Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 2. Trotz eines der Klägerin günstigen Rentengutachtens, das eine Erwerbsminderung von 30 # anerkannte, lehnte der Kreis-sonderhilfsausschuß Northeim den Antrag ab, weil der Nachweis, daß die Leiden verfolgungsbedingt seien, nicht als erbracht angesehen wurde. Der Regierungspräsident in Hannover lehnte entsprechend der Stellungnahme des ärztlichen Dienstes den Antrag auf Entschädigung wegen Gesundheitsschadens ab, weil ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der gegen die Klägerin geschehenen Verfolgung und ihren gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht wahrscheinlich sei. Gegen diesen Bescheid richtet sich die Klage, mit der die Klägerin ihre inzwischen auf das BEG gestützten Ansprüche weiter verfolgt. Das Oberlandesgericht hat die Klägerin zwar als durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen verfolgt angesehen, ihre jetzigen Leiden jedoch nicht als verfolgungsbedingt anerkannt . Diese sei aber, soweit sie sich jetzt noch auswirke, nicht verfolgungsbedingt, sondern beruhe auf der Veranlagung der Klägerin. Wenn es schon allgemein unwahrscheinlich sei, daß die nervösen Störungen durch die relativ gelinden Verfolgungsmaßnahmen der Klägerin hervorgerufen seien, so lasse diese körperbedingte Anlage eines Tropfenherzens eine solche Annahme als ausgeschlossen erscheinen. Allerdings sei anzunehmen, daß die anlagebedingte Regulationsstörung der Klägerin sich in der Zeit der Verfolgung stärker ausgewirkt und hiernach eine zeitlich vorübergehende Verschlimmerung erfahren habe. Auch dann könnte die Klägerin Entschädigung wegen ihrer damaligen Gesundheitsbeeinträchtigungen längstens bis Ende 1947 erhalten; denn ihre nervös bedingten Regulationsstörungen würden mit Sicherheit im Sinne einer überholenden Kausalität auch ohne die Verfolgung spätestens in diesem Zeitpunkt auf Grund der schweren allgemeinen Belastungen der Kriegs- und Nachkriegszeit, die auch die Klägerin getroffen hätten, entstanden sein. Ob die gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Klägerin, soweit und solange sie als Verfolgungsleiden angesehen werden könnten, jemals eine Erwerbsunfähigkeit von mindestens 25 i° verursacht hätten, werde jetzt kaum mehr festgestellt werden können. Dafür, daß die Klägerin etwa schon vor 1943 durch Verfolgungsmaßnahmen an der Gesundheit geschädigt gewesen sei, spreche nichts; dagegen spreche aber, daß sie bis 1942 gearbeitet habe. Die Revision rügt, der Gutachter Prof.Dr.Fritze habe, ohne die Klägerin persönlich gesehen zu haben, ein reines Aktengutachten erstattet; möglicherweise sei er auch von der unrichtigen Auffassung ausgegangen,.nervösen Leiden komme bei der Feststellung einer verfolgungsbedingten Erwerbsminderung keine Bedeutung zu. Schließlich hätte das Oberlandesgericht nicht auf Grund nur aktenmäßiger Unterlagen feststellen dürfen, etwaige verfolgungsbedingte Leiden der Klägerin waren spätestens 1947 wieder abgeklungen, sondern dem schriftsätzlich gestellten Anträge auf Vernehmung eines Obergutachters entsprechen müssen. Zu Unrecht geht das Oberlandesgericht lediglich davon aus, auch unter der Voraussetzung, daß die anlagebedingten gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Klägerin durch die Verfolgung 1945 wesentlich mitverursacht seien, könnte sie Entschädigung wegen Gesundheitsschadens längstens bis Ende 1947 erhalten, da ihre gesundheitliche Beeinträchtigung spätestens zu dieser Zeit auch ohne die Verfolgung auf Grund der schweren allgemeinen Belastungen der Kriegs- und Nachkriegszeit, die auch die Klägerin getroffen hätten, entstanden sein würden. Der ursächliche Zusammenhang zwischen der Verletzung des Körpers oder der Gesundheit und der Verfolgung ist, im Gegensatz zu der - geringeren -bloßen Möglichkeit, nur dann wahrscheinlich, wenn mehr für als gegen den ursächlichen Zusammenhang spricht (LM Nr. 3 zu § 15 BEG 1956 = RzW 1958, 20 Nr. 16; LM Nr. 8 zu § 28 BEG 1956 = RzW I960, 453 ß55j Nr. 18; Blessin/Ehrig/Wilden, Bundesentschädigungsgesetze, 3. Hätte das Oberlandesgericht die ganze Schwere der seelischen Belastungen der Klägerin voll gewürdigt, insbesondere, daß es sich bei ihr um eine verfolgungsbedingte Entwurzelung handelt und daß sie an einer Entwurzelungspsychose leidet, so hätte es auch die bei ihr in Erscheinung getretenen Brücken Symptome erkannt und aus diesem Grunde anhand der Bescheinigung der damaligen Stellenvermittlerin beim Arbeitsamt in Northeim vom 11. tution der Klägerin im richtigen Verhältnis zu den Einwirkungen der nachkriegsbedingten Unbilden des täglichen Lebens gesehen, so würde es möglicherweise auch nicht ohne weiteres angenommen haben, diese hätten die Klägerin, wie jeden anderen, getroffen und ihre nervös bedingten Regulationsstörungen wären aus diesem Grunde mit Sicherheit bis Ende 1947 auch ohne die Verfolgung entstanden* Vielmehr besteht die Möglichkeit, daß dann das Oberlandesgericht zu dem abweichenden Ergebnis gekommen wäre, die Wahrscheinlichkeit eines ursächlichen Zusammenhanges zwischen den Schäden der Klägerin an Körper und Gesundheit und der Verfolgung sei zu bejahen, umso mehr, als nach der Erfahrung des Lebens allgemeine Schicksalsschläge, wie sie in Gestalt, der nichtverfolgungsbedingten Belastungen der Klägerin damals weite Bevölkerungskreise Deutschlands trafen, in der Gemeinschaft leichter zu ertragen und auch zu überwinden sind, (Vgl, hierzu: Venzlaff, RzW 1959» 289 ff).
IV ZR 264/60 Verkündet am 8. März 1961 Ä, Justizangestellter kundsbeamter der Geschäftsstelle I m Namen des Volkes In dem Entschädigungsrechtsstreit der Frau Lieselotte B geb. I, B< Street, Klägerin und Revisionsklägerin, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.flHIij^Bin gegen das Land Niedersachsen, vertreten durch den Niedersächsischen Minister des Innern m Beklagten und Revisionsbeklagten, hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 1. März 1961 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Johannsen, Maaß, Dr.Loewenheim und Dr. Graf für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom 8. Juni I960 aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Die Entscheidung ergeht gebühren- und auslagenfrei. Von Rechts wegen Tatbestand: Die am 9- März 1919 in Hamburg geborene Klägerin verlobte sich 1938 mit ihrem jetzigen Ehemann Hermann dieser war teilweise jüdischer Abstammung im Sinne der NS-Bassengesetzgebung (Mischling 1. Grades). Die Klägerin wurde durch die Gestapo in Hamburg wegen dieser Verbindung vorgeladen, verhört und dabei bedroht und beschimpft. Sie begab sich wegen dieser Bedrängnisse in Hamburg, zu denen Zerwürfnisse mit ihren Verwandten kamen, nach Northeim zu der Mutter des Hermann B^|wo sie in einem kleinen feuchten Zimmer wohnte. Am 22. Mai 1940 gebar sie ein von Hermann BflHB erzeugtes Kind. B^^^ wurde wegen seiner Abstammung aus der Wehrmacht entlassen; er wurde wegen des Vorwurfs der Hassenschande verhaftet und mußte während der Kriegszeit Jahre hindurch untergeordnete Arbeit leisten. Im Jahre 1944 kam er in ein Arbeitslager. Die im Sommer 1939 nachgesuchte Heiratserlaubnis wurde dem Hermann B^H^und der Klägerin am 14. August 1940 versagt. Diese mußte sich nach außen hin von BJJp^ trennen, hielt jedoch weiter zu ihm, obwohl die Gestapo überwachte, ob sie das ausgesprochene Verbot, mit Bd^ noch zusammen zu kommen, etwa brach. Erst 1945 konnte sie Hermann B^|^^ heiraten. Es kamen dann noch zwei Kinder, nämlich am 13. April 1946 und 13. August 1947. Am 3. August 1949 beantragte die Klägerin eine Geschädigtenrente nach dem Niedersächsischen Sonderhilfegesetz. Sie behauptete, früher nie krank gewesen zu sein, jedoch nach Beginn ihrer Beziehungen zu ihrem jetzigen Ehemann durch die jahrelange Angst und Erniedrigung unter allgemeiner nervöser Erschöpfung und Herzneurose zu leiden. Erstmals sei sie 1943 wegen Herzneurose behandelt worden. Trotz eines der Klägerin günstigen Rentengutachtens, das eine Erwerbsminderung von 30 # anerkannte, lehnte der Kreis-sonderhilfsausschuß Northeim den Antrag ab, weil der Nachweis, daß die Leiden verfolgungsbedingt seien, nicht als erbracht angesehen wurde. Auf Beschwerde der Klägerin erkannte der Niedersächsische Beschwerdeausschuß die Verfolgteneigenschaft an; er billigte ihr unter Annahme einer Erwerbsminderung von sogar 40 $ eine monatliche Rente von 90,- DM zu. Mit Antrag vom 11. März 1954 begehrte die Klägerin eine Rente nach dem Bundesergänzungsgesetz wegen eines Gesundheitsschadens. Am 7. Dezember 1954 wanderte sie nach Australien aus. Der Regierungspräsident in Hannover lehnte entsprechend der Stellungnahme des ärztlichen Dienstes den Antrag auf Entschädigung wegen Gesundheitsschadens ab, weil ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der gegen die Klägerin geschehenen Verfolgung und ihren gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht wahrscheinlich sei. Gegen diesen Bescheid richtet sich die Klage, mit der die Klägerin ihre inzwischen auf das BEG gestützten Ansprüche weiter verfolgt. In den Vorinstanzen hat sie keinen Erfolg gehabt. Auf die gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Oberlandesgerichts erhobene sofortige Beschwerde ist die Revision vom erkennenden Senat zugelassen worden. Die Klägerin hat Revision eingelegt, mit der sie ihre bisherigen Ansprüche erneut geltend macht. Das beklagte Land hat sich vor dem Revisionsgericht nicht vertreten lassen. Entscheidungsgründe: Die Revision ist im Ergebnis begründet'. I. Das Oberlandesgericht hat die Klägerin zwar als durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen verfolgt angesehen, ihre jetzigen Leiden jedoch nicht als verfolgungsbedingt anerkannt . Es hat ausgeführt, bis 1956 sei sie nicht an einem organischen Herzfehler erkrankt gewesen, vielmehr habe sie allein an neurotisch bedingten Herzbeschwerden gelitten. Ob jetzt bei ihr ein organisches Herzleiden gegeben sei, könne dahingestellt bleiben; denn dieses wäre nicht verfolgungsbedingt. Nach sämtlichen ärztlichen Gutachten leide die Klägerin an einer nervösen Kreislaufregulationsstorung. Diese sei aber, soweit sie sich jetzt noch auswirke, nicht verfolgungsbedingt, sondern beruhe auf der Veranlagung der Klägerin. Sie habe ein zierliches, sog. Tropfenherz. Menschen mit einem solchen Herzen seien regelmäßig von schwacher Konstitution und wenig widerstandsfähig. Stärkeren Anspannungen der physischen und psychischen Kräfte seien sie nicht gewachsen. Wenn es schon allgemein unwahrscheinlich sei, daß die nervösen Störungen durch die relativ gelinden Verfolgungsmaßnahmen der Klägerin hervorgerufen seien, so lasse diese körperbedingte Anlage eines Tropfenherzens eine solche Annahme als ausgeschlossen erscheinen. Allerdings sei anzunehmen, daß die anlagebedingte Regulationsstörung der Klägerin sich in der Zeit der Verfolgung stärker ausgewirkt und hiernach eine zeitlich vorübergehende Verschlimmerung erfahren habe. Eine solche Verschlimmerung klinge aber erfahrungsgemäß nach Beendigung des sie hervorrufenden Zustandes wieder ab. Die Verfolgungsmaßnahraen gegen die Klägerin hätten bei Kriegsende aufgehört; ihre Auswirkungen könnten also längstens bis Ende 1947 angedauert haben. Das gleiche gelte bei der Annahme, die anlagebedingten gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Klägerin seien durch die Verfolgung 1943 wesentlich mitverursacht worden. Auch dann könnte die Klägerin Entschädigung wegen ihrer damaligen Gesundheitsbeeinträchtigungen längstens bis Ende 1947 erhalten; denn ihre nervös bedingten Regulationsstörungen würden mit Sicherheit im Sinne einer überholenden Kausalität auch ohne die Verfolgung spätestens in diesem Zeitpunkt auf Grund der schweren allgemeinen Belastungen der Kriegs- und Nachkriegszeit, die auch die Klägerin getroffen hätten, entstanden sein. Ob die gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Klägerin, soweit und solange sie als Verfolgungsleiden angesehen werden könnten, jemals eine Erwerbsunfähigkeit von mindestens 25 i° verursacht hätten, werde jetzt kaum mehr festgestellt werden können. Jedenfalls bestünden für die jetzigen nervösen Störungen der Klägerin seit Ende 1947 auch genügend nichtverfolgungsbedingte Anlässe. Dafür, daß die Klägerin etwa schon vor 1943 durch Verfolgungsmaßnahmen an der Gesundheit geschädigt gewesen sei, spreche nichts; dagegen spreche aber, daß sie bis 1942 gearbeitet habe. II. Die Revision rügt, der Gutachter Prof.Dr.Fritze habe, ohne die Klägerin persönlich gesehen zu haben, ein reines Aktengutachten erstattet; möglicherweise sei er auch von der unrichtigen Auffassung ausgegangen,.nervösen Leiden komme bei der Feststellung einer verfolgungsbedingten Erwerbsminderung keine Bedeutung zu. Zweifelhaft sei, ob der erkennende Senat des Berufungsgerichts, der die eigene Kenntnis, medizinischer Zusammenhänge aus " zahlreichen gleichgelagerten Fällen" für sich iji Anspruch nehme, angesichts seiner einer landgerichtlichen Zivilkammer entsprechenden Besetzung zur Bearbeitung einer so großen Zahl solcher Fälle überhaupt in der Lage, gewesen sei. Der Umstand, daß das Oberlandesgericht nur von "relativ gelinden Verfolgungsmaßnahmen" gegen die Klägerin gesprochen habe, lasse zweifelhaft erscheinen, ob es das Eheschließungsverbot in seiner wirklichen Bedeutung als einer gegen die Klägerin gerichteten nationalsozialistischen Gewaltmaßnahme hinreichend gewürdigt habe. « Schließlich hätte das Oberlandesgericht nicht auf Grund nur aktenmäßiger Unterlagen feststellen dürfen, etwaige verfolgungsbedingte Leiden der Klägerin waren spätestens 1947 wieder abgeklungen, sondern dem schriftsätzlich gestellten Anträge auf Vernehmung eines Obergutachters entsprechen müssen. III. Las Berufungsurteil hält einer Nachprüfung nicht stand. Zu Unrecht geht das Oberlandesgericht lediglich davon aus, auch unter der Voraussetzung, daß die anlagebedingten gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Klägerin durch die Verfolgung 1945 wesentlich mitverursacht seien, könnte sie Entschädigung wegen Gesundheitsschadens längstens bis Ende 1947 erhalten, da ihre gesundheitliche Beeinträchtigung spätestens zu dieser Zeit auch ohne die Verfolgung auf Grund der schweren allgemeinen Belastungen der Kriegs- und Nachkriegszeit, die auch die Klägerin getroffen hätten, entstanden sein würden. Las Oberlandesgericht würdigt hierbei nicht, laß es gemäß § 28 Abs. 1 S. 2 BEG genügt, die Wahrscheinlich- keit des ursächlichen Zusammenhanges zwischen dem Schaden an Körper oder Gesundheit und der Verfolgung festzustellen. Das Vorliegen eines ursächlichen Zusammenhanges im naturwissenschaftlich-philosophischen Sinne ist allerdings eine der Nachprüfung im Revisionsrechtszuge nicht zugängliche Tatsachenfeststellung, Der Begriff der ‘’Wahrscheinlichkeit’1 ist dagegen ein Rechtsbegriff (BGH in RzW 1958, 20 Nr. 16). Im Revisionsrechtszuge ist zu prüfen, ob ihn das Berufungsgericht richtig verstanden hat. Der ursächliche Zusammenhang zwischen der Verletzung des Körpers oder der Gesundheit und der Verfolgung ist, im Gegensatz zu der - geringeren -bloßen Möglichkeit, nur dann wahrscheinlich, wenn mehr für als gegen den ursächlichen Zusammenhang spricht (LM Nr. 3 zu § 15 BEG 1956 = RzW 1958, 20 Nr. 16; LM Nr. 8 zu § 28 BEG 1956 = RzW I960, 453 ß55j Nr. 18; Blessin/Ehrig/Wilden, Bundesentschädigungsgesetze, 3. Aufl. § 28 BEG, Anm. 5, S-400) Das Oberlandesgericht hat in diesem Sinne nicht hinreichend berücksichtigt, daß die festgestellten Verfolgungsmaßnah men gegen die Klägerin, insbesondere die Versagung der Hei-ratsgenehmigung, einen schweren Eingriff in den Bereich der Persönlichkeit der Klägerin bedeuteten und daß es sich dabei nicht nur um ’’relativ gelinde Verfolgungsmaßnahraen” handelte. Hätte das Oberlandesgericht die ganze Schwere der seelischen Belastungen der Klägerin voll gewürdigt, insbesondere, daß es sich bei ihr um eine verfolgungsbedingte Entwurzelung handelt und daß sie an einer Entwurzelungspsychose leidet, so hätte es auch die bei ihr in Erscheinung getretenen Brücken Symptome erkannt und aus diesem Grunde anhand der Bescheinigung der damaligen Stellenvermittlerin beim Arbeitsamt in Northeim vom 11. Januar 1950 (Entschädigungsakten B Bl. 14) die Arbeitsunfähigkeit der Klägerin möglicherweise auf Krankheit und nicht lediglich auf die Notwendigkeit persönlicher Betreuung ihres Kindes zurückgeführt. Hätte also das Oberlandesgericht die verfolgungsbedingt geschwächte Gesamtkonsti- 8 tution der Klägerin im richtigen Verhältnis zu den Einwirkungen der nachkriegsbedingten Unbilden des täglichen Lebens gesehen, so würde es möglicherweise auch nicht ohne weiteres angenommen haben, diese hätten die Klägerin, wie jeden anderen, getroffen und ihre nervös bedingten Regulationsstörungen wären aus diesem Grunde mit Sicherheit bis Ende 1947 auch ohne die Verfolgung entstanden* Vielmehr besteht die Möglichkeit, daß dann das Oberlandesgericht zu dem abweichenden Ergebnis gekommen wäre, die Wahrscheinlichkeit eines ursächlichen Zusammenhanges zwischen den Schäden der Klägerin an Körper und Gesundheit und der Verfolgung sei zu bejahen, umso mehr, als nach der Erfahrung des Lebens allgemeine Schicksalsschläge, wie sie in Gestalt, der nichtverfolgungsbedingten Belastungen der Klägerin damals weite Bevölkerungskreise Deutschlands trafen, in der Gemeinschaft leichter zu ertragen und auch zu überwinden sind, (Vgl, hierzu: Venzlaff, RzW 1959» 289 ff). Es bedarf aus diesem Grunde einer erneuten Abwägung zwischen den verfolgungsbedingten Leiden der Klägerin und den auf sie einwirkenden mannigfachen LebensSchwierigkeiten der unmittelbaren Nachkriegszeit. IV. Um eine Prüfung im Sinne der vorstehend dargelegten Grundsätze durch das Oberlandesgericht zu ermöglichen, ist, ohne daß es eines Eingehens auf die weiteren Revisionsrügen bedarf, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Ascher Johannsen Maaß Dr.loewenheim Dr.Graf