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BGH · IV ZR 263/58

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 263/58

BBG § 43 Bin polnischer Staatsangehöriger hat nicht dadurch den Schutz des Deutschen Deiches im Sinne des § 43 BBS verloren, daß er nach der Besetzung Polens durch die deutschen Streitkräfte das polnische Staatsgebiet verließ und eich ins Ausland begab, um den Verfolgungen der Juden in Polen zu entgehen. Im Gegensatz zu dem Landgericht ist es der vom Bundesgerichtshof in ständiger Hechtsprechung vertretenen Hechtsansicht gefolgt, daß Anspruch auf Entschädigung für eine von einem ausländischen Staat vorgenommene Freiheitsentziehung nur gewährt wird, wenn auch die Voraussetzungen des § 43 Abs. 1 Kr« 1 oder 2 BEG erfüllt sind« Das Berufungsgericht hat zwar angenommen, daß dem Kläger durch den* Zwangsauf enthalt im Ghetto die Freiheit unter Mißachtung rechtsstaatlicher Grundsätze entzogen worden sei« Das Berufungsgericht hat jedoch nicht als erwiesen angesehen, daß die japanische Regierung von der nationalsozialistischen deutschen Regierung veranlaßt worden sei, diese Freiheitsent- Ziehung vorzunehmen, ohne allerdings diese-Frage einer "näheren“ Prüfling zu unterziehen» Pas Berufungsgericht hat dem Kläger dennoch die Entschädigung zugesprochen, weil nach seiner Ansicht die Freiheitsentziehung des Klägers im Sinne des § 43 Abs. 1 Nr. 1 BEG dadurch ermöglicht worden sei, daß der Kläger den Schutz des Peutschen Reiches verloren habe* Pas Berufungsgericht geht von den völkerrechtlichen pflichten aus, die dem Deutschen Reich nach Art» 46 der Haager [Landkriegs-ordnung gegenüber der Bevölkerung des von ihm besetzten polnischen Gebietes oblagen» Piese Pflichten hält das Berufungsgericht für Schlitzpflichten im Sinne des § 43 Abs. 1 Nr» 1 BEG* Pas Berufungsgericht führt sodam aus? Indem die polnischen Juden das polnische Staatsgebiet wegen der gegen sie gerichteten Verfolgung verlassen hätten, hätten sie vollends und endgültig den ihnen nach völkerrechtlichen Grundsätzen zustehenden Schutz der deutschen Besatzungsmacht verloren» Hierdurch sei es ermöglicht worden, daß dem Kläger die Freiheit in Shanghai entzogen worden sei. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß Anspruch auf Entschädigung für eine von einem ausländischen Staat vorgenommene Freiheitsentziehung nur gewährt wird, wenn auch die Voraussetzungen des 5 43 Abs. 1 Hr. 1 und 2 BEG erfüllt sind. Bern Berufungsgericht kann jedoch nicht darin gefolgt werden, daß die Voraussetzungen des § 43 Abs. 1 Hr. 1 für den Kläger erfüllt sind. Haager Landkriegsordnung begründet, wie es in der Völker-reohtslehre allgemein anerkannt ist, keine Schutzpflicht \ gegenüber den Bewohnern der besetzten Gebiete * Br schränkt allein die Macht und Herrschaftsbefugnisse des kriegführenden Staates gegenüber den Bewohnern der von ihm besetzten Gebiete ein« Mit Recht wird bei Oppenheim/liauterpacht, International Law, 7th Ed* Vol* II § 170 p. Abgesehen davon kann mit dem Schutz, den ein Verfolgter verloren haben muß, damit die Voraussetzungen des $ 43 Abs. 1 Nr* 1 BEG erfüllt sind, nach dem ganzen Zusammenhang nur der Schutz gemeint sein, den das Deutsche Reich nach völkerrechtlichen Grundsätzen nach seinem Ermessen seinen * Staatsangehörigen und Schutzbefohlenen im Ausland gewähren kann. Oppenheim/Lauterpacht aaO Vol. I § 319 P° 626 sprechen nur davon, daß jeder Staat ein Recht auf Schutzgewährung (right of protection) über seine im Ausland befindlichen Staatsangehörigen besitze0 Nichts anderes kannaber § 43 Abs* 1 Nr* 1 BEG im Auge haben* Für die hier zu entscheidende Frage kommt es nicht darauf an, aus welchem Grund der Kläger seine Heimat verlassen hat* Daß er sich durch die Flucht ihm drohender rechtswidriger Verfolgungen entziehen wollte, ist unerheblich. Die militärische Besetzung Polens begründete nur eine vorläufige Herrschaft über den besetzten Gebietsteil« Das besetzte Gebiet bleibt Staatsgebiet des besetzten Staates, dessen Souveränität wird nicht ausgelöscht, und die Staatsangehörigkeit der Bewohner des besetzten Gebietes bleibt unberührt. Diese Ansicht geht allein von dem * vom Völkerrecht nicht anerkannten Standpunkt des krieg-führenden Deutschen Reiches aus (für den hier vertretenen Standpunkts Schätzei, Archiv des Völkerrechts Bd* II, 24$ Verdroß. Da somit die Voraussetzungen des § Abs. 1 Nr. 1 BEG für den Kläger nicht erfüllt sind, mußte das ange-fochtene Urteil aufgehoben werden, damit das Berufungsgericht die von seinem Standpunkt aus mit Hecht unterbliebene abschließende Prüfung nachholen kann, ob die japanische Negierung von der nationalsozialistischen deutschen Regierung veranlaßt worden ist, den Kläger in das

Zitierte Normen: § 160 BEG
völkerrechtlichpolnischpolnischeBerufungsgerichtBEGStaatRechtbesetzenKlägerSchutz

Volltext der Entscheidung

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BBG § 43
Bin polnischer Staatsangehöriger hat nicht dadurch den Schutz des Deutschen Deiches im Sinne des § 43 BBS verloren, daß er nach der Besetzung Polens durch die deutschen Streitkräfte das polnische Staatsgebiet verließ und eich ins Ausland begab, um den Verfolgungen der Juden in Polen zu entgehen.
Haager DandkriegsO Art. 46
Arto 46 HLKO begründet keine Schutzpflicht dea kriegführenden Staates gegenüber4den Bewohnern des besetzten Gebietes, sondern begrenzt die ilachtbefugnisse des kriegführenden Staates*.
Völkerrecht - Allgemeines
 polen ist durch die Besetzung im Jahre 1939 nicht unterge-gangen. Die polnische Bevölkerung hat ihre Staatsangehörigkeit behalten.
BGH, Drt* v* 18. März 1959 - IV ZR 263/58 - OBG Koblenz
DG Mainz
U-j® 263/56
Verkündet 18o März 1959 Fieser, Justizangestellter
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im tarnen des Volkes In dem Entschädigungsrechtsstreit
 des Landes Rheinland-Pfalz, vertreten durch den pirektor des Landesamte8 für Wiedergutmachung und verwaltete Vermögen in Mainz, Aliceplatz 4,
Beklagten und HeVisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigtere Hechtsanwalt
 gegen
Kläger und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt	in	flNMt	-
♦
hat der IV*- Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 15«» März 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Johannsen, Pr.v.Werner, Maaß und Pr. Loewenheim
 für Recht erkannt*
Pas Urteil des EntschädigungsSenats des Oberlandesgerichts in Koblenz vom 14. Juli 1958 wird aufgehoben.
Per Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten.der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
6*4 v
Von Rechts wegen
 
Tatbestands
 Der Kläger ist Jude, Ir lebte bis 1939 als polnischer Staatsangehöriger in Warschau« Sr flüchtete vor der nach Kriegsbeginn in Dolen einsetzenden Judenverfolgung nach dem Osten und gelangte im Jahre 194-1 nach Shanghai* Dort wurde er vom 18- März 1943 bis zu dem 15* August 1945 in das Ghetto Shanghai-Honkew eingewiesen«
Der Kläger begehrt Haftentschädigung in Höhe von 3450 DM für den Aufenthalt in diesem Ghetto« Das Landgericht hat seiner Klage entsprochen« Das Oberlandesgericht hat die Berufung des beklagten Landes zurückgewiesen, jedoch die Be vision zugelassen« Das beklagte Land hat Hevision eingelegt und erstrebt die Abweisung der Klage« Der Kläger bittet, die Hevision zurückzuweisen*
Ent scheidungsgrunde i
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 Die Hevision ist begründet*
Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß für den Kläger die Voraussetzungen des § 160 BEG erfüllt seien.
Im Gegensatz zu dem Landgericht ist es der vom Bundesgerichtshof in ständiger Hechtsprechung vertretenen Hechtsansicht gefolgt, daß Anspruch auf Entschädigung für eine von einem ausländischen Staat vorgenommene Freiheitsentziehung nur gewährt wird, wenn auch die Voraussetzungen des § 43 Abs. 1 Kr« 1 oder 2 BEG erfüllt sind« Das Berufungsgericht hat zwar angenommen, daß dem Kläger durch den* Zwangsauf enthalt im Ghetto die Freiheit unter Mißachtung rechtsstaatlicher Grundsätze entzogen worden sei« Das Berufungsgericht hat jedoch nicht als erwiesen angesehen, daß die japanische Regierung von der nationalsozialistischen deutschen Regierung veranlaßt worden sei, diese Freiheitsent-
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Ziehung vorzunehmen, ohne allerdings diese-Frage einer "näheren“ Prüfling zu unterziehen» Pas Berufungsgericht hat dem Kläger dennoch die Entschädigung zugesprochen, weil nach seiner Ansicht die Freiheitsentziehung des Klägers im Sinne des § 43 Abs. 1 Nr. 1 BEG dadurch ermöglicht worden sei, daß der Kläger den Schutz des Peutschen Reiches verloren habe* Pas Berufungsgericht geht von den völkerrechtlichen pflichten aus, die dem Deutschen Reich nach Art» 46 der Haager [Landkriegs-ordnung gegenüber der Bevölkerung des von ihm besetzten polnischen Gebietes oblagen» Piese Pflichten hält das Berufungsgericht für Schlitzpflichten im Sinne des § 43 Abs. 1 Nr» 1 BEG* Pas Berufungsgericht führt sodam aus? Indem die polnischen Juden das polnische Staatsgebiet wegen der gegen sie gerichteten Verfolgung verlassen hätten, hätten sie vollends und endgültig den ihnen nach völkerrechtlichen Grundsätzen zustehenden Schutz der deutschen Besatzungsmacht verloren» Hierdurch sei es ermöglicht worden, daß dem Kläger die Freiheit in Shanghai entzogen worden sei.
Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß Anspruch auf Entschädigung für eine von einem ausländischen Staat vorgenommene Freiheitsentziehung nur gewährt wird, wenn auch die Voraussetzungen des 5 43 Abs. 1 Hr. 1 und 2 BEG erfüllt sind. An dieser Rechtsansicht, die in den Ul BEG § 43 Hr. 2, 6 und RzW 1958, 400 veröffentlichten Urteilen sowie in dem Urteil vom 18. Juni 1958 IV ZR 47/58 näher begründet ist, hält der erkennende Senat fest.
Bern Berufungsgericht kann jedoch nicht darin gefolgt werden, daß die Voraussetzungen des § 43 Abs. 1 Hr. 1 für den Kläger erfüllt sind. Pas Berufungsgericht stellt allein eine Verletzung der dem Peutschen Reich obliegenden völkerrechtlichen Pflichten fest. Hierfür gewährt das Bundesentschädigungsgesetz jedoch keine Entschädigung. Art. 46 der
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Haager Landkriegsordnung begründet, wie es in der Völker-reohtslehre allgemein anerkannt ist, keine Schutzpflicht \ gegenüber den Bewohnern der besetzten Gebiete * Br schränkt allein die Macht und Herrschaftsbefugnisse des kriegführenden Staates gegenüber den Bewohnern der von ihm besetzten Gebiete ein« Mit Recht wird bei Oppenheim/liauterpacht, International Law, 7th Ed* Vol* II § 170 p. 4387 ausgeführt, daß die Okkupationsmacht militärische Gewalt (military authority) über das besetzte Gebiet und seine Bewohner ausübe, daß diese Gewalt (power of the occupant) aber nicht unbegrenzt (unrestricted) sei, weil sie völkerrechtlichen Beschränkungen nach der Haager Landkriegsordnung unterliege. Abgesehen davon kann mit dem Schutz, den ein Verfolgter verloren haben muß, damit die Voraussetzungen des $ 43 Abs. 1 Nr* 1 BEG erfüllt sind, nach dem ganzen Zusammenhang nur der Schutz gemeint sein, den das Deutsche Reich nach völkerrechtlichen Grundsätzen nach seinem Ermessen seinen * Staatsangehörigen und Schutzbefohlenen im Ausland gewähren kann. Oppenheim/Lauterpacht aaO Vol. I § 319 P° 626 sprechen nur davon, daß jeder Staat ein Recht auf Schutzgewährung (right of protection) über seine im Ausland befindlichen Staatsangehörigen besitze0 Nichts anderes kannaber § 43 Abs* 1 Nr* 1 BEG im Auge haben* Für die hier zu entscheidende Frage kommt es nicht darauf an, aus welchem Grund der Kläger seine Heimat verlassen hat* Daß er sich durch die Flucht ihm drohender rechtswidriger Verfolgungen entziehen wollte, ist unerheblich. Entscheidend ist allein, ob der Kläger in Shanghai zu den Schutzbefohlenen des Deutschen Reichs gehört hat« Hierzu hat der Kläger nicht gehört (über den Kreis der Schutzbefohlenen vgl. Guggenheim ] Völkerrecht Bd„ i , 280 ff).' Er war polnischer Staatsah- * gehöriger. Außerhalb seines Heimatlandes war es allein i die polnische Regierung, die ihm Schutz gewähren konnte* j Dadurch, daß das Deutsche Reich Veile Polens besetzte,
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wurde es völkerrechtlich nicht berechtigt, den in diesem 'i'eil beheimateten polen im Ausland Schutz zu gewähren«
Die militärische Besetzung Polens begründete nur eine vorläufige Herrschaft über den besetzten Gebietsteil« Das besetzte Gebiet bleibt Staatsgebiet des besetzten Staates, dessen Souveränität wird nicht ausgelöscht, und die Staatsangehörigkeit der Bewohner des besetzten Gebietes bleibt unberührt. Alle Maßnahmen der Besatzungsmacht, die darauf* zielen, diesen Hechtszustand zu ändern, sind völkerrechtswidrig und rechtsunwirksam. Dieser Hechtszustand ändert sich keinesfalls, solange der Krieg noch nicht beendet ist und von den Verbündeten des besetzten Landes weitergeführt wird, so daß damit die Möglichkeit gegeben ist, daß das besetzte Land wieder frei wird. Der Ansicht des Reichsge richts (RGZ 167, 247, 272)?.* daß der polnische Staat untergegangen sei und die früheren polnischen Staatsangehörigen die polnische Staatsangehörigkeit mit dem Inkrafttreten des Erlasses über Gliederung und Verwaltung der Ostgebiete vom 12« Oktober 1939 (RGBl I, 2077) verloren hätten, kann nicht gefolgt werden. Diese Ansicht geht allein von dem * vom Völkerrecht nicht anerkannten Standpunkt des krieg-führenden Deutschen Reiches aus (für den hier vertretenen Standpunkts Schätzei, Archiv des Völkerrechts Bd* II, 24$ Verdroß. Völkerrecht 2« Äufl« S« 360$ Guggenheim, Völkerrecht Bd« II, 940 und Court of Appeal of Athen Annual Digest and Reports of Public International Law Cases 1943/45 Kr« 149).
In der $at bestand auch nach der Besetzung Polens eine polnische Exilregierung zunächst in Angers/Prankreich und dann in London. Sie genoß exterritoriale Rechte, unterhielt eigene Streitkräfte, die den Kampf gegen Deutschland fortführten« Sie unterhielt Beziehungen zu ausländischen

Mächten, darunter auch zu Japan, wohin der Kläger zunächst geflüchtet war. Pie Beziehungen zu Japan wurden erst am lo November 1941 abgebrochen * Am 11* Dezember 1941 erklärte Polen Japan den Krieg.
Es kann dahingestellt bleiben, ob der Kläger danach in Shanghai dem Schutz einer ausländischen Schutzmacht unterstand, die vertraglich den Schutz der polnischen Staatsangehörigen während des Krieges übernommen hatte, oder ob er überhaupt keinen diplomatischen Schutz in Anspruch nehmen konnte. Polnischen Staatsangehörigen gegenüber hatte das Reich im Ausland weder ein Schutzrecht noch gar eine Schutzpflicht. Das Deutsche‘Beich konnte daher völkerrechtlich irgendwelche Schutzrechte für den Kläger nicht in Anspruch nehmen.
Da somit die Voraussetzungen des § Abs. 1 Nr. 1 BEG für den Kläger nicht erfüllt sind, mußte das ange-fochtene Urteil aufgehoben werden, damit das Berufungsgericht die von seinem Standpunkt aus mit Hecht unterbliebene abschließende Prüfung nachholen kann, ob die japanische Negierung von der nationalsozialistischen deutschen Regierung veranlaßt worden ist, den Kläger in das
 
Ghetto
 Ascher
einzuweisen.
johannsen	Bundesrichter
 Br.v«Werner ist ■beurlaubt und verhindert zu unterzeichnen.
Ascher
 Maaß
Dr.Loewenheim