a) Ist eine gerichtliche Freiheitsstrafe aus Verfolgungsgründen höher bemessen worden, so kann Entschädigung grundsätzlich nur für die Strafzeit gewährt werden, um die die Strafe geringer ausgefallen wäre, wenn diese Gründe bei der Strafzu demessung außer Betracht geblieben wären. Sind die Stunden nicht zu ermitteln, so ist der erste und der letzte Hafttag zusammen als ein voller Tag zu berechnen. April 1942 vom Amtsgericht in Hülheim/Ruhr zu 8 Monaten Gefängnis verurteilt, weil sie als Arbeiterin in einer Fabrik einem französischen Kriegsgefangenen einen Apfel geschenkt hatte und außerdem weiterer Vertraulichkeiten mit ihm verdächtigt worden war. Kurz nach der Haft trat die Klägerin ihre Stelle bei ihrer früheren Arbeitgeberin wieder an und behielt diese bis 1946. Nach Inkrafttreten des BEG hat sie einen neuen Antrag gleichen Inhalts gestellt, der vom Regierungspräsidenten in Düsseldorf am 2. Im Zusammenhänge mit der Verurteilung durch das Amtsgericht in Mülheim/Ruhr habe man ihr den Familienunterhalt von 120 RU monatlich, der ihr als Ehefrau eines Soldaten zugestanden habe, bis Ende des Jahres 1943 gestrichen. Die Klägerin hat, außer ihren auf Entschädigung wegen Schadens an Körper, Gesundheit, Eigentum und Vermögen sowie im beruflichen und wirtschaftlichen Fortkommen gerichteten Anträgen, den Antrag gestellt, das beklagte Land zu verurteilen, an sie für Schaden an Freiheit 900 DM zu zahlen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Klägerin sei ohne jeden politischen Hintergrund wegen, eines Kriegsgesetzes verurteilt worden. Das Oberlandesgericht hat das landgerichtliche Urteil geändert und, unter Zurückweisung der Berufung im übrigen, das beklagte Land zur Zahlung von 450 DM als HaftentSchädigung für 3 Monate an die Klägerin verurteilt. Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin lediglich ihren Restanspruch von 450 DM wegen Schadens an Freiheit weiter. Obwohl die Klägerin nach ihrer Darstellung in ihrer Jugend Mitglied der kommunistischen Jugendorganisation gewesen sei, könne auch nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit angenommen werden, die Anzeige gegen sie und die Einleitung des Strafverfahrens seien an sich verfolgungsbedingt gewesen. Der Unterschied im Strafmaß erkläre sich nur daraus, daß - im Gegensatz zu dem Amtsgericht - das Landgericht nicht angenommen habe, die Klägerin habe den Kriegsgefangenen geküßt. Auch das Landgericht habe aber in seinen Urteilsgründen ausgeführt, die Klägerin müsse, weil sie eine politische Gegnerin des Nationalsozialismus sei, schärfer bestraft werden als die mitangeklagte Hausfrau Else Guß. Die Klägerin sei ferner infolge Nichtanrechnung vorausgegangener Polizeihaft und infolge einer die Strafdauer verlängernden Diszipli-narhaft im Gefängnis im Zusammenhang mit dem Strafverfahren länger, als im Urteil ausgesprochen, der Freiheit beraubt gewesen. Auch diese Haftzeiten seien verfolgungsbedingt, da sie ohne die politische Strafverschärfung auf die Strafhaft angerechnet worden wären; dabei sei die Disziplinarhaft nur eine Folge der Gefängnishaft gewesen. Die Revision macht demgegenüber vor allem geltend, daß die politische Einstellung der Klägerin für die Strafverfolgung als solche nicht kausal gewesen sei. Im übrigen sind, wie das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat, die Beweggründe des Anzeigenden für die Frage, ob eine auf Grund der Anzeige gegen den Angezeigten ergriffene Maßnahme verfolgungsbedingt ist, nicht entscheidend. Die Revision hat ferner die Auffassung vertreten, daß eine Strafverfolgung im ganzen als verfolgungsbedingt angesehen werden müsse, wenn die verhängte Strafe, wie hier, aus Verfolgungsgründen über das übliche Maß hinaus verschärft worden sei. Da das Gesetz die Entschädigung nach Monaten und Tagen beinißt, kann in den Fällen, in denen eine gerichtliche Freiheitsstrafe aus Verfolgungsgründen höher bemessen worden Ist, an Hand der tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts auch im einzelnen unterschieden werden, welcher Teil der Strafe verfolgungsbedingt ist und welcher Teil'rechtsstaatlichen Gesichtspunkten entspricht. Aus diesen Gründen wird in Lehre und Rechtsprechung mit Recht die Auffassung vertreten, in solchen Fällen könne Entschädigung grundsätzlich nur für denjenigen Teil der Strafhaft gewährt werden, um den die verhängte Strafe diejenige übersteige, die auch ohne die Gründe des § 1 BEG vollstreckt worden wäre (vgl. Noch allgemeiner hat das Oberlandesgericht Tübingen (RzW 1953, 269 Nr. 85) entschieden, wenn auch die Tatsache der Verurteilung nicht als nationalsozialistische Verfolgungsmaßnahme anzusehen sei, so könne doch in der Höhe der ausgesprochenen Strafe ein solcher Verfolgungsakt liegen; in derartigen Fällen sei festzustellen, welche Strafe bei Ausscheidung des politischen Moments angemessen gewesen wäre. Damit ist der von der Klägerin begehrte weitere Entschädigungsbetrag von 300 DM für zwei bei der Berechnung vom Oberlandesgericht nicht berücksichtigte verfolgungsunabhängige Monate' der Strafhaft im Ergebnis mit Hecht in die Entschädigung nicht einbezogen worden. Die Berechnung der Haftzeit gemäß § 45 BEG nach Tagen ist streitig, wenn es sich darum, handelt, ob 29 oder 30 Tage in der Haft verbracht worden sind. Da mehrere Zeiten der Freiheitsentziehung zusammenzurechnen sind, ist die Auffassung, der erste und der letzte Hafttag seien nicht mitzurechnen (so; Blessin/Ehrig/Wilden, aaO, § 45 BEG, Anm. 3, S. Aus diesen Gründen ist die Revision der Klägerin mit der sich aus den §§ 209 Abs.1, 225 Abs. 1 BEG, § 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen.
Nachschlagev/erk: ja Amtliche Sammlung: nein BEG §§ 43, 45 a) Ist eine gerichtliche Freiheitsstrafe aus Verfolgungsgründen höher bemessen worden, so kann Entschädigung grundsätzlich nur für die Strafzeit gewährt werden, um die die Strafe geringer ausgefallen wäre, wenn diese Gründe bei der Strafzu demessung außer Betracht geblieben wären. b) Die Haftzeit ist nach der natürlichen Zeit, also auch nach Stunden, zu berechnen, wenn es darauf ankommt, ob die Haft 29 oder 30 Tage angedauert hat. Sind die Stunden nicht zu ermitteln, so ist der erste und der letzte Hafttag zusammen als ein voller Tag zu berechnen. BGH, Urt. v. 8. März 1961 - IV ZR 263/60 - OLG Düsseldorf LG Düsseldorf IV ZR 263/60 Verkündet am 8. März 1961 WKtRjDi Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Entschädigungsrechtsstreit der Ehefrau Käthe B Ruhr, DflBI Nr. flP, geh. in Ml Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt DrJHjHIHII 3-n K| gegen das Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Regierungspräsidenten in 7 Beklagten und Revisionsbeklagten, hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 1. März 1961 unter Mitwirkung der Bundesrichter Raske, Johannsen, Mäaß, Br. Loewenheim und Br. Graf für Recht erkannt: Bie Revision der Klägerin gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Büsseldorf vom 22. Bezember 1959 wird zurückgewiesen. Bie Entscheidung ergeht gebühren- und auslagenfrei. Bie außergerichtlichen Kosten der Revision trägt die Klägerin. Von Rechts v/egen Tatbestand: Die am 16. März 1915 geborene Klägerin war vor der Machtergreifung durch den Nationalsozialismus Mitglied der kommunistischen Jugend. Sie wurde am 28. April 1942 vom Amtsgericht in Hülheim/Ruhr zu 8 Monaten Gefängnis verurteilt, weil sie als Arbeiterin in einer Fabrik einem französischen Kriegsgefangenen einen Apfel geschenkt hatte und außerdem weiterer Vertraulichkeiten mit ihm verdächtigt worden war. Auf ihre Berufung wurde die Strafe vom Landgericht in Duisburg am 27. Juni 1942 auf 4 Monate Gefängnis ermäßigt. Die Klägerin befand sich im Zusammenhang mit diesem Strafverfahren vom 5- Marz bis 24. März, vom 21. bis 28. April, vom 9* bis 16. Juni, vom 17- bis 25. September und vom 10. bis 16. Dezember 1942 in Polizeihaft und vom 16. Dezember 1942 bis 22. April 1943 in Strafhaft. Die Verlängerung der Strafhaft erklärt sich aus einer zusätzlichen Diszi-plinarhaft im Gefängnis. Kurz nach der Haft trat die Klägerin ihre Stelle bei ihrer früheren Arbeitgeberin wieder an und behielt diese bis 1946. Das Urteil des Landgerichts Duisburg wurde vom dortigen Oberstaatsanwalt am 22. März 1954 auf Grund der Verordnung über Gewährung von Straffreiheit vom 3. Juni 1947 (V0B1BZ S. 68) aufgehoben. Die Klägerin bemühte sich seit 1946 mit wechselndem Erfolg um Anerkennung als Verfolgte des Naziregira.es. Zuletzt war sie durch Beschluß des Bezirksanerkennungsausschusses beim Regierungspräsidenten in Düsseldorf vom 21. September 1953 als Verfolgte anerkannt worden. Jedoch ist vom Regierungspräsidenten in Düsseldorf am 15. April 1955 ihr Antrag auf Anerkennung als Verfolgte des NS-Regimes una ihr Anspruch nach dem BErgG v/egen Schadens an Körper, Gesundheit, Eigentum und Vermögen sowie im beruflichen und wirtschaftlichen Fortkommen zurückgev/iesen worden. Gegen diesen Bescheid hat sie die Entschädigungskammer angerufen, die ihre Klage am 4. November 1955 rechtskräftig abgewiesen hat. Nach Inkrafttreten des BEG hat sie einen neuen Antrag gleichen Inhalts gestellt, der vom Regierungspräsidenten in Düsseldorf am 2. Mai 1957 wiederum zurückgewiesen worden ist. Hiergegen hat sie die Entschädigungskammer angerufen. Die Klägerin hat behauptet, sie habe während der nationalsozialistischen Zeit ihre Abneigung gegen die Regierung stets offen geäußert. Wegen ihrer Weigerung, der HSV und der NS-Frauenschaft beizutreten, sei sie schon vor Kriegsbeginn von der SA bedroht worden. Im Betriebe sei sie insbesondere mit dem Parteigenossen K^H^aus politischen Gründen in Streit geraten. Dieser habe später auch die Anzeige wegen Kriegsgefangenenverkehrs veranlaßt. Sie habe nämlich Verbindung mit zwei kommunistisch gesinnten französischen Kriegsgefangenen aufgenommen und ihnen Zivilkleidung und Lebensmittel besorgt, um ihnen zur Flucht zu verhelfen, was allerdings nicht entdeckt worden sei. Sie sei aber schon vor dem Strafverfahren von der Gestapo ständig beobachtet worden. Schließlich habe man sie dann doch festgenommen, weil festgestellt worden sei, wie sie einem Kriegsgefangenen einen Apfel geschenkt habe. Diese Anzeige sei nur ein Vorwand gewesen, um sie als im Betriebe bekannte Gegnerin des Nationalsozialismus zu treffen. Im Zusammenhänge mit der Verurteilung durch das Amtsgericht in Mülheim/Ruhr habe man ihr den Familienunterhalt von 120 RU monatlich, der ihr als Ehefrau eines Soldaten zugestanden habe, bis Ende des Jahres 1943 gestrichen. Sowohl das Amtsgericht in Mülheim/Ruhr als auch das Landgericht in Duisburg hätten ihr vorgehalten, sie sei Kommunistin und müsse deshalb besonders hart bestraft werden. Die Klägerin hat, außer ihren auf Entschädigung wegen Schadens an Körper, Gesundheit, Eigentum und Vermögen sowie im beruflichen und wirtschaftlichen Fortkommen gerichteten Anträgen, den Antrag gestellt, das beklagte Land zu verurteilen, an sie für Schaden an Freiheit 900 DM zu zahlen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Klägerin sei ohne jeden politischen Hintergrund wegen, eines Kriegsgesetzes verurteilt worden. Gegen dieses Urteil hat die Klägerin Berufung eingelegt. Das Oberlandesgericht hat das landgerichtliche Urteil geändert und, unter Zurückweisung der Berufung im übrigen, das beklagte Land zur Zahlung von 450 DM als HaftentSchädigung für 3 Monate an die Klägerin verurteilt. Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin lediglich ihren Restanspruch von 450 DM wegen Schadens an Freiheit weiter. Das beklagte Land hat sich vor dem Revisionsgericht nicht vertreten lassen. Entscheidungsgründe; Die Revision ist nicht begründet. I. Das Oberlandesgericht geht ohne Rechtsirrtum davon aus, die Bestrafung wegen Kriegsgefangenenumgangs als solche sei keine Verfolgung im Sinne des § 1 BEG. Obwohl die Klägerin nach ihrer Darstellung in ihrer Jugend Mitglied der kommunistischen Jugendorganisation gewesen sei, könne auch nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit angenommen werden, die Anzeige gegen sie und die Einleitung des Strafverfahrens seien an sich verfolgungsbedingt gewesen. Dagegen sei als erwiesen anzusehen, daß die gegen die Klägerin verhängte Strafe aus politischen gründen über das sonst übliche Maß hinaus verschärft worden sei. Der die Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht in Mülheim/Ruhr leitende Richter sei als "politisch scharf" bekannt gewesen. Er habe sich über eine Widerrede der Klägerin und das Murren ihrer Arbeitskolleginnen im Zuschauerraum erregt, ihr in diesem Zusammenhänge politische Vorwürfe gemacht und diese dann bei der Urteilsverkündung als strafschärfend angeführt. Diese strafschärfenden Umstände hätten auch in der Berufungsverhandlung vor dem Landgericht in Duisburg eine entscheidende Rolle gespielt. Der Unterschied im Strafmaß erkläre sich nur daraus, daß - im Gegensatz zu dem Amtsgericht - das Landgericht nicht angenommen habe, die Klägerin habe den Kriegsgefangenen geküßt. Auch das Landgericht habe aber in seinen Urteilsgründen ausgeführt, die Klägerin müsse, weil sie eine politische Gegnerin des Nationalsozialismus sei, schärfer bestraft werden als die mitangeklagte Hausfrau Else Guß. Das Ausmaß dieser verfolgungsbedingten Strafschärfung lasse sich durch einen Vergleich mit dem Schicksal der mit-angeklagten Frau Guß feststellen. Diese habe im wesentlichen dasselbe, wie die Klägerin, getan und auch vor denselben Richtern gestanden, jedoch nur zwei und nicht, wie die Klägerin, vier Monate Gefängnis erhalten. Die Klägerin sei ferner infolge Nichtanrechnung vorausgegangener Polizeihaft und infolge einer die Strafdauer verlängernden Diszipli-narhaft im Gefängnis im Zusammenhang mit dem Strafverfahren länger, als im Urteil ausgesprochen, der Freiheit beraubt gewesen. Auch diese Haftzeiten seien verfolgungsbedingt, da sie ohne die politische Strafverschärfung auf die Strafhaft angerechnet worden wären; dabei sei die Disziplinarhaft nur eine Folge der Gefängnishaft gewesen. Danach stehe der Klägerin eine HaftentSchädigung für drei Monate zu. Sie habe drei volle Kalendermonate (Januar bis März 1943) in Unfreiheit verbracht. Die Hafttage aus den angebrochenen Monaten seien zusammenzuzählen. Für je 30 von ihnen sei ein voller Monat anzurechnen. Der Entlassungs- 6 und der Verhaftungstag rechne je als halber, zusammen also als 1 Tag. Hiernach ergebe sich folgende Berechnung: Im März' 1942 21 Tage, im April 1942 7 Tage, im Juni 1942 7 Tage, im.September 1942 8 Tage, im Dezember 1942 21 1/2 Tage und im April 1943 21 l/2 Tage, zusammen 86 überschießende Tage. Die gesamte Haftzeit betrage hiernach 5 Monate und 26 Tage. Da die Haftentschädigung nach vollen Monaten berechnet werde und hier zwei Monate der Freiheitsentziehung als verfolgungsunabhängig abzuziehen seien, stünden der Klägerin als Haftentschädigung für drei Monate 450 DM zu. II. 1. Die Revision macht demgegenüber vor allem geltend, daß die politische Einstellung der Klägerin für die Strafverfolgung als solche nicht kausal gewesen sei. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts sei bei den Erwägungen darüber, ob man die Klägerin anzeigen oder die Angelegenheit, die dann Gegenstand des Strafverfahrens gewesen sei, mit Stillschweigen übergehen solle, durch die Werkschutzleitung auch auf die politische Vergangenheit der Klägerin hingewiesen worden. Danach sei deren politische Einstellung jedenfalls einer der Gründe gewesen, die zur Einleitung des Strafverfahrens geführt hätten. Das Berufungsgericht hat demgegenüber aus verschiedenen Umständen, insbesondere aus der Tatsache, daß gleichseitig mit der Klägerin auch die politisch völlig unbelastete Zeugin Guß angezeigt wurde, gefolgert, daß die Anzeige ohne Rücksicht auf die kommunistische Einstellung der Klägerin erstattet worden sej. Diese Feststellung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Im übrigen sind, wie das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat, die Beweggründe des Anzeigenden für die Frage, ob eine auf Grund der Anzeige gegen den Angezeigten ergriffene Maßnahme verfolgungsbedingt ist, nicht entscheidend. Entscheidend hierfür sind allein die Absichten der Dienststelle oder des Amtsträgers, der die Maßnahme verhängt oder veranlaßt hat. In dieser Hinsicht hat das Berufungsgericht frei von Rechtsirrtum festgestellt, daß der Gestapo, die das Verfahren gegen die Klägerin betrieben hat, deren kommunistische Gesinnung nicht bekannt geworden sei. 2. Die Revision hat ferner die Auffassung vertreten, daß eine Strafverfolgung im ganzen als verfolgungsbedingt angesehen werden müsse, wenn die verhängte Strafe, wie hier, aus Verfolgungsgründen über das übliche Maß hinaus verschärft worden sei. Auch darin kann der Revision nicht gefolgt werden. Sie verkennt die gesetzlich festgelegte Beschränkung des Anspruchs auf Entschädigung für Freiheitsentziehung auf denjenigen bestimmten Zeitraum, innerhalb dessen aus Verfolgungsgründen die Freiheitsentziehung stattgefunden haben muß. Da das Gesetz die Entschädigung nach Monaten und Tagen beinißt, kann in den Fällen, in denen eine gerichtliche Freiheitsstrafe aus Verfolgungsgründen höher bemessen worden Ist, an Hand der tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts auch im einzelnen unterschieden werden, welcher Teil der Strafe verfolgungsbedingt ist und welcher Teil'rechtsstaatlichen Gesichtspunkten entspricht. Aus diesen Gründen wird in Lehre und Rechtsprechung mit Recht die Auffassung vertreten, in solchen Fällen könne Entschädigung grundsätzlich nur für denjenigen Teil der Strafhaft gewährt werden, um den die verhängte Strafe diejenige übersteige, die auch ohne die Gründe des § 1 BEG vollstreckt worden wäre (vgl. Blessin/Ehrig/Wilden, Bundesentschädigungsgesetze, 3.Aufl. §43 BEG, Anm. 3 S. 438 f; van Dam/Loos, Bundesentschädigungsgesetz, § 43 BEG, Anm. 4 S. 247 f). Demzufolge hat das öberlandesgericht München (RzW 1952, 77 Hr. 16) ausgesprochen, die Erhöhung einer gegen einen Juden verhängten Strafe, die wegen der Zugehörigkeit zur jüdischen Rasse vom Gericht 8 ausgesprochen worden sei, könne hinsichtlich des Teiles, um den die Strafe aus diesem Grunde erhöht worden sei, eine Verfolgung aus Gründen der Kasse sein, für die eine Entschädigung verlangt werden könne. Noch allgemeiner hat das Oberlandesgericht Tübingen (RzW 1953, 269 Nr. 85) entschieden, wenn auch die Tatsache der Verurteilung nicht als nationalsozialistische Verfolgungsmaßnahme anzusehen sei, so könne doch in der Höhe der ausgesprochenen Strafe ein solcher Verfolgungsakt liegen; in derartigen Fällen sei festzustellen, welche Strafe bei Ausscheidung des politischen Moments angemessen gewesen wäre. Dem tritt der erkennende Senat für den vorliegenden Fall bei. Damit ist der von der Klägerin begehrte weitere Entschädigungsbetrag von 300 DM für zwei bei der Berechnung vom Oberlandesgericht nicht berücksichtigte verfolgungsunabhängige Monate' der Strafhaft im Ergebnis mit Hecht in die Entschädigung nicht einbezogen worden. 3. Auch die für.einen dritten Monat begehrten weiteren 150 DM kann die Klägerin nicht verlangen. Die Berechnung der Haftzeit gemäß § 45 BEG nach Tagen ist streitig, wenn es sich darum, handelt, ob 29 oder 30 Tage in der Haft verbracht worden sind. Da mehrere Zeiten der Freiheitsentziehung zusammenzurechnen sind, ist die Auffassung, der erste und der letzte Hafttag seien nicht mitzurechnen (so; Blessin/Ehrig/Wilden, aaO, § 45 BEG, Anm. 3, S. 459), ebenso unzutreffend, wie die entgegengesetzte Ansicht der Revision, der erste und der letzte Hafttag seien immer als volle Hafttage zu berechnen. Die Haftzeit ist vielmehr, wie in § 19 StGB, nach der natürlichen Zeit, also auch nach Stunden, zu berechnen, wenn es darauf ankommt, ob die Haft 29 oder 30 Tage angedauert hat. Sind die Stunden nicht zu ermitteln, so ist der erste und der letzte Hafttag zusammen als ein voller Tag zu berechnen. (Vgl. van Bam/Loos, aaO, § 45 BEG, Anm. 2, S. 266; Becker/Kuber/Küster, Bundesentschädigungsgesetz , § 17 BErgG, Anm. 5? S. 255 - 259)* Der Auffassung des Oberlandesgerichts ist also hier im Ergebnis beizutreten. III. Aus diesen Gründen ist die Revision der Klägerin mit der sich aus den §§ 209 Abs. 1, 225 Abs. 1 BEG, § 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen. Raske Johannsen Maaß Br. Loev/enheim Bundesrichter Br.Graf ist beurlaubt und verhindert zu unterschreiten Raske