leisten, darunter einen Betrag von 4 367,- DM als Teilzahlung auf einen fälligen Wechsel und weiter 4 000,- DM zur Einlösung eines Schecks für Kugellager« Um diese Zahlungen bewirken zu können, wandte sich ihr Geschäftsführer an die Klägerin und bat, den bestehenden Kredit zu erhöhen. Er fällte dazu einen Vordruck der Klägerin aus.(Bl 285 GA) und begab sich mit diesem zu dem Beklagten um mit ihm die Lage zu besprechen. Auf dieses Schreiben hat die Klägerin nicht geantwortet, jedoch wurden die fälligen Wechsel und Schecks der Firma von ihr eingelöst. Auf Veranlassung setzte sich der Beklagte erneut mit der Klägerin telefonisch in Verbindung, er sprach diesmal mit dem Vorstandsmitglied dieses Gespräch hatte zur Folge, daß die Klägerin die von der Firma * Co zn erbringenden Zahlungen leistete. Die Firma WpJB bestätigte der Klägerin den Inhalt des Gesprächs mit folgendem, ebenfalls von W^p Unterzeichneten Schreiben vom 31* Januar 1953: In der Folgezeit überwies die Firma & Wp zugunsten der Klägerin eine Reihe von Beträgen, die Jeweils für bestimmte auf den Überweisungsaufträgen angegebene Zwecke verwendet werden sollten und welche die Klägerin auch weisungsgemäß verwendet hat. Januar 1953 eingeräumten Kredit mit dem noch offenstehenden Restbetrag von 12 ,500,- DM in Anspruch, sie stützt ihre Forderungen auf Abtretung, Anerkenntnis, Schuldübernahme und Kreditauftrag. Januar 1953 als Vertreter der Firma Co von den dieser gegen die Firma IpBHHI & zustehenden Forderungen einen feilbetrag von 31 500,- DM an sie, die Klägerin* abgetreten. Bie abgetretene .Forderung, die auch in voller Höhe zur Zeit der Abtretung bestanden habe, sei indessen fällig geworden, so daß die Firma BPPPPfe & Wppphieraus noch den Betrag % von 12 500,- DM geschuldet habe. Januar 1953 habe Wp^ dem Vorstandsmitglied Sch^pP erklärt, die Fima &PPPP& Oo sei ein aufstrebendes Unternehmen, er lege persönlichen Wert darauf, daß die vorgelegten Wechsel und Schecks nicht zu Protest gingen. mehr als sie geliefert habe, Bach den tatsächlichen Lieferungen ergebe sieh bis zu dem 23« Januar 1953 für die Firma & eine Überzahlung von 29 534,20 DM, Auch bis zur Konkurseröffnung sei eine weitere Forderung der Firma nicht entstanden, die Lieferungen hätten niemals den Stand der Vorauszahlungen erreicht. Schließlich habe Wp^ in den ersten Tagen des Februar 1953 ohne jeden Vorbehalt Kugellager im Werte von 40 000,- DM als Sicherheit für die streitige Verbindlichkeit angebotenc Aus der Tatsache, daß die Gesellschaft in der Zeit bis zur Konkurseröffnung zweckgebundene Überweisungen an* GPPPP & Co in Höhe von 12 375,74 DM veranlaßt und den Betrag von 12 450,- DM an diese Firma bar bezahlt habe, ergebe sich, daß sie &PPPP & Co weit mehr als 12 500,- DM geschuldet habe„ Die Gesellschaft habe in beträchtlichem Umfang Kugellager "schwarz" von OpPMl bezogen und deswegen Barzahlung vorgenommeh. ge* ommen worden« Auf diese Weise habe buchmäßig ein Ausgleich des Kontos der Gesellschaft bei Gp|PP & Co herbeigeführt werden sollen« Alle diese Vorgänge zeigten, daß die Firma EpPPP^ & WpBP 6^1 & Co mehr als 12 500,- DM schuldig gewesen sei. Die auf den oben erwähnten Überweisungsaufträgen angegebenen Zweckbestimmungen seien zur Irreführung der Klägerin von W4^P und «m vorher besprochen worden, in Wirklichkeit habe es sich um Abwicklungen von Verbindlichkeiten der Finna Eppppp & W^ppbei der Firma In ihnen sei aber klar zu dem Ausdruck gekommen, daß Forderungen der Firma G^K^& Co ih dem maßgebenden Zeitpunkt nicht bestünden, und daß eine Zahlung erst in Frage komme, nachdem durch Lieferungen wieder eine Forderung gegen die Firma erlangen werde. b) daß der Firma nach Durchführung der Lieferungen und nach Befriedigung des Beklagten zu 1 auf Grund der dann vorzunehmenden Gesamtabrechnung ein Guthaben gegenüber dem Beklagten zu 1 zustehe, von dem dann der Betrag von 15 500,- DM an die Klägerin unmittelbar zu zahlen sei« Die Zahlungen, die die Klägerin angeblich auf Grund der fernmündlichen Abrede vom 23* Januar 1953 geleistet habe, seien schon vorher erfolgt oder stünden mit dem Gespräch in keinem Zusammenhang (Seite 12 des Tatbestands des Berufungsurteils). Die offene Handelsgesellschaft habe außer den bereits erwähnten noch eine leihe weiterer Zahlungen im Gesamtbetrag von 14 015,- DM auf das bei der Klägerin geführte Konto der Firma geleistet. D^e Beklagten bestreiten ferner, daß der Beklagte der Klägerin Kugellager im Werte von 40 000,- DM als Sicherheit für die hier streitige Forderung angeboten habe. Marz 1953 und weitere Zinsen in Höhe von 2 % über den jeweiligen Bislcont der Landeszentralbank Baden-Württemberg seit dem 20c März 1953 zu zahlen; die weitergehenden Zinsansprüche wurden abgewiesen, Bas Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zuruckgewiesen. einmal aas der an die Klägerin von & Go abgetretenen Forderung und dann aus einem Kreditantrag (§ 778 BGB), den die Offene Handelsgesellschaft durch den Beklagten der Klägerin bei den fernmündlichen Gesprächen am 23- und 31« Januar 1953 erteilt habe» Der Zeuge habe aus den Unterredungen der Vorstandsmitglieder Sc401 und entnommen, was der Beklagte im einzelnen gesagt habe» Wie sich aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe ergibt, hält der Berufungsrichter für erwiesen, daß die Telefongespräche so stattgefunden haben, wie sie die Klägerin darstellt. schäft angeboten worden seien, so könne durch diese Aussage das öegenteil nicht nachgewiesen werden, auch wenn der Zeuge bestätigen würde, daß die Sicherheit für das BpPPPP Werk bestimmt gewesen sei» 2. Zu TTnrecht sieht die Revision darin, daß nicht als Zeuge vernommen worden ist, einen Verfahrensverstoß, auf dem die in dem Urteil getroffenen Feststellungen ihrer Auffassung nach beruhen sollen» Denn das, was von den Beklagten in das Wissen des Zeugen gestellt wird, steht der Richtigkeit der von den Zeugen Mppl und Sppp bekundeten Vorgänge nicht entgegen. Selbst wenn und der Klägerin Kugellager für andere Kredite als Sicherheit angeboten hätten, so wäre dadurch nicht ausgeschlossen, daß wpp| . Untersucht man die von dem Berufungsrichter über den In- , halt der Gespräche vom 23» und 31» Januar 1931 getx*offenen Feststellungen, so erheben sich Bedenken, ob aus dem Wortlaut der dabei gefallenen Äußerungen und aus den Umständen, insbesondere auch aus den Intex*essen der Beteiligten zu entnehmen ist, daß die Klägerin eine Pflicht habe übernehmen wollen oder sollen, der Firma einen Kredit von 10 000,- Dil und 5 500,- DM einzuräumen. Dieses Interesse allein genügt aber nicht, .um anzünehjen, die Klägerin habe einen Kreditauftrag der Firma *& angenommen. Es ist kein Interesse der Klägerin erkennbar, sich der Firma des Beklagten gegenüber zur Einräumung weiterer Kredite zu verpflichten. Die Firma & Co war bereits Kunde der Klägerin^Detztere war auch bereit, dieser ihrer Kundin den schon bestehenden Kredit zu erhöhen, wenn diese für genügende Sicherheiten sorge. 4o ‘ Das Berufungsgericht hat zutreffend ausgeführt, die Firma & Co kabe üer Klägerin zur Sicherung des Kredits eine Forderung in Höhe von 31 500,- DM abge-% treten. Jeder Zessionär hat in einem solchen Fall, bevor er sich über die zusätzliche Kreditgewährung schlüssig macht, ein Interesse daran zu wissen, ob die.Forderung auch eine geeignete Sicherheit bilde, d**ie ob sie rechtswirksam begründet und nicht Einwendungen* von seiten des Schuldners ausgesetzt sei, die ihren Wert als Sicherheit mindern- Denn nach § 404 BGB kann dei? Es ist daher verständlich, daß sich Forderungserwerber gegen die Ungewißheit, die Uber den Wert einer abgetretenen Forderung besteht, zu sichern suchen Die Erwerber von Forderungen sind in der Regel bestrebt, diese Ungewißheit Uber den Wert der Forderung für den mit der Abtretung verfolgten Zweck durch eine Vereinbarung mit dem Schuldner zu beseitigen« In derartigen Fällen bestehen di€> Zessionäre darauf, daß der Schuldner sowohl die Abtretung als auch die Forderung selbst "anerkennt" oder "anninmt"- Derartige Erklärungen des Schuldners gegen- Das Reichsgericht hat aber angenommen, daß die Vorschrift des § 404 aaO eine solche nachgiebigen Rechts ist und durch Vereinbarung zwischen dem Zessionär und dem Schuldner ganz oder teilweise von der Anwendbarkeit ausgeschlossen werden kann (RG in WarnRspr 1936 Kr 103; JW 1938, 1247 Kr.13)* 'attf 4fn Parteiwillen an, ob sich der Schuldner gegenüber de» Zessionär dahin binden will, gegen die Forderung keine Einwendungen zu erheben, und ihm so die nötige Sicherheit verschaffen will, und ob damit die Parteien geschlossen sein solle, sind nicht erkennbar* Man könnte allenfalls fragen, ob es sich nicht um eine Bürgschaftserklärung (§§ 765 ff BGB, 350 HOB) oder selbständige von dem ursprünglichen Schuldgrund losgelöste Schuldanerkenntnisse im Sinne der §§ 781 BGB und 350 HGB handele• Man wird die Präge verneinen müssen* Weder ist ersichtlich, daß W^| eine selbständige neben die alte tretende Verbindlichkeit eingehen wollte, wie es sowohl bei der Bürgschaft als auch beim Schuldanerkenntnis der Pall ist - der Inhalt der Schreiben vom 23- und 31- Januar 1941, auf den berechtigtes Interesse der Klägerin erkennbar, das dazu nötigte, die fernmündlich abgegebenen Erklärungen in diesem weitergehenden Sinn zu verstehen* Soweit die mündlich getroffenen Abreden in Präge kommen, und selbständige, neue Schuldverbindlichkeiten, die neben der alten ursprünglichen, aus dem Vertragsverhältnis zwischen den Firmen herrührenden stehen, nicht.geschaffen worden* Die Verbindlichkeit der Firma in der ursprünglichen Höhe von 15 500,- DM bestand, auf die mit der Firma & Go getroffenen Dieferungsver- . Berufuijgsriehter sieht in den beiden Briefen kaufmännische ‘Bestätigungsschreiben im Sinne der herkömmlichen Rechtsprechung (BGHZ 7, 187 ZI897* Ui 1 f£) und führt aus, daß diese Schreiben auf die.Rechtsbeziehungen der Beteiligten nicht eingewirkt hätten, obwohl die Klägerin Dies ist um deswillen gerechtfertigt, weil der Schuldner in einem solchen Falle weiß, wie das Reichsgericht in 'dieser letzten Entscheidung ausgesprochen hat, daß sich der Dritte (Forderungserwerber) auf die Richtigkeit der Erklärung verläßt und sein Handeln danach einrichtet* Dies muß insbesondere ins Gewicht fallen, wenn der Schuldner weiß, daß der Zessionär Mim Vertrauen auf die empfangene Zusage des Schuldners Kredit erteilen11 werde« Mit dieser Möglichkeit, daß die abgetretene Forderung nicht entstanden sei odelrdaß die Beklagte begründete Einwendungen dagegen erheben könne, mußte auch die Klägerin rechnen« Dies war auch dem Beklagten ohne, weiteres erkennbar, wie sich aus seinen Äußerungen am 23« und 51« Januar 1953 und aus beiden Schreiben ergibt. $>ei\ Berufungsrichter meint, der Brief vom 24* Januar 1953 sei nicht eindeutig»ein Schweigen auf ein solches Schreiben könne nidht als Zustimmung angesehen werden. Betrag die Summe von DM 10 000,- "nach erfolgter Warenlieferung" als Schuld an» Ein solches Anerkenntnis, dessen rechtliche Bedeutung bereits dargelegt ist, hatte auch mündlich abgegeben» Nur werden hier Vorbehalte gemacht» Einmal wird davon gesprochen, die Schuld werde . Es darf aber nicht schon ohne weiteres daraus geschlossen werden, die Tatsache des fehlenden Widerspruchs der Klägerin sei deshalb .in keinem Fall von rechtlicher .Bedeutung. Es muß an sich vielmehr, geprüft wex’den, oh nicht die Klägerin dadurch, daß sie ihm nicht widersprochen hat, dem Inhalt, sofern er von der mündlich getroffenen Abrede abweicht - und das tut er trotz weitgehender Übereinstimmung im gewissen Umfange - stillschweigend zugestimmt hat, d.h. tigto Das letztere Schreiben ist, wie der Berufungsrichter festgestellt hat, der von dem Zeugen Mj^Pl und der Klägerin ausgefüllte Vordruck vom 23* Januar 1953> in dem die Firma & Co der MVerkaufsgesellschaft,t (lies: zweier Wochen zu bewirken (Bl 285 GA)» Wenn darauf nunmehr erklärt, er erkenne die Schuld mit dem erwähnten Vorbehalt an, so will er nach den ganzen im Berufungsur-teil festgestellten Umständen damit sagen, daß er die Zahlung des abgetretenen Teilbetrags in Höhe von 10 000,- DM vorbehaltlich der Lieferung einer entsprechenden Menge Kugellager durch die Firma anerkenne. Nur auf diesen Teil der Forderung kann sich der weitere Satz des Schreibens beziehen, daß die Gesamtabrechnung mit der Firma G^J^) erfolgen solle» Denn wollte man auch annehmen? der Schreiber, der Beklagte habe auch die anerkannte Forderung von der Oesaratabrechnung abhängig machen wollen, so würde dies die der Klägerin eingeräumte Sicherheit völlig wertlos gemacht haben* Etwas solches zu erklären, kann aber nicht der ernstliche Wille W| Zusammenfassend ergibt sich aus dem Schreiben vom 24* Januar 1953 folgender zu dem Ausdruck gekommener Wille WIn Höhe eines Betrags von 10 000,- DM erkennt er die Forderung als bestehend an, macht aber die verstehen« Im Hinblick auf das frühere Schreiben und die druck gelangt sein, im Hinblick auf die Erweiterung des Kredits, das sogenannte Anerkenntnis auf einen weiteren Teilbetrag von 5 500,- EM zu erstrecken«auch hier unter dem ausgesprochenen Vorbehalt, daß die Firma fällig werden"« Was aber damit rechtlich zu dem Vertragsinhalt mit der Klägerin werden sollte, ist, daß sich die Firma erfüllten Vertrages (§ 320 BOB) voi'behält* Ein Hinweis auf etwa künftig abzuschließende Lieferungsverträge mit vertrüge nicht bestünden, ist darin nicht zu.sehen0Nach dem eigenen Vorbringen des Beklagten (Schriftsatz vom 27o Juli 1955 Bl 123 ff GA) hatte die Firma der Firma & Co nur zwei Aufträge zur Lieferung von Kugellagern im Oktober und November 1952 erteilt', die in den Monaten Oktober 1952 bis Januar 1953 nur teilweise zur Auslieferung gekommen waren« Bar. öeeämtbetrag der Forderung der Firma 0 & Co gen der Firma G Es standen somit noch Lieferungen in Höhe von 43 482,20 DM aus* Nach dem 23* Januar 1953 sind aber bis zur Konkurs-1-eröffnung weitere Lieferungen im Betrage von 31 955,20 DM erfolgt, wie sich aus der Behauptung der Beklagten ergibt, daß zur Zeit der Konkurseröffnung Über das Vermögen der Firma & Oo noch Lieferungen in Höhe von 11*527,- DM ausgestanden hätten (Seite 12 des Berufungsurteils)» Demnach überstiegen die nach dem 23« und dem 31• Januar 1953 gemachten Lieferungen die "anerkannte"• Forderung* Damit ist aber die Voraussetzung erfüllt, von der sein "Anerkenntnis" in den beiden Schreiben abhängig gemacht hat* Rechtsirrig ist es, wenn von den Beklagten in diesem Zusammenhang geltend gemacht wird, das Anerkenntnis könne sich auf bestehende Forderungen überhaupt nicht beziehen, weil solche Forderungen zur Zeit der Verhandlung mit der Klägerin nicht bestanden hatten* Sie übersehen dabei, daß es sich bei den Verträgen zwischen der Firma & Go und der Firma entweder um einfache Kaufverträge oder um Werklieferungsverträge gehandelt hat, die die Lieferung vertretbarer Sachen zu dem Gegenstand hatten und die daher nach Kaufrecht zu behandeln sind (§ 651 BGB)» In jedem Fall handelte es sich um gegenseitige Verträge» Die auf ihnen beruhende Geldforderung des Lieferanten entsteht aber, wie allgemein anerkannt ist, nicht erst mit der Lieferung der gekauften bezw« bestellten Waren, sondern unmittelbar auf Grund des Vertrages* Der Käufer (Besteller) kann nur die Zahlung des Preises verweigern, solange er die Lieferung nicht erhalten hat (§ 320 BGB)» Wenn sich 7, * Auf angebliche Öberzahlungen an können sich die Beklagten nicht berufen« Weder bei den mündlichen Unterredungen noch in den Schreiben selbst hat sich der Beklagte den Einwand der geleisteten Zahlung Vor- a) Auf Grund der in den mündlichen Vereinbarungen und den Schreiben vom 23« und 31« Januar 1955 enthaltenen ’’Anerkenntnisse" können die Beklagten weder eine Ver- forderung daraus herleiten, daß die von der Klägerin zugunsten der Firma & 0° geleisteten Zahlungen nicht in ursächlichem Zusammenhang mit den Telefongesprächen stünden, sondern wenigstens zu dem Teil schon vorher geleistet worden seien, oder daß sie, die Klägerin, sich dadurch auftragswidrig verhalten habe, daß sie spätere Zahlungen oder Überweisungen der Firma & Co der Firma & Co Uber das bei der Klägerin geführte Konto gutgebracht, und nicht zur Abdeckung des noch ausstehenden Kredits in Höhe von 12 500,- BM verwendet habe. & beruhen nach dem oben Ausgeführten auf der Abtretung einer von der Schuldnerin teilweise anerkannten Forderung der Firma & Co, ein Kreditauftrag an die Klägerin wird von der Beklagten selbst in Abrede gestellt. Hur wenn sich die Verpflichtung der Beklagten ausschließlich aus einem solchen herleiten ließe, könnte es auf die genannte Einwendung ankommen* Bas auf der Abtretung der Forderung beruhende Rechtsverhältnis der Klägerin zu der Firma bezw., den Beklagten wird davon nicht berührt. c) Bis offene Handelsgesellschaft und mit ihr die Beklagten als damalige Gesellschafter haften für die abgetretene Forderung in dem noch ausstehenden Betrag von 12 500,- BM. er sei bereits vor den Verhandlungen aus der Gesellschaft ausgeschieden und hafte deshalb nicht für die Verbindlichkeit, ist von den Vorinstanzen zutreffend ausgeführt worden Gegen den zusrkamten Zinsanspruch bestehen rechtliche Bedenken nicht»
IY ZB 264/55
2473 016 f
Verkündet It. Protokoll am 28 * März 1956 Schorra, Justizangestellter . als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Im Kamen des Volkes
In dem Rechtsstreit
in S!
1, des Kaufmanns Siegfried W 2 o des Kaufmanns Brich E in Si
Beklagte und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigter* Rechtsanwalt Br
gegen
die Volksbank eGmbH in
vertreten durch den Vorstand Hermann in
Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof,Br.
hat der IV* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 2-3* März 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Ascher, Johannsen, Br* Kregel und Wüstenberg
für Reeht erkannt:
Bie Revision der Beklagten gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Stuttgart vom 4* August 1955 wird auf Kosten, der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
m-
Tatbestands
Die Beklagten waren persönlich haftende Gesellschafter
benen offenen Handelsgesellschaft* Der Bek ist aus der Gesellschaft ausgeschieden, am 8* August 1953 wurde sein Ausscheiden im Handelsregister eingetragen gleichzeitig mit dem weiteren Eintrag, daß die Ehefrau des Beklagten zu 1 als Kommanditistin in die Gesellschaft eingetreten, die Firma geändert und der Sitz der Gesellschaft nach verlegt sei» Die Gesellschaft stand
seit dem Jahre 1952 in dauernder Geschäftsverbindung mit der Firma Kugellagerfabrik Albert & Co in
(im folgenden & Co genarnt), sie bezog von
ihr in mehreren Lieferungen größere Mengen von Kugellagern.
Geschäftsführer der Firma & Co, dem Kaufmann
Eugen unter der Firma KugellagerverkaufsgeSeil-
schaft eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung zu
stellten Kugellager übernehmen sollte. Zu diesem Zweck
schaft mit den genannten Personen am 11» Dezember 1952 einen Gesellschaftsund Beteiligungsvertrag, in dem sich die Verwertungsgesellschaft verpflichtete, der Firma Co zu dem Aufbau der Kugellagerfabrik, entweder aus eigenen Mitteln oder aus Sperrmarkguthaben den Betrag von 150 000,- DM zur Verfügung zu stellen. Dieser Vertrag wurde nicht ausgeführt.
Die Firma & Co war Kundin der Klägerin, von
der sie Bankkredit in Anspruch nahm. Am 25. oder 24* Januar 1955 hatte die Firms G & Co mehrere Zahlungen zu
der unter der Firma
& W<
in S
gründen, die den Vertrieb der von G
& Co herge-
schloß W
unter der Firma Kugellagerverkaufsgesell-
T
~ 3 -
leisten, darunter einen Betrag von 4 367,- DM als Teilzahlung auf einen fälligen Wechsel und weiter 4 000,- DM zur Einlösung eines Schecks für Kugellager« Um diese Zahlungen bewirken zu können, wandte sich ihr Geschäftsführer an die Klägerin und bat, den bestehenden Kredit zu erhöhen. Die Klägerin lehnte das Ansuchen ab, weil ihr die eingeräumten Sicherheiten nicht ausreichend waren. MpH trat nun, so behauptet es die Klägerin, angeblich der Birma -GpPIfe & Co zustehende Forderungen gegen die Firma
fUr die Lieferung von Kugellagern in Höhe von 31 300,- DM ab. Er fällte dazu einen Vordruck der Klägerin aus.(Bl 285 GA) und begab sich mit diesem zu dem Beklagten um mit ihm die Lage zu besprechen.
W(|^ rief in Gegenwart ttppfe die Klägerin am 23* Januar 1953 ar., auf seiten der Klägerin wurde das Gespräch von dem Vorstandsmitglied Schp|^ geführt. über den Inhalt der dabei getroffenen Abmachungen besteht unter den Parteien Streit. Anschließend sandte die Firma EpPH & folgenden von dem Beklagten Unterzeichneten Brief
an die Klägerin:
»Betr.s Ihr Schreiben vom 23.1.1953
»Vir nehmen Bezug auf Ihr obiges Schreiben und erkennen von dem angegebenen Betrag
DM 10.000,-
nach erfolgter Warenlieferung als Schuld an, die zur direkten 2ahlung an die. Volksbank fällig ist.
Die Geeämtabrechnung erfolgt direkt mit der Ba. GBHB‘ft (Bl 7J'
Auf dieses Schreiben hat die Klägerin nicht geantwortet, jedoch wurden die fälligen Wechsel und Schecks der Firma von ihr eingelöst. Eine von WpBP zu-
gunsten der Firma GBBHfc & Go in Höhe von 3 000,- DM geleistete Scheckzahlung hat sie am 30. Januar 1953 zur
4 -
teilweisen Deckung dieser Zahlungen verwendete Am 30. und 31 * Januar 1933 benötigte die Firma & Co weitere
5 500,- DM zur Einlösung von Wechseln und Schecks und zu Lohnzahlungen. Auf Veranlassung setzte sich der
Beklagte erneut mit der Klägerin telefonisch in
Verbindung, er sprach diesmal mit dem Vorstandsmitglied dieses Gespräch hatte zur Folge, daß die Klägerin die von der Firma * Co zn erbringenden Zahlungen
leistete. Die Firma WpJB bestätigte der
Klägerin den Inhalt des Gesprächs mit folgendem, ebenfalls von W^p Unterzeichneten Schreiben vom 31* Januar 1953:
nAuf Grund unseres heutigen Telefongesprächs mit Ihrem sehr geehrten Herrn BdBp bestätigen wir Ihnen, daß wir von den künftigen Zahlungen, die für die Firma G^HSP^ & Co fällig werden, weitere
DM 5 500,-an Sie abtreten„,f (Bl 8).
Auch diesem Schreiben hat die Klägerin nicht widersprochen .
In der Folgezeit überwies die Firma & Wp
zugunsten der Klägerin eine Reihe von Beträgen, die Jeweils für bestimmte auf den Überweisungsaufträgen angegebene Zwecke verwendet werden sollten und welche die Klägerin auch weisungsgemäß verwendet hat. Es handelt sich dabei um folgende Überweisungen:
21. 2.53 3 ÖOÖ,- DM nur zur^j^gte^ng djyHffechsels der
(die Zweckbestimmung dieses Röstens wurde in dem Berufungs-Verfahren bestritten) •
21. 2.53
9. 3»53 14. 3.53
400,- DM nur aur Einlösung des Wechsels an
& ZBHHB Bezogener
637,74 DM nur für Scheck Geb. B 500,- DM nur für Scheck Geb. M
& Co.
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1
14o3o53 18 .>53 26.3*53
915,- DM nur für Wechsel Fa, M
1 300,- DM nur für Lohnzahlungen G|
2 600,- DM nur für folgende Zahlungen der
Fa. zu verwenden: 1 500,- DM Löhne,
500,- DM 600,- DM AOK
(Zweckbestimmung später bestritten).
12 352,74 DM
Ferner überwies Wpp| am 6** März 1953 1 800,- DM an
die Klägerin, der Betrag wurde der Firma & Co gut—
gebracht» Am 25« Februar 1953 zahlten an
& Co Beträge von insgesamt 12 450,- DM in bar.
Am 21. April 1953 wurde über das Vermögen der Firma Co das Konkursverfahren eröffnet, in diesem Verfahren meldete der Beklagte eine Konkursforderung in
Höhe von 20 294,30 DM an, der Konkursverwalter hat sie auch • anerkannt.
Die Klägerin nimmt die Beklagten als persönlich haftende Gesellschafter für den Co am 23» und
31. Januar 1953 eingeräumten Kredit mit dem noch offenstehenden Restbetrag von 12 ,500,- DM in Anspruch, sie stützt ihre Forderungen auf Abtretung, Anerkenntnis, Schuldübernahme und Kreditauftrag. Im einzelnen trägt sie hierzu vor:
♦ *
a) HpH habe am 23. Januar 1953 als Vertreter der Firma Co von den dieser gegen die Firma IpBHHI & zustehenden Forderungen einen feilbetrag von 31 500,- DM an sie, die Klägerin* abgetreten. Die Abtretung sei zu- . nächst mündlich zwischen M^PP und den beiden Vorstandsmitgliedern der Klägerin vereinbart worden. Zusätzlich sei im Anschluß daran noch ein Abtretungsvordruck ausgefüllt
und von für die Firma & Co unterschrieben worden.
In dieser Urkunde (Bl 285 dJU) sei allerdings als Schuldner nicht die Firma ^PPPHP & WP^Pangegeben, sondern die damals noch nicht bestehende Verkaufsgesellschaft, deren GrünÄung beabsichtigt gewesen sei. Sämtliche Beteiligten seien aber darüber einig gewesen, daß die Firma E^PPPP & V/pp die Schuldnerin sei, und daß die Forderung aus Lieferungen an diese Firma herrtthre. Biese Urkunde sei', dem Beklagten Wp^ vor dein Telefongespräch vom 23. Januar 1953 von Mppp vorgelegt worden. Wp^ habe die abgetretene Forderung sowohl in den Telefongesprächen vom 23. und 31. Januar 1953 sowie in den beiden Bestätigungsschreiben in Höhe von 10 000,- und 5 500,- DM anerkannt. Bie abgetretene .Forderung, die auch in voller Höhe zur Zeit der Abtretung bestanden habe, sei indessen fällig geworden, so daß die Firma BPPPPfe & Wppphieraus noch den Betrag % von 12 500,- DM geschuldet habe.
b) Bei dem ersten Telefongespräch vom 23» oder 24. Januar 1953 habe Wp^ dem Vorstandsmitglied Sch^pP erklärt, die Fima &PPPP& Oo sei ein aufstrebendes Unternehmen, er lege persönlichen Wert darauf, daß die vorgelegten Wechsel und Schecks nicht zu Protest gingen. Bie Klägerin möge mit*den Zahlungen sofort beginnen, da er und auch die Firma £|0pppp & Wpp daran interessiert seien. Bie offene Handelsgesellschaft habe an UppfP & Co größere Aufträge vergeben, sie sei dieser Firma an dem betreffenden Tag mindestens 10 000,- BM schuldig. Auf Befragen ScdPPPdhabe W||^P ausdrücklich erklärt, daß die Firma EppPPP & wpp| der Klägerin für 10 000,- BM einstehe. Ähnlich habe sich WPP auch bezüglich weiterer 5 500,- BM am 31. Januar 1953 geäußert« Bie Gesellschaft habe ihre
Verbindlichkeit auch dadurch anerkannt, daß sie eine Ab-
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.schlagszahlung von 3 000BM überwiesen habe, außerdem
«. 8 -
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Die Beklagten haben beantragt ,
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.! die Klage abzuweisen.
Die Beklagten bestreiten zunächst, daß die Abtretung wirksam sei, Es sei für die Abtretungserklärung Schrift-form’ vereinbart gewesene In dem Vordruck sei aber nicht die Firma sondern die Verkaufsgesell-
schaft als Schuldnerin angegeben. Die Abtretung entbehre auch de* erforderlichen Bestimmtheit, sie lasse nicht ersehen, auf welche Aufträge bezw. Lieferungen sich die abgetretene Forderung beziehe. Es handele sich außerdem um eine Teilabtretung ohne Vorrang vor den sonstigen Forderungen, Den Vordruck (Bl 285 GA) habe der Beklagte wed€?r gesehen noch habe er davon Kenntnis gehabt. Die Abtretungserklärung könne auch nicht vom 23» Januar 1953 herrühren, weil eine Lieferung vom 25» Januar 1953 darin aufgeführt worden sei. Auch an den sonstigen darin angegebenen Terminen seien Lieferungen nicht erfolgt- Im Zeitpunkt der Abtretung hätten Forderungen der Firma & Co
überhaupt nicht bestanden. Die Lieferantin habe bis zu diesem Tag 44 053,34 DM erhalten, d,h. mehr als sie geliefert habe, Bach den tatsächlichen Lieferungen ergebe sieh bis zu dem 23« Januar 1953 für die Firma & eine Überzahlung von 29 534,20 DM, Auch bis zur
Konkurseröffnung sei eine weitere Forderung der Firma
nicht entstanden, die Lieferungen hätten niemals den Stand der Vorauszahlungen erreicht. Zur Zeit der Konkurseröffnung hätten Lieferungen im Betrag von 11 527,- DM ausgestanden. Diese Lieferungen erhalte die Gesellschaft nun-* mehr von dem Konkursverwalter,
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Bei dem Ferngespräch vom 23« Januar 1953 habe der Besagte W0P erklärt, daß & Co keine Forderung
gegen die offene Handelsgesellschaft habe. Es hätten nur
habe wppP in mehreren späteren Telefongesprächen die volle Zahlung der 15 500DM zugesagt. Schließlich habe Wp^ in den ersten Tagen des Februar 1953 ohne jeden Vorbehalt Kugellager im Werte von 40 000,- DM als Sicherheit für die streitige Verbindlichkeit angebotenc
Aus der Tatsache, daß die Gesellschaft in der Zeit bis zur Konkurseröffnung zweckgebundene Überweisungen an* GPPPP & Co in Höhe von 12 375,74 DM veranlaßt und den Betrag von 12 450,- DM an diese Firma bar bezahlt habe, ergebe sich, daß sie &PPPP & Co weit mehr als 12 500,- DM geschuldet habe„ Die Gesellschaft habe in beträchtlichem Umfang Kugellager "schwarz" von OpPMl bezogen und deswegen Barzahlung vorgenommeh. Am 18» Februar. 1953 hätten die Beklagten einen Scheck über 35 000,- DM zugunsten der Firma Gpppp & Co ausgestellt* Der Empfang des Gegenwertes*sei von «m bescheinigt worden* Der Betrag sei von der FPPPPHP Volksbank, auf die der Scheck gezogen worden sei, bar ausbezalilt worden, aber nicht von sondern von WpPl in Empfang' •
ge* ommen worden« Auf diese Weise habe buchmäßig ein Ausgleich des Kontos der Gesellschaft bei Gp|PP & Co herbeigeführt werden sollen« Alle diese Vorgänge zeigten, daß die Firma EpPPP^ & WpBP 6^1 & Co mehr als 12 500,- DM schuldig gewesen sei. Die auf den oben erwähnten Überweisungsaufträgen angegebenen Zweckbestimmungen seien zur Irreführung der Klägerin von W4^P und «m vorher besprochen worden, in Wirklichkeit habe es sich um Abwicklungen von Verbindlichkeiten der Finna Eppppp & W^ppbei der Firma
& Co gehandelt* Der Antrag der Klägerin geht dahin,
die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an sie, die Klägerin, 12 500,- DM nebst Zinsen in Höhe von 2 % über dem jeweiligen Diskont der Dandes-zentralbank Baden-Württemberg seit dem 20. Februar 195.3 zu zahlen«
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größere Aufträge Vorgelegen, so daß in Zukunft Forderungen hätten entstehen können. Bei dem Gespräch vom 31. Januar 1953 habe er, der Beklagte erklärt, daß entsprechend hohe
Aufträge vorlägen und daß bei der Schlußabrechnung ein Guthaben von 5 500,- DM für Co verbleiben werde.
Im übrigen sei ea auch überheblich, was fernmündlich gesprochen worden sei. Die Firma
habe die beiden Ferngespräche schriftlich bestätigt, die Klägerin habe dem Inhalt der Bestätigungsschreiben nicht
widersprochen« Mach kaufmännischer Gepflogenheit sei daher der Inhalt der beiden Schreiben allein maßgebend. In ihnen sei aber klar zu dem Ausdruck gekommen, daß Forderungen der Firma G^K^& Co ih dem maßgebenden Zeitpunkt nicht bestünden, und daß eine Zahlung erst in Frage komme, nachdem durch Lieferungen wieder eine Forderung gegen
die Firma erlangen werde. Dies sei bis
zu dem Eintritt der Konkurseröffnung nicht geschehen. Die in diesen Schreiben niedergelegten Vereinbarungen seien folgendermaßen auszulegens
1. Der Beklagte zu 1 verpflichte sich, an die Klägerin * 15 500,- DM zu zahlen,
2. Voraussetzung der Verpflichtung sei aber,
a) daß die Firma sämtliche in Auftrag gegebene
und noch zu gebenden und von dem Beklagten W40P vorfinanzierten Lieferungen* durchgeführt haben werde,
b) daß der Firma nach Durchführung der Lieferungen
und nach Befriedigung des Beklagten zu 1 auf Grund der dann vorzunehmenden Gesamtabrechnung ein Guthaben gegenüber dem Beklagten zu 1 zustehe, von dem dann der Betrag von 15 500,- DM an die Klägerin unmittelbar zu zahlen sei«
Diese Voraussetzungen seien nicht erfüllt. Bia zur Konkurseröffnung sei die Firma ~ Go ihren Lieferungs-
Verpflichtungen nicht vollständig nachgekommen, aus der Endabrechnung habe sich ein Guthaben des Beklagten zu 1 ergeben.
v Die Beklagten behaupten weiter, die Ferngespräche seien nicht ursächlich für die Einräumung des Kredits gewesen. Die Zahlungen, die die Klägerin angeblich auf Grund der fernmündlichen Abrede vom 23* Januar 1953 geleistet habe, seien schon vorher erfolgt oder stünden mit dem Gespräch in keinem Zusammenhang (Seite 12 des Tatbestands des Berufungsurteils). Auch die späteren Zahlungen seien bereits vor dem Gespräch vom 31* Januar 1953 erfolgt, und zwar am 30. Januar 1953.
Die offene Handelsgesellschaft habe außer den bereits erwähnten noch eine leihe weiterer Zahlungen im Gesamtbetrag von 14 015,- DM auf das bei der Klägerin geführte Konto der Firma geleistet. Diese Beträge habe
diKlägerin ebenso wie den von ihr verrechneten Betrag von 3“000,- DM auf den Kredit der Firma verrechnen
können. Wenn sie das nicht getan habe, dann könne ^daraus entnommen werden, daß sie, die Klägerin,. ihre Forderung aus am 23. und 31 Januar 1953 getroffenen Vereinbarungen noch nicht für fällig gehalten habe. Wenn man aber mit der Klägerin davon ausgehe, daß sie fällig gewesen seien, dann hätte sie die Verrechnung auch vornehmen müssen. Sie, die Klägerin, hafte wegen dieser Unterlassung dem Beklagten W^|^aus Vertrag oder unex*laubter Handlung mindestens in Höhe des Klagbetrags auf Schadensersatz. Dieser Anspruch werde vorsorglich einredeweise geltend gemacht und aufgerechnet.
D^e Beklagten bestreiten ferner, daß der Beklagte der Klägerin Kugellager im Werte von 40 000,- DM als Sicherheit für die hier streitige Forderung angeboten habe. Diese Sicherheitsleistung sei der Klägerin wegen eines anderen
' : *
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in Aussicht genommenen Bankkredits von und M{
angeboten wordene Biese Angelegenheit habe mit dem Streitgegenstand nichts zu tun. Mit dem Beklagten sei
Uber diese Sicherheitsleistung nie verhandelt worden.
2um Beweis berufen sich die Beklagten auf das 2eugnis des Albert G(
Der Beklagte macht noch geltend, er hafte
nicht, weil er bereits vor dem 23* Januar 1953 aus der Offenen Handelsgesellschaft & ausgeschie-
den sei. Bas sei damals schon der Klägerin bekannt gewesen.
Bie Klägerin ist diesen Behauptungen der Beklagten entgegengetreten.
Bas Landgericht hat die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin den Betrag von 12 500,- BM nebst 5 > Zinsen hieraus vom 25. Eebruar bis zu dem 20. Marz 1953 und weitere Zinsen in Höhe von 2 % über den jeweiligen Bislcont der Landeszentralbank Baden-Württemberg seit dem 20c März 1953 zu zahlen; die weitergehenden Zinsansprüche wurden abgewiesen,
Bas Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zuruckgewiesen. Mit der Revision erstreben die Beklagten die völlige Abweisung der Klage.
Bie Klägerin hat um Zurückweisung der Revision gebeten.
Ent scheidungsgründe:
1. Ber Berufungsrichter leitet die Pflicht der Offenen Handelsgesellschaft & Wppp uud dis eich daraus
ergebende Haftung der Beklagten als Gesellschafter (§ 128 HGB) aus zwei, selbständigen nebeneinander bestehenden
/
Rechtsgründen her? einmal aas der an die Klägerin von & Go abgetretenen Forderung und dann aus einem Kreditantrag (§ 778 BGB), den die Offene Handelsgesellschaft durch den Beklagten der Klägerin bei den
fernmündlichen Gesprächen am 23- und 31« Januar 1953 erteilt habe»
*
. * Die Erteilung des Kreditauftrags entnimmt das Berufungsgericht aus folgenden von ihm auf Grund der Beweisaufnahme festgestellten Tatsachen. Der Beuge ein Angestellter der Klägerin, habe glaubhaft bekundet, W^Mfehabe am 23- Januar 1953 dem Vorstandsmitglied Scfcp^ der Klägerin bedingungslos zugesagt, er stehe für die Zahlung von 10 000,- DM ein. Zuvor habe Wpp| gebeten, die Klägerin möge der Firma GpHP, einem jungen, aufstrebenden Unternehmen, weiteren Vorschuß einräumen, seine Mrma 'sei daran interessiert. Dabei habe er auch erkl&rö» daß seine Firma der Firma bereits einen
fälligen Betrag von 10 000,- DM schulde» Der Zeuge hab# ferner am 31- Januar 1953 mit angehört, wie das Vorstandsmitglied BpH der Klägerin mit Wppp gesprochen habe und dabei die Worte wpppp wiederholend zusammengefaßt habes MDaß wir uns richtig verstehen, Herr W(
Sie zahlen diese $ 500,- DM*. Der Zeuge habe aus den Unterredungen der Vorstandsmitglieder Sc401 und entnommen, was der Beklagte im einzelnen gesagt
habe» Wie sich aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe ergibt, hält der Berufungsrichter für erwiesen, daß die Telefongespräche so stattgefunden haben, wie sie die Klägerin darstellt. Diese Schilderung sieht der Berufungs-riehter als durch eine Eeihe von weiteren Umständen unter-
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stützt an. Wpgp habe später wiederholt versprochen, den vpn der Klägerin angeforderten Betrag zu überweisen» Außerdem habe er nach der Aussage des Zeugen M|HP eine
Sicherheit in Form von Kugellagern angeboten. Hierbei habe keine Bedingungen gestellt oder Einschrän-
kungen gemacht. Die letzte Feststellung beruht auf Aussagen der Zeugen und Das Berufungsgericht
: meint weiter, wenn die Beklagten Beweis durch Benennung des Fabrikanten &PPHI als Zeugen dafür erboten hätten, daß die Kugellager nicht von sondern von GpfBP
und Zusammenhang mit einem anderen Kredit ge-
schäft angeboten worden seien, so könne durch diese Aussage das öegenteil nicht nachgewiesen werden, auch wenn der Zeuge bestätigen würde, daß die Sicherheit für das BpPPPP Werk bestimmt gewesen sei»
2. Zu TTnrecht sieht die Revision darin, daß nicht als Zeuge vernommen worden ist, einen Verfahrensverstoß, auf dem die in dem Urteil getroffenen Feststellungen ihrer Auffassung nach beruhen sollen» Denn das, was von den Beklagten in das Wissen des Zeugen gestellt wird, steht der Richtigkeit der von den Zeugen Mppl und Sppp bekundeten Vorgänge nicht entgegen. Selbst wenn und der Klägerin
Kugellager für andere Kredite als Sicherheit angeboten hätten, so wäre dadurch nicht ausgeschlossen, daß wpp| . dieselben oder andere Kugellager der Klägerin als Sicherheit für den hier in Frage stehenden Kredit angeboten hat. Der Berufungsrichter hat daher mit Hecht davon abgesehen, als Zeugen zu vernehmen»
3, Die Revision wendet sich in erster Linie gegen die
Ansicht des Berufungsrichters, daß die bei den Telefon-
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versprächen getroffenen Abreden ein Kreditauftragsverhältnis naoh § 778 BCB zwischen der Klägerin und der Firma Epppp^& zustande gebracht hätten. Die
Bedenken der Revision lassen sich nicht ohne weiteres von der hand weisen, sie können ihr jedoch nicht zu dem Erfolg verhelfen» Das Wesen des Kreditsuftrags besteht
/ /
nach feststehender Rechtsprechung des Reichsgerichts darin, daß der Kreditgeber anders als bei der Bürgschaft sich zur Kreditgewährung verpflichtet (RGZ 56, 130$ 151, 93 /1007; WarnRspr 1912 Kr 374$ HER 1935, Kr 1011 und< das zu dem Abdruck in der amtlichen Sammlung bestimmte Urteil des II. Zivilsenats des BGH vom 23< Februar 1956 II ZR 207/54)» Auf dem gleichen Standpunkt steht auch die überwiegende Meinung der Rechtslehre (vgl z.B. BGB ROHK 10. Aufl § 778 Anm 2$ Leohard BesSchuldreeht S 329; Enneccerus-Behmann Schuldrecht § 196, 3 auf Seite 756). Eine "Ermächtigung" zur Kreditgewährung genügt nicht (HRR 1935 , Nr 1011; a.A. Enneöceras in früheren Auflagen seines Schuldrechts). Der Se*»t schließt sich der herrschenden Ansicht an. Ob es sicli im’ einzelnen Fall um einen Kreditauftrag oder eine Bürgschaft handelt, kann unter Umständen schwierig fest-zustelleh sein. Es kommt auf die Auslegung der Erklärung unter Berücksichtigung der begleitenden Umstände an. Untersucht man die von dem Berufungsrichter über den In- , halt der Gespräche vom 23» und 31» Januar 1931 getx*offenen Feststellungen, so erheben sich Bedenken, ob aus dem Wortlaut der dabei gefallenen Äußerungen und aus den Umständen, insbesondere auch aus den Intex*essen der Beteiligten zu entnehmen ist, daß die Klägerin eine Pflicht habe übernehmen wollen oder sollen, der Firma einen Kredit
von 10 000,- Dil und 5 500,- DM einzuräumen. Zwar hat der Klägerin gegenüber betont, daß er .und seine Firma an dem wirtschaftlichen Wohlergehen der Firma ein
Interesse hätten. Dieses Interesse allein genügt aber nicht, .um anzünehjen, die Klägerin habe einen Kreditauftrag der Firma *& angenommen. Zwar wird bei Enneccerus-
Behwanri 'aMo § 196, 3 ausgeführt, dafür, ob der Kreditgeber sich zur Kreditgewährung verpflichtet habe, sei bedeutsam, ob der Auftraggeber ein eigenes Interesse an der Kreditgewährung gehabt habe. Dieser Satz bedarf aber der Einschrän-
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kung, Auch der Bürgschaft liegt häufig wenn nicht in der Regel, irgendein Interesse des Bürgen daran zugrunde, daß der Hauptschuldner von dem Gläubiger einen Kredit erhalte. Dieses Merkmal ist deshalb nicht ausreichend, um Bürgschaft und Kreditauftrag voneinander abzugrenzen* Wesentlich ist vielmehr, daß beim Kreditauftrag der einzuräumende Kredit nach dem übereinstimmend erklärten Willen von Kreditgeber und Auftraggeber der Befriedigung des Interesses des Auftraggebers an der Kreditgewährung dienen soll. Ob das im vorliegenden; Pall zutrifft, kann zweifelhaft sein* Bei .den Besprechungen zwischen dem Beklagten und den
/Vorstandsmitgliedern und steht das Interesse
der Klägerin an hinreichender Sicherheit für die von
für die Firma & Co erbetene Krediterweiterung
im Vordergrund. Zweck der dabei getroffenen Abmachungen war nach dem Willen der Beteiligten zu dem mindesten auch die ausreichende Sicherung der Klägerin. Es ist kein Interesse der Klägerin erkennbar, sich der Firma des Beklagten gegenüber zur Einräumung weiterer Kredite
zu verpflichten. Die Firma & Co war bereits Kunde
der Klägerin^Detztere war auch bereit, dieser ihrer Kundin den schon bestehenden Kredit zu erhöhen, wenn diese für genügende Sicherheiten sorge. Ob unter diesen Umständen ein Kreditauftrag vorliegt, braucht >jedoch nicht ab«« schließend entschieden zu werden, wie sich aus folgendem ergibt e
4o ‘ Das Berufungsgericht hat zutreffend ausgeführt, die Firma & Co kabe üer Klägerin zur Sicherung des
Kredits eine Forderung in Höhe von 31 500,- DM abge-% treten. Dies ist aus der Ausfüllung des Vordrucks vom 23- Januar 1953 zu entnehmen. Jeder Zessionär hat in einem solchen Fall, bevor er sich über die zusätzliche Kreditgewährung schlüssig macht, ein Interesse daran zu wissen,
ob die.Forderung auch eine geeignete Sicherheit bilde, d**ie ob sie rechtswirksam begründet und nicht Einwendungen* von seiten des Schuldners ausgesetzt sei, die ihren Wert als Sicherheit mindern- Denn nach § 404 BGB kann dei? Schuldner dem neuen Gläubiger (Zessionär) die Einwendungen entgegensetzen, die zur Zeit der Abtretung der Forderung gegen den bisherigen Gläubiger begründet waren. Es ist daher verständlich, daß sich Forderungserwerber gegen die Ungewißheit, die Uber den Wert einer abgetretenen Forderung besteht, zu sichern suchen Die Erwerber von Forderungen sind in der Regel bestrebt, diese Ungewißheit Uber den Wert der Forderung für den mit der Abtretung verfolgten Zweck durch eine Vereinbarung mit dem Schuldner zu beseitigen« In derartigen Fällen bestehen di€> Zessionäre darauf, daß der Schuldner sowohl die Abtretung als auch die Forderung selbst "anerkennt" oder "anninmt"- Derartige Erklärungen des Schuldners gegen-
dem Zessionär haben die Rechtsprechung, insbesondere auch die des Reichsgerichts, häufig beschäftigt und sind im Schrifttum erörtert worden.^ Es ist anerkannt, daß die im Gesetz getroffene Regelung des § 404 BGB dem Verkehrsbedürfnis häufig nicht entspricht (RGZ 83, 184 ^186/),
Das Reichsgericht hat aber angenommen, daß die Vorschrift des § 404 aaO eine solche nachgiebigen Rechts ist und durch Vereinbarung zwischen dem Zessionär und dem Schuldner ganz oder teilweise von der Anwendbarkeit ausgeschlossen werden kann (RG in WarnRspr 1936 Kr 103; JW 1938, 1247 Kr.13)* Es kommt auf die Umstände des einzelnen Falles die Auslegung der abgegebenen Erklärung, d,h,
'attf 4fn Parteiwillen an, ob sich der Schuldner gegenüber de» Zessionär dahin binden will, gegen die Forderung keine Einwendungen zu erheben, und ihm so die nötige Sicherheit verschaffen will, und ob damit die Parteien
geschlossen sein solle, sind nicht erkennbar* Man könnte allenfalls fragen, ob es sich nicht um eine Bürgschaftserklärung (§§ 765 ff BGB, 350 HOB) oder selbständige von dem ursprünglichen Schuldgrund losgelöste Schuldanerkenntnisse im Sinne der §§ 781 BGB und 350 HGB handele• Man wird die Präge verneinen müssen* Weder ist ersichtlich, daß W^| eine selbständige neben die alte tretende Verbindlichkeit eingehen wollte, wie es sowohl bei der Bürgschaft als auch beim Schuldanerkenntnis der Pall ist - der Inhalt der Schreiben vom 23- und 31- Januar 1941, auf den
$och einzugehen sein wird, spricht dagegen -, noch ist ein
*'
berechtigtes Interesse der Klägerin erkennbar, das dazu nötigte, die fernmündlich abgegebenen Erklärungen in diesem weitergehenden Sinn zu verstehen* Soweit die mündlich getroffenen Abreden in Präge kommen, und selbständige, neue Schuldverbindlichkeiten, die neben der alten ursprünglichen, aus dem Vertragsverhältnis zwischen den Firmen herrührenden stehen,
nicht.geschaffen worden* Die Verbindlichkeit der Firma
in der ursprünglichen Höhe von 15 500,- DM bestand, auf die mit der Firma & Go getroffenen Dieferungsver-
einbarungen zurück»
& W^Pgeht? soweit sie gegenüber der Klägerin
6o Es erhebt sich aber nun vor allem die unter den Parteien streitige Frage, ob und inwieweit das Rechtsverhältnis zwischen der Klägerin und der Firma E|
durch die beiden Schreiben des Beklagten W< Vom;24» und 31* Januar 1953 beeinfluß worden ist. Der
. Berufuijgsriehter sieht in den beiden Briefen kaufmännische ‘Bestätigungsschreiben im Sinne der herkömmlichen Rechtsprechung (BGHZ 7, 187 ZI897* Ui 1 f£) und führt aus, daß diese Schreiben auf die.Rechtsbeziehungen der Beteiligten nicht eingewirkt hätten, obwohl die Klägerin
gewissermaßen die Forderung auf eine neue Grundlage stellen (RGZ 77, 157 .../I587'5 125, 252 /2547'j HG in HER 1932, 439?
Jff 1938, 1247 Hr 13). Wenn auch manchmal der erklärte Wille der Beteiligten dahin geht, den Schuldner hinsichtlich seiner Rechte gegenüber dem neuen Gläubiger nicht zu binden (RG in LZ 1920, 434 Hr 4), so ist doch in der Regel davon auszugehen, daß der Schuldner im Zweifel eine bindende Erklärung abgeben will (RG in JW 1917, 763 Hr 2)*
Dies ist um deswillen gerechtfertigt, weil der Schuldner in einem solchen Falle weiß, wie das Reichsgericht in 'dieser letzten Entscheidung ausgesprochen hat, daß sich der Dritte (Forderungserwerber) auf die Richtigkeit der Erklärung verläßt und sein Handeln danach einrichtet* Dies muß insbesondere ins Gewicht fallen, wenn der Schuldner weiß, daß der Zessionär Mim Vertrauen auf die empfangene Zusage des Schuldners Kredit erteilen11 werde«
5«, . Mit dieser Möglichkeit, daß die abgetretene Forderung nicht entstanden sei odelrdaß die Beklagte begründete Einwendungen dagegen erheben könne, mußte auch die Klägerin rechnen« Dies war auch dem Beklagten ohne, weiteres
erkennbar, wie sich aus seinen Äußerungen am 23« und 51« Januar 1953 und aus beiden Schreiben ergibt. Wenn man dies beachtet, so handelt es sich bei den von am Telefon gegebenen Zusagen um Fälle der Anerkennung der Forderungsabtretung und der Forderung. Der Berufungsrichter hat den Sachverhalt auch unter diesem Gesichtspunkt im Ergebnis rechtlich zutreffend gewürdigt. Dies zeigen seine Ausführungen auf Seite 42 des Berufuhgsurteils, wo er ausführt, daß man die beiden Schreiben als bestätigende Schuldanerkenntnisse ansehen müsse und daß aus ihnen auch entnommen werden könne, daß die Schuldnerin auf andere, sich nicht aus den Schreiben ergebende Einwendungen verzichten wolle. Umstände, aus denen zu schließen wäre, daß eine bindende Wirkung überhaupt aus-
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/
r
ob in diesem Schreiben nicht ein Antrag zu einer Abänderung des ursprünglichen Vertrags zu sehen ist, der durch.stillschweigendes Verhalten der Klägerin angenommen worden ist (§ 1$1 Satz 1 BOB)» Die Beantwortung dieser Präge kann für die Entscheidung des Rechtsstreits nur deswegen dshin-stehen, weil sich die gleichen Rechtsfolgen dann ergeben, wenn .man sich auf den Standpunkt der Beklagten stellt, die Klägerin habe zu ihrem Nachteil die Beantwortung unterlassene Dazu ist es jedoch zunächst notwendig, auf den Inhalt dieser Schreiben einzugehen,»
$>ei\ Berufungsrichter meint, der Brief vom 24* Januar 1953 sei nicht eindeutig»ein Schweigen auf ein solches Schreiben könne nidht als Zustimmung angesehen werden.
Ob dieser Auffassung zuzustimmen ist, kann dahin stehen.
Der vom $erufungsrichter festgestellte Sachverhalt nötigt nicht dazu, dieser Präge nachzugehen. Vergleicht man das Schreiben mit dem, was der Berufungsrichter als Inhalt des Telefongesprächs ermittelt hat, so zeigt sich, daß es weitgehend mit der mündlichen Abrede übereinstimmt» Auch in diesem Schreiben erkennt der Schreiber, der Beklagte WgB, Kadens der Pirma & W^pvon
einem in dem dort in Bezug genommenen Schreiben erwähnten. Betrag die Summe von DM 10 000,- "nach erfolgter Warenlieferung" als Schuld an» Ein solches Anerkenntnis, dessen rechtliche Bedeutung bereits dargelegt ist, hatte auch mündlich abgegeben» Nur werden hier Vorbehalte gemacht» Einmal wird davon gesprochen, die Schuld werde . nach erfolgter Warenlieferung anerkannt, und außerdem schließt das Schreiben mit dem Datz, die Gesamtabrechnung erfolge direkt mit der Pirma Was das
nach dem Willen des Schreibers zu bedeuten hat, wird klar, wenn man die vorangegangenen Verhandlungen und das in Beaug genommene Schreiben vom 23- Januar 1953 berücksioh-
ihnen nicht sofort widersprochen habea Faßt man zunächst das Schreiben vom 24« Januar 1953 allein ins Auge, dann erheben sich begründete Bedenken dagegen, in ihm ein Bestätigungsschreiben zu sehen. Die Rechtsprechung versteht darunter Schreiben eines Kaufmanns, in denen mit einem anderen Kaufmann mündlich gepflogene Verhandlungen zusammengefaßt werden, um für bereits getroffene Abreden ein Beweismittel zu schaffen, oder um unverbindliche Besprechungen zu dem Abschluß eines endgültigen Vertrags zu bringen (BGHZ 7, 189 ff). Widerspricht der andere feil dem ihm übersandten Bestätigungsschreiben nicht sofort,
:so gilt dieses Schweigen als Zustimmung zu dem Inhalt desselben, sofern die Annahme einer solchen stillschwei-*genden Zustimmung nicht aus besonderen Gründen ausgeschlossen ist* In diesem Sinne mag die Urkunde vom *
31. Januar 1953 als Bestätigungsschreiben angesprochen werden, denn sie erwähnt ausdrücklich die fernmündliche Unterredung vom gleichen Tag. Dagegen läßt das für die Beurteilung des Streitfalls in erster Linie bedeutsame Schreiben vom 24- Januar 1953 eine Inbezugnahme auf die vorausgegangene Unterredung nicht erkennen, es erwähnt lediglich das Schreiben der Klägerin vom 23« Januar 1953, das es beantworten will. Ein Bestätigungsschreiben in dem von der Rechtsprechung entwickelten Sinn liegt hier nicht vor. Die für solche Schreiben * entwickelten Groind-sätze sind daher auf dieses nicht anzuwenden. Es darf aber nicht schon ohne weiteres daraus geschlossen werden, die Tatsache des fehlenden Widerspruchs der Klägerin sei deshalb .in keinem Fall von rechtlicher .Bedeutung. Es muß an sich vielmehr, geprüft wex’den, oh nicht die Klägerin dadurch, daß sie ihm nicht widersprochen hat, dem Inhalt, sofern er von der mündlich getroffenen Abrede abweicht - und das tut er trotz weitgehender Übereinstimmung im gewissen Umfange - stillschweigend zugestimmt hat, d.h.
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tigto Das letztere Schreiben ist, wie der Berufungsrichter festgestellt hat, der von dem Zeugen Mj^Pl und der Klägerin ausgefüllte Vordruck vom 23* Januar 1953> in dem die Firma & Co der MVerkaufsgesellschaft,t (lies:
& anzeigt, daß sie ihre Forderung gegen die
Empfängerin der Anzeige in Höhe von 31 500DM an die Klägerin abgetreten habe (§ 409 BOB), und die Klägerin erklärt, daß sie die Abtretung annehme (lies? angenommen habe) und die Schuldnerin bitte, die Zahlung innerhalb
MM***?
zweier Wochen zu bewirken (Bl 285 GA)» Wenn darauf
nunmehr erklärt, er erkenne die Schuld mit dem erwähnten Vorbehalt an, so will er nach den ganzen im Berufungsur-teil festgestellten Umständen damit sagen, daß er die Zahlung des abgetretenen Teilbetrags in Höhe von 10 000,- DM vorbehaltlich der Lieferung einer entsprechenden Menge Kugellager durch die Firma anerkenne. Bezüglich
des Restes der abgetretenen Forderung von 21 500,- DM wird ein solches Anerkenntnis nicht abgegeben. Nur auf diesen Teil der Forderung kann sich der weitere Satz des Schreibens beziehen, daß die Gesamtabrechnung mit der Firma G^J^) erfolgen solle» Denn wollte man auch annehmen? der Schreiber, der Beklagte habe auch die
anerkannte Forderung von der Oesaratabrechnung abhängig machen wollen, so würde dies die der Klägerin eingeräumte Sicherheit völlig wertlos gemacht haben* Etwas solches zu erklären, kann aber nicht der ernstliche Wille W|
gewesen sein, dem das Interesse der Klägerin an einer möglichst liquiden Sicherheit bekannt war. Auf jeden Fall hatte die Klägerin nach den voraufgegangenen Verhandlungen keinen Anlaß, das Schreiben in diesem Sinne zu verstehen. Zusammenfassend ergibt sich aus dem Schreiben vom 24* Januar 1953 folgender zu dem Ausdruck gekommener Wille WIn Höhe eines Betrags von 10 000,- DM erkennt er die Forderung als bestehend an, macht aber die
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Zahlung davon abhängig, daß entsprechende weitere Lieferun-
trage» von 21 500,- DM wird ein solches Anerkenntnis nicht abgegeben, weil diese Forderung nach der Ansicht des Schreibenden nicht besteht, da die Forderung insoweit von der Gesaratabrechnung mit abhängt«
verstehen« Im Hinblick auf das frühere Schreiben und die
druck gelangt sein, im Hinblick auf die Erweiterung des Kredits, das sogenannte Anerkenntnis auf einen weiteren Teilbetrag von 5 500,- EM zu erstrecken«auch hier unter dem ausgesprochenen Vorbehalt, daß die Firma
fällig werden"«
Was aber damit rechtlich zu dem Vertragsinhalt mit der Klägerin werden sollte, ist, daß sich die Firma
erfüllten Vertrages (§ 320 BOB) voi'behält* Ein Hinweis auf etwa künftig abzuschließende Lieferungsverträge mit
vertrüge nicht bestünden, ist darin nicht zu.sehen0Nach dem eigenen Vorbringen des Beklagten (Schriftsatz vom 27o Juli 1955 Bl 123 ff GA) hatte die Firma
der Firma & Co nur zwei Aufträge zur
Lieferung von Kugellagern im Oktober und November 1952 erteilt', die in den Monaten Oktober 1952 bis Januar 1953 nur teilweise zur Auslieferung gekommen waren« Bar. öeeämtbetrag der Forderung der Firma 0 & Co
gen der Firma G
erfolgen, bezüglich des weiteren Be-
Xhnlich ist auch das Schreiben vom 31* Januar ^953 Ku-
weiter gepflogenen Verhandlung
darin nur der Wille der Firma
zu dem Aus-
kann
Kugellager im entsprechenden Wert an &
HitWhfc. Bur diesen Sinn kann es nach dem Vorausgegange-nen fieVen, wenn in diesem Schreiben von "künftigen Zahlungen" gesprochen wird, "die für die Firma C°
trotz des Anerkenntnisses die Einrede des nicht
weil Forderungen auf Grund bestehender lieferungs-
für diese Bestellungen belief sich einschließlich einer Nachberechnung von 10 659,- DM auf 61 859,- DM (Bl 124,
125 d*A«)* Bis zu dem 23. Januar 1953 waren Teillieferungen im Werte von insgesamt 18 376,80 DM erfolgt (Bl 125 GA),
Es standen somit noch Lieferungen in Höhe von 43 482,20 DM aus* Nach dem 23* Januar 1953 sind aber bis zur Konkurs-1-eröffnung weitere Lieferungen im Betrage von 31 955,20 DM erfolgt, wie sich aus der Behauptung der Beklagten ergibt, daß zur Zeit der Konkurseröffnung Über das Vermögen der Firma & Oo noch Lieferungen in Höhe
von 11*527,- DM ausgestanden hätten (Seite 12 des Berufungsurteils)» Demnach überstiegen die nach dem 23« und dem 31• Januar 1953 gemachten Lieferungen die "anerkannte"• Forderung* Damit ist aber die Voraussetzung erfüllt, von der sein "Anerkenntnis" in den beiden Schreiben
abhängig gemacht hat* Rechtsirrig ist es, wenn von den Beklagten in diesem Zusammenhang geltend gemacht wird, das Anerkenntnis könne sich auf bestehende Forderungen überhaupt nicht beziehen, weil solche Forderungen zur Zeit der Verhandlung mit der Klägerin nicht bestanden hatten* Sie übersehen dabei, daß es sich bei den Verträgen zwischen der Firma & Go und der Firma
entweder um einfache Kaufverträge oder um Werklieferungsverträge gehandelt hat, die die Lieferung vertretbarer Sachen zu dem Gegenstand hatten und die daher nach Kaufrecht zu behandeln sind (§ 651 BGB)» In jedem Fall handelte es sich um gegenseitige Verträge» Die auf ihnen beruhende Geldforderung des Lieferanten entsteht aber, wie allgemein anerkannt ist, nicht erst mit der Lieferung der gekauften bezw« bestellten Waren, sondern unmittelbar auf Grund des Vertrages* Der Käufer (Besteller) kann nur die Zahlung des Preises verweigern, solange er die Lieferung nicht erhalten hat (§ 320 BGB)» Wenn sich
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die.Beklagten dabei für ihre Rechtsauffassung auf die in den Büchern der Firma & Co geführten Konten der
Firne berufen zu können glauben« so
ist daraus nichts im Sinne der Beklagten herzuleiten«
In der doppelten Buchführung kommt die Schuld eines Kunden in den Büchern des Lieferanten erst zu dem Ausdruck, wenn die Waren geliefert und fakturiert sind* Erst dann wird das Konto des Kunden belastet« Diese Art der Buchung ist durch die Technik der doppelten Buchführung bedingt, sie entspricht aber nicht der Rechtslage« Rechtlich besteht die Schuld des Kunden schon vor der Lieferung und der Belastung des Kunden« Stur die sich aus dem Gesetz ergebende Rechtslage ist aber maßgebend«
7, * Auf angebliche Öberzahlungen an können sich
die Beklagten nicht berufen« Weder bei den mündlichen Unterredungen noch in den Schreiben selbst hat sich der Beklagte den Einwand der geleisteten Zahlung Vor-
behalten« Die Klägerin durfte sich deshalb darauf ver-laasen, daß Forderungen mindestens in Höhe von 15 500,- DM offenstanden«
8« Zusammenfassend ergeben sich demnach auf Grund der bisherigen Erwägungen für die Entscheidung folgende rechtlich maßgebende Gesichtspunkte«
a) Auf Grund der in den mündlichen Vereinbarungen und den Schreiben vom 23« und 31« Januar 1955 enthaltenen ’’Anerkenntnisse" können die Beklagten weder eine Ver-
bindlichkeit der Firma Wi
& E:
in Höhe des
anerkannten und durch Verrechnung nicht erledigten Teil-bät^lgs von 12 500,- DM noch die Gültigkeit der Abtretung beatreiten. Sie können sich nicht darauf berufen, daß die Firma & Co ihren Lieferungsverpflichtungen nicht
pachgekqfmmen sei oder daß die Firma &
an & Co mehr bezahlt habe als sie geschuldet habe«
*' 25 —
b) Die Beklagten können keinen Einwand gegen die Klage-
forderung daraus herleiten, daß die von der Klägerin zugunsten der Firma & 0° geleisteten Zahlungen nicht
in ursächlichem Zusammenhang mit den Telefongesprächen stünden, sondern wenigstens zu dem Teil schon vorher geleistet worden seien, oder daß sie, die Klägerin, sich dadurch auftragswidrig verhalten habe, daß sie spätere Zahlungen oder Überweisungen der Firma & Co der Firma
& Co Uber das bei der Klägerin geführte Konto gutgebracht, und nicht zur Abdeckung des noch ausstehenden Kredits in Höhe von 12 500,- BM verwendet habe. Die Rechtsbeziehungen zwischen der Klägerin und der Firma E^m^
& beruhen nach dem oben Ausgeführten auf der Abtretung
einer von der Schuldnerin teilweise anerkannten Forderung der Firma & Co, ein Kreditauftrag an die Klägerin
wird von der Beklagten selbst in Abrede gestellt. Hur wenn sich die Verpflichtung der Beklagten ausschließlich aus einem solchen herleiten ließe, könnte es auf die genannte Einwendung ankommen* Bas auf der Abtretung der Forderung beruhende Rechtsverhältnis der Klägerin zu der Firma
bezw., den Beklagten wird davon nicht berührt. Es*erübrigt sich daher, auf die Ausführungen des Berufungsurteils einzugehen, in denen der Berufungsrichter von seinem Standpunkt aus zu Hecht die Frage behandelt, ob die Kreditgewährung durch die Verhandlungen zwischen W^mund der Klägerin verursacht sei und ob die Zahlungen und Überweisungen der Firma wegen
ihrer Zweckgebundenheit zur Abdeckung des Kredits, der .der Firma Go s^üffnet wurde, hatten verwendet
werden dürfen.
c) Bis offene Handelsgesellschaft und mit ihr die Beklagten als damalige Gesellschafter haften für die abgetretene Forderung in dem noch ausstehenden Betrag von 12 500,- BM.
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Da6 eich der Beklagte nicht darauf berufen kann?
er sei bereits vor den Verhandlungen aus der Gesellschaft ausgeschieden und hafte deshalb nicht für die Verbindlichkeit, ist von den Vorinstanzen zutreffend ausgeführt worden
Gegen den zusrkamten Zinsanspruch bestehen rechtliche Bedenken nicht»
Die Revision war daher, wie geschehen, mit der sich aus $ 97 ZPO ergebenden’Rechtsfolge zurückzuweisen.
Schmidt Ascher Johannsen
Kregel
WUstenberg