* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · IV ZR 263/65

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 263/65

Der Verfolgte, dem durch Bescheid der Entschädigungsbehörde eine geringere als die von ihm beantragte Entschädigung zugesprochen, dem insbesondere ein Anspruch auf Rente und Heilverfahren vorsagt worden ist, kann, wenn er in dem Verfahren des ersten Rechtszugg nur die Zuerkennung einer Rente und einer höheren Kapitalentschädigung beantragt hat, noch im Berufungsrechtsaug die Zuerkennung eines Heilverfahrens beantragen« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 2» Dezember 1966 unter Mitwirkung der Bundesrichter Raske, Johannsen, Wüstenberg, Br. Loewenheim und von der Mühlen für Recht erkannt: April 1962 hat die Entschädigungsbehörde ihm für diesen Schaden eine Kapitalentschädigung von 8355— DM zuerkannt und seinen weitergehenden Antrag zurückgewiesen. März 1945 bis 31° Oktober 1953 eine KapitalentSchädigung zu zahlen unter Zugrundelegung einer verfolgungsbedingten MdE von mindestens 25 und eines angemessenen Hundertsatzes des Mensteinkommens eines vergleichbaren Bundesbeamten des höheren Dienstes unter Anrechnung des an den Kläger auf Grund des angefochtenen Bescheids gezahlten Betrags von 833»— DM. Die Revision ist von dem erkennenden Senat zugelassen worden» Das beklagte Land hat Revision eingelegt mit dem Antrag, das Urteil des Berufungsgerichts aufzuheben und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts im vollen Umfang zurückzuweisen» Die Revision ist unbegründete Das Berufungsgericht hat auf den vom Kläger im Berufungsrechtszug gestellten Antrag ausgespro- chen, daß er grundsätzlich einen Anspruch auf Gewährung eines Heilverfahrens habe« Die Ansicht des beklagten Landes, daß dieses nicht hätte geschehen können, da der Anspruch auf ein Heilverfah-ren bereits durch den Bescheid der Entschädigung3-benörde rechtskräftig abgelehnt worden sei, ist irrig« Der Kläger hat den Anspruch auf Gewährung des Heilverfahrens nicht, wie es in der Revisionsbegründung heißt, erst im Wege der Anschlußberufung in das Prozeßverfahren einbezogen, sondern er hat gegen das seine Klage abweisende Urteil des Landgerichts Berufung eingelegt und bereits in der Berufungsschrift beantragt, ihm ein Heilverfahren zu bewilligen. In seinem LM BEG 1956 § 210 Nr. 20 veröffentlichten Urteil hat der erkennende Senat ausgeführt, daß in Entschädigungssachen die rechtzeitig erhobene Klage noch nach dem Ablauf der Klagfrist jedenfalls im ersten Rechtszug und wegen solcher Ansprüche, die nicht über ein im Verfahren vor der Entschädigungsbehörde eindeutig bezeichnetes Begehren hinausgehen, erweitert werden kann. In seinem LM BEG 1956 § 210 Nr. 30 veröffentlichten Urteil hat der Senat weiter ausgeführt, daß die Klagfrist auch dann gewahrt ist, wenn die Klage einen unzulässigen Klagantrag und die Begründung hierfür enthält. In diesen fällen kann der Kläger im Laufe des Verfahrens diejenigen Ansprüche geltend machen, die er vor der Entschädigungsbehördc geltend gemacht hat und die ihm durch den angefochtenen Bescheid versagt worden sind. Solange das Verfahren vor den Entschädigungsgerichten anhängig ist, bleibt es offen, ob und in welchem Umfang der von der ^ntSchädigungsbehörde erlassene Bescheid gegenstandslos oder eine der Rechtskraft ähnliche Wirkung erlangen wird. Diese Ungewißheit klärt sich in der Regel erst durch den Erlaß des das Verfahren vor den Entschädigungsgerichten beendenden Urteils, es sei denn, daß der Kläger zuvor zu erkennen gegeben hat, daß er den Bescheid der j-*ntschädigungsbehÖrde in einem bestimmten Umfang nicht anfechten wolle. Daß der Kläger den Bescheid, soweit ihm das Heilverfahren versagt worden ist, nicht anfechten wolle, kann seiner Einlassung vor dem Landgericht nicht entnommen werden. Seine Sache war es, spätestens bis zur letzten mündlichen Verhandlung seine Ansprüche zu präzisieren und darzulegen, welche Arten von Entschädigung und in welcher Höhe er diese beanspruche« Mit seiner Klage hat er den Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit innerhalb der Klagfrist des § 210 BEG grundsätzlich geltend gemacht. Er konnte im Laufe des weiteren Verfahrens und insbesondere auch noch vor dem Berufungsgericht diesen Anspruch weiter spezifizieren und auch eine Art der Entschädigung für diesen Schaden geltend machen, die ihm zwar durch den Bas Berufungsgericht hat auch diesen Anspruch mit Recht als begründet angesehen» Bie von der Revision hiergegen gerichteten Ausführun gen gehen fehl» Es handelt sich nicht darum, daß der Kläger die Erstattung von Kosten begehrt, die ,er für ein Heilverfahren aufgewandt hat, sondern allein darum, daß ihm die Berechtigung zugesprochen worden ist, gegebenenfalls ein Heilverfahren in Anspruch zu nehmen.

Zitierte Normen: § 210 BEG § 523 ZPO § 28j EG § 29 BEG § 97 ZPO
geltenRevisionBEGAnspruchEntschädigungsbehördeKlägerBescheid

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BGHZj___________nein
BEG §§ 209, 210; ZPO §§ 523, 268
Der Verfolgte, dem durch Bescheid der Entschädigungsbehörde eine geringere als die von ihm beantragte Entschädigung zugesprochen, dem insbesondere ein Anspruch auf Rente und Heilverfahren vorsagt worden ist, kann, wenn er in dem Verfahren des ersten Rechtszugg nur die Zuerkennung einer Rente und einer höheren Kapitalentschädigung beantragt hat, noch im Berufungsrechtsaug die Zuerkennung eines Heilverfahrens beantragen«
BGH, ürt. v. 2. Dezember 1966 - IV ZR 263/65 - OLG Stuttgart
LG Stuttgart
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IV ZR 263/65	URTEIL	Verkündet	am
2. Dezember 1966 Broeske
 Justizangestellte
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
 des Landes Baden - Württemberg, vertreten durch das Justizministerium Baden-Württemberg, Stuttgart-^, Kronprinzenstraße 9»
- Prozeßbevollmächtigter:
Beklagten und Revisionsklägers,
 Rechtsanwalt
gegen
 Menachem Mendel
 Kläger und Revisionsbeklagten,
 Rechtsanwalt
- Prozeßbevollmächtigter:
2 -
per IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 2» Dezember 1966 unter Mitwirkung der Bundesrichter Raske, Johannsen, Wüstenberg, Br. Loewenheim und von der Mühlen
 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 11. März 1965 wird auf Kosten des Beklagten zui’ückgewiesen.
Gerichtliche Gebühren und Auslagen werden für das Revisionsverfahren nicht erhoben.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der Kläger macht Ansprüche auf Entschädigung wegen eines Körper- und Gesundheitsschadens geltend. Durch Bescheid vom 2. April 1962 hat die Entschädigungsbehörde ihm für diesen Schaden eine Kapitalentschädigung von 8355— DM zuerkannt und seinen weitergehenden Antrag zurückgewiesen. Diese Kapitalentschädigung ist für die Zeit vom 1. März 1945 bis 51. Dezember 1947 zugesprochen worden. Dabei ist die Entschädigungsbehörde von einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 25 v. H. und einem Hundertsatz von 30 und einer Einstufung des Klä-
-3 -
gers in die vergleichbare Gruppe der Beamten dos höheren Dienstes ausgegangen.
Der Kläger hat Klage erhoben und beantragt, das beklagte Land habe an ihn vom 1. 12» 1953 an fortlaufend eine monatliche vorauszahlbare Rente und für die Zeit vom 1. März 1945 bis 31° Oktober 1953 eine KapitalentSchädigung zu zahlen unter Zugrundelegung einer verfolgungsbedingten MdE von mindestens 25 und eines angemessenen Hundertsatzes des Mensteinkommens eines vergleichbaren Bundesbeamten des höheren Dienstes unter Anrechnung des an den Kläger auf Grund des angefochtenen Bescheids gezahlten Betrags von 833»— DM.
Das Landgericht hat seine Klage abgewiesen.
Der Kläger hat Berufung eingelegt mit dem Anträge, das angefochtene Urteil zu ändern und das beklagte Land zu verurteilen:
1.	an den Kläger vom 1. November 1953 fortlaufend eine monatlich vorauszahlbare Rente und für die Zeit vom 1. März 1945 bis 31- Oktober 1953 eine Kapitalentschädigung zu zahlen unter Zugrundelegung einer verfolgungsbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 25 und eines angemessenen Hundertsatzes von nicht unter 28 des Diensteinkommens eines vergleichbaren Bundesbeamten des höheren Dienstes, unter Anrechnung des an den Kläger bezahlten Betrages von 833,— LMS
2.	dem Kläger wegen seiner Verfolgungsleiden,
- 4 *
insbesondere mit Deformität, Verdickung und ße-wegungseinschränkung in den Sprunggelenken abgeheilte Fraktur der rechten Tibia und Fibula des rechten Unterschenkels, ein Heilverfahren zu gewähren»
Das Berufungsgericht hat das Urteil des Landgerichts teilweise dahin geändert, daß dem Kläger wegen Zustands nach Bruch des rechten Unterschenkels ab 1. März 1945 ein grundsätzlicher ileilverfahrensanspruch zuerkannt wird»
Die weitergehende Berufung des Klägers hat das Berufungsgericht zurückgewiesen»
Die Revision ist von dem erkennenden Senat zugelassen worden» Das beklagte Land hat Revision eingelegt mit dem Antrag, das Urteil des Berufungsgerichts aufzuheben und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts im vollen Umfang zurückzuweisen»
Der Kläger hat gebeten, die Revision zurlick-zuweisen«
Ent sehe idungsgründe:
Die Revision ist unbegründete
 Das Berufungsgericht hat auf den vom Kläger im Berufungsrechtszug gestellten Antrag ausgespro-
 
chen, daß er grundsätzlich einen Anspruch auf Gewährung eines Heilverfahrens habe« Die Ansicht des beklagten Landes, daß dieses nicht hätte geschehen können, da der Anspruch auf ein Heilverfah-ren bereits durch den Bescheid der Entschädigung3-benörde rechtskräftig abgelehnt worden sei, ist irrig«
Der Kläger hat den Anspruch auf Gewährung des Heilverfahrens nicht, wie es in der Revisionsbegründung heißt, erst im Wege der Anschlußberufung in das Prozeßverfahren einbezogen, sondern er hat gegen das seine Klage abweisende Urteil des Landgerichts Berufung eingelegt und bereits in der Berufungsschrift beantragt, ihm ein Heilverfahren zu bewilligen.
In seinem LM BEG 1956 § 210 Nr. 20 veröffentlichten Urteil hat der erkennende Senat ausgeführt, daß in Entschädigungssachen die rechtzeitig erhobene Klage noch nach dem Ablauf der Klagfrist jedenfalls im ersten Rechtszug und wegen solcher Ansprüche, die nicht über ein im Verfahren vor der Entschädigungsbehörde eindeutig bezeichnetes Begehren hinausgehen, erweitert werden kann. Der Senat ist davon ausgegangen, daß die Klagfrist des § 210 BEG eine p$özessuale Frist ist, deren Versäumung das Bestehen des materiellrechtlichen Anspruchs nicht beeinträchtigt. Sie werde durch eine Klage gewahrt, die keinen bezifferten Antrag enthält, sondern nur allgemein das mit ihr ver-
- 6 ~
folgte Ziel erkennen läßt. In seinem LM BEG 1956 § 210 Nr. 30 veröffentlichten Urteil hat der Senat weiter ausgeführt, daß die Klagfrist auch dann gewahrt ist, wenn die Klage einen unzulässigen Klagantrag und die Begründung hierfür enthält.
In diesen fällen kann der Kläger im Laufe des Verfahrens diejenigen Ansprüche geltend machen, die er vor der Entschädigungsbehördc geltend gemacht hat und die ihm durch den angefochtenen Bescheid versagt worden sind.
Der Verfolgte, der seine Anträge von Anfang an genauer umgrenzt hat, kann nicht schlechter gestellt sein. Auch er muß die Möglichkeit haben, im Laufe des Verfkhrens seine Anträge zu berichtigen und zu erweitern.
Eine solche Berichtigung und Erweiterung des Klagantrags kann auch noch im Berufungsrechtszug erfolgen. Nach § 209 BEG gelten für das Verfahren vor den Entschädigungsgerichten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung sinngemäß. Danach gilt auch § 523 ZPO, aus dem sich ergibt, daß auch für das Verfahren vor dem Berufungsgericht die Vorschriften über die Klagänderung und Klagerweiterung, insbesondere der § 268 ZPO, gelten. Danach kann grundsätzlich auch noch im Berufungsrechtszug der Klagantrag erweitert werden. Es besteht kein Anlaß für das Ent scnädigurigSv erfahren, andere Grundsätze aufzustellen. Wenn der Antragsteller gegen den Bescheid, durch den die Entschädigungsbehörde den von ihm
 
geltend gemachten Anspruch abgelehnt hat, Klage erhebt, wird das Verfahren über diesen von ihm geltend gemachten Anspruch bei den Entschädigungsgerichten anhängig. Dem Kläger bleibt es überlassen, darüber zu befinden, in welchem Umfang er den Anspruch vor den Gerichten geltendmachen will. Macht er ihn in vollem Umfang dort geltend, dann tritt die gerichtliche Entscheidung an die Stelle des Bescheids der Ent Schädigungsbehörde. Dieser wird gegenstandslos. Macht er ihn nur teilweise geltend, dann wird der Bescheid auch nur teilweise gegenstandslos. Solange das Verfahren vor den Entschädigungsgerichten anhängig ist, bleibt es offen, ob und in welchem Umfang der von der ^ntSchädigungsbehörde erlassene Bescheid gegenstandslos oder eine der Rechtskraft ähnliche Wirkung erlangen wird. Diese Ungewißheit klärt sich in der Regel erst durch den Erlaß des das Verfahren vor den Entschädigungsgerichten beendenden Urteils, es sei denn, daß der Kläger zuvor zu erkennen gegeben hat, daß er den Bescheid der j-*ntschädigungsbehÖrde in einem bestimmten Umfang nicht anfechten wolle.
Daß der Kläger den Bescheid, soweit ihm das Heilverfahren versagt worden ist, nicht anfechten wolle, kann seiner Einlassung vor dem Landgericht nicht entnommen werden. Er konnte daher den geltend gemachten Anspruch auch noch in der Berufungsinstanz erweitern. Er konnte allerdings nicht noch nach Ablauf der Klagfrist einen neuen Schadenstat-
8
bestand einführen (BGH LM BEG 1956, § 210 Hr. 38).
Barum handelt es sich hier auch nicht. Ber Tatbestand, aus dem der Kläger seinen Entschädigungsanspruch herleitet, ist der erlittene Körper- und Gesundheitsschaden. Hierfür gewährt § 28 jEG einen Anspruch auf Entschädigung. Ber Anspruch kann in verschiedener Weise gewährt werden. § 29 BEG zählt die einzelnen £.ntschädigungsarten auf, in denen die Entschädigung gewährt werden kann. Ber Kläger orauch-te vor den Entschädigungsbehörden nur seinen Anspruch anzu demelden und Äarzulegen, wodurch und in welcher Weise er geschädigt worden war. Sache der Entschädigungsbehörde war es dann zu prüfen, auf welche Art und Weise ihm eine Entschädigung zu gewähren war. Darüber war und ist durch den Bescheid der Entschädigungsbehörde entschieden worden. Ber Kläger hat sich mit dem Bescheid der Entschädigungsbehörde nicht zufrieden gegeben. Er hat Klage erhoben und dadurch zu erkennen gegeben, daß er sich mit der ihm zugesprochenen Entschädigung nicht abfinden wollte. Seine Sache war es, spätestens bis zur letzten mündlichen Verhandlung seine Ansprüche zu präzisieren und darzulegen, welche Arten von Entschädigung und in welcher Höhe er diese beanspruche« Mit seiner Klage hat er den Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit innerhalb der Klagfrist des § 210 BEG grundsätzlich geltend gemacht. Er konnte im Laufe des weiteren Verfahrens und insbesondere auch noch vor dem Berufungsgericht diesen Anspruch weiter spezifizieren und auch eine Art der Entschädigung für diesen Schaden geltend machen, die ihm zwar durch den
 
angefochtenen Bescheid versagt wurde, und die er auch im ersten Rechtszug zunächst noch nicht geltend gemacht hatte»
Bas Berufungsgericht hat auch diesen Anspruch mit Recht als begründet angesehen» Bie von der Revision hiergegen gerichteten Ausführun gen gehen fehl» Es handelt sich nicht darum, daß der Kläger die Erstattung von Kosten begehrt, die ,er für ein Heilverfahren aufgewandt hat, sondern allein darum, daß ihm die Berechtigung zugesprochen worden ist, gegebenenfalls ein Heilverfahren in Anspruch zu nehmen. Bas Berufungsgericht hat ausgefuhrt, sein dahingehendes Begehren Könne nicht deshalb .abgelehnt werden, weil der Schaden durch Heilbehandlung nicht mehr beeinflußbar sei, denn es sei durchaus möglich, daß die aufgrund der Unterschenkelverletzung vorhandenen Beschwerden des Klägers, die Inanspruchnahme ärztlicher Hilfe und Medikamente erforderlich machten» Biese tatsächliche Feststellung trägt das angefochtenc Urteil»
Sonach mußte die Revision mit der Kostenfolge aus §§ 209, 225 Abs. 1 BEG, § 97 ZPO -zu-rüclcgewiesen werden.
Raslce	Johannsen	Wüstenberg
 Br. Loewenheim
 von der Mühlen