§ 1 BEG sein., wenn der Verfolgte die Tat, wegen der er bestraft worden ist, überwiegend zur Bekämpfung des Nationalsozialismus begangen hat, Aktenzeichen: IV ZR 264/54 In einem gegen ihn anhängig gemachten Strafverfahren, von dem nur noch die Anklageschrift vorliegt, ifft er durch Urteil des Kammergerichts vom 18, Januar 1940 unter Anrechnung von zwei Jahren Untersuchungshaft wegen Vorbereitung eines hochverräterischen Unternehmens zu 2 1/2 Jahren Zuchthaus verurteilt worden. April 1954 auf Grund der Bestimmungen des Berliner Gesetzes auf dem Gebiete des Strafrechts vom 5c Januar 1951 aufgehoben worden, weil die Verurteilung des Klägers aus politischen Gründen erfolgt sei. Das Berufungsgericht hat den Anspruch des Klägers abgewiesen, weil nach § 1 Abs 1 BEG Voraussetzung für eine Entschädigung sei, daß der Kläger durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen verfolgt worden sei. Nach der Anklageschrift in den Hochverratsakten sei dem Kläger vorgeworfen worden, einem gewissen ’’Franz" wissentlich Beistand geleistet zu haben, Sprengstoffe in der Absicht herzustellen, durch Anwendung derselben Gefahr für das Eigentum oder das Lpben eines anderen entweder selbst herbeizuführen oder andere Personen zur Begehung dieses Verbrechens in den Stand zu setzen. Juni 1884 sei der Kläger also festgenommen und in Untersuchungshaft gehalten und später angeklagt worden, somit wegen Verstoßes gegen ein Gesetz aus einer Zeit lange vor der Machtergreifung des Nationalsozialismus. Selbst wenn die Verurteilung des Klägers, wie er behaupte, lediglich wegen Teilnahme an den illegalen Zusammenkünften und wegen Verteilung kommunistischen Propaganda-materials erfolgt sei, so habe das ergangene Strafurteil auch dann noch rechtsstaatlichen Grundsätzen entsprochen und könne daher nicht als Gewaltmaßnahme im Sinne der Entschädigungsgesetze angesehen werden. I, Unter Gewaltmaßnahmen im Sinne des § 1 BEG sind alle Maßnahmen zu verstehen, die gegen jemanden wegen seiner gegen den Nationalsozialismus gerichteten politischen Überzeugung ergriffen worden sind, um ihm unter Mißachtung rechtsstaatlicher Grundsätze Schaden zuzufügen (so auch Blessin-Wilden Anm 33 zu § 1 BEG S 91)* Der Kläger hat als überzeugter Kommunist eine gegen den Nationalsozialismus gerichtete politische Überzeugung besessen. Grundsätzlich ist es mit rechtsstaatlichen Grundsätzen vereinbar, einen eines Sprengstoffverbrechens Verdächtigen in Untersuchungshaft zu nehmen und Unternehmen zur gewaltsamen Änderung der Verfassung oder Verabredungen derartiger Unternehmen zu bestrafen, wie dies auch die schon vor der Machtergreifung durch den Nationalsozialismus geltende Passung des deutschen Strafgesetzbuchs vorsah. Darauf kommt es aber bei einer sinngemäßen Auslegung des Vorspruchs zu dem BEG in solchen Fällen nicht an, in denen es sich um den Widerstand gegen die nationalsozialistische Gewaltherrschaft gehandelt hat. Entscheidend ist vielmehr, ob der Kläger, wie er dies behauptet, die Tat, wegen der er inhaftiert und zu 2 1/2 Jahren Zuchthaus verurteilt worden ist, überwiegend zur Bekämpfung des Nationalsozialismus begangen hat. Die über den Kläger verhängte Strafe ist, was gemäß § 16 Abs 2 BEG auch Voraussetzung für die Zubilligung einer Entschädigung wegen Freiheitsentziehung ist, auf Grund ‘der Rechtsvorschriften über die Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts auf dem Gebiete des Strafrechts aufgehoben worden, weil die Verurteilung aus politischen Gründen erfolgt sei. dem hätte die Aufhebung dieses Strafurteils in Verbindung mit der Behauptung des Klägers, er habe durch seine Tätigkeit den Nationalsozialismus bekämpfen wollen, dem Berufungsgericht auf Grund der ihm gemäß § 83 BEG von Amts wegen obliegenden Ermittlungspflicht Anlass zu einer Prüfung geben müssen, ob der Kläger die Tat, wegen der er zu 2 l/2 Jahren Zuchthaus verurteilt worden ist, weniger in der Absicht, eine Gewaltherrschaft der KPD herbeizuführen, als überwiegend zur Bekämpfung der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft begangen hat* Die Tatsache, dass der Kommunismus auch eine Gewaltherrschaft erstrebte, reicht dazu nicht aas. 3c Hinsichtlich der im Konzentrationslager verbrachten Haft des Klägers hält das Berufungsgericht es für zweifelhaft, ob diese eine nationalsozialistische Gewaltmaßnahme gewesen sei, da der Kläger möglicherweise nur auf diese Weise wegen der luitarbeit in der illegalen KPD unschädlich hätte gemacht werden sollen. Das Berufungsgericht hat aber weiter hilfsweise dem Kläger eine Entschädigung auf Grund des § 1 Abs 4 Nr 1 BEG versagt. Nach dieser Bestimmung entfällt ein Anspruch auf Entschädigung für den, der der nationalsozialistischen oder einer anderen Gewaltherrschaft Vorschub geleistet hat. 5- Schliesslich hat das Berufungsgericht dem Kläger einen Entschädigungsanspruch auch versagt, weil er Mitglied der*SED sei. Soweit aus diesen Erwägungen das Berufungsgericht einen Entschädigungsanspruch auf Grund der Vorschriften des Berliner Entschädigungsgesetzes versagt, unterliegt dies nach § 102 Abs 4 BEG nicht einer Nachprüfung im Revi-sionsrechtszuge.
Für das Nachschlagewerk! Nicht für die Amtliche Sammlung! Gesetz' BBG § 1 Rechtssatz; Auch die Bestrafung eines Verfolgten in einem ordnungsgemäß durchgeführten Strafverfahren wegen Vorbereitung eines hochverräterischen Unternehmens kann eine nationalsozialistische Gewaltmaßnahme im Sinne.des § 1 BEG sein., wenn der Verfolgte die Tat, wegen der er bestraft worden ist, überwiegend zur Bekämpfung des Nationalsozialismus begangen hat, Aktenzeichen: IV ZR 264/54 Urteil des BGH vom 6„ April 1955 KG Berlin IV ZK 264/54 Verkündet am 6. April 1955 Schorm, Justizangest. als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Entschädigungsrechtsstreit des Bauschlossers Erich strasse Klägers, Berufungsklägers und Revisionsklägers, - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr, gegen «« das Land Berlin, vertreten durch den Senator für Inneres, dieser vertreten durch den Direktor des Entschädigungsamtes Berlin in Berlin W 55? Potsdamer Str. 186, Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten - Prozess bevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr«, HHB “ hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 30. März 1955 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Ascher, Dr.Kregel, Dr.v.Werner und Scheffler für Recht erkannt: Das Urteil des 13. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 30. Juni 1954 wird aufgehoben. Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an den 17. Zivilsenat des Kammergerichts zurückverwiesen. Die Entscheidung ist gebühren- und auslagenfrei. Von Rechts wegen Tatbestands Der im Jahre 1904 geborene Kläger, der am 1, Januar 1947 seinen Wohnsitz in West-Berlin hatte, war - wie er angibt, seit dem Jahre 1926 - Mitglied der KPD. Er hat an deren Versammlungen und Sitzungen teilgenommen sowie sich bei der Verteilung kommunistischen Propagandamaterials betätigt. Nach dem Verbot der KPD im Jahre 1933 traf er sich mit früheren KPD-Mitgliedern im kleinsten Kreis, wobei auch illegale Druckschriften, die sich gegen das Hitler-Begime richteten, ausgetauscht worden sind. Am 7. April 1937 wurde er zusammen mit anderen Teilnehmern dieser Zusammenkünfte verhaftet. In einem gegen ihn anhängig gemachten Strafverfahren, von dem nur noch die Anklageschrift vorliegt, ifft er durch Urteil des Kammergerichts vom 18, Januar 1940 unter Anrechnung von zwei Jahren Untersuchungshaft wegen Vorbereitung eines hochverräterischen Unternehmens zu 2 1/2 Jahren Zuchthaus verurteilt worden. Hierbei soll das Kammergericht nach Angabe des Klägers bei ihm lediglich eine Teilnahme an illegalen Zusammenkünften und eine Verbreitung von kommunistischem Propagandamaterial als erwiesen angesehen haben. Das Urteil des Kammergerichts ist durch Beschluss der 4, Großen Strafkammer des Landgerichts in Berlin vom 21. April 1954 auf Grund der Bestimmungen des Berliner Gesetzes auf dem Gebiete des Strafrechts vom 5c Januar 1951 aufgehoben worden, weil die Verurteilung des Klägers aus politischen Gründen erfolgt sei. Die gegen ihn verhängte Strafe hat der Kläger bis zu dem 18. Juli 1940 verbüßt, Anschließend wurde er in ein Konzentrationslager gebracht, in dem er bis zu dem 3» Mai 1945 festgehalten wurde. Nach dem Zusammenbruch wurde der Kläger Mitglied der c>ED. Im Januar 1953 ist er wegen Besitzes von zwei SED-Flugblättern in West-Berlin zu 50,— DM Geldstrafe gemäß den Verordnungen Nr 501 und 504 der Alliierten Kommandantur Berlin verurteilt worden* Der Kläger verlangt eine Entschädigung für 2948 Tage Freiheitsentziehung in Höhe von 14«740,— DM, für Schäden an Körper und Gesundheit auch Zahlung einer Rente vom 1.Januar 1941 ab und für den Ausfall von Versicherungs- und Versorgungsleistungen. Das Entschädigungsamt hat die Ansprüche des Klägers abgelehnt, weil er sich geweigert habe, einen Zusatzfragebogen über seine Mitgliedschaft bei politischen Organisationen auszufüllen. Die daraufhin von ihm erhobene Klage ist von den Vorinstanzen abgewiesen worden, Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter* Der Beklagte bittet, die Revision zurückzuweisen. Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht hat den Anspruch des Klägers abgewiesen, weil nach § 1 Abs 1 BEG Voraussetzung für eine Entschädigung sei, daß der Kläger durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen verfolgt worden sei. Eine Gewaltmaßnahme liege jedoch nicht vor. Der Kläger sei in einem ordnungsmäßig durchgeführten Strafverfahren wegen eines kriminellen Delikts, nämlich deV Vorbereitung eines hochverräterischen Unternehmens, zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden. Die gesetzlichen Bestimmungen, auf Grund deren er bestraft worden sei, verstießen nicht gegen rechts Staat liehe' Grundsätze und sie seien auch nicht zur Verhängung einer übermäßig hohen, zur strafrechtlichen Ahndung nicht erforderlichen Strafe mißbraucht worden. Zwar könne eine Gewalt- maßnahme, die zur Entschädigung berechtige * auch in Fällen vorliegen, in denen der Täter wegen Vorbereitung eines hochverräterischen Unternehmens bestraft worden sei, nämlich, A wenn das Gesetz in einer mit rechtsstaatlichen Grundsätzen nicht mehr zu vereinbarenden Weise so weit ausgelegt worden sei, daß tatsächlich bereits die Äußerung oder Propagierung einer kritischen Ansicht über das bestehende Regime als hochverräterisches Unternehmen angesehen worden sei. Infolgedessen käme es auf die der Verurteilung zugrunde liegende Handlung an. Nach der Anklageschrift in den Hochverratsakten sei dem Kläger vorgeworfen worden, einem gewissen ’’Franz" wissentlich Beistand geleistet zu haben, Sprengstoffe in der Absicht herzustellen, durch Anwendung derselben Gefahr für das Eigentum oder das Lpben eines anderen entweder selbst herbeizuführen oder andere Personen zur Begehung dieses Verbrechens in den Stand zu setzen. Wegen Beihilfe zu dem Sprengstoffverbrechen des § 7 des Gesetzes gegen den verbrecherischen und gemeingefährlichen Verbrauch von Sprengstoffen vom 9. Juni 1884 sei der Kläger also festgenommen und in Untersuchungshaft gehalten und später angeklagt worden, somit wegen Verstoßes gegen ein Gesetz aus einer Zeit lange vor der Machtergreifung des Nationalsozialismus. Außerdem heiße es in der Anklageschrift weiter, der Kläger habe in der illegalen kommunistischen und terrori-stischen Organisation mitgearbeitet und Kurierdienste geleistet. Selbst wenn die Verurteilung des Klägers, wie er behaupte, lediglich wegen Teilnahme an den illegalen Zusammenkünften und wegen Verteilung kommunistischen Propaganda-materials erfolgt sei, so habe das ergangene Strafurteil auch dann noch rechtsstaatlichen Grundsätzen entsprochen und könne daher nicht als Gewaltmaßnahme im Sinne der Entschädigungsgesetze angesehen werden. Die KPD sei bereits seit Jahrzehnten keine bloße Wählervereinigung, sondern eine Kampforganisation gewesen, die das Ziel verfolgt habe, mit allen Mitteln, auch mit den Waffen in der Hand, einen gewaltsamen Umsturz der bestehenden Verfassung herbeizuführen und die Arbeiter- und Bauernräteregierung, die Diktatur des Proletariats zu errichten» Sie hätte zur Vorbereitung dieses Ziels und seiner gewaltsamen Durchführung eine umfassende Organisation geschaffen mit militärisch gegliederten und geschulten, als Ordnungsdienst fcezeichneten bewaffneten Einheiten, mit Partisanen- und Tscheka-Gruppen zur Beseitigung von politischen Gegnern und Spitzeln.' Der Kläger sei somit für eine hochverräterische Tätigkeit bestraft worden, die zu allen Zeiten, also auch schon vor der Zeit der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft, strafbar gewesen wäre und bestraft worden sei und auch heute noch bestraft werde. Dafür, daß bei der Strafzu demessung die politische Überzeugung des Klägers besonders strafschärfend berücksichtigt worden sei, lägen keine Anhaltspunkte vor, II. Diese Ausführungen des Berufungsgerichts sind jedenfalls zu einem entscheidungserheblichen Teil rechtlich nicht bedenkenfrei. I, Unter Gewaltmaßnahmen im Sinne des § 1 BEG sind alle Maßnahmen zu verstehen, die gegen jemanden wegen seiner gegen den Nationalsozialismus gerichteten politischen Überzeugung ergriffen worden sind, um ihm unter Mißachtung rechtsstaatlicher Grundsätze Schaden zuzufügen (so auch Blessin-Wilden Anm 33 zu § 1 BEG S 91)* Der Kläger hat als überzeugter Kommunist eine gegen den Nationalsozialismus gerichtete politische Überzeugung besessen. Er ist auch wegen dieser Überzeugung, die durch seine Tätigkeit für-die kommunistische Partei in Erscheinung getreten war, verfolgt worden, und es ist ihm durch die Bestrafung wegen dieser Betätigung seiner politischen Überzeugung ein Schaden zugefügt worden. 2, Zweifel können nur bestehen, ob die Schadenszufügung, •d«.ho die Inhaftierung und Bestrafung unter Mißachtung rechtsstaatlicher Grundsätze erfolgt ist. Grundsätzlich ist es mit rechtsstaatlichen Grundsätzen vereinbar, einen eines Sprengstoffverbrechens Verdächtigen in Untersuchungshaft zu nehmen und Unternehmen zur gewaltsamen Änderung der Verfassung oder Verabredungen derartiger Unternehmen zu bestrafen, wie dies auch die schon vor der Machtergreifung durch den Nationalsozialismus geltende Passung des deutschen Strafgesetzbuchs vorsah. Darauf kommt es aber bei einer sinngemäßen Auslegung des Vorspruchs zu dem BEG in solchen Fällen nicht an, in denen es sich um den Widerstand gegen die nationalsozialistische Gewaltherrschaft gehandelt hat. Inhaftierungen und Bestrafungen für einen solchen Widerstand können nach dem Zweck des "Gesetzes daher im allgemeinen nicht zu der Versagung eines Entschädigungsanspruchs führen. Entscheidend ist vielmehr, ob der Kläger, wie er dies behauptet, die Tat, wegen der er inhaftiert und zu 2 1/2 Jahren Zuchthaus verurteilt worden ist, überwiegend zur Bekämpfung des Nationalsozialismus begangen hat. Die über den Kläger verhängte Strafe ist, was gemäß § 16 Abs 2 BEG auch Voraussetzung für die Zubilligung einer Entschädigung wegen Freiheitsentziehung ist, auf Grund ‘der Rechtsvorschriften über die Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts auf dem Gebiete des Strafrechts aufgehoben worden, weil die Verurteilung aus politischen Gründen erfolgt sei. Aus einer solchen Aufhebung folgt allerdings noch nicht zwingend, daß die Bestrafung eine Verfolgungsmaßnahme im Sinne des § 1 BEG gewesen ist. Denn die Bestimmung des § 16 Abs 5 BEG hat in erster Dinie eine formalrechtliche Bedeutung, zu demal da auch gemäß § 16 Abs 1 Satz 2 BEG die im allgemeinen zugunsten des Verfolgten geltende Vermutung des § 1 Abs 3 Satz 2 BEG für Ansprüche auf Entschädigung für Freiheitsentziehung nicht gilt (vgl auch Blessin-Wilden Anm 2 und 25 zu § 16 BEG), Trötz- dem hätte die Aufhebung dieses Strafurteils in Verbindung mit der Behauptung des Klägers, er habe durch seine Tätigkeit den Nationalsozialismus bekämpfen wollen, dem Berufungsgericht auf Grund der ihm gemäß § 83 BEG von Amts wegen obliegenden Ermittlungspflicht Anlass zu einer Prüfung geben müssen, ob der Kläger die Tat, wegen der er zu 2 l/2 Jahren Zuchthaus verurteilt worden ist, weniger in der Absicht, eine Gewaltherrschaft der KPD herbeizuführen, als überwiegend zur Bekämpfung der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft begangen hat* Die Tatsache, dass der Kommunismus auch eine Gewaltherrschaft erstrebte, reicht dazu nicht aas. 3c Hinsichtlich der im Konzentrationslager verbrachten Haft des Klägers hält das Berufungsgericht es für zweifelhaft, ob diese eine nationalsozialistische Gewaltmaßnahme gewesen sei, da der Kläger möglicherweise nur auf diese Weise wegen der luitarbeit in der illegalen KPD unschädlich hätte gemacht werden sollen. Eine solche Auffassung ist rechtsirrig. Denn grundsätzlich ist es eine mit rechtsstaatlichem Denken nicht vereinbare Gewaltmaßnahme, einen Verurteilten nach Verbüßung seiner Strafe ohne gesetzliche Grundlage in Haft zu behalten. 4. Das Berufungsgericht hat aber weiter hilfsweise dem Kläger eine Entschädigung auf Grund des § 1 Abs 4 Nr 1 BEG versagt. Nach dieser Bestimmung entfällt ein Anspruch auf Entschädigung für den, der der nationalsozialistischen oder einer anderen Gewaltherrschaft Vorschub geleistet hat. Das Berufungsgericht will diese Bestimmung auf den Kläger anwenden, weil einmal die von der KPD angestrebte Gewaltherr- «* schaft hierzu zu rechnen sei und sodann, weil der Kläger durch die Mitgliedschaft bei der KPD und durch seine aktive LP Betätigung für diese der kommunistischen Gewaltherrschaft Vorschub geleistet habe. Der Auffassung des Berufungsgerichts kann nicht gefolgt werden. Wie der erkennende Senat bereits in seiner zur Veröffentlichung bestimmten Entscheidung vom 9, Febuar 1954 - IV ZR 226/54 - ausgesprochen hat* beschränkt sich die Anwendung der Vorschrift des § 1 Abs 4 Nr 1 BEG zwar nicht auf die Unterstützung nationalsozialistischer oder faschistischer Gewaltherrschaften« Es reicht aber zu ihrer Anwendung nicht aus, dass jemand Auffassungen vertreten hat, die, wenn sie verwirklicht würden, zu der Errichtung einer Gewaltherrschaft führen würden - dieser Pall wird im § 1 Abs 1 Nr 4 BEG geregelt erforderlich ist vielmehr, daß es auch zu einer Gewaltherrschaft gekommen ist (vgl Huber in Das Deutsche Bundesrecht zu V P 50 in den Erläuterungen zu dem BEG zu § 1 a,E.), * 5- Schliesslich hat das Berufungsgericht dem Kläger einen Entschädigungsanspruch auch versagt, weil er Mitglied der*SED sei. Denn für den Ausschluss von einer Entschädigung genüge die Mitgliedschaft bei einer Personenvereinigung, die totalitäre Zwecke verfolge und die freiheitliche demokratische Grundordnung bekämpfe. Eine solche sei aber die SED« Der Kläger bekämpfe somit als Anhänger eines totalitären Systems die freiheitliche demokratische Grundordnung, Einer Feststellung darüber, ob der Kläger sich auch aktiv betätige, bedürfe es dabei nicht. Soweit aus diesen Erwägungen das Berufungsgericht einen Entschädigungsanspruch auf Grund der Vorschriften des Berliner Entschädigungsgesetzes versagt, unterliegt dies nach § 102 Abs 4 BEG nicht einer Nachprüfung im Revi-sionsrechtszuge. Soweit jedoch das Berufungsgericht damit auch eine Entschädigung nach dem BEG ausschließen will« kann seiner Rechtsansicht nicht gefolgt werden« Wie der erkennende Senat bereits in der oben angeführten Entscheidung vom 9. Februar 1955 ausgesprochen hat, ist Voraussetzung für die Anwendung des § 1 Abs 4 Nr 1 BEG, daß der Geschädigte sich für die Gewaltherrschaft in einer Weise eingesetzt hat, die über eine bloße Mitgliedschaft bei einer die Gewaltherrschaft tragenden Organisation hinausgeht „ Dasselbe muß für den Fall des § 1 Abs 4 Nr 4 BEG gelten, der gleichfalls mit dem Ausdruck Mbekämpft” ein aktives Verhalten des Geschädigten verlangt, so dass die Zugehörigkeit zu einer Partei oder Organisation nicht ausreicht (ebenso Blessin-Wilden S 102 Anm 63 zu § 1 BEG), Tatsächliche Feststellungen, die hiernach erforderlich sind, um ein Vorschubleisten oder ein Bekämpfen bejahen zu können, hatdas Berufungsgericht auf Grund der von ihm vertretenen Rechtsauffassung nicht getroffen« Sie sind aber zu einer Anwendung des § 1 Abs 4 BEG notwendig; es bedarf daher einer Feststellung, in welcher Weise sich der Kläger seit dem Zusammenbruch betätigt hat» In diesem Zusammenhang könnte auch der beim Kläger festgestellte Besitz von Flugblättern Bedeutung gewinnen, obwohl sich grundsätzlich weder aus diesem, noch aus dem Besitz kommunistischer Literatur, wie sie bei einer Durchsuchung der Wohnung des Klägers vorgefunden wurde, allein eine Anwendung des § 1 Abs 4 BEG rechtfertigen lassen würde» Rechtlich bedenkenfrei ist es, wenn die Entschädigungsgerichte der Vorinstanzen der Nichtausfüllung des Zusatz-fragefcogens Uber die Mitgliedschaft bei 19 verschiedenen Organisationen kein allein ausschlaggebendes Gewicht beigemessen haben. Abgesehen davon daß, wie bereits oben ausgeführt , eine bloße Mitgliedschaft in der Regel den Ausschluß von Entschädigungsansprüchen nicht rechtfertigt, haben die Cs> -10- Entschädigungsorgane auf Grund.des § 83 BEG die Möglichkeit, den Geschädigten über jede nach § 1 Abs 4 BEG rechtserhebliche Tätigkeit zu vernehmen und die Angaben oder das Verhalten des Geschädigten bei einer solchen Vernehmung gemäß §*286 ZPO zu würdigen. 6. Aus den vorstehenden Gründen musste die Entscheidung des Berufungsgerichts aufgehoben und die Sache zwecks Vornahme der erforderlichen Peststellungen zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 87 BEG. Schmidt Ascher Kregel v.Werner Scheffler