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BGH · IV za 263/59

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV za 263/59

Ermittlungen nach dei’ Beklagten hat er selbst nicht angestellt, er beauftragte seine in Köln lebende Cousine, als er diese einmal vor und einmal nach seiner zweiten SheSchließung besuchte, durch den Caritasverband über den Verbleib seiner Frau Nachforschungen anzuoteilen, ^rst im Jahre 1953 erhielten die Parteien sichere Kenntnis von ihren der-zeitigen Aufenthaltsorten, nachdem der Kläger bereits 1946 - jedoch nach seiner Eheschließung mit Therese LfHHHHI^ - erfahren hatte, die Beklagte sei mit einem Plüchtiingstransport in die sowjetisch besetzte Zono gekommen, ihr weiteres Schicksal sei jedoch ungewiß. wo er Beziehungen zu Therese bei der Durchführung eines ‘Scheidungsverfahrens gegen die Beklagte eingeleiteten Armenrech tsverfahren - 2 OH 28/54 LG laoinz - stutzte der Klüger die beabsichtigte Klage zunächst auf § 42 EheG, in dem er behauptete, er mUsse aus der Tatsache, daß er kurz nach einem Urlaub an einem Tripper erkrankt gewesen sei, schließen, daß er sich diese Infektion beim ehelichen Verkehr mit der Beklagten zugezogen, daß diese also außerehelichen Verkehr gehabt habe. Er sei nach seinem letzten mit der Beklagten - im November 1944 - verbrachten Wehrmachtsurlaub zu dieser doshalb nicht mehr zurückgekehrt, weil er irrtümlich angenommen habe, er soi von ihr mit einer Geschlechtskrankheit infiziert worden, woraüs er auf ein'ehebrecherisches Verhältnis seiner Brau in seiner Abwesenheit geschlossen habe. Die Beklagte hat der Scheidung widersprochen und behauptet: Ihre Ehe sei allein dadurch zerrüttet worden, daß der Kläger die Treue zu ihr gebrochen habe* Sie habe sich mit dem Kläger stets - vor allem auch nach der Eheschließung - gut verstanden, Es sei nie zwischen ihnen zu ernsthaften Streitigkeiten gekommen. Das Landgericht hat sodann die Ehe auf Grund des § 48 EheG ge-schieden und ausgeführt, der Widerspruch der Beklagten sei zwar zulässig, eine Aufrechterhaltung der Ehe sei aber trotz der Erklärung der Beklagten, sie sei bereit, die Ehe mit dem Kläger fortzusetzen, sittlich nicht gerechtfertigt. Auch § 48 EheG könne eine Ablehnung der Ehescheidung nicht rechtfertigen, da die aus der Ehe heryorgegangene 13-jährige Tochter den Kläger nie gesehen habe und ein nachhaltiger Einfluß des Klägers auf das kind nicht zu erwarten sei. Sie wiederholt ihr Vorbringen erster Instanz und trägt weiter vor: Das Landgericht sei, indem es den von ihr gegen die Scheidung ihrer Ehe erhobenen Widerspruch für unbeachtlich erklärt habe, von den Grundsätzen abgewichen, die der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 18. Widerspruchs aufgestellt habe» Hiernach sei die Aufrechterhaltung der Bhe, zu der sich die jähegatten miteinander verbunden haben und deren Verwirklichung sich auch in ihrem ehelichen Zusammenleben als raöglioh erwiesen hat, sittlich gerechtfertigt, solange ein Bhegatte in echter innerer Bindung an diesem Sinn der $he und in der Bereitschaft, ihn zu verwirklichen, die Scheidung ablehne» Bine solche Bindung und Bereitschaft sei in ihrem gegenseitigen Verhältnis bereits vorhanden gewesene Auch müßten die Belange ihrer aus der Bhe mit dem Kläger hervorgegangenen noch minderjährigen Tochter bei der Beurteilung ihres Widerspruchs berücksichtigt werden» Die außerehelichen Beziehungen des Klägers mit der Therese seien für die Beachtlichkeit dos Widerspruchs ohne Bedeutung» Das Oberlandesgericht hat die vom Landgericht ausgesprochene Scheidung bestätigt, auf einen entsprechenden Hilfsantrag der Beklagten jedoch festgestellt, daß den Kläger ein verschulden treffe * Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsirrtum festgestellt;, daß die in § 48 Abs* 1 EheG geregelten Voraussetzungen für eine Scheidung der Ehe: dreijährige Heimtrennung, unheilbare Zerrüttung der Ehe, gegeben sind und daß den Kläger das alleinige Verschulden an der Zerrüttung der Ehe triffto Insoweit wird auch das Berufungsurteil von der Revision nicht angegriffen, Einziger otx’eitpupkt ist die Präge, ob der hiernach zulässige Widerspruch der Beklagten gegen die Scheidung beachtlich ist«* einer echten und erfüllten Lebensgemeinschaft, und damit die Erfüllung des Eheversprechens, insbesondere die Bewahrung der ehelichen Gesinnung, von den Ehegatten auch bei aller zu demutbaren Anstrengung ihrer sittlichen Kräfte nicht erwartet werden konnte, oder wenn festgestellt ist, daß auch bei dem widersprechenden Ehegatten eine echte innere Bindung an die Ehe und eine echte Bereitschaft, diese fortzusetzen, nicht vorhanden ist, der Widerspruch also von ihm nicht zur Verteidigung seiner in der Ehe verwurzelten persönlichen Würde, sondern aus Das Berufungsgericht hat die Revision gegen sein Urteil unter anderem auch mit der Begründung zugolassen, daß es mit seiner Entscheidung von den angeführten Grundsätzen abweicheo Der vorliegende Fall und die Ausführungen des Berufungsgerichts geben jedoch dem 3enat keinen Anlaß, von seiner Rechtsprechung abzugehen. Der Kläger hat, wenn man insoweit mit dem Berufungsgericht seiner Behauptung folgen will, im November* 1944 einen schwachehegründeten Verdacht der ehelichen Untreue gegen die Beklagte, und zwar nachdem sich dieser Verdacht nach dem eigenen Geständnis des Klägers bereits als unbegründet erwiesen hatte, zu dem Anlaß genommen, sich von der Beklagten, die er seit Jahren in ihrem Charakter und in der Lebensführung kannte, mit der er Nachdem es dadurch offenbar geworden war, daß seine eheliche Bindung an die Beklagte noch bestand, hat er sich in einer Weise um die Scheidung der Ehe bemüht, die für die von ihm grundlos im Stich gelassene Frau eine neue bittere Kränkung bedeutetes während er es war, der in einem jahrelangen ehebrecherischen Verhältnis die Ehe gebrochen hatte, scheute er sich nicht, der Beklagten in dem Armenrechtsverfahren - 2 OH 28/54 - auf Grund des erwähnten Verdachtes, dessen Haltlosigkeit ihm bekannt war, den kränkenden Vorwurf des Ehebruchs zu machen» Diese Erwägungen zeigen, daß es unerläßlich ist, an eine Scheidung der Ehe gegen den ‘zulässigen ,7iderspruch des beklagten Ehegatten jene strengen Anforderungen zu stellen, wie sie der Senat ständig seiner Rechtsprechung zugrundegelegt und insbesondere in der angeführten Entscheidung näher dargelegt hat* füllt» £8 kann nicht davon gesprochen werden, daß die Parteien vor der Eheschließung nicht hinreichend Zeit gehabt hätten, sich kennenzulernen, oder daß das durch den Krieg bedingte Getrenntleben einen objektiven von dem sittlich zu verantwortenden Willen der Ehegatten unabhängigen Mangel der ehelichen Gemeinschaft bedeutet hätte, so daß vom Kläger unter diesen Umständen nicht hätte erwartet werden können, daß er seine eheliche Gesinnung bewahrto» Wie er selbst bei seiner Vernehmung erklärt hat, konnte er die Beklagte im ersten Jahr der Ehe verhältnismäßig oft besuchen bzw» von ihr Besuch empfangen. Er hat die gegebenen Besuchsmöglichkeiten nicht einmal voll ausgo-nutzt, sondern einen WeihnachtsUrlaub 1944 dazu verwandt, an der Hochzeit eines Kameraden teilzunehmen» Sein Verhalten in Bezug auf den angeblichen Verdacht des Ehebruchs offenbart eindeutig einen schuldhaften Mangel an ehelicher Gesinnung» Der Kläger kannte die Beklagte seit Jahren» Er mußte wissen, ob er ihr nach ihrer Lebensführung und ihrem Uharakter, über die er in diesem Rechtsstreit nichts Nachteiliges hat Vorbringen können, nach so kurzer Ehe und während sie ein Kind von ihm erwartete, einen solchen groben Verstoß gegen die eheliche Treue Zutrauen durfto» Nachdem der Verdacht sich als unbegründet erwiesen"hatte, hätte er sich als gewissenhafter Ehemann von ihm abwenden müssen und sich in seiner Einstellung zu der Beklagten von ihm nicht mehr bestimmen lassen dürfen» Bei einem derartigen einwandfreien ehegemäßen Verhalten hätte dieser Verdacht niemals zu einer Belastungsprobe für die eheliche Gemeinschaft werden können, wie es das Berufungsgericht annimmt» Wenn es zu dieser Belastung kam, so nur deshalb, weil der Kläger dies schuldhaft zuließ und sich, um einen Rechtfertigungsgrund für seino Abwendung von der Beklagten zu haben, an diesen Verdacht auch dann noch klammerte, als er bereits eindeutig widerlegt war» In keinem Pall kann, wie das Berufungsgericht meint, davon gesprochen v/erden, daß das Verhalten des Klägers in dieser Angelegenheit die She der Parteien ”von vornherein” so stark belastet habe, daß eine gedeihliche Entwicklung als äußerst ungewiß habe erscheinen müssen, denn als dieser Verdacht bei dem Kläger auftauchte, hatte das eheliche Verhältnis bereits ohne erkennbare Trübung länger als ein Jahr bestanden. Hach allem kann dem .Viderspruch der Beklagten gegen die Scheidung ihrer 4he die Beachtlichkeit nicht abge-spi*ochen werden, so daß es keiner Prüfung mehr Bedarf, ob auch das wohlverstandene Interesse der minderjährigen Tochter der Parteien die Aufrechterhaltung der Ehe erfordert.

Zitierte Normen: § 42 EheG
WiderspruchehelichenEheVerdachtKlägerParteiScheidung

Volltext der Entscheidung

2519 021
IV za 263/59
Verkündet
 am 26. Februar i960
Schorm, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In. dem Rechtsstreit
 der Ehefrau Emmy T Hr * S, über
 geh. KHHBH in B( a. do	Landkreis
 Beklagten und Revisionsklägerin, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br* ■■ in
g e g e. n
den Schlosser Josef 1 HHHH^P in
■Hi oHH uHBPstreGe •*
Kläger und Revisionsbeklagten, - rrozeßbevollmächtigter j Rechtsanwalt HP in
 hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 26. Februar i960 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Raeke, Pr. v. Werner, Wüstenberg und Br. Graf
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 3* Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Koblenz vom 3o. Juni 1959 aufgehoben. Bas Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts in Mainz vom 25. November 1958 wird geändert: Bie Klage wird abgewiesen. Ber Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der Kläger ist 1915, die Beklagte 192o geboren. Beide sind deutsche Staatsangehörige und katholischen Bekenntnisses, Sie haben am io, Juli 1943 vor dem Standesbeamten in Ereis	Sudetenland,	die	Ehe geschlossen.
Die Trauung fand in einem Urlaub des Klägers, der seit der Eingliederung des Sudetenlandes in das Reichsgebiet in Diensten der deutschen 7/ehrmacht stand, statt. Die Beklagte wohnte nach der Eheschließung weiterhin im Hause ihrer Eltern. Aus der Ehe der Parteien ist eine am 4P« M^ 1945 geborene Tochter, die bei der Beklagten lebt, hervorgegangen.
Die Parteien kannten sich seit dem Jahre 1936. Tn nähere Beziehungen traten sie jedoch erst im Jahre 1942. Zwischen den Parteien ist streitig, ob sie sich im Juni 1942 oder ira Januar 1943 verlebten. Im August 1943 - wenige Wochen nach der Eheschließung - wurde der Kläger an der Ostfront verwundet. Br kam in ein Lazarett im damaligen Reichsprotektorat Böhmen-Mähren, wo ihn die Beklagte, öfters besuchte. Für hervorragenden Einsatz an der Front erhielt er das Ritterkreuz. Nach seiner Entlassung aus dem Lazarett war er bis zu dem Kriegsende an verschiedenen Orten des Rreichsprotektorats Böhmen-Mähren stationiert. Mit der Beklagten lebte er einige Male während seines Urlaubes zusammen, zuletzt 16 Tage im November 1944. Zu diesem Zeitpunkt war die Beklagte im fünften Monat schwanger. Danach brach der Kläger - wie er behauptet, weil er glaubte, von der Beklagten mit einer Geschlechtskrankheit infiziert worden zu sein - die Beziehungen zu der Beklagten ab. Kurz vor Weihnachten 1944 nahm er an der Hochzeit eines Kameraden
 
teil* Die Beklagte besuchte er auch zu dem Jahresende nicht.
Unmittelbar nach dem Zusammenbruch begab sich der klüger nach Westdeutschland, um - wie er behauptet - als Ritterkreuzträger nicht in die Hände der sowjetischen Armee
3mmer 1944 als Krankenschwester kennengelernt hatte, aufnahm. Am 2o. April 1946 schloß er mit ihr
-	der er nach seinen Behauptungen davon, daß er bereits verheiratet sei, nichts sagte - eine zweite Ehe. Aus dieser Verbindung sind drei Kinder im Alter von heute 12, 9 und 3 Jahren hervor ge gangen. Ermittlungen nach dei’ Beklagten hat er selbst nicht angestellt, er beauftragte seine in Köln lebende Cousine, als er diese einmal vor und einmal nach seiner zweiten SheSchließung besuchte, durch den Caritasverband über den Verbleib seiner Frau Nachforschungen anzuoteilen, ^rst im Jahre 1953 erhielten die Parteien sichere Kenntnis von ihren der-zeitigen Aufenthaltsorten, nachdem der Kläger bereits 1946 - jedoch nach seiner Eheschließung mit Therese LfHHHHI^ - erfahren hatte, die Beklagte sei mit einem Plüchtiingstransport in die sowjetisch besetzte Zono gekommen, ihr weiteres Schicksal sei jedoch ungewiß. In einem vor dem Schöffengericht in Bingen durchgeführten Strafverfahren (az*5 5 Ls 26/54 StA Mainz ) wurde der Kläger durch Urteil vom 16. Juni 1954 wogen Bigamie zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr verurteilt, die er auch verbüßt hat. Auf Klage des Oberstaatsanv/alts in Mainz
-	2 R 2o7/55 LG Mainz - wurde die Ehe des Klägers mit Therese LflHHBBK fär nichtig erklärt. In einem zu dem Zwecke
 einem Bauern gearbeitet hatte, begab er sich nach
 zu fallen. Nachdem er kurze Zeit in der Nähe von K
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wo er Beziehungen zu Therese
 bei
der Durchführung eines ‘Scheidungsverfahrens gegen die Beklagte eingeleiteten Armenrech tsverfahren - 2 OH 28/54 LG laoinz - stutzte der Klüger die beabsichtigte Klage zunächst auf § 42 EheG, in dem er behauptete, er mUsse aus der Tatsache, daß er kurz nach einem Urlaub an einem Tripper erkrankt gewesen sei, schließen, daß er sich diese Infektion beim ehelichen Verkehr mit der Beklagten zugezogen, daß diese also außerehelichen Verkehr gehabt habe. Später nahm er jedoch den nur noch auf § 48 EheG gestützten Armenrechtsantrag zurück, da die Vor aussetzungen des dreijährigen Getrenntlebens im oinne des § 48 EheG noch nicht gegeben waren.
Der Kläger begehrt nunmehr die Scheidung seiner 3he nach 5 48 EheG.
3r hat vorgetragen: Infolge der Kriegsereignisse sei G3 nie zu einem geregelten ehelichen Loben zwischen ihm und der Beklagten gekommen. Es habe sich um eine typische Kriegs-ehe gehandelt. Er sei nach seinem letzten mit der Beklagten - im November 1944 - verbrachten Wehrmachtsurlaub zu dieser doshalb nicht mehr zurückgekehrt, weil er irrtümlich angenommen habe, er soi von ihr mit einer Geschlechtskrankheit infiziert worden, woraüs er auf ein'ehebrecherisches Verhältnis seiner Brau in seiner Abwesenheit geschlossen habe.
Dadurch sei sein «ille zur Herstellung einer normalen Ehegemeinschaft im *^eira orotickt worden. Im Verlaufe des Zusammenbruchs und der ersten Nachkriegszeit habe er jegliche Verbindung mit der Beklagten verloren und deshalb - in der Annahme, sie sei nicht mehr am Leben - im April 1946 mit der Therese	die Ehe geschlossen. Zwischen ihm
 und der Beklagten sei eine völlige Entfremdung eingetreten
 
und eine Wiederaufnahme der ehelichen Beziehungen deshalb ausgeschlossen*
Die Beklagte hat der Scheidung widersprochen und behauptet: Ihre Ehe sei allein dadurch zerrüttet worden, daß der Kläger die Treue zu ihr gebrochen habe*
Da ihrer Ehe eine jahrelange Bekanntschaft vorausgegangen sei, sei sie ohne jede Überhastung geschlossen worden. Sie könne deshalb nicht als sogenannto Krieg3ehe angesehen werden. Sie habe sich mit dem Kläger stets - vor allem auch nach der Eheschließung - gut verstanden,
 Es sei nie zwischen ihnen zu ernsthaften Streitigkeiten gekommen. Wenn der ELägor heute angobe, er habe sich seinerzeit deswegen von ihr abgewandt, weil er geglaubt habe, von ihr mit einer ‘Geschlechtskrankheit infiziert worden zu sein, so wolle er; damit nur verschleiern, daß er sich in Wirklichkeit nur deswegen von ihr losgesagt habe, weil er schon im Sommer 1944 die Therese 1#HIHHB kennengelernt habe. Obwohl sie von dem Kläger bis 1953 kein Lebenszeichen erhalten habe, habe sie ihm ihre eheliche Gesinnung treu bewahrt, iäiner Scheidung müsse sie auoh aus religiösen Gründen widersprechen, Bel der Beurteilung, ob ihr Widerspruch beachtlich sei, verdienten auf jeden Pall die älteren und stärkeren Pflichten des Klägers gegenüber ihr und ihrer gemeinsamen Tochter den Vorrang,
 Sie sei trotz des schweren Anrechts, das der Kläger ihr zugefügt habe, bereit, ihm zu verzeihen und die eheliche Gemeinschaft wieder aufzunehmen.
Der Kläger hat demgegenüber vorgetragen: Der von der Beklagten gegen die Scheidung erhobene Widerspruch sei
 
unbeachtlich, weil es sittlich nicht gerechtfertigt sei, ihn an der zwar rechtsgültigen, aber praktisch nie auf Dauer ausgeübten und noch nicht von einer echten ehelichen Gesinnung getragenen Ehe mit der Beklagten festzuhalten und ihm dadurch den Weg zu einer Frau zu verbauen, mit der er seit nunmehr 13 Jahren zusamraenlebo. Auch müsse mit Rücksicht auf die aus dieser Verbindung hervorgegangenen drei minderjährigen Kinder die Beachtliehkoit des Widerspruchs verneint werden.
Das Landgericht hat die Parteien persönlich vernommen. Der Kläger hat dabei u. a. erklärt, es habe sich bei der Erkrankung der Harnröhre, die im November 1944 bei ihm aufgetreten sei, nach einer im Lazarett vorgenommenen Untersuchung nur um eine Erkältung gehandelt. Das Landgericht hat sodann die Ehe auf Grund des § 48 EheG ge-schieden und ausgeführt, der Widerspruch der Beklagten sei zwar zulässig, eine Aufrechterhaltung der Ehe sei aber trotz der Erklärung der Beklagten, sie sei bereit, die Ehe mit dem Kläger fortzusetzen, sittlich nicht gerechtfertigt. Auch § 48 EheG könne eine Ablehnung der Ehescheidung nicht rechtfertigen, da die aus der Ehe heryorgegangene 13-jährige Tochter den Kläger nie gesehen habe und ein nachhaltiger Einfluß des Klägers auf das kind nicht zu erwarten sei.
Gegen dieses Urteil hat die Beklagte Berufung eingelegt. Sie wiederholt ihr Vorbringen erster Instanz und trägt weiter vor: Das Landgericht sei, indem es den von ihr gegen die Scheidung ihrer Ehe erhobenen Widerspruch für unbeachtlich erklärt habe, von den Grundsätzen abgewichen, die der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 18. Juni 1955 (BGHZ 18/13 = NJV/ 1956, 100) für die Beachtlichkeit des
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Widerspruchs aufgestellt habe» Hiernach sei die Aufrechterhaltung der Bhe, zu der sich die jähegatten miteinander verbunden haben und deren Verwirklichung sich auch in ihrem ehelichen Zusammenleben als raöglioh erwiesen hat, sittlich gerechtfertigt, solange ein Bhegatte in echter innerer Bindung an diesem Sinn der $he und in der Bereitschaft, ihn zu verwirklichen, die Scheidung ablehne» Bine solche Bindung und Bereitschaft sei in ihrem gegenseitigen Verhältnis bereits vorhanden gewesene Auch müßten die Belange ihrer aus der Bhe mit dem Kläger hervorgegangenen noch minderjährigen Tochter bei der Beurteilung ihres Widerspruchs berücksichtigt werden» Die außerehelichen Beziehungen des Klägers mit der Therese
 seien für die Beachtlichkeit dos Widerspruchs ohne Bedeutung»
Das Oberlandesgericht hat die vom Landgericht ausgesprochene Scheidung bestätigt, auf einen entsprechenden Hilfsantrag der Beklagten jedoch festgestellt, daß den Kläger ein verschulden treffe *
Mit der Revision, die das Berufungsgericht zugelassen hat, verfolgt die .Beklagte ihren.Hauptantrag, die Klage abzuweisen, weiter»
Der Kläger bittet, die Revision zurückzuweisen»
BntscheidungagrUnde:
Gegen die Versäumung der Revisionsfrist war der Beklagten die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren^ da sie infolge ihrer Armut gehindert war, diese Frist einzu-
 
halten und auch die sonstigen Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung unstreitig erfüllt sind*
Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsirrtum festgestellt;, daß die in § 48 Abs* 1 EheG geregelten Voraussetzungen für eine Scheidung der Ehe: dreijährige Heimtrennung, unheilbare Zerrüttung der Ehe, gegeben sind und daß den Kläger das alleinige Verschulden an der Zerrüttung der Ehe triffto Insoweit wird auch das Berufungsurteil von der Revision nicht angegriffen, Einziger otx’eitpupkt ist die Präge, ob der hiernach zulässige Widerspruch der Beklagten gegen die Scheidung beachtlich ist«*
Der erkennende Senat hat in seinem Brteil vom 18« Mai 1955 (BGHZ 18» 13 ff) zusammenfaseend die Grundsätze dargelegt, die er für die Frage, unter welchen Voraussetzungen ein zulässiger Widerspruch unbeachtlich ist, in ständiger Rechtsprechung für maßgebend angesehen hato Danach ist der Widerspruch im allgemeinen nur dann unbeachtlich, wenn das eheliche Zusammenleben von Anfang an durch objektive, von dem sittlich zu verantwortenden Willen der Ehegatten unabhängige Mängel so stark belastet und behindert war, daß die Entwicklung der Eixe zu. einer echten und erfüllten Lebensgemeinschaft, und damit die Erfüllung des Eheversprechens, insbesondere die Bewahrung der ehelichen Gesinnung, von den Ehegatten auch bei aller zu demutbaren Anstrengung ihrer sittlichen Kräfte nicht erwartet werden konnte, oder wenn festgestellt ist, daß auch bei dem widersprechenden Ehegatten eine echte innere Bindung an die Ehe und eine echte Bereitschaft, diese fortzusetzen, nicht vorhanden ist, der Widerspruch also von ihm nicht zur Verteidigung seiner in der Ehe verwurzelten persönlichen Würde, sondern aus
 
Bittlich nicht anerkennenswerten Beweggründen erhoben wird o
Das Berufungsgericht hat die Revision gegen sein Urteil unter anderem auch mit der Begründung zugolassen, daß es mit seiner Entscheidung von den angeführten Grundsätzen abweicheo
 Der vorliegende Fall und die Ausführungen des Berufungsgerichts geben jedoch dem 3enat keinen Anlaß, von seiner Rechtsprechung abzugehen.
Hat der aus § 48 EheG klagende Ehegatte durch sein alleiniges oder Überwiegendes Verschulden die Zerrüttung der Ehe verursacht, so hat er damit die leibliche und seelische Grundlage der Existenz des anderen Ehegatten angetastet, auf der dieser im Vertrauen auf das durch die Rechtsordnung sanktionierte Eheversprechen sein ferneres Leben im Stande der Ehe aufgebaut hatte. So hat auch der Kläger im vorliegenden Fall die Beklagte um die Lebensund Rechtsgüter gebracht, auf deren Gewährung, Erhaltung, Pflege und Entwicklung die eheliche Gemeinschaft nach dem Sihn der Rechtsund^Sitiencrdmmg, unter die sich die Ehegatten mit der Eheschließung und mit dem Vollzug der Ehe gestellt haben, gerichtet ist. Der Kläger hat, wenn man insoweit mit dem Berufungsgericht seiner Behauptung folgen will, im November* 1944 einen schwachehegründeten Verdacht der ehelichen Untreue gegen die Beklagte, und zwar nachdem sich dieser Verdacht nach dem eigenen Geständnis des Klägers bereits als unbegründet erwiesen hatte, zu dem Anlaß genommen, sich von der Beklagten, die er seit Jahren in ihrem Charakter und in der Lebensführung kannte, mit der er
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mindestens seit Januar 1943 verlobt war und die aus dem ehelichen Verkehr von ihm ein Kind erwartete, abzuwenden.
In der Verfolgung dieses Entschlusses hat er sich dann nach dem Zusammenbruch um das Schicksal seiner Frau und seines Kindes nicht ernstlich gekümmert, sondern, ohne den Erfolg der nach dem Krieg erst allmählich einsetzenden Bemühungen verschiedener caritativer Stellen um die Zusammen-führung getrennter Familienangehöriger abzuwarten und ohne den Bienst dieser Stellen ernstlich in Anspruch zu nehmen, bereits im April 1946 eine zweite Ehe geschlossen* Das bedeutet, daß er entschlossen war, der Beklagten für den Fall, daß sie noch am Leben war, all das zu entziehen bzw» sie um all das zu bringen, auf das sie auf Grund der begonnenen Ehe zu Recht Anspruch und auf das sie ihre ganze Lebenserwartung ausgerichtet hatte; Schutz, Hilfe, Stütze und Ent-lastung im wirtschaftlichen Existenzkampf durch seine Für-sorge, seelische Geborgenheit in seiner Achtung und Liebe, achtbare Stellung und Ansehen als Ehefrau in der Gesell-schuft, Entwicklung und Erfüllung ihrer biologischen Anlagen als Frau und Mutter und so fort* An dem Entschluß, der Beklagten dieses Unrecht anzutun, hat er auch festgehalten, als er erfahren hatte, daß sie noch am Leben war und sich mit dem Kind in der Sowjetzone aufhielt. Nachdem es dadurch offenbar geworden war, daß seine eheliche Bindung an die Beklagte noch bestand, hat er sich in einer Weise um die Scheidung der Ehe bemüht, die für die von ihm grundlos im Stich gelassene Frau eine neue bittere Kränkung bedeutetes während er es war, der in einem jahrelangen ehebrecherischen Verhältnis die Ehe gebrochen hatte, scheute er sich nicht, der Beklagten in dem Armenrechtsverfahren - 2 OH 28/54 - auf Grund des erwähnten Verdachtes, dessen Haltlosigkeit ihm bekannt war, den kränkenden Vorwurf des Ehebruchs zu machen»
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Mit der Scheidung der She will der Kläger sich die Möglichkeit eröffnen, mit Therese lunkenheimer eine neue rechtmäßige Ehe einzugehen und den aus der Verbindung mit ihr hervorgegangenen Kindern den rechtlichen Status ehelicher Kinder zu geben* Bei aller Würdigung der Härten, die die Versagung dieser Möglichkeit für die Beteiligten bödeu-tot, kann nicht übersehen werden, daß die erstrebte neue Ehe nur auf der Grundlage des an der früheren Ehe und an der Beklagten geschehenen Unrechts, wie es oben dargelegt wurde, möglich wäre, sie würde eine rechtlich sanktionierte dauernde Verkörperung dieses Unrechts und in ihrem Bestehen eine rechtlich anerkannte fortdauernde Mißachtung der ersten Ehe und dos Partners aus dieser Ehe bedeuten* Der Kläger erstrebt für sein Verhältnis mit Therese	die
 Anerkennung und den Schutz der Rechtsordnung durch eine rechtliche Maßnahme, die seiner Ehe mit der Beklagten diesen Schutz endgültig nimmt und seinem an ihr begangenen Unrecht zu dem Erfolg verhilft. Es kann nicht im wohlverstandenen Interesse aller Beteiligten liegen, diesen Sachverhalt vor ihrem sittlichen Bewußtsein zu verschleiern und ihnen auf diese »Veise die schwierige Lage, in die sie durch das Verhalten aes Klägers gekommen sind, zu erleichtern*
Diese Erwägungen zeigen, daß es unerläßlich ist, an eine Scheidung der Ehe gegen den ‘zulässigen ,7iderspruch des beklagten Ehegatten jene strengen Anforderungen zu stellen, wie sie der Senat ständig seiner Rechtsprechung zugrundegelegt und insbesondere in der angeführten Entscheidung näher dargelegt hat*
Diese Anforderungen sind, wie auch das Berufungsgericht ersichtlich nicht verkennt, im vorliegenden Palle nicht er-
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füllt» £8 kann nicht davon gesprochen werden, daß die Parteien vor der Eheschließung nicht hinreichend Zeit gehabt hätten, sich kennenzulernen, oder daß das durch den Krieg bedingte Getrenntleben einen objektiven von dem sittlich zu verantwortenden Willen der Ehegatten unabhängigen Mangel der ehelichen Gemeinschaft bedeutet hätte, so daß vom Kläger unter diesen Umständen nicht hätte erwartet werden können, daß er seine eheliche Gesinnung bewahrto» Wie er selbst bei seiner Vernehmung erklärt hat, konnte er die Beklagte im ersten Jahr der Ehe verhältnismäßig oft besuchen bzw» von ihr Besuch empfangen. Er hat die gegebenen Besuchsmöglichkeiten nicht einmal voll ausgo-nutzt, sondern einen WeihnachtsUrlaub 1944 dazu verwandt, an der Hochzeit eines Kameraden teilzunehmen» Sein Verhalten in Bezug auf den angeblichen Verdacht des Ehebruchs offenbart eindeutig einen schuldhaften Mangel an ehelicher Gesinnung» Der Kläger kannte die Beklagte seit Jahren»
Er mußte wissen, ob er ihr nach ihrer Lebensführung und ihrem Uharakter, über die er in diesem Rechtsstreit nichts Nachteiliges hat Vorbringen können, nach so kurzer Ehe und während sie ein Kind von ihm erwartete, einen solchen groben Verstoß gegen die eheliche Treue Zutrauen durfto» Nachdem der Verdacht sich als unbegründet erwiesen"hatte, hätte er sich als gewissenhafter Ehemann von ihm abwenden müssen und sich in seiner Einstellung zu der Beklagten von ihm nicht mehr bestimmen lassen dürfen» Bei einem derartigen einwandfreien ehegemäßen Verhalten hätte dieser Verdacht niemals zu einer Belastungsprobe für die eheliche Gemeinschaft werden können, wie es das Berufungsgericht annimmt» Wenn es zu dieser Belastung kam, so nur deshalb, weil der Kläger dies schuldhaft zuließ und sich, um einen Rechtfertigungsgrund für seino Abwendung von der Beklagten
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zu haben, an diesen Verdacht auch dann noch klammerte, als er bereits eindeutig widerlegt war» In keinem Pall kann, wie das Berufungsgericht meint, davon gesprochen v/erden, daß das Verhalten des Klägers in dieser Angelegenheit die She der Parteien ”von vornherein” so stark belastet habe, daß eine gedeihliche Entwicklung als äußerst ungewiß habe erscheinen müssen, denn als dieser Verdacht bei dem Kläger auftauchte, hatte das eheliche Verhältnis bereits ohne erkennbare Trübung länger als ein Jahr bestanden. Unverständlich ist in diesem Zusammenhang auch die Bemerkung des Berufungsgerichts, die Parteien, also auch die Beklagte, hätten auf der Grundlage einer echten, durch gemeinsames Leben gefestigten ehelichen Gesinnung, die durch den Verdacht ehebrecherischer Beziehungen der Beklagten hervorgerufene Scheinkrise ohne weiteres Überwinden müssen, denn es ist nicht ersichtlich, was die Beklagte bei bestem yillen und bester ehelicher Gesinnung hätte tun können oder tun sollen, um den Kläger daran zu hindern, diesen Verdacht zu dem Vorwand für seine Abwendung von der Beklagten zu machen« Gründe, die das Verhalten des Klägers gegenüber der Beklagten oder die Annahme rechtfertigen könnten, daß vom Kläger nicht zu vertretende Umstände die Zerrüttung des ehelichen Verhältnisses wesentlich mitveranlaßt hätten, sind demnach nicht erkennbar. Diese Zerrüttung ist eindeutig und ausschließlich des Klägei's Schuld,
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Hach allem kann dem .Viderspruch der Beklagten gegen die Scheidung ihrer 4he die Beachtlichkeit nicht abge-spi*ochen werden, so daß es keiner Prüfung mehr Bedarf, ob auch das wohlverstandene Interesse der minderjährigen Tochter der Parteien die Aufrechterhaltung der Ehe erfordert.
Die Kosten des Rechtsstreits fallen gemäß § 91 2P0 dem Kläger zur Last.
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 beurlaubt und verhindert zu unter-schreibon
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