Oktober 1958 eine Untätigkeitsklage gegen das beklagte Land beim Landgericht eingereicht. Pas Landgericht hat das beklagte Land durch Teilurteil verurteilt, an den Kläger eine Entschädigung für Schaden an Freiheit in Höhe von 5*250 BM zu zahlen. Pas Oberlandesgericht hat die Berufung des beklagten Landes zurückgewiesen und die Revision zugelassen. I, Es besteht kein Anlaß, das Verfahren nach § 100 GG auszusetzen und eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Vereinbarkeit des § 216 BEG mit dem Grundgesetz einzuholen. Per Kläger meint, § 216 B3G verstoße gegen Art. 25 GG, weil nach § 45 US-EG die Untätigkeitsklage bereits nach einer sechsmonatigen Untätigkeit der Behörde hätte erhoben werden können. stoße daher gegen die von der Bundesrepublik in dem Kaager jTotokoll Kr. 1 des Abkommens mit dem Staate Jsrael (BGBl 1953 II, 85) und den in Teil IV des Vertrages zur Regelung aus Krieg und Besatzung entstandener Fragen vom 26. Biese werden auch nicht dadurch zu allgemeinen Regeln im Sinne des Art. 25 GG, weil der vertragschließende Staat entsprechend dem für alle Rechtsgebiete geltenden Satz “pacta sunt servanda" verpflichtet ist, die Vereinbarung zu halten (BGH WM IV B 1957, 1262, Hosier, Bas Völkerrecht in der Praxis der deutschen Gerichte S.40). II, Landgericht und Oberlandesgericht haben zu Unrecht angenommen, daß die eingereichte Untätigkeitsklage zulässig sei. Im Gegensatz zur Ansicht dieser Gerichte liegen die Voraussetzungen des § 216 BEG, unter denen eine Untätigkeitsklage zulässig ist, in dem hier zu entscheidenden Hechtsstreit nicht vor. Der Bundesgerichtshof hat gerade für die bei dieser Behörde angebrachten Anträge wiederholt entschieden, daß die Untätigkeitsklage unzulässig ist, wenn die Bearbeitung eines solchen Antrags unterblieben ist, weil er nach dem für diese Behörde aufgestellten Bearbeitungsplan noch nicht zur Entscheidung heranstand. Insbesondere kann nicht festgestellt werden, daß die Entschädigungsbehörde die Bearbeitung des Plans grob pflichtwidrig verzögert hat. Auch aus seinen knappen Angaben in der Berufungsschrift läßt sich nicht entnehmen, daß er in solchem Maße bedürftig ist, daß sein Antrag mit Vorrang hätte bearbeitet werden müssen. Das angefochtene Urteil mußte daher aufgehoben, das Urteil des Landgerichts geändert und die Klage abgerissen werden.
IV ZR 264/59 2428 021 Verkündet am 6„April I960 Justizangestellter ale Urkundebeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Entschädigungsrechtsetreit des Landes Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Eegierungs Präsidenten ■■■■» Beklagten und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br, gegen den Schneider MI in PI Kläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.l hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 6. April I960 unter Mitwirkung der Bundesrichter Baske, Johannsen, Maaß, Br. Loewenheim und Br.Graf für Recht erkannt: Bas Urteil des 5» Zivilsenats (Entschädigungseenats) des Oberlandesgerichts in Köln vom 6. Juli 1959 wird aufgehoben. Bas leilurteil der 1. Entschädigungskämmer des Landgerichts in Köln vom 16. Bezember 1958 wird geändert. Bie Klage wird abgewiesen. Ber Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. GerichtsgebUhren und Auslagen werden nicht erhoben. Von Rechts wegen Tatbestand: Per am 4ll Januar 1921 In Polen geborene Kläger ist Jude. Er lebt als staatenloser Flüchtling in Frankreich. Er hat am 18. März 1957 bei dem Begierungepräsidenten IB Entschädigung für Schaden an Freiheit und für Schaden an Körper und Gesundheit gefordert. Pa die Entschädigungsbehörde auf den Antrag nichts veranlaßt hat, hat er am 25. Oktober 1958 eine Untätigkeitsklage gegen das beklagte Land beim Landgericht eingereicht. Er hat behauptet, er sei bedürftig, sein Einkommen sei geringer als das von der Botschaft der Bundesrepublik in PflHI festgestellte Existenzminimum. i*. * <» Pas Landgericht hat das beklagte Land durch Teilurteil verurteilt, an den Kläger eine Entschädigung für Schaden an Freiheit in Höhe von 5*250 BM zu zahlen. Pas Oberlandesgericht hat die Berufung des beklagten Landes zurückgewiesen und die Revision zugelassen. Pas beklagte Land hat Revision eingelegt. Es verfolgt seinen auf Klagabwei3ung gerichteten Antrag weiter. Per Kläger hat gebeten, die Revision zurückzuweisen. Entscheidungsgründ e: Pie Revision ist begründet. I, Es besteht kein Anlaß, das Verfahren nach § 100 GG auszusetzen und eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Vereinbarkeit des § 216 BEG mit dem Grundgesetz einzuholen. Piese Vorschrift verstößt nicht gegen das Grundgesetz. Per Kläger meint, § 216 B3G verstoße gegen Art. 25 GG, weil nach § 45 US-EG die Untätigkeitsklage bereits nach einer sechsmonatigen Untätigkeit der Behörde hätte erhoben werden können. § 216 BEG, der eine Frist von einem Jahr vorsehe, ver- I 5 stoße daher gegen die von der Bundesrepublik in dem Kaager jTotokoll Kr. 1 des Abkommens mit dem Staate Jsrael (BGBl 1953 II, 85) und den in Teil IV des Vertrages zur Regelung aus Krieg und Besatzung entstandener Fragen vom 26. Mai 1952 (BGBl 1955 II, 405) übernommenen Verpflichtungen und deswegen auch gegen Art, 25 GG. Biese Ansicht ist irrig. Es braucht hier nicht näher ausgeführt zu werden, daß die in diesen völkerrechtlichen ! Verträgen getroffenen Vereinbarungen darüber, daß die Rechts- f » läge für die Verfolgten in den BntSchädigungsgesetzen der Bundesrepublick nicht weniger günstig als bisher gestaltet werden soll, sich in der Hauptsache nur auf die sachlich- 1 rechtliche Anspruchabersehtigung der Verfolgten bezieht, [ daß es der Bundesrepublik dagegen freistand, ein anderes j Verfahren für die Geltendmachung dieser Ansprüche einzuftih-ren und daß dabei auch die Fristen für die Beschreitung ; des Rechtswegs verlängert werden konnten. Nr. 15 ff des Haager Protokolls Nr. 1 enthalten daher auch Grundsstzbe-8timmungen für die zu erlassenden Verfahrensvo-rschriften. Selbst wenn, was, wie dargelegt, nicht zutrifft, § 216 BJSG gegen die genannten völkerrechtlichen Verträge verstoßen sollte, würde er damit doch noch nicht gegen Art. 25 GG verstoßen. Nach dieser Bestimmung gehen nur die allgemeinen Regeln des Völkerrechts den Gesetzen vor. Dazu gehören die in den genannten Verträgen übernommenen Verpflichtungen über die Regelung der Entschädigung nicht. Hierbei handelt es sich um spezielle Vereinbarungen. Biese werden auch nicht dadurch zu allgemeinen Regeln im Sinne des Art. 25 GG, weil der vertragschließende Staat entsprechend dem für alle Rechtsgebiete geltenden Satz “pacta sunt servanda" verpflichtet ist, die Vereinbarung zu halten (BGH WM IV B 1957, 1262, Hosier, Bas Völkerrecht in der Praxis der deutschen Gerichte S.40). II, Landgericht und Oberlandesgericht haben zu Unrecht angenommen, daß die eingereichte Untätigkeitsklage zulässig sei. Im Gegensatz zur Ansicht dieser Gerichte liegen die Voraussetzungen des § 216 BEG, unter denen eine Untätigkeitsklage zulässig ist, in dem hier zu entscheidenden Hechtsstreit nicht vor. Der Klage liegt ein Entschädigungsantrag zugrunde, den der Kläger an den Begieruogspräsidenten in Köln gerichtet hat. Der Bundesgerichtshof hat gerade für die bei dieser Behörde angebrachten Anträge wiederholt entschieden, daß die Untätigkeitsklage unzulässig ist, wenn die Bearbeitung eines solchen Antrags unterblieben ist, weil er nach dem für diese Behörde aufgestellten Bearbeitungsplan noch nicht zur Entscheidung heranstand. Insoweit wird auf die ausführliche Begründung des zur Veröffentlichung bestimmten Urteils vom 28. Oktober 1959 IV ZR 115/59 verwiesen. Die Ausführungen des Klägers geben keinen Anlaß, von dem in diesem Urteil eingenommenen Standpunkt abzugehen. Auch sind irgendwelche Umstände, die die Klage dennoch zulässig machen würden, hier nicht hervorgetreten. Insbesondere kann nicht festgestellt werden, daß die Entschädigungsbehörde die Bearbeitung des Plans grob pflichtwidrig verzögert hat. Es kann auch nicht geltend gemacht werden, daß der Antrag bevorzugt hätte behandelt werden müssen, weil der Antragsteller bedürftig sei. In dieser Richtung hatte der Antragsteller vor der Entschädigungsbehörde nichts Ausreichendes vorgetragen. Auch aus seinen knappen Angaben in der Berufungsschrift läßt sich nicht entnehmen, daß er in solchem Maße bedürftig ist, daß sein Antrag mit Vorrang hätte bearbeitet werden müssen. Das angefochtene Urteil mußte daher aufgehoben, das Urteil des Landgerichts geändert und die Klage abgerissen werden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, § 225 Abs.l 32G. Raake Job an ns en Maaß Dr.Loewenheim Dr.Graf