Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 9» März 1962 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Johannsen, Wüstenberg, Maaß und Wilden für Recht erkannt: Die EntschädirungsbehÖrde in Düsseldorf hat der Klägerin durch den Bescheid vom 20. Mai 1949 die freiheitliche demokratische Grund-ordnung im Sinne des Grundgesetzes bekämpft habe und daher von der Entschädigung ausgeschlossen sei. Mit der von dem erkennenden Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Anspruch, das beklagte Land zu verurteilen, an sie wegen Schadens an Freiheit und im beruflichen Fortkommen 2.902,60 DM zu zahlen, weiter. 1. Das Urteil des Berufungsgerichts, durch das der Klägerin Entschädigungsansprüche versagt worden sind, beruht auf der Erwägung, daß die Klägerin gemäß § 6 Abs. 1 Ziff.2 BEG von der Entschädigung ausgeschlossen sei, weil sie nach dem 23, Mai 1949 die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekämpft habe. Bei der Entscheidung des Rechtsstreits ist davon auszugehen, daß die Verwirkungsvorschrift des § 6 Abs. 1 Ziff.2 BEG nicht gegen das Grundgesetz verstoßt,. Juni 1961 - BvR 486/59 RzW 61, 575, ausdrücklich ausgesprochen, daß die Norm des § 6 Abs. 1 Ziff.2 BEG verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sei« In der genannten Entscheidung vertritt das Bundesverfassungsgericht unter Hinweis auf seine Entscheidung vom 3. März 1959 - 1 BvR 419/54 NJW 1959, 571, die Auffassung, daß sich das in erster Linie die Parteiorganisation als solche schützende Privileg des Art. 21 Abs. 2 GG auch auf die mit allgemein erlaubten Mitteln arbeitende parteioffizielle Tätigkeit der Funktionäre NJW 1961, 723, seinen Niederschlag gefunden hat, zieht das Bundesverfassungsgericht den Schluß, daß ein durch Art. 21 GG gedecktes Verhalten nicht unter die Ausschlußformel des §6 Abs* 1 Ziff.2 BEG subsumiert werden dürfe. Der Ausschluß des Verfolgten von Entschädigungsleistungen könne also nicht damit begründet werden, er habe die freiheitliche demokratische Grundordnung bekämpft, wenn sich seine Tätigkeit darin erschöpft habe, im Bahraen einer noch nicht verbotenen verfassungswidrigen Partei sich für die Verwirklichung ihrer Ziele mit allgemein erlaubten Mitteln einzusetzen. Auf dem gleichen Grundsatz beruht auch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 21* Mar2 1961 - aaO -• Könnte, so wird in der genannten Entscheidung ausgeführt, die nicht gegen die allgemeinen Strafgesetze verstoßende Tätigkeit .der Gründer oder Funktionäre einer Partei, die sich im Gründen der Partei und im Fördern der Parteiziele erschöpfe, als strafbares Unrecht verfolgt werden, so würde der den Parteien durch Art. 21 Abs. 2 GG gewährte Schutz ausgehöhlt werden; denn eine Partei sei ohne die Tätigkeit ihrer Funktionäre handlungsunfähig. .der Klägerin für die Förderung der Parteiziele der * KPD gemäß Art. 21 Abs. 2 GG grundsätzlich nicht zu beanstanden, soweit die Klägerin diese Tätigkeit allein in der Zeit vor der Auflösung der kommunistischen Partei durch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Die Klägerin hat sich durch ihre Betätigung für die Ziele der kommunistischen Partei wiederholt strafbar gemacht. Soweit die Klägerin durch die ihrer Verurteilung zugrundeliegenden Tatbestände gleichzeitig den Tatbestand des Bekämpfens der freiheitlichen demokratischen Grundordnung verwirklicht hat, 5. Pie Auffassung des Berufungsgerichts, daß die Klägerin durch ihre Tätigkeit, die in vier Fällen zu ihrer Verurteilung geführt hat, die freiheitliche demokratische Grundordnung verletzt habe, begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Wie das Berufungsgericht in verfahrensrechtlich einwandfreier Weise festgestellt hat, ist die Klägerin durch das Urteil des Amtsgerichts in Essen vom 7. Pie Verurteilung der Klägerin wegen Vergehens gegen das Versammlungsgesetz erfolgte deshalb, weil sie am 1. Die Verurteilung wegen Hausfriedensbruchs schließlich hat den Tatbestand zur Grundlage, daß die Klägerin auf dem Kraftfahrzeughof des Elektrizitätswerkes in kommunistisches Propagandamaterial niedergelegt hatte. Wenn das Berufungsgericht auf Grund dieser Verurteilungen zu der Überzeugung kommt, daß die Klägerin damit die Bestrebungen des Kommunismus aktiv und öffentlich unterstützt und auf diese Weise die freiheitliche demokratische Grundordnung verletzt hat,, so ist diese Schlußfolgerung nicht zu beanstanden. Auch durch die Übrigen strafbaren Handlungen hat die Klägerin die freiheitliche demokratische Grundordnung der Bundesrepublik, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, bekämpft. Mit Recht hat das Berufungsgericht auch die subjektive Seite des Tatbestandes des § 6 Abs. 1 Ziff.2 BEG bejaht.
2537 079 IV 2R 263/61 Verkündet am 14« März 1962 Hoffmeister, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem der Frau Johanna V^^H^festr, geb. E y Klägerin und Bevisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Pr. in gegen das Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Regierungspräsidenten in Düsseldorf, Beklagten und Revisionsbeklagten, hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 9» März 1962 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Johannsen, Wüstenberg, Maaß und Wilden für Recht erkannt: Pie Revision der Klägerin gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vorn 8. März 1961 wird zurückgewiesen. Die Entscheidung ergeht gebühren- und auslagenfrei; die außergerichtlichen Kosten der Revision trägt die Klägerin. Von Rechts wegen lx Tatbestand: Die am 1902 geborene Klägerin hat im September 1954 Entschädigungsansprüche wegen Schadens an Körper und Gesundheit, an Freiheit, Eigentum und Vermögen, sowie im beruflichen und wirtschaftlichen Fortkommen angemeldet. Zur Begründung ihrer Anträge hat sie vorgetragen: Sie sei seit dem Jahre 1919 Mitglied der KJVD und seit dem Jahre 1928 Mitglied der KPD gewesen. Anfang November 1933 sei sie von der Gestapo in Schutzhaft genommen und Ende Januar 1934 entlassen worden. Nach ihrer Haftentlassung sei sie vom Vaterländischen Roten Kreuz, in dessen Diensten sie bis zu ihrer Verhaftung als Haus- und Krankenpflegerin tätig gewesen sei, wegen ihrer politischen Gegnerschaft gegen den Nationalsozialismus nicht wieder eingestellt worden. Bis zu dem Frühjahr 1940 habe sie auch keine andere Arbeitsstelle gefunden. Infolge der Mißhandlungen'während ihrer Haft habe sie sich im Jahre 1934 einer Hierenoperation unterziehen müssen. Aus den gleichen Gründen habe sie eine im Jahre 1940 festgestellte Bandscheibenverletzung sowie ein Gehorleiden erlitten. Ihr Vermögensschaden beruhe darin, daß sie Möbel habe verkaufen müssen, um* die Kosten eines von SA-Leuten erzwungenen Umzugs zu bezahlen. Die Klägerin ist nach dem Jahre 1945 wieder der KPD beigetreten. Außerdem hät sie dem Demokratischen Frauenbund Deutschlands, der Gesellschaft für deutsch-sowjetische Freundschaft und der Gemeinschaftshilfe freier Wohlfahrsverbände e. V. als Mitglied angehört. Wegen folgender Straftaten ist die Klägerin bestraft worden: • a) Durch das Urteil des Amtsgerichts in Essen vom 7. März 1953 - 41 aCs 42/53 - wegen eines am 11. November 1951 begangenen Widerstands gegen die Staatsgewalt zu 100 DM, b) durch das Urteil des Landgerichts in Dortmund vom 17. November 1952 - 10 K Ms 9/52 - wegen eines am 9. September 1952 begangenen Versuchs des Vergehens nach § 91 StGB zu einer Gefängnisstrafe von 3 Monaten, c) durch das Urteil des Landgerichts in Essen vom 24. Mai 1956 - 29 Ms 8/55 - wegen eines am 1. Mai 1954 begangenen Vergehens gegen das Versammlungsgesetz zu einer Gefängnisstrafe von 2 Monaten, d) . durch den Strafbefehl des Amtsgerichts in Essen vom 5« April 1956 - 44 Cs 324/56 - wegen eines am 26. Juni 1955 begangenen Hausfriedensbruchs zu einer Geldstrafe von 50 DM. Die EntschädirungsbehÖrde in Düsseldorf hat der Klägerin durch den Bescheid vom 20. November 1959 ;iede Entschädigung nach dem Bundesentschädigungsgesetz versagt, weil sie nach dem 23. Mai 1949 die freiheitliche demokratische Grund-ordnung im Sinne des Grundgesetzes bekämpft habe und daher von der Entschädigung ausgeschlossen sei. Die gegen den ablehnenden Bescheid von der Klägerin erhobene Klage blieb in beiden Instanzen erfolglos. Mit der von dem erkennenden Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Anspruch, das beklagte Land zu verurteilen, an sie wegen Schadens an Freiheit und im beruflichen Fortkommen 2.902,60 DM zu zahlen, weiter. Das beklagte Land beantragt, die Revision der Klägerin zurückzuweisen. Die Revision der Klägerin ist unbegründet. 1. Das Urteil des Berufungsgerichts, durch das der Klägerin Entschädigungsansprüche versagt worden sind, beruht auf der Erwägung, daß die Klägerin gemäß § 6 Abs. 1 Ziff. 2 BEG von der Entschädigung ausgeschlossen sei, weil sie nach dem 23, Mai 1949 die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekämpft habe. Segen diese Rechtsauffassung des Berufungsgerichts bestehen entgegen der Meinung der Revision keine Bedenken. 2. Bei der Entscheidung des Rechtsstreits ist davon auszugehen, daß die Verwirkungsvorschrift des § 6 Abs. 1 Ziff. 2 BEG nicht gegen das Grundgesetz verstoßt,. Das Bundesverfassungsgericht hat in Übereinstimmung mit der von dem erkennenden Senat in ständiger Rechtsprechung (vgl.-BGK vom 5* November 1958 - IV ZR 142/58 -, RzW 1959, 65) vertretenen Auffassung in seiner Entscheidung vom 27. Juni 1961 - BvR 486/59 RzW 61, 575, ausdrücklich ausgesprochen, daß die Norm des § 6 Abs. 1 Ziff. 2 BEG verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sei« In der genannten Entscheidung vertritt das Bundesverfassungsgericht unter Hinweis auf seine Entscheidung vom 3. März 1959 - 1 BvR 419/54 NJW 1959, 571, die Auffassung, daß sich das in erster Linie die Parteiorganisation als solche schützende Privileg des Art. 21 Abs. 2 GG auch auf die mit allgemein erlaubten Mitteln arbeitende parteioffizielle Tätigkeit der Funktionäre und Anhänger einer Partei erstrecke. Aus diesem Grundsatz, der in der Entscheidung vom 21. März 1961 - 2 BvK 27/60 -, NJW 1961, 723, seinen Niederschlag gefunden hat, zieht das Bundesverfassungsgericht den Schluß, daß ein durch Art. 21 GG gedecktes Verhalten nicht unter die Ausschlußformel des §6 Abs* 1 Ziff. 2 BEG subsumiert werden dürfe. Die Verfassung schränke zwar den Grundsatz politischer Toleranz um seiner Erhaltung willen ein, begegne aber auch den Feinden der Freiheit, deren politische Betätigung sie beschneiden t müsse, nur mit rechtsstaatlichen Mitteln, solle sich die freiheitliche demokratische Grundordnung nicht selbst untreu werden. Der Ausschluß des Verfolgten von Entschädigungsleistungen könne also nicht damit begründet werden, er habe die freiheitliche demokratische Grundordnung bekämpft, wenn sich seine Tätigkeit darin erschöpft habe, im Bahraen einer noch nicht verbotenen verfassungswidrigen Partei sich für die Verwirklichung ihrer Ziele mit allgemein erlaubten Mitteln einzusetzen. Auf dem gleichen Grundsatz beruht auch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 21* Mar2 1961 - aaO -• Könnte, so wird in der genannten Entscheidung ausgeführt, die nicht gegen die allgemeinen Strafgesetze verstoßende Tätigkeit .der Gründer oder Funktionäre einer Partei, die sich im Gründen der Partei und im Fördern der Parteiziele erschöpfe, als strafbares Unrecht verfolgt werden, so würde der den Parteien durch Art. 21 Abs. 2 GG gewährte Schutz ausgehöhlt werden; denn eine Partei sei ohne die Tätigkeit ihrer Funktionäre handlungsunfähig. Auf diese Weise könnte eine Partei unter Umgehung des in Art. 21 Abs. 2 GG vorgesehenen Verfahrens vor dem Bundesverfassungsgericht ausgeschaltet werden. Das aber wäre verfassungsv/idrig. 3. legt man diese Grundsätze der rechtlichen Würdigung des vorliegenden Falles zugrunde, so ist die Betätigung . der Klägerin für die Förderung der Parteiziele der * KPD gemäß Art. 21 Abs. 2 GG grundsätzlich nicht zu beanstanden, soweit die Klägerin diese Tätigkeit allein in der Zeit vor der Auflösung der kommunistischen Partei durch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 17. August 1956 - 1 BvB 2, 51 BVerfGE 5, 85 ff, entfaltet hat. Zu beachten ist jedoch, daß die Klägerin in ihrer Tätigkeit durch Art. 21. Abs. 2 GG nur insoweit geschützt ist, als sie sich bei der Entfaltung dieser Tätigkeit im Rahmen der allgemein geltenden Strafgesetze gehalten hat, Biese Grenzziehung beruht auf der für den Umfang aller Grundrechte bestehenden Begrenzung. Bie Klägerin kann sich daher auf den ihr durch Art. 21 Abs. 2 GG verfassungsrechtlich gewährleisteten Schutz nicht mehr.berufen, wenn sie sich durch ihre "als Bekämpfen der freiheitlichen demokratischen Grundordnung” gekennzeichnete Tätigkeit der Verletzung von Strafgesetzen schuldig gemacht hat, soweit diese Gesetze nicht ausschließlich eine Beschränkung der der Klägerin nach Art* 21 Abs. 2 GG erlaubten Betätigung enthalten„ Biese Schranken zieht auch das Bundesverfassungsgericht in seinen Entscheidungen vom 21. März und 27. Juni 1961? aaO, wenn es auf die allgemein erlaubten Mittel der Betätigung MWMMNi«ll HMWrMKMM «Mm» der Parteifunktionäre und ihrer Anhänger abstellt. 4. Die Klägerin hat sich durch ihre Betätigung für die Ziele der kommunistischen Partei wiederholt strafbar gemacht. Bas ergibt sich zweifelsfrei aus den Feststellungen des Berufungsgerichts und dem Inhalt der beigezogenen Strafakten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind. Soweit die Klägerin durch die ihrer Verurteilung zugrundeliegenden Tatbestände gleichzeitig den Tatbestand des Bekämpfens der freiheitlichen demokratischen Grundordnung verwirklicht hat, \ steht ihr daher der Schutz des Art. 21 Abs. 2 GG nicht zur Seite. Penn die Strafgesetze, auf denen die Verurteilung der Klägerin.beruht, sind keine der Einschränkung der politischen Tätigkeit als solcher dienende Gesetze, sondern es sind Gesetze» die unabhängig davon allgemeine Geltung beanspruchen. Pie Klägerin ist wegen Widerstandes gegen die Staatsgewalt, wegen eines versuchten Vergehens nach § 91 StGB, wegen Vergehens gegen das Vers.ammlungsgesetz und wegen eines Vergehens des Hausfriedensbruchs bestraft worden. Ohne rechtliche Bedeutung ist in diesem Zusammenhang, daß die Klägerin sich gerade im Zuge ihrer poli-tischeh Betätigung strafbar gemacht hat. Penn jeder Staatsbürger - auch der politisch tätige - muB sich bei seiner Tätigkeit im Rahmen der allgemeinen Gesetze halten. 5. Pie Auffassung des Berufungsgerichts, daß die Klägerin durch ihre Tätigkeit, die in vier Fällen zu ihrer Verurteilung geführt hat, die freiheitliche demokratische Grundordnung verletzt habe, begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Wie das Berufungsgericht in verfahrensrechtlich einwandfreier Weise festgestellt hat, ist die Klägerin durch das Urteil des Amtsgerichts in Essen vom 7. März 1953 deshalb wegen Widerstandes gegen die Staatsgewalt verurteilt worden, weil sie am 11. Kovember 195*?, als sie in Alten-Essen an einer vorher verbotenen Kundgebung der Gesellschaft für deutsch-sowjetische Freundschaft teilnehmen wollte, sich ihrer politischen Festnahme widersetzt hat. Pie Verurteilung wegen eines versuchten Vergehens nach § 91 StGB beruht darauf, daß die Klägerin am 9» September 1952 in Dortmund Polizeibeamten, die einen Demonstrationszug gegen eine an diesem Tage begonnene Hauptversammlung gegen mehrere Funktionäre der "Freien Deutschen Jugend" zerstreuten, zugerufen hatte; "Ihr Bluthunde! Pas müßt ihr büßen! Pas zahlen wir euch heim! Es kommt auch einmal^ anders!" Pie Verurteilung der Klägerin wegen Vergehens gegen das Versammlungsgesetz erfolgte deshalb, weil sie am 1. Mai 1954 zusammen mit anderen Mitgliedern und Anhängern der KPD eine öffentliche Versammlung des Deutschen Gewerkschaftsbundes durch laute Zurufe gestört hatte. Die Verurteilung wegen Hausfriedensbruchs schließlich hat den Tatbestand zur Grundlage, daß die Klägerin auf dem Kraftfahrzeughof des Elektrizitätswerkes in kommunistisches Propagandamaterial niedergelegt hatte. Wenn das Berufungsgericht auf Grund dieser Verurteilungen zu der Überzeugung kommt, daß die Klägerin damit die Bestrebungen des Kommunismus aktiv und öffentlich unterstützt und auf diese Weise die freiheitliche demokratische Grundordnung verletzt hat,, so ist diese Schlußfolgerung nicht zu beanstanden. Wie der erkennende"Senat in der Entscheidung vom 6. Dezember 1959 - IV ZR 183/59 -*♦ BzW I960, 264 Kr. 17, dargelegt hat, versucht der Kommunismus, in Deutschland verkörpert durch die SED und KPD, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu untergraben und zu schwächen, um sie im geeigneten Zeitpunkt zu beseitigen und durch die Diktatur des Proletariats, wie die Geschichte lehrt, durch die Gewaltherrschaft der schärfsten und aktivsten Verfechter des Umsturzes zu ersetzen. Daß die Klägerin dieses Ziel verfolgt hat, ergibt sich insbesondere aus ihren Zurufen, die sie an die. Polizeibeamten in Dortmund gerichtet hat, als diese einen Demonstrationszug zerstreuen wollten. Es kann keinem Zweifel unterliegen, daß die Klägerin durch ihr Verhalten die Bereitschaft der Ordnungsbeamten der deutschen Bundesrepublik, vorbehaltlos für die Aufrechterhaltung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung einzutreten, schwächen und in den Beamten Furcht und Unsicherheit heraufbeschwören wollte. Auch durch die Übrigen strafbaren Handlungen hat die Klägerin die freiheitliche demokratische Grundordnung der Bundesrepublik, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, bekämpft. Denn sie hat “ 9 - sich durch ihre Handlungen gegen die in der Bundesrepublik bestehende Versammlungsfreiheit, gegen die ungehinderte Ausübung der Staatsgewalt und gegen das durch das Grundgesetz geschützte Verfügungsrecht des Eigentümers gewendet. Mit Recht hat das Berufungsgericht auch die subjektive Seite des Tatbestandes des § 6 Abs. 1 Ziff. 2 BEG bejaht. Bür die Klägerin als einer langjährigen Kommunistin konnte es in der Tat keinem Zweifel unterliegen, daß ihre Tätigkeit geeignet war, die demokratische Grundordnung zu schwächen und zu zerstören und der Errichtung der Diktatur des Proletariats zu dienen. Nach alledem ist die Revision der Klägerin mit der Kostenfolge aus den §§ 97 ZPO, 225 Abs. 1 BEG zurückzuweisen„ Ascher Bundesrichter Wüstenberg Bundesrichter Wilden ♦Johannsen ist Maaß ist er- beurlaubt und krankt und verhindert zu verhindert zu unterschreiben unterschreiben Ascher Ascher