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BGH

Gericht: BGH

August 1944 eine Ordnungsstrafe gegen den Kläger zu I) mit der Behauptung, dieser habe die Maschinen entgegen dem in der einstweiligen Verfügung ausgesprochenen Verbot an den Beklagten veräußert. Gegen diesen Beschluß wandte er sich sodann mit der Behauptung, daß er die Druckerei nicht verkauft habe, und legte die Beschlagnahmeverfügung vom 18. Die Kläger haben behauptet, der Beklagte habe das Inventar 1944 gegen ihren Willen aus den Räumen der Druckerei entfernt. Br hat behauptet, der Kläger zu 1) habe, nachdem er ausdrücklich darauf hingewiesen gehabt habe, daß er befugt sei, über das Inventar zu verfügen, ihm die Gegenstände verkauft und übereignet. Die Kläger haben beantragt, den Beklagten auch zur Herausgabe zu verurteilen, soweit ihr Herausgabeanspruch von dem Landgericht abgewiesen worden ist, und die Berufung des Beklagten zurückzuweisen. Das Berufungsgericht hat nach dem Antrag des Beklagten erkannt- Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision, mit der die Kläger ihre im Berufungsrechts-zug gestellten Anträge weiterverfolgen. Zutreffend ist das Berufungsgericht nach § 1006 BOB davon ausgegangen, daß die Kläger die nach dieser Vorschrift für das Eigentum des Beklagten sprechende Vermutung widerlegen müssen. Palls der Beklagte sich auf einen bestimmten Erwerbsvorgang beruft und die Kläger nachweisen, daß er auf Grund dieser vorgetragenen Tatsachen nicht Eigentümer geworden ist, kann die Vermutung als widerlegt angesehen werden. Der Beklagte hat sich darauf berufen, daß er die Sachen von dem Kläger zu 1) gekauft und übereignet erhalten habe. daß der Kläger zu 1) rechtlich in der Lage war, die .Sachen auch gegen den Willen des Klägers zu 2) dem Beklagten zu verkaufen und zu übereignen. Zu Unrecht tragen die Kläger mit ihrer Revision vor, der Beklagte habe selbst nicht behauptet, daß er über die Sachen einen Kaufvertrag mit dem Kläger zu 1) ge- schlossen habe und daß dieser sie ihm übereignet habe« Die Schriftsätze beider Tatsacheninstanzen ergeben eindeutig, daß der Beklagte diese Behauptung aufgestellt hat und daß die Kläger sie auch in diesen Sinne verstanden haben. Mai 1952 nur ausgeführt war, der Beklagte habe damals, da er kein Jurist sei, die Angelegenheit als Kauf angesehen, brauchte sich das Berufungsgericht nicht besonders auseinanderzusetzen. Daß aber der Beklagte der Meinung war und behauptet hatte, die Sachen käuflich erworben zu haben, ist auch im Armenrechtsverfahren vorgetragen worden. Sie irrt auch, wenn sie annimmt, das Berufungsgericht habe die Veräußerung in der von dem Beklagten geschilderten Weise als erwiesen angesehen. Tatsächlich hat das Berufungsgericht nur festgestellt, daß der Beweis, daß der Beklagte die Sachen von dem Kläger zu 1) nicht käuflich erworben habe, nicht geführt sei.. Trotz der Feststellung, daß die VerkaufsVerhandlungen, bis Ende Mai 1944 zu keinem Ergebnis geführt hatten, konnte das Berufungsgericht als ernste Möglichkeit in Betracht ziehen, daß später, bevor die Sachen von dem Beklagten abgeholt wurden, ein Kaufvertrag geschlossen worden sei und daß die Sachen auf Grund dieses Vertrages dem Beklagten von dem Kläger zu 1) übereignet worden seien. Das Berufungsgericht hat diese Möglichkeit auf Grund des Geschehens, das sich nach dem 27«. Es hat allein die von ihm festgestellte Bereitschaft des Klägers zu 1), die Sachen zu verkaufen, zusammen mit den anderen von ihm aufgeführten Umständen dahin gewürdigt, daß es danach nicht ausgeschlossen sei, daß der Kaufvertrag tatsächlich zustande gekommen sei, bevor der Beklagte die Gegenstände abholte, und daß diese ihm in Erfüllung des Kaufvertrags übereignet worden seien. Denn das Berufungsgericht hat die Möglichkeit bejaht, daß in der Zeit zwischen dem 10. Es ist eine sich auf nichts anderes als eine bloße Vermutung gründende, in der Revisionsinstanz von den Klägern neu auf gestellte Behauptung, daß das in dem Schreiben angeführte Schreiben des Beklagten vom 16. Daß der Beklagte sich mit dem Kläger zu 2) über einen Kaufvertrag und einen Eigentumsübergang einig gewesen sei, hat das Berufungsgericht nicht festgestelit. Es hat im Gegenteil die Möglichkeit in Betracht gezogen, daß der Kläger zu 1) gegen den Willen des Klägers zu 2) die Sachen verkauft.und übereignet hat.

KaufvertragGrundBerufungsgerichtDruckereiKlägerSacheRevision

Volltext der Entscheidung

IT 2R 263/55
Verkündet am 22. Febr. 1956 Schorm, Just. Angest. als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
I m Name
24?4 058
.des Volkes
 In dem Rechtsstreit
1.	des Verwaltungsangestellten Rudolf £	,	G(
» 0,
2,	des Buchdruckereimeisters Kurt M	in
 Kläger und Revisionskläger? .
-	Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Br.
gegen
 den Bruckereibesitzer Georg P	in	Hl
RPPPPP-Straße
 Beklagten und Revisionsbeklagten,
-	Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Br.
hat der IV..Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 15. Februar 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Raske, Johannsen, Siemer und tfüstenberg
 für Recht erkannt:
Bie Revision gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom 12. Juli 1955 wird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen.
4*U+**S
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Die Kläger haben im Jahre 1938 einen Gesellschafts-Vertrag über die Gründung einer Offenen Handelsgesellschaft geschlossen. In dem Vertrag war vorgesehen, daß jeder Gesellschafter nach außen alleinvertretungsberechtigt sein sollte. Die Parteien brachten in die Gesellschaft die bereits seit längerer Zeit von ihnen gemeinsam betriebene Druckerei, die im Handelsregister auf den Namen des Klägers zu 1) als	Handelsdruckerei
ßtidolf f//) in	eingetragen war, ein. Die Offe-
ne Handelsgesellschaft nahm ihi*en Geschäftsbetrieb auf, wurde aber nicht in das Handelsregister eingetragen.
Während des Krieges kam es zu Streitigkeiten zwischen den Gesellschaftern. Der Kläger zu 1) nahm das Recht für sich in Anspruch, alleiniger Bigentümer der Druckerei zu sein. Der Kläger zu 2) hatte am 30. April 1942 eine einstweilige Verfügung gegen den Kläger zu 1) erwirkt? durch die diesem verboten wurde, über Kapitaleinlagen der Druckerei zu verfügen und Materialien und Bücher aus den Geschäftsräumen der Gesellscliaft zu ent-vfernen.
Im Zuge der Kriegsmaßnahmen wurde die Druckerei 3tilIgelegt, Darauf erwog der Kläger zu 1) im Jahre 1943, die Druckereimaschinen, die er als sein alleiniges Eigentum weiterhin betrachtete, zu verkaufen, und wandte sich deswegen an einen Dritten. Dieser setzte die Wirtschaftsgruppe	in	hiervon in Kenntnis. Diese wie-
derum gab dem Beklagten, dessen Druckereibetrieb 1943 total ausgebombt worden war, Kenntnis von den Absichten des ■Klägers zu 1). Zwischen beiden kam es zu einem Briefwechsel.
3 -
Am 18. Mai 1944 "beschlagnahmte” sodann das Lan-deswirtschaftsamt in	auf	Grund	des	Reichslei-
stungsgesetses "zugunsten des Beklagten” eine größere Anzahl von Buchdruckereimaschinen, Regalen und Schriften aus dem Unternehmen der Kläger. Wegen der Übergabe der in der Beschlagnahmeverfügung auf geführten Gegenstände setzte sich der Beklagte mit dem Kläger zu 1) in Verbindung. Er schrieb ihm am 27. Mai 1944 einen Brief, in dem er ihm androhte, der Kläger zu 1) müsse Maßnahmen der Gestapo erwarten, wenn er sich weigere, ihm die Maschinen herauszugeben.
Schließlich holte der Beklagte Ende August oder Anfang September 1944 die Maschinen in	ab.
Die Kläger waren dabei zeitweise zugegen. Nur der Kläger zu 2) wandte sich gegen den Abtransport der Maschinen.
Der Beklagte hinterlegte am 19- Oktober 1944 die restliche "Kaufschuld” in Höhe von 14*948,93 RM zugunsten beider Kläger, da er nicht wußte, wem der Betrag gebührte.
Der Kläger zu 2) beantragte in dem Verfahren betreffend den Erlaß einer einstweiligen Verfügung bereits am 30. August 1944 eine Ordnungsstrafe gegen den Kläger zu I) mit der Behauptung, dieser habe die Maschinen entgegen dem in der einstweiligen Verfügung ausgesprochenen Verbot an den Beklagten veräußert. Der Kläger zu 1) berief sich demgegenüber darauf, daß er alleiniger handelsgerichtlich eingetragener Inhaber der Druckerei sei. Er wurde durch Beschluß vom 17. November 1944 zu einer Geldstrafe von 1000 RM verurteilt. Gegen diesen Beschluß wandte er sich sodann mit der Behauptung, daß er die Druckerei nicht verkauft habe, und legte die Beschlagnahmeverfügung vom 18. Mai 1944 vor. Die Strafe wurde ihm schließlich durch Beschluß vom 13. Januar 1947 auf Grund der Gnadenordnung vom 6. Februar 1945 erlassen.
 
Durch Verfügung vom 15. Dezember 1952 ist die Beschlagnahme Verfügung widerrufen 'worden? da sie nach Ansicht der Behörden nichtig war.
Die Kläger haben behauptet, der Beklagte habe das Inventar 1944 gegen ihren Willen aus den Räumen der Druckerei entfernt. Sie begehren Rückgabe, soweit das Inventar nicht durch Kriegseinwirkungen vernichtet ist, und Zahlung einer Rutzungsentschädigüng. Sie haben beantragt ,
den Beklagten zu verurteilen, an sie, die Kläger, bestimmte, im einzelnen näher bezeichnete Sachen herausz'ugeben und ihnen 4000 DM zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt, die Klage absuweisen.
Br hat behauptet, der Kläger zu 1) habe, nachdem er ausdrücklich darauf hingewiesen gehabt habe, daß er befugt sei, über das Inventar zu verfügen, ihm die Gegenstände verkauft und übereignet.
Das Landgericht hat durch Teilurteil den Beklagten verurteiltr bestimmte, im Urteilstenor aufgeführte Gegenstände, die der Beklagte unstreitig noch besitzt, an die Kläger herauszugeben, und im übrigen den Heraus-gabeanspruch abgewiesen.
Gegen dieses Urteil haben der Beklagte Berufung und die Kläger Anschlußberufung eingelegt. Die Kläger haben beantragt, den Beklagten auch zur Herausgabe zu verurteilen, soweit ihr Herausgabeanspruch von dem Landgericht abgewiesen worden ist, und die Berufung des Beklagten zurückzuweisen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage voll abzuweisen und die Anschlußberufung der Kläger zurückzuv/e i sen,
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Das Berufungsgericht hat nach dem Antrag des Beklagten erkannt- Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision, mit der die Kläger ihre im Berufungsrechts-zug gestellten Anträge weiterverfolgen. Der Beklagte bittet, die Revision zurückzuweisen,
 Bntächeidungsgründe t
Die Revision ist unbegründet.
Nach den Behauptungen der Kläger ist der Beklagte Besitzer der von den Klägern als ihr Eigentum heraus verlangten Sachen. Zutreffend ist das Berufungsgericht nach § 1006 BOB davon ausgegangen, daß die Kläger die nach dieser Vorschrift für das Eigentum des Beklagten sprechende Vermutung widerlegen müssen. Dazu müssen sie beweisen, daß der Beklagte nicht Eigentümer der Sachen geworden ist, als er sie in Besitz nahm, oder daß er das Eigentiim daran später wieder verloren hat. Palls der Beklagte sich auf einen bestimmten Erwerbsvorgang beruft und die Kläger nachweisen, daß er auf Grund dieser vorgetragenen Tatsachen nicht Eigentümer geworden ist, kann die Vermutung als widerlegt angesehen werden. Diese Rechtsgedanken hat das Berufungsgericht bei seiner Entscheidung berücksichtigt.
Der Beklagte hat sich darauf berufen, daß er die Sachen von dem Kläger zu 1) gekauft und übereignet erhalten habe. Das Berufungsgericht hat zutreffend ausge-führt. daß der Kläger zu 1) rechtlich in der Lage war, die .Sachen auch gegen den Willen des Klägers zu 2) dem Beklagten zu verkaufen und zu übereignen. Insoweit kann auf die Ausführungen des angefochtenen Urteils Bezug genommen werden.
Zu Unrecht tragen die Kläger mit ihrer Revision vor, der Beklagte habe selbst nicht behauptet, daß er über die Sachen einen Kaufvertrag mit dem Kläger zu 1) ge-
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schlossen habe und daß dieser sie ihm übereignet habe« Die Schriftsätze beider Tatsacheninstanzen ergeben eindeutig, daß der Beklagte diese Behauptung aufgestellt hat und daß die Kläger sie auch in diesen Sinne verstanden haben. Außerdem ist diese Behauptung des Beklagten auf S 7 des Tatbestandes der Ausfertigung des angefochtenen Urteils wiedergegeben. Mit der Tatsache, daß in dem im Armenrechts verfahren von dem Beklagten eingereichten Schriftsatz vom 25. Mai 1952 nur ausgeführt war, der Beklagte habe damals, da er kein Jurist sei, die Angelegenheit als Kauf angesehen, brauchte sich das Berufungsgericht nicht besonders auseinanderzusetzen. Diese Ausführungen ergaben nur, daß der Rechtsvertreter des Beklagte*! das tatsächliche Geschehen anders als der Beklagte nicht als Kauf ansah.
Daß aber der Beklagte der Meinung war und behauptet hatte, die Sachen käuflich erworben zu haben, ist auch im Armenrechtsverfahren vorgetragen worden.
Das Berufungsgericht hat, ohne gegen das Verfahrens-.recht zu verstoßen, festgesteilt. daß die Kläger diese Behauptung des Beklagten nicht widerlegt haben. Die Revision berücksichtigt bei ihren Angriffen nicht genügend, daß nicht der Beklagte die Veräußerung beweisen muß,.sondern die Kläger nachweisen müssen, daß die Sachen nicht verkauft und übereignet worden 3ind. Sie irrt auch, wenn sie annimmt, das Berufungsgericht habe die Veräußerung in der von dem Beklagten geschilderten Weise als erwiesen angesehen. Tatsächlich hat das Berufungsgericht nur festgestellt, daß der Beweis, daß der Beklagte die Sachen von dem Kläger zu 1) nicht käuflich erworben habe, nicht geführt sei..
Diese Feststellung beruht auf einer dem freien richterlichen Ermessen des Berufungsgerichts überlassenen,
 
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von dem Revisionsgericht nicht nachprüfbaren Tatsachen-
und Bewei s Würdigung, Die Revision kann insoweit nur rügen, daß das Berufungsgericht bei seiner BeweisWürdigung das Verfahrensrecht, Denkgesetze oder Sätze der allgemeinen Lebenserfahrung außer acht gelassen hat.
Die dahin gehenden Angriffe sind unbegründet.
Trotz der Feststellung, daß die VerkaufsVerhandlungen, bis Ende Mai 1944 zu keinem Ergebnis geführt hatten, konnte das Berufungsgericht als ernste Möglichkeit in Betracht ziehen, daß später, bevor die Sachen von dem Beklagten abgeholt wurden, ein Kaufvertrag geschlossen worden sei und daß die Sachen auf Grund dieses Vertrages dem Beklagten von dem Kläger zu 1) übereignet worden seien. Das Berufungsgericht hat diese Möglichkeit auf Grund des Geschehens, das sich nach dem 27«. Mai 1944 ereignete, in Betracht gezogen. Mit dieser Überlegung hat es nicht die Denkgesetze verletzt; denn es hat nicht, wie die Revision vorträgt, aus der bloßen Bereitschaft, einen Kaufvertrag zu schließen, auf das Zustandekommen des Kaufvertrags geschlossen. Daß der Kaufvertrag zustande gekommen ist, hat das Berufungsgericht, wie bereits erwähnt, überhaupt nicht festgestellt. Es hat allein die von ihm festgestellte Bereitschaft des Klägers zu 1), die Sachen zu verkaufen, zusammen mit den anderen von ihm aufgeführten Umständen dahin gewürdigt, daß es danach nicht ausgeschlossen sei, daß der Kaufvertrag tatsächlich zustande gekommen sei, bevor der Beklagte die Gegenstände abholte, und daß diese ihm in Erfüllung des Kaufvertrags übereignet worden seien. Das Berufungsgericht brauchte nicht, wie die Revision annimmt, festzustellen, unter welchen Bedingungen dieser Vertrag zustande gekommen war. Denn es war allein Sache der Kläger zu beweisen, daß eine Übereignung auf Grund eines Kaufvertrags nicht erfolgt war.
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Das Berufungsgericht hat auch das Schreiben der Wirtschaftsgruppe vom 10. Juli 1944 nicht außer acht gelassen. Es war unerheblich, ob dieses Schreiben ergab, daß bis dahin kein Kaufvertrag geschlossen war. Denn das Berufungsgericht hat die Möglichkeit bejaht, daß in der Zeit zwischen dem 10. Juli 1944 und dem Tag, an dem die Sachen abgeholt wurden, ein Kaufvertrag geschlossen wurde, der die Grundlage der Übereignung bildete.
Aus dem Schreiben des Beklagten an den Kläger zu 1) vom 19. Oktober 1944 ergibt sich nicht, daß in diesem Zeitpunkt noch keine Einigung zwischen den Parteien erzielt war. Es ist eine sich auf nichts anderes als eine bloße Vermutung gründende, in der Revisionsinstanz von den Klägern neu auf gestellte Behauptung, daß das in dem Schreiben angeführte Schreiben des Beklagten vom 16. September 1944 ein Kaufangebot gewesen sei.
Daß der Beklagte sich mit dem Kläger zu 2) über einen Kaufvertrag und einen Eigentumsübergang einig gewesen sei, hat das Berufungsgericht nicht festgestelit. Es hat im Gegenteil die Möglichkeit in Betracht gezogen, daß der Kläger zu 1) gegen den Willen des Klägers zu 2) die Sachen verkauft.und übereignet hat.
 
Pa somit keine der Revisionsrügen begründet ist mußte die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 SPO zurückgewiesen werden.
Schmidt Baske Johannsen Siemer Wüstenberg