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BGH · VI ZR 263/67

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VI ZR 263/67

Februar 1969 unter Mitwirkung der Bundesrichter Hanebeck, Dr« Bode, Dr. Rüßgens, Sonnabend und Dunz für Recht erkannts Die Revision der Klägerin gegen das Urteil dos 3. Zur Verneinung eines solchen Ausnahmefalles hat es ausgeführt5 Die Klägerin habe zwar behauptet, ober nicht bewiesen, daß Rflm sich rechtzeitig zur Fahrbahnmitte eingeordnet und seine Abbiege-Absicht durch Handzeichen kundgegeben habe. Auf Grund des polizeilich festgestellten Spurenverlaufs und der unstreitigen Tatsache, daß durch den Zusammenstoß der Rahmen dos Kraftrads vor dem Hinterrad geknickt sei, stehe ferner fest, daß sich das Kraftrad beim Zusammenstoß in einer nicht unerheblichen Schräg-suellung nach links befunden haben müsse. a) Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe nicht berücksichtigt, daß der Beklagte nach dem Urteil in Strafverfahren in einer Fahrzeugkolonno gefahren sei. b) Die Revision rügt ferner, daß das Berufungsgericht ohne die von der Klägerin beantragte Zuziehung eines Sachverständigen davon ausgegangen ist, das Kraftrad habe sich im Augenblick des Zusammenstoßes in einer Schrägstellung nach (vorne) links befunden. Das Berufungsgericht hat diese Peststellung ersichtlich nicht nur auf die Verformung des Rahmens, sondern auch auf die polizeilich festgestellte bis zu dem Aufprall ziemlich geradlinig verlaufende Blockierspur des Kraftwagens und die in Tatbestand eingehend beschriebene Tatsache gestützt, daß Kraftrad und Pahrer eine weite Strecke nach vorne geschleudert oder geschleift wurden, während der abgerissene Anhänger fast an der Aufprallstelle verblieb. Aus diesen Umständen in Verbindung mit der unstreitigen Tatsache, daß der Kraftwagen vorne rechts beschädigt worden ist, war der Schluß auf eine Schrägstellung des Kraftrades möglich. Die Erwägungen der Revision über ein mögliches "Ausbrechen” des Kraftwagens nach links vermögen diese tatsächliche Feststellung nicht zu erschüttern. Das Berufungsgericht hat die Behauptung der Klägerin, RSHB habe seine Abbiegeabsicht vorher durch Handzeichen kundgetan, aber auch wieder nicht für wider- logt gehalten; es hat deshalb die Voraussetzungen für eine Haftung dos Beklagten aus § 7 StVG an sich bejaht* Indessen ist es bei der Schadensabwägung nach § 17 StVG zu den Ergebnis gelangt, daß eine Schodensbeteiligung dos Beklagten nicht gerechtfertigt sei, weil der Beklagte nur die Betriebsgefahr seines Fahrzeugs zu vertreten habe, Bohrer dagegen ein die Betriebsgefahr seines Gefährts stark erhöhendes grobes Verschulden zur Last gefallen sei. BflHIhabc gegen die Vorschrift des § 17 Abs. 1 StVO grob gefehlt, dies selbst dann, wenn er sich im Augenblick des Zusammenstoßes nicht mehr in Bewegung befunden, vielmehr in erheblicher Schrägstellung auf der Straße angeholten haben sollte, wie die Klägerin behauptet habe. Die Revision wendet ein, wenn man mit dem Berufungsgericht unterstelle, daß der Motorradfahrer sich boin Zusammenstoß nicht mehr in Bewegung befunden habe, dann sei angesichts der Hinwendung BMHN zur Straßen-nitto dessen Absicht, nach links abzubiegen, erkennbar gewesen. Es sei im übrigen denkgesetzwidrig, wenn das Berufungsgericht ein Anhalten des HflIB unterstelle und trotzdem davon ausgehe, der Beklagte habe nicht onnohmon können, daß der Linksabbieger nicht v/eiterfahren werde. Das Berufungsgericht hat den Beklagten der ihn als Halter treffenden Haftung nach § 7 StVG nur darum für nicht enthoben erachtet, weil nicht ausgeräumt ist, daß seine Abbiegeabsicht durch Handzeichen kundgetan hoben kann. Dagegen ist es, wie der Zusammenhang der Urteilsausführungen erkennen läßt, ebenso v/ic das Landgericht davon überzeugt, daß erst kurz vor der Unfallstolle von der Mitte der rechten Fahrbahnhälfte nach links abgebogen ist und daß er in der Schrägstellung, in der sein Kraftrad von dem Wagen des Beklagten erfaßt worden ist, auch nicht schon - für den Beklagten rechtzeitig erkennbar - ab-v/artend verharrt hotte, bevor dor Kraftwagen des Beklagten herankam. Rechtsirrtums-frei hat das Berufungsgericht eine grobe Verletzung dieser Sorgfaltspflichten durch für gegeben gehalten und hierdurch auch die Betriebsgefahr des von ihn benutzten Kraftrades als erhöht angesehen. Wenn das Berufungsgericht bei Abwägung der schadensursächlichen Beteiligung die grob vcrkehr3\vidrige schuldhafte Verhaltensweise des Motorradfahrers RfBIV für so überwiegend gehalten hat, daß dahinter die Betriebsgefahr des Kraftwagens des Beklagten völlig zurucktritt, so ist das aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

Zitierte Normen: § 823 BGB § 7 StVG § 17 StVO § 17 StVG § 97 ZPO
FeststellungKraftradgrobBerufungsgerichtBetriebsgefahrRahmenKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
2054 024
IM NAMEN DES VOLKES
VI ZR 263/67	URTEIL	Verkündet am
25o März 1969 Kriegl, Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 der Landeoversicherungsanstalt Westfalen, vertreten durch die Geschäftsführung, diese vertreten durch den Ersten Direktor
~ Prozcßbevollnächtigtcr:
Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin,
 Rechtsanwalt Dr,
 gegen
d
S
cn Hotelier Karl Krs.
Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten,
 Rechtsanwalt 2)r*
- Prozcßbcvollnächtigtor:
 
Dor VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 26. Februar 1969 unter Mitwirkung der Bundesrichter Hanebeck, Dr« Bode,
 Dr. Rüßgens, Sonnabend und Dunz
 für Recht erkannts
 Die Revision der Klägerin gegen das Urteil dos 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamn von 18. September 1967 wird zurückge-wiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens fallen der Klägerin zur Last.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Klägerin leistet Rentenzahlungen und Beiträge zur Rentner-Krankenversicherung an die Hinterbliebenen des bei ihr sozialversichert gewesenen Leopold BIBB und nacht mit der Klage Schadensersatzansprüche geltend, die noch ihres? Ansicht den Hinterbliebenen wegen des Todes ihres Ernährers gegen den Beklagten erwachsen und nach § 1542 RVO auf die Klägerin übergegangen sind.
H|B befuhr am 18. Juni 1964 gegen 19-30 Uhr die 8,5 m breite, in gutem Zustand befindliche Bundesstraße $5 in Geneindcbezirk BHH1B außerhalb geschlossener Ortschaft in südlicher Richtung. Er benutzte ein Leicht-
 
motorrad, mit angehängtem Zweiradkarren, auf dem sieh ein Hund befand. Er hatte die Absicht, nach links in die Einfahrt eines Gehöfts einzubiegen. East in Höhe der Einfahrt wurde er von dom Pkw Mercedes 220 des Beklagten, der ihn Überholen wollte, erfaßt und tödlich verletzt.
Er blieb 44,5 m weiter vorne auf der Fahrbahn liegen.
Während das Kraftrad gleichfalls nach vorne geschleudert wurde, blieb der Anhänger nahe der Aufprallstelle unbe-ochädigt liegen. Der Beklagte wurde mangels Beweises von der Anklage fahrlässiger Tötung freigesprochen. Die Klä-	]
gerin behauptet, der Beklagte habe den Unfall durch eine	*
überhöhte Geschwindigkeit von 130 bis 140 km/h und durch verspätetes Ausbiegen nach links schuldhaft verursacht.
Unter Anrechnung eines hälftigen Mitverschuldens des Getöteten fordert sie Ersatz im Rahmen der von ihr er-	j
brachten Leistungen und Feststellung einer entsprechenden	S
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Zahlungspflicht des Beklagten für die Zukunft.	!
Der Beklagte behauptet, RflHVhabe den Unfall verursacht, indem er ohne vorherige Einordnung zur Fahr-bohnnitte und Anzeige der Fahrtrichtungsänderung plötz-lieh übgebogen sei. Der Unfall sei für den Beklagten un-	j
abwendbar gewesen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Hach erfolgloser Berufung verfolgt die Klägerin	t
mit der Revision ihr Klagbegehren weiter.	!
Entschoidungsgründe;
I. Das Berufungsgericht hat die Voraussetzungen
 für eine Verschuldenshaftung des Beklagten (§ 823 BGB)
nicht für bewiesen gehalten. Ec'hat unterstellt, daß
 der Beklagte auf der gut ausgebauten Fernverkehrsstraße	:
eine Geschwindigkeit von 130 bis 140 km/h eingehalten	j
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habe. Ohne Rechtsirrtun und unangefochten geht es davon aus, daß darin vorbehaltlich der erkennbaren Entwicklung einer gefährlichen Verkehrslage keine vorkehrswidrigo Fahrweise gelegen hat. Zur Verneinung eines solchen Ausnahmefalles hat es ausgeführt5 Die Klägerin habe zwar behauptet, ober nicht bewiesen, daß Rflm sich rechtzeitig zur Fahrbahnmitte eingeordnet und seine Abbiege-Absicht durch Handzeichen kundgegeben habe. Durch die Aussage des im Strafverfahren gehörten Zeugen DflHHV» der RflHI^kurz vor der Grundstückscinfahrt überholt habe, sei vielmehr erwiesen, daß sich RflHIP zu diesem Zeitpunkt noch auf der Kitte der rechten Fahrbahnhälfte befunden habe.
Auf Grund des polizeilich festgestellten Spurenverlaufs und der unstreitigen Tatsache, daß durch den Zusammenstoß der Rahmen dos Kraftrads vor dem Hinterrad geknickt sei, stehe ferner fest, daß sich das Kraftrad beim Zusammenstoß in einer nicht unerheblichen Schräg-suellung nach links befunden haben müsse. Bei ordnungsmäßiger Einordnung würde	sich	indessen	nahe
 der unterbrochenen Mittellinie parallel zu dem Straßenverlauf befunden haben. Dies spreche dafür, daß RflHIB erst kurz vor dem Zusammenprall von der Mitte der rechten Fahrbahnhälfte nach links abgebogen sei.
a) Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe nicht berücksichtigt, daß der Beklagte nach dem Urteil in Strafverfahren in einer Fahrzeugkolonno gefahren sei. Sine solche Feststellung hat das Strafurteil indessen nicht getroffen, vielmehr das dahingehende Schutzvorbringen des Angeklagten für v.widerlegt gehalten. Daß der Beklagte in einer Kolonne gefahren wäre, steht in Widerspruch zu dem im Berufungsurteil als unstreitig fcstgestollten Tatbestand. Dieser ist für das Revisionsverfahren maßgebend.
 
b) Die Revision rügt ferner, daß das Berufungsgericht ohne die von der Klägerin beantragte Zuziehung eines Sachverständigen davon ausgegangen ist, das Kraftrad habe sich im Augenblick des Zusammenstoßes in einer Schrägstellung nach (vorne) links befunden. Das Berufungsgericht hat diese Peststellung ersichtlich nicht nur auf die Verformung des Rahmens, sondern auch auf die polizeilich festgestellte bis zu dem Aufprall ziemlich geradlinig verlaufende Blockierspur des Kraftwagens und die in Tatbestand eingehend beschriebene Tatsache gestützt, daß Kraftrad und Pahrer eine weite Strecke nach vorne geschleudert oder geschleift wurden, während der abgerissene Anhänger fast an der Aufprallstelle verblieb. Aus diesen Umständen in Verbindung mit der unstreitigen Tatsache, daß der Kraftwagen vorne rechts beschädigt worden ist, war der Schluß auf eine Schrägstellung des Kraftrades möglich. »Venn ihn das Berufungsgericht ohne die Zuhilfenahme eines Sachverständigen gezogen hat, so läßt dies keine Überschätzung des eigenen Erkenntnisvermögens erkennen. Die Erwägungen der Revision über ein mögliches "Ausbrechen” des Kraftwagens nach links vermögen diese tatsächliche Feststellung nicht zu erschüttern. Sollte damit gemeint sein, daß der Kraftwagen beim Bremsen eine nennenswerte Drehung im Uhrzeigersinn ausgeführt habe, was allein die festge-stcllton Beschädigungen im Sinne der Klägerin erklären könnte, dann konnte das Berufungsgericht diese Behauptung als durch den Verlauf der Blockiorspur bis zu dem Aufprall widerlegt be trachten*•
II. Das Berufungsgericht hat die Behauptung der Klägerin, RSHB habe seine Abbiegeabsicht vorher durch Handzeichen kundgetan, aber auch wieder nicht für wider-
 
logt gehalten; es hat deshalb die Voraussetzungen für eine Haftung dos Beklagten aus § 7 StVG an sich bejaht* Indessen ist es bei der Schadensabwägung nach § 17 StVG zu den Ergebnis gelangt, daß eine Schodensbeteiligung dos Beklagten nicht gerechtfertigt sei, weil der Beklagte nur die Betriebsgefahr seines Fahrzeugs zu vertreten habe, Bohrer dagegen ein die Betriebsgefahr seines Gefährts stark erhöhendes grobes Verschulden zur Last gefallen sei. BflHIhabc gegen die Vorschrift des § 17 Abs. 1 StVO grob gefehlt, dies selbst dann, wenn er sich im Augenblick des Zusammenstoßes nicht mehr in Bewegung befunden, vielmehr in erheblicher Schrägstellung auf der Straße angeholten haben sollte, wie die Klägerin behauptet habe.	würde	in	diesem Falle den Beklagten,
 der nicht habe wissen können, daß der Linksabbieger vor ihn nicht v/eiterfahren werde, irritiert und zu einer Gefahrenbremsung veranlaßt haben.
Die Revision wendet ein, wenn man mit dem Berufungsgericht unterstelle, daß der Motorradfahrer sich boin Zusammenstoß nicht mehr in Bewegung befunden habe, dann sei angesichts der Hinwendung BMHN zur Straßen-nitto dessen Absicht, nach links abzubiegen, erkennbar gewesen. In solchem Falle sei die Betriebsgefahr des Kraftwagens durch die Geschwindigkeit von 140 km/h erheblich erhöht gewesen. Es sei im übrigen denkgesetzwidrig, wenn das Berufungsgericht ein Anhalten des HflIB unterstelle und trotzdem davon ausgehe, der Beklagte habe nicht onnohmon können, daß der Linksabbieger nicht v/eiterfahren werde.
Auch hiermit kann die Revision keinen Erfolg
 habon
 
Das Berufungsgericht hat den Beklagten der ihn als Halter treffenden Haftung nach § 7 StVG nur darum für nicht enthoben erachtet, weil nicht ausgeräumt ist, daß	seine	Abbiegeabsicht durch Handzeichen
 kundgetan hoben kann. Dagegen ist es, wie der Zusammenhang der Urteilsausführungen erkennen läßt, ebenso v/ic das Landgericht davon überzeugt, daß	erst
 kurz vor der Unfallstolle von der Mitte der rechten Fahrbahnhälfte nach links abgebogen ist und daß er in der Schrägstellung, in der sein Kraftrad von dem Wagen des Beklagten erfaßt worden ist, auch nicht schon - für den Beklagten rechtzeitig erkennbar - ab-v/artend verharrt hotte, bevor dor Kraftwagen des Beklagten herankam. Danach hat das Berufungsgericht aber mit Recht angenommen, daß Röhrer sich grob schuldhaft verhalten hat. Da er in eine Grund Stücks zufahrt einbiegen wollte, hatte er sich nach § 17 StVO so zu verhalten, daß eine Gefährdung des Straßenverkehrs ausgeschlossen v/ar. Auch wenn er mit der Hand angezeigt hoben sollte, daß er von der Straße nach links in die Einfahrt einbiegen y/ollte, durfte er hiermit doch nur beginnen, wenn er sich zuverlässig vergev/issert hatte, daß er nicht einen von hinten herannahenden Verkehrsteilnehmer gefährdete. Ebenso durfte er bei einem schon begonnenen Einbiegen nicht im Bereich der Straßenmitte onhalten oder nach vorübergehendem Anhalten das Einbiogon fortsetzon, wenn er sich nicht vergewissert hatte, daß er keinen nachfolgenden Verkehrsteilnehmer hierdurch behinderte und in gefährliche Schwierigkeiten brachte. Die besondere Vorsicht , die § 17 StVO dem Kraftfahrer beim Einbiegen in eine Grundstückseinfahrt auferlogt, war auf der Fernverkehrsstraße mit den
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hohen Fahrgeschwindigkeiten der sie "benutzenden Kraftfahrzeuge in gesteigertem Maße geboten. Rechtsirrtums-frei hat das Berufungsgericht eine grobe Verletzung dieser Sorgfaltspflichten durch	für	gegeben
 gehalten und hierdurch auch die Betriebsgefahr des von ihn benutzten Kraftrades als erhöht angesehen.
Dagegen ist nicht ersichtlich, inv/iefern dieses Verhalten auch zu einer Erhöhung der Betriebsgefahr des Kraftwagens des Beklagten geführt haben sollte. Da bei der Schadcnsabwägung nach § 17 StVG nur solche Umstände berücksichtigt werden können, von denen feststeht, daß sie sich unfallursächlich ausgewirkt haben, 3cann eine Erhöhung der Betriebsgefahr des Kraftwagens des Beklagten auch nicht darum eingeworfen werden, weil das Berufungsgericht bei der Prüfung einer Verschuldenshaftung des Beklagten unterstelltest, daß er mit einer Fahrgeschwindigkeit von 140 km/st gefahren sei. Eine dahingehende Feststellung hat das Berufungsgericht nicht getroffen und ersichtlich auch nicht treffen können.
Es stand in dem tatrichterlichen Ermessen, wie angesichts der beiderseits gesetzten Unfallursachen der Schaden zu verteilen war. Wenn das Berufungsgericht bei Abwägung der schadensursächlichen Beteiligung die grob vcrkehr3\vidrige schuldhafte Verhaltensweise des Motorradfahrers RfBIV für so überwiegend gehalten hat, daß dahinter die Betriebsgefahr des Kraftwagens des Beklagten völlig zurucktritt, so ist das aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Es lag im Rahmen seiner Ermessensbefugnis, daß das Berufungsgericht den Beklagten von einer Schadenshaftung freigcstellt hat.
 
Dio Revision ist hiernach unbegründet. Ihre Kosten fallen gemäß § 97 ZPO der Klägerin zur Last.
Honebeck	Dr.	Bode	Dr.	Nüßgens
 Sonnabend	Dunz