Der die Aufhebung der Ehe begehrende Ehegatte hat; den Irrtum Uber eine persönliche Eigenschaft des anderen Ehegatten (§32 Abs* 1 EheG) schon dann entdeckt, wenn er von einer schon bei der Eheschließung vorhandenen Anlage des anderen Ehegatten zu einer unter den Begriff der persönlichen Eigenschaften fallenden Krankheit Kenntnis erlangt hat« Für die Entdeckung ist dann die Kenntnis der schon bei Eheschließung vorhanden gewesenen Krankheit selbst nicht erforderlich; ausreichend ist die Kenntnis von der Anlage, die die begründete Besorgnis rechtfertigte, daß sie schon nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge, also auch ohne das Hinzutroten besonders widriger Verhältnisse, zu einem künftigen Ausbruch der Krankheit führen werde \RGZ 148, 398, BGH LM Kr« 1 zu § 32 EheG)« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat unter Mitwirkung der Bundesrichter Raske, Johannsen, Wüstenberg, Dr. Graf und von der Mühlen auf die mündliche Verhandlung vom 27* Januar 1967 für Recht erkannt: Der Kläger hat vorgetragens Bei der Beklagten hätten sich während der Ehe geistige Störungen erstmals nach der Geburt des Kindes gezeigt; es sei ihm jedoch gesagt worden, es handele sich um eine Schwangerschaftspsychose. Im Anschluß an das im ersten Rechtszug eingeholte ärztliche Gutachten, aus dem der Kläger erfahren hatte, daß die Beklagte 1949 in der Heilanstalt Tannenhof gewesen und dort die Diagnose Schizophrenie gestellt worden war, hat er sein Aufhebungsbegehren vor allem auf § 33 EheG gestützt und dazu vorgetragen: Die Beklagte sei verpflichtet gewesen, ihm vor Eingehung der Ehe mitzuteilen, daß sie in der Heilanstalt Tannenhof gewesen und daß dort eine Schizophrenie festgestellt worden sei. Der Kläger könne, so hat sie vorgetragen, die Aufhebung schon deshalb nicht verlangen, weil ihm die Tatsachen, auf die er sein Aufhebungsbegehren stütze, seit langem bekanntgewesen seien, als er den Brief vom 25. Bern aus § 48 EheG gestützten Scheidungsbegehren des Klägers hat es nicht statt-gegeben, weil es den Widerspruch der Beklagten gegen die Scheidung für zulässig und beachtlich, die Aufrechterhaltung der Ehe auch im Interesse des Kindes für erforderlich gehalten hat. einer periodisch verlaufenden endogenen Psychose mit Überwiegend schizophrener Symptomatik, mithin an einer endogenen Geisteskrankheit leide» Eine solche Krankheit könne eine persönliche Eigenschaft im Sinne des § 32 EheG sein, sofern sie einem Ehegatten für die Dauer anhafte, ihn also forme, unheilbar und nach der Lebensauffassung wie auch nach der allgemeinen Erfahrung mit dem Wesen der Ehe unvereinbar sei» Es müsse sich um einen krankhaften geistigen oder seelischen Zustand handeln, der so schwerwiegend sei, daß die Herstellung und Aufrechterhaltung einer dem Wesen der Ehe entsprechenden Lebensgemeinschaft unmöglich erscheine (vgl. Diese Frage könne aber dahingestellt bleiben, denn nach diesem Gutachten sei nicht zweifelhaft, daß die Anlage zu der bei ihr in Erscheinung getretenen Krankheit bereits bei der Eheschließung vorhanden gewesen sei. Die Anlage zu einer Krankheit sei aber, sofern die Krankheit als eine persönliche Eigenschaft in dem dargelegten Sinne anzusehen sei, ebenfalls eine solche Eigenschaft, wenn sie ihrer Natur nach bereits bei der Eheschließung zu der begründeten Besorgnis Anlaß gegeben habe, daß sie sich schon nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge, insbesondere bei den mit dem Eheloben ganz allgemein verbundenen Belastungen, einmal zu einer solchen Krankheit fortbilden werde. Weder die Krankheit der Beklagten noch die dazu bei ihr z.Zt. der Eheschließung bereits vorhandene Anlage könnten aber als eine das Aufhebungsbegehren des Klägers rechtfertigende persönliche Eigenschaft im Sinne des § 32 EheG angesehen werden. Denn die bei der Beklagten vorhandene geistige Störung sei nicht so stark, daß sie der Führung einer normalen Ehe entgegenstehen könne** Die vom Gut achter getroffenen Feststellungen ergäben, daß die Beklagte nur in gewissen Abständen unter geistigen Störungen lei de, die bald wieder vorüber seien, und daß sie in den Zwischenzeiten ein normales Leben führe. Wenn dies auch nicht Voraussetzung für den Aufhebungsanspruch nach § 32 EheG sei, so bedeute die Feststellung gleichwohl, daß die Erkrankung eine leichtere Form der Schizophrenie darstolle, die die Beklagte nicht daran hindere, Anteil zu nehmen an dem körperlichen und geistigen Wohl des Klägers und des Kindes und an allen anderen Angelegenheiten der Familie und daß sie dies auch durch Handlungen praktisch ausführen könne. Aus den getroffenen Feststellungen könne nicht geschlossen werden, daß dem Kläger ein Leben mit der Beklagten wegen der Krankheit nicht mehr zuzu demuten sei. Solche schicksalhaften Ereignisse müßten aber in einer Ehe, die, wie die Beklagte mit Hecht geltend mache, eine Schicksalsgemeinschaft sei, ertragen werden* Die Schizophrenie der Beklagten sei auch in einem gewissen Sinne heilbar« Es sei zwar nicht zu erwarten, daß die Beklagte von der in ihr liegenden Anlage zur Schizophrenie befreit werde, wohl aber, daß die geistige Störung soweit ausheile, daß die Beklagte ohne Hilfe anderer ihr Leben führen könne und daß weitere Schübe nicht mehr aufträten, mindestens aber, daß diese Der Sachverständige habe in seinem Gutachten nicht ausgeführt, daß kein weiterer Schub mehr auftrete; er habe insbesondere seine Diagnose, die Schizophrenie sei sozial ausgeheilt und es bestünden günstige Voraussetzungen für eine weitere Ausheilung, nicht darauf aufgebaut, daß bei der Beklagten mit keiner weiteren Beriode «»der Erkrankung zu rechnen sei. Das Aufhebungsbegehren werde - entgegen der Ansicht des Oberlangesgerichts Hamm in NJW 1962, 1773 - auch dann, wenn es sich um eine Schizophrenie handele, nicht allein dadurch gerechtfertigt daß die Geisteskrankheit ererbt und vererbt werden könne. kerung; es müsse also mit großer Wahrscheinlichkeit anzunehmen sein* daß die aus der Ehe hervorgehenden Kinder erheblich Uber dem Durchschnitt der Gefahr geistiger Erkrankung ausgesetzt seien« Bei den Parteien könne sich, wenn eine vererbliche, zu dem Formenkreis der Schizophrenie gehörende geistige Störung bei der Beklagten vorliege, nur eine Teilanlage zur Schizophrenie vererben, weil der Kläger gesund sei und bei seinen Vorfahren geistige Störungen nicht vorgekommen- s ei on. Die Revision hat diese Ausführungen, insbesondere die in ihnen dargelegte und begründete Auffassung, die geistige Störung der Beklagten sei nicht so stark, daß sie der Führung einer normalen Ehe entgegenstehen könnte, so daß weder sie selbst noch die Anlage dazu als eine das Aufhebungsbegehren rechtfertigende persönliche Eigenschaft der Beklagten angesehen werden könne, mit einer Reihe von verfahr ensr echt liehen und sachlichrechtlichen Rügen angegriffen« Ob diese Rügen begründet sind, kann jedoch dahingestellt bleiben, weil die angefochtene Entscheidung jedenfalls von der hilfsweise getroffenen Feststellung des Berufungsgerichts getragen wird, daß der Kläger, nachdem ihm spätestens im Oktober 1958 der krankhafte Zustand der Beklagten bekanntgeworden sei und er damit seinen Irrtum über das Bestehen dieser Krankheit entdeckt habe, die von diesem Zeitpunkt an für die Erhebung der Aufhebungsklage Das Berufungsgericht hat die Frage, ob und wann der Kläger seinen Irrtum entdeckt hat, zunächst unter dem Gesichtspunkt des § 32 Abs. 2 EheG - Bestätigung der Ehe nach Entdeckung des Irrtums - geprüft und dazu ausge-führt: Der Kläger könne eich nicht darauf berufen, den Willen zur Fortsetzung der Ehe nur deswegen gehabt zu haben, weil er nicht gewußt habe, daß die Beklagte gerade an einer Schizophrenie leide. Bas Berufungsgericht geht hiernach ersichtlich davon aus, daß der Kläger jedenfalls bei Abfassung des Briefes vom 25* Oktober 1958 über den Krankheitszustand der Beklagten unterrichtet gewesen sei. Darauf, ob ihm das Krankheitsbild auch nach seiner medizinischen Bezeichnung und nach allen seinen möglichen Erscheinungs- und Verlaufsformen bekannt war, kann es ebensowenig ankommen wie auf die genaue Kenntnis des Grades der Wahrscheinlichkeit, mit der die Krankheit bei den Nachkommen der Beklagten auf-treten werde. Entgegen der Auffassung der Revision ist es deshalb für die Entdeckung des Irrtums unerheblich, daß der Kläger nach seiner Behauptung erst im Jahre 1961 von dem Leiden der Beklagten als einer schizophrenen Erkrankung erfahren hat. Der Hevision ist freilich darin zuzustiramen, daß zur Entdeckung des Irrtums weiterhin gehört, daß der Ehegatte die persönliche Eigenschaft des anderen als eine schon zur Zeit der Heirat vorhanden gewesene erkannt hat (BGB RGR § 35 EheG An. 19)* Auch diese Voraussetzung liegt Zwar hat der Kläger, als er in dem mehrfach genannten Brief seinen Willen kundtatt0 die Ehe mit der Beklagten fortzusetzen, noch nicht gewußt, daß die Beklagte schon vor der Eheschließung sich vom 9* Februar bis zu dem 25* Mai 1949 in der Heilanstalt Tannenhof aufgehalten hatte und daß dort eine Schizophrenie diagnostiziert worden war. Nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts, der sich das Berufungsgericht und auch der erkennende Senat angeschlossen haben, kann aber nicht nur eine Krankheit selbst, sondern auoh eine Anlage dazu unter den Begriff der persönlichen Eigenschaft fallen, wenn die Anlage bereits z.Zt. der Eheschließung die begründete Besorgnis rechtfertigte, daß sie schon nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge, also auch ohne das Hinzutreten besonders widriger Verhältnisse, zu einem künftigen Ausbruch der unheilbaren Krankheit führen werde (RGZ 148, 395 (398); BGH ILM Nr. 1 zu § 32 EheG; Senatsurteil vom 28.1.1955 - IV ZR 125/54 - ). Berufungsgericht festgestellte Kenntnis des Klägers von der Vererblichkeit der Krankheit schließt notwendig auch die Kenntnis davon ein* daß die Anlage zu der Krankheit bei der Heirat schon vorhanden gewesen war* Denn die Kenntnis von der Erblichkeit einer Krankheit besteht in der Vorstellung, daß gewisse körperliche oder seelische Eigenschaften, die für das Auftreten der Krankheit ursächlich oder mitursächlich sind, von der mit der Krankheit behafteten Person nicht erst während ihrer Lebenszeit erworben, sondern bereits mit ihrer Erzeugung von ihren Eltern oder einem Elternteil auf sie übertragen sind und ebenso auch von ihr wieder auf ihre Nachkommen übertragen werden können. Daß auch der Kläger diese Vorstellung gehabt hat, ergibt sich zweifelsfrei aus seinem Brief vom 25 • Oktober 1958, insbesondere daraus, daß er danach auch bereits von seinem Sohn annahm, er sei mit der Krankheit behaftet. Der Kläger hatte bei Abfassung dieses Briefes auch die Vorstellung, daß die zur Zeit der Heirat bereits vorhandene Anlage in dem Sinne Krankheitswert hatte, daß, wie das Berufungsgericht feststellt, schon damals die begründete Besorgnis eines künftigen Ausbruchs der Krankheit aufgrund der Anlage gerechtfertigt war. Beklagten eine persönliche Eigenschaft im Sinne des § 32 EheG, so war es die Anlage dazu, die der Kläger bereits im Jahre 1958 entdeckt hatte, nicht weniger, und der Kläger hatte mit ihrer Kenntnis auch Kenntnis von dieser Eigenschaft und ihrem Bestehen zur Zeit der Eheschließung erlangt und damit den Irrtum, in dem er sich bei der Eheschließung befunden hatte - Hichtkenntnis dieser Eigen -schaft - entdeckt. Darüber, ob der Kläger auch um die rechtliche Tragweite der von ihm erkannten Eigenschaft seiner Ehefrau gewußt hat, ob ihm mit anderen Worten bei Erlangung der Kenntnis von der Krankheit seiner Ehefrau und ihrer bereits zur Zeit der Heirat bestehenden erblichen Anlage zu dieser Krankheit auch bewußt war, daß es sich hierbei um eine Eigenschaft handelte, die ihn berechtigte, die Aufhebung der Ehe zu verlangen, hat das Berufungsgericht keine Feststellung getroffen. Denn wenn der Kläger, wie dargelegt, seinen Irrtum über die anlagebedingte Krankheit der Beklagten bereits bei Abfassung des Briefes vom 25» Oktober 1958 entdeckt hatte, so hatte er jedenfalls sein Aufhebungsrecht bei Klageerhebung infolge Ablaufs der in § 35 EheG vorgesehenen Klagefrist von einem Jahr seit Entdeckung des Irrtums verloren. Der Kläger habe, so führt es hierzu näher aus, nicht bewiesen, daß der Beklagten vor der Eheschließung bekannt gewesen sei, daß 1949 bei ihr eine Schizophrenie diagnostiziert worden sei. Das Berufungsgericht hat dazu unter eingehender Beweiswürdigung festgestellt, daß die Beklagte der Überzeugung gewesen soi, ihr Aufenthalt in der Heilanstalt Tannenhof vom 9* Februar bis 25. Im Gegenteil würde seine Aussage, daß er - als Ehemann der Beklagten - während ihrer wiederholten Aufenthalte in der Nervenklinik Landeck nie eine genaue Auskunft über den Charakter ihrer Erkrankung erhalten habe, für das Bestehen des vom Berufungsgericht angenommenen Erfahrungssatzes sprechen. Das Wissen der Beklagten von ihrer Krankheit bestand nach der Feststellung des Berufungsgerichts lediglich in der Annahme eines durch ein bestimmtes unglückliches Erlebnis ausgelösten,jedoch ohne Folgen überstandenen Nervenzusammenbruch©.Darin, daß ihr etwas derartiges einmal widerfahren war, brauchte die Klägerin keinen Umstand zu sehen, der die Grundlagen des Ehe- und Familienlebens in Frage stellen konnte. Dem Berufungsgericht ist darin zuzustimmen, daß sich eine Mitteilungspflicht für die Beklagte umso weniger ergab, als sie zwischen 1949 und 1953 ^Eingehung der Ehe) erscheinungsbildlich gesund war, keinen Rückfall erlebt hatte, ihren Berufspflichten voll und ganz naohgegangen und ein aufgeschlossener und fröhlicher Mensch gewesen war, so daß sie davon überzeugt sein konnte, daß der MNervenzu-sainmenbruchH ohne Folgen überstanden und ein einmaliges Ereignis gewesen war. Auch der von der Revision vertretenen Auffassung, die Mitteilungspflicht ergebe sich allein schon aus dem Wissen der Beklagten, daß sie in eine Heilanstalt für Geisteskranke eingewiesen und dort mit Elektroschock behandelt worden sei, kann nicht zugestimmt werden* Es läßt sich nicht sagen, daß die Kenntnis solcher Tatsachen in Jedem Fall den anderen Ehegatten bei richtiger Würdigung des Wesens der Ehe von der Ehe abhalten würde und daß hinsichtlich solcher Tatsachen daher immer eine Mitteilungspflicht zu bejahen sei* Biese Frage kann vielmehr nur aufgrund der besonderen Verhältnisse des Einzelfalls entschieden werden* Wenn das Berufungsgericht im vorliegenden Fall insoweit eine Mitteilungspflicht verneint hat, so beruht das auf der tatrichterlichen, im Revisionsverfahren nicht nachzuprüfenden Würdigung dieser Verhältnisse, insbesondere auch des Umstandes, daß die Beklagte nicht in die Heilanstalt eingewiesen war, sondern sich auf den Rat einer Kundin freiwillig dorthin begeben hatte* Er sei verpflichtet gewesen, der nicht gesunden Beklagten zur Seite zu stehen, ihr zu helfen, die Schwierigkeiten, die ihr Leiden mit sich gebracht habe, zu überwinden und ihr in der Ehe Geborgenheit und Beistand zu geben* Bio Beklagte sei noch immer willens, die eheliche Gemeinschaft mit dem Klüger fortzusetzen. Barüber hinaus erfordere auch das wohlverstandene Interesse des Kindes die Aufrechterhaltung der Ehe. Es könne für die innere Entwicklung des Kindes schädlich sein, wenn ihm bekannt würde, daß der Kläger sich rechtens von der Ehe und damit von seiner, des Kindes Mutter läsen könnte, nur weil er das Zusammenleben mit seiner leidenden Frau nicht mehr ertragen wolle. Bas Kind sei aber gerade darauf angewiesen, daß der Kläger seiner Erziehungspflicht naehkomme, weil die psychisch labile Beklagte es nicht gänzlich ohne den Vater bis zu dem Erwaohsensein auf die rechte Art und Weise erziehen könne. Hach der Hechtaprechung des Senats (BGHZ 12, 111 (115) ) ist, um beurteilen zu können, was das wohlverstandene Interesse des Kindes in diesem Sinne erfordert, eine Prüfung geboten, wie sich die Verhältnisse des Kindes in häuslicher, erzieherischer, seelischer und finanzieller Hinsicht einmal bei einer Aufrechterhaltung der Ehe und sodann bei ihrer Scheidung voraussichtlich gestalten werden. Im vorliegenden Fall wird die Entscheidung dos Berufungsgerichts, ohne daß es auf die weiteren Gründe ankommt, von der Erwägung getragen, daß gerade hier das Kind auf die Mitwirkung des Vaters bei seiner Erziehung deshalb besonders angewiesen sei, weil die Beklagte wegen ihrer psychischen Labilität das Kind nicht völlig ohne den Vater bis zu dem Erwachsensein auf die rechte Art und Weise erziehen könne. Bas Berufungsgericht ist der Meinung, daß im Falle einer Scheidung der psychische Widerstand der Beklagten gegen ihr Schicksal stark beeinträchtigt und die Gefahr einer weiteren Erkrankung sehr akut würde, so daß die Mutter dann nicht nur den für die Erziehung dos Kindes fehlenden Vater nicht ersetzen, sondern auch die ihr selbst zufallenden Aufgaben dem Kinde gegenüber nicht richtig erfüllen könnte. ausdrücklich erörtert hat, ob sich der Kläger bei Abweisung seines Scheidungsbegehrens seiner erzieherischen Ver-antwortung bewußt bleiben würde, so hat es doch ausgoführt, daß es der Lebenserfahrung entspreche, daß die Bindung zu einem Kinde aus einer geschiedenen Ehe sich vor allem nach Eingehung einer neuen Ehe, womit boi dem noch nicht alten Kläger gerechnet werden müsse, lockere» Sie besteht freilich nicht in dem Sinne, daß in jedem..Falle durch eine Scheidung die Bindung des Ehemannes an das Kind sich lockert, sondern nur in dem ersichtlich auch vom Berufungsgericht zugrunde gelegten Sinne, daß die ftefahr einer solchen Lockerung besteht, namentlich bei einer Wiederverheiratung des Ehemannes und für den hier nach der nicht angegriffenen Feststellung des Berufungsgerichts (BU S.
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Nachschlagewerk
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EheG § 32 Ahe. 2, 35
Der die Aufhebung der Ehe begehrende Ehegatte hat; den Irrtum Uber eine persönliche Eigenschaft des anderen Ehegatten (§32 Abs* 1 EheG) schon dann entdeckt, wenn er von einer schon bei der Eheschließung vorhandenen Anlage des anderen Ehegatten zu einer unter den Begriff der persönlichen Eigenschaften fallenden Krankheit Kenntnis erlangt hat« Für die Entdeckung ist dann die Kenntnis der schon bei Eheschließung vorhanden gewesenen Krankheit selbst nicht erforderlich; ausreichend ist die Kenntnis von der Anlage, die die begründete Besorgnis rechtfertigte, daß sie schon nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge, also auch ohne das Hinzutroten besonders widriger Verhältnisse, zu einem künftigen Ausbruch der Krankheit führen werde \RGZ 148, 398, BGH LM Kr« 1 zu § 32 EheG)«
BGH, Urt.v. 1.Februar 1967 - iv ZR 262/65 - OLG Koblenz
LG Mainz
BUNDESGERICHTSHOF
[M NAMEN DES VOLKES
IV ZR 262/65
URTEIL
Verkündet am
1. Februar 196?
Justizallgestellte
•la Urkandabeamter der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
/
des Kaufmanns Ulrich Werner KaBBfcstraße
7
Klägers und Revisionsltlägers
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr
gegen
die Ehefrau Anneliese Olga K SflÄstraße®,
geh. l\
Beklagte und Revisionsbeklagte
Prozeßbevollmächtigterl Rechtsanwalt Br.
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Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat unter Mitwirkung der Bundesrichter Raske, Johannsen, Wüstenberg, Dr. Graf und von der Mühlen
auf die mündliche Verhandlung vom 27* Januar 1967 für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Koblenz vom 14* Juli 1965 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen Tatbestand:
Die Parteien, beide iö Jahre 1922 geboren, haben im Jahre 1953 geheiratet. Aus ihrer Ehe ist der im Jahre 1955 geborene Sohn Ralf hervorgegangen. Der letzte eheliche Verkehr fand im Juni 1961 statt.
Anfang Juli 1961 schickte der Kläger die Beklagte unter dem Vorwand, sie solle sich erholen, in Wirklichkeit aber mit der Absicht, sich von ihr zu trennen, zu ihren Eltern, teilte ihr jedoch bald darauf mit, daß er sich von ihr scheiden lassen wolle. Seitdem haben die Parteien nicht mehr zusammengelebt.
Der Kläger begehrt die Aufhebung der Ehe wegen Irrtums Uber eine persönliche Eigenschaft der Beklagten (§ 32 EheG) und wegen arglistiger Täuschung durch die Beklagte (§33 EheG)* Er behauptet, die Beklagte leide an Schizophrenie. Diese Krankheit sei bei ihr bereits im Jahre 1949 in Erscheinung getreten. Sie habe ihn aber darüber vor und bei der Eheschließung nicht unterrichtet.
Hilfawei8e erstrebt der Kläger die Scheidung der Ehe aus § 48 EheG; der Hilfsantrag ist erstmals in der Berufungsinstanz gestellt worden.
Die Beklagte, die als Friseuse im väterlichen Friseurgeschäft tätig war, hatte sich, noch bevor die Parteien sich kennenlernten, vom 9* Februar bis zu dem 25. Mai 1949 freiwillig in der Heilanstalt Tannendorf in Remscheid/ Lüttringhausen aufgehalten. Damals hatte sie ein Verhältnis zu einem jungen Mann gehabt, das ihre Eltern aus konfessionellen Gründen nicht billigten. Das hatte bei ihr zu seelischen Belastungen geführt. In der Anstalt wurde angenommen, daß es sich bei ihrem Leiden um eine Schizophrenie handele. Im Januar 1950 lernten sich die Parteien kennen; der Kläger arbeitete damals in einer Tapetenfabrik. Im April 1953 heirateten sie. Als sich nach der Geburt des Kindes (1955) bei der Beklagten wieder auffällige Erscheinungen zeigten, begab sie sich in das Städt. Krankenhaus Gummersbach, Zweigstelle Niederseßmar, wo sie sich vom 15* Februar bis zu dem 2. März 1955 aufhielt. Die Diagnose lautete wiederum auf Schizophrenie. Sie wurde jedoch später in Zyklothyme Psychose" abgeändert. Bald darauf, näm-
lieh am 5. April 1955 kam die Beklagte in die Pfälzische Nervenklinik landeck in Klingenmünster» wo sie bis zu dem 10. August 1955 verblieb und wo ihr leiden wiederum als eine Schizophrenie angesehen wurde. In dieser Klinik hielt sie sich dann erneut vom 10. Oktober bis zu dem 27. November 1958 auf. Dieses Hai wurde ihre Erkrankung als endogen-depressiver Verstimmung8zuötand bestimmt.
Während dieses Krankenhausaufenthalts der Beklagten schrieb der Kläger, der sie öfters besuchte, am 25• Oktober 1958 an ihren Bruder:
"Gestern hörte ich vom behandelnden Arzt, daß diese Sache erblich ist, d.h., daß Half also diese Krankheit in sich trägt, d.h. mit anderen Worten, daß meine Nachkommen nicht mehr gesund sind. Ich glaube, daß Du Dir als vernünftig denkender Mensch über diese unverantwortliche Handlung von Seiten der Eltern im Klaren bist. Auch wirst Du ermessen können, was in mir und meinen Eltern vorgeht, zu demal • wir dabei sind, die bereits 200jährige Tradition unserer Firma aufzubauen. Ich muß und werde weiterhin in allen Dingen zu Anneliese halten und das Menschenmöglichste tun, damit sich ihr Zustand bessert und sie wieder einigermaßen gesund wird."
Nach der Entlassung der Beklagten aus der Klinik lebten die Parteien wieder zusammen, bis die Beklagte vom 1. Februar bis 8. April i960 ein drittes Mal die Nervenklinik Landeck aufsuchen mußte. Hierbei wurde ein schizophrener Schub angenommen und bei ihrer Entlassung festgestellt, daß sie vollkommen geordnet defektfrei remittiert sei. Anfang Juli 1961 kam es dann,wie dargelegt, zur Tren-
nung der Parteien; am 27. Oktober 1961 ging die vom 19. Oktober 1961 datierte Aufhebungsklage bei Bericht ein. Während des Rechtsstreits in erster Instanz hielt sich die Beklagte vom 13. April bis 25. Juni 1962 im Rheinischen Krankenhaus Langenfeld auf. Dort wurde ein reaktivdepressiver Verstimmungszustand bei schizophrenem Defekt diagnostiziert.
Der Kläger hat vorgetragens
Bei der Beklagten hätten sich während der Ehe geistige Störungen erstmals nach der Geburt des Kindes gezeigt; es sei ihm jedoch gesagt worden, es handele sich um eine Schwangerschaftspsychose. Während der wiederholten Aufenthalte der Beklagten in der Pfälzischen Nervenklinik Landeck habe er nie eine genaue Auskunft Uber den Charakter der Erkrankung erhalten. Es sei ihm zwar gesagt worden, es handele sich um eine erbliche Krankheit, man habe ihm jedoch nicht gesagt, es handele sich um einen Zustand. Sein Hausarzt habe ihm damals erklärt, daß es sich nicht um eine Schizophrenie, sondern um eine akute psychische Störung handle. Erst im Mai 1961 habe ihm die Beklagte gesagt,
Dr. W^H^habe ihr eröffnet,' sie sei schizophren. Hier« über sei er bestürzt gewesen, es sei ihm klar geworden, daß sich die Zustände geistiger Verwirrung nunmehr wiederholen und wahrscheinlich verstärkt auftreten würden. Wenn aber die Beklagte an einer Schizophrenie oder an einer anderen erbanlagemäßig bedingten Krankheit leide, wolle er die Ehe mit ihr auf keinen Pall fortsetzen. Er habe darum die Beklagte veranlaßt, ihre Eltern zu besuchen, und ihr später mitgeteilt, daß er nicht mehr bereit sei, die Ehe mit ihr fortzusetzen.
Im Anschluß an das im ersten Rechtszug eingeholte ärztliche Gutachten, aus dem der Kläger erfahren hatte, daß die Beklagte 1949 in der Heilanstalt Tannenhof gewesen und dort die Diagnose Schizophrenie gestellt worden war, hat er sein Aufhebungsbegehren vor allem auf § 33 EheG gestützt und dazu vorgetragen:
Erst durch das Gutachten habe er zur Gewißheit erfahren, daß die Beklagte an einer Schizophrenie leide.
Die Beklagte sei verpflichtet gewesen, ihm vor Eingehung der Ehe mitzuteilen, daß sie in der Heilanstalt Tannenhof gewesen und daß dort eine Schizophrenie festgestellt worden sei. Hätte er das gewußt, wäre er die Ehe mit ihr nicht eingegangen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Der Kläger könne, so hat sie vorgetragen, die Aufhebung schon deshalb nicht verlangen, weil ihm die Tatsachen, auf die er sein Aufhebungsbegehren stütze, seit langem bekanntgewesen seien, als er den Brief vom 25. Oktober 1958 geschrieben habe. Danach habe er noch jahrelang die Ehe mit ihr fortgesetzt. Auch habe er die Klage nicht innerhalb eines Jahres nach Entdeckung seines angeblichen Irrtums erhoben. Im übrigen sei sie, die Beklagte, niemals schizophren gewesen. Sie habe den Kläger bei Eingehung der Ehe nicht getäuscht; denn sie selbst habe damals nie etwas darüber gehört gehabt, daß sie an einer Schizophrenie leiden solle.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
Der Kläger hat Berufung eingelegt und hiifsweise beantragt, die Ehe aus § 48 EheG zu scheiden.
Die Beklagte hat der Scheidung widersprochen und die Zurückweisung der Berufung beantragt.
Bas Oberlandesgerioht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Es hat die Revision zugelassen.
Mit diesem von ihm eingelegten Rechtsmittel will der Kläger weiterhin erreichen, daß die Ehe der Parteien aufgehoben oder ohne Schuldausspruch geschieden wird.
Bie Beklagte beantragt, die Revision zurUckzuweisen.
Entscheidungsgründe%
Bie Revision ist zulässig, jedoch nicht begründet.
Bas Berufungsgericht hat keinen Sachverhalt für bewiesen .angesehen, der die Aufhebung der Ehe nach den §§
32, 33 EheG rechtfertigen könnte. Bern aus § 48 EheG gestützten Scheidungsbegehren des Klägers hat es nicht statt-gegeben, weil es den Widerspruch der Beklagten gegen die Scheidung für zulässig und beachtlich, die Aufrechterhaltung der Ehe auch im Interesse des Kindes für erforderlich gehalten hat.
Zu dem aus § 32 EheG hergeleiteten Aufhebungsgrund stellt das Berufungsgericht fest, daß die Beklagte an
/V,
einer periodisch verlaufenden endogenen Psychose mit Überwiegend schizophrener Symptomatik, mithin an einer endogenen Geisteskrankheit leide» Eine solche Krankheit könne eine persönliche Eigenschaft im Sinne des § 32 EheG sein, sofern sie einem Ehegatten für die Dauer anhafte, ihn also forme, unheilbar und nach der Lebensauffassung wie auch nach der allgemeinen Erfahrung mit dem Wesen der Ehe unvereinbar sei» Es müsse sich um einen krankhaften geistigen oder seelischen Zustand handeln, der so schwerwiegend sei, daß die Herstellung und Aufrechterhaltung einer dem Wesen der Ehe entsprechenden Lebensgemeinschaft unmöglich erscheine (vgl. RG JW 20, 355? JW 22, 1199? JW 15, HO; BGH LM § 32 EheG Nr. 3; Godin, EheG § 32 Anra. 5? Hoffraann-Stephan, EheG § 32 Anm. 5 B a aa).
Das Gutachten des Sachverständigen enthalte nun keine ausdrückliche Feststellung darüber, ob die Beklagte bereits bei der Eheschließung an einer geistigen Störung gelitten habe. Diese Frage könne aber dahingestellt bleiben, denn nach diesem Gutachten sei nicht zweifelhaft, daß die Anlage zu der bei ihr in Erscheinung getretenen Krankheit bereits bei der Eheschließung vorhanden gewesen sei. Die Anlage zu einer Krankheit sei aber, sofern die Krankheit als eine persönliche Eigenschaft in dem dargelegten Sinne anzusehen sei, ebenfalls eine solche Eigenschaft, wenn sie ihrer Natur nach bereits bei der Eheschließung zu der begründeten Besorgnis Anlaß gegeben habe, daß sie sich schon nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge, insbesondere bei den mit dem Eheloben ganz allgemein verbundenen Belastungen, einmal zu einer solchen Krankheit fortbilden werde. Davon sei hier auszugehen, da Anhaltspunkte für die gegen-
teilige Annahme - Ausbruch der anlagebedingten Krankheit infolge besonderer, ungewöhnlicher Belastungen während der Ehe - sich weder aus dem ärztlichen Gutachten noch aus dem Vorbringen der Parteien ergäben (Bü S. 18).
Weder die Krankheit der Beklagten noch die dazu bei ihr z.Zt. der Eheschließung bereits vorhandene Anlage könnten aber als eine das Aufhebungsbegehren des Klägers rechtfertigende persönliche Eigenschaft im Sinne des § 32 EheG angesehen werden. Denn die bei der Beklagten vorhandene geistige Störung sei nicht so stark, daß sie der Führung einer normalen Ehe entgegenstehen könne** Die vom Gut achter getroffenen Feststellungen ergäben, daß die Beklagte nur in gewissen Abständen unter geistigen Störungen lei de, die bald wieder vorüber seien, und daß sie in den Zwischenzeiten ein normales Leben führe. Es sei bei ihr nicht zu einer Änderung der Persönlichkeit gekommen, zu keiner affektiven Verödung, zu keinem Zerfall des Denkens. Der Gutachter habe ausdrücklich festgestellt, daß selbst dann, wenn bei der Beklagten zeitweise Störungen wie bei einem leichten Defekt auftreten sollten, die Krankheit keinesfalls einen solchen Grad erreiche, daß die geistige Gemeinschaft zwischen den Ehegatten aufgehoben werde. Wenn dies auch nicht Voraussetzung für den Aufhebungsanspruch nach § 32 EheG sei, so bedeute die Feststellung gleichwohl, daß die Erkrankung eine leichtere Form der Schizophrenie darstolle, die die Beklagte nicht daran hindere, Anteil zu nehmen an dem körperlichen und geistigen Wohl des Klägers und des Kindes und an allen anderen Angelegenheiten der Familie und daß sie dies auch durch Handlungen praktisch ausführen könne. Die Schizophrenie der Beklagten
sei remittiert, also 2um Stillstand gekommen, und defektfrei; daher liege hei ihr kein geistiger oder körperlicher Mangel vor. Die Parteien könnten somit ein geordnetes Eheleben mit der dazu durchaus notwendigen geistigen und seelischen Verbindung führen. Aus den getroffenen Feststellungen könne nicht geschlossen werden, daß dem Kläger ein Leben mit der Beklagten wegen der Krankheit nicht mehr zuzu demuten sei. Die Beklagte sei bewußtseinsklar, sie könne ein geistig normales Leben führen, ihren Haushalt versorgen und ihm vorstehen, Geschäfte des täglichen Lebens erledigen, die ehelichen Pflichten ausüben, das Kind erziehen. Ihre Erkrankung sei keinesfalls an sich oder in ihrer konkreten Erscheinungsform nach allgemeiner Auffassung und Erfahrung mit dem Wesen der Ehe unverträglich. Sie erfordere vom Kläger, daß er sich liebevoll und verstehend der Beklagten gegenüber verhalte. Daß sie ihren Haushalt nicht versorgen könne, wenn sie erneut erkranken sollte, sei nicht etwas der Schizophrenie Spezifisches. Es erkrank» ten in vielen Ehen Ehefrauen wiederholt und bei bestimmten Krankheiten auch in mehr oder minder bestimmten Abständen so, daß sie ihren aus der Ehe erwachsenden Pflichten zeitweise nicht mehr nachkommen könnten. Solche schicksalhaften Ereignisse müßten aber in einer Ehe, die, wie die Beklagte mit Hecht geltend mache, eine Schicksalsgemeinschaft sei, ertragen werden* Die Schizophrenie der Beklagten sei auch in einem gewissen Sinne heilbar« Es sei zwar nicht zu erwarten, daß die Beklagte von der in ihr liegenden Anlage zur Schizophrenie befreit werde, wohl aber, daß die geistige Störung soweit ausheile, daß die Beklagte ohne Hilfe anderer ihr Leben führen könne und daß weitere Schübe nicht mehr aufträten, mindestens aber, daß diese
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Schübe ausheilten, daß es also nicht zu einem Defektzu-stäücf'und damit zu einem Zustandsbild komme, das endgültig und irreversibel sei. Die geistige Störung der Beklagten sei daher nicht unheilbar im Sinne der Rechtsprechung. Es komme nicht darauf an, ob der Gutachter in der nach der Begutachtung bei der Beklagten erneut aufgetretenen Erkrankung ;Aufenthalt im Landeskrankenhaus in Langenfeld vom 19* - 29* Dezember 1964} einen schizophrenen Schub sehe und dabei bleibe, daß die Beklagte defektfrei remittiert und sozial ausgeheilt sei. Der Sachverständige habe in seinem Gutachten nicht ausgeführt, daß kein weiterer Schub mehr auftrete; er habe insbesondere seine Diagnose, die Schizophrenie sei sozial ausgeheilt und es bestünden günstige Voraussetzungen für eine weitere Ausheilung, nicht darauf aufgebaut, daß bei der Beklagten mit keiner weiteren Beriode «»der Erkrankung zu rechnen sei.
Das Aufhebungsbegehren rechtfertige sich auch nicht deswegen, weil die Erkrankung der Beklagten sich möglicherweise vererben könne♦ Die überwiegende Anzahl von schizophrenen Krankheitsbildern sei erblich. Die Anlage zur Schizophrenie setze sich nicht regelmäßig durch; sie unterliege Manifestationsschwankungen. Das Aufhebungsbegehren werde - entgegen der Ansicht des Oberlangesgerichts Hamm in NJW 1962, 1773 - auch dann, wenn es sich um eine Schizophrenie handele, nicht allein dadurch gerechtfertigt daß die Geisteskrankheit ererbt und vererbt werden könne. Vielmehr müsse nach ärztlicher Erfahrung die Nachkommenschaft der Eheleute der Gefahr einer Geisteskrankheit mehr ausgesetzt sein als die Nachkommenschaft der übrigen Bevöl
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kerung; es müsse also mit großer Wahrscheinlichkeit anzunehmen sein* daß die aus der Ehe hervorgehenden Kinder erheblich Uber dem Durchschnitt der Gefahr geistiger Erkrankung ausgesetzt seien« Bei den Parteien könne sich, wenn eine vererbliche, zu dem Formenkreis der Schizophrenie gehörende geistige Störung bei der Beklagten vorliege, nur eine Teilanlage zur Schizophrenie vererben, weil der Kläger gesund sei und bei seinen Vorfahren geistige Störungen nicht vorgekommen- s ei on. Es lägen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, daß eine der zu dem Erbkreis der Beklagten gehörende Person an geistigen Störungen leide oder gelitten habe« Das mache einen sicheren Schluß auf die Vererbung der Krankheit der Beklagten nicht möglich*
Die Revision hat diese Ausführungen, insbesondere die in ihnen dargelegte und begründete Auffassung, die geistige Störung der Beklagten sei nicht so stark, daß sie der Führung einer normalen Ehe entgegenstehen könnte, so daß weder sie selbst noch die Anlage dazu als eine das Aufhebungsbegehren rechtfertigende persönliche Eigenschaft der Beklagten angesehen werden könne, mit einer Reihe von verfahr ensr echt liehen und sachlichrechtlichen Rügen angegriffen« Ob diese Rügen begründet sind, kann jedoch dahingestellt bleiben, weil die angefochtene Entscheidung jedenfalls von der hilfsweise getroffenen Feststellung des Berufungsgerichts getragen wird, daß der Kläger, nachdem ihm spätestens im Oktober 1958 der krankhafte Zustand der Beklagten bekanntgeworden sei und er damit seinen Irrtum über das Bestehen dieser Krankheit entdeckt habe, die von diesem Zeitpunkt an für die Erhebung der Aufhebungsklage
laufende AusBchlußfrist von einem Jahr? wie sie in § 35 EheG bestimmt ist, habe verstreichen lassen, da er die Klage erst im Oktober 1961 erhoben habe.
Das Berufungsgericht hat die Frage, ob und wann der Kläger seinen Irrtum entdeckt hat, zunächst unter dem Gesichtspunkt des § 32 Abs. 2 EheG - Bestätigung der Ehe nach Entdeckung des Irrtums - geprüft und dazu ausge-führt:
Der Kläger habe in seinem Schreiben vom 25. Oktober 1958 an den Bruder der Beklagten seinen Willen, die Ehe fortzusetzen, mit aller Deutlichkeit offenbart, wenn es dort heißö: "Ich muß und werde weiterhin in allen Dingen zu Anneliese halten ...". Er habe dann noch fast 3 Jahre lang mit der Beklagten in häuslicher und geschlechtlicher Gemeinschaft zusammengelebt. Der Kläger könne eich nicht darauf berufen, den Willen zur Fortsetzung der Ehe nur deswegen gehabt zu haben, weil er nicht gewußt habe, daß die Beklagte gerade an einer Schizophrenie leide. Als er den Brief geschrieben habe, habe er mehrfach alle bei der Beklagten auftretenden Symptome erlebt und beobachtet gehabt. Das Zustandsbild, das die Beklagte in den Zeiten ihrer Erkrankung geboten habe, sei vor wie nach 1958 das gleiche gewesen. Der Kläger habe mit seinem Schreiben vom 25. Oktober 1958 seinen Willen gezeigt, mit der in unbestimmten zeitlichen Abständen von geistigen oder seelischen Störungen einer ganz bestimmten Art befallenen Beklagten die Ehe fortzusetzen. Wie diese Störungen psychiatrisch zu bestimmen gewesen seien, sei nicht von Bedeutung gewesen. Der Kläger sei auch der Überzeugung gewesen, daß die-
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se geistigen Störungen vererblich seien und daß die Beklagte nicht ganz frei von ihnen werde, denn er schreibe nur von der Hoffnung, daß sich der Zustand der Beklagten bessern und die Beklagte wieder einigermaßen gesund werde. Der Begriff der Schizophrenie sei komplex. Einen neuen Sachverhalt habe die Aufklärung Uber die Bezeichnung der Krankheit für den Kläger nicht geschaffen.
Bas Berufungsgericht geht hiernach ersichtlich davon aus, daß der Kläger jedenfalls bei Abfassung des Briefes vom 25* Oktober 1958 über den Krankheitszustand der Beklagten unterrichtet gewesen sei. Es hält aufgrund dieses Briefes für bewiesen, daß der Kläger zu dem genannten Zeitpunkt die Überzeugung und damit die für die Entdeckung seines Irrtums erforderliche Erkenntnis erlangt hatte, daß die Beklagte in unbestimmten Zeitabständen von geistigen oder seelischen Störungen bestimmter Art angefallen werde und daß dies auf einem vererblichen und in einem gewissen Grade unheilbaren Leiden beruhe.
Gegen diese Beweiswürdigung bestehen keine rechtlichen Bedenken. Entgegen der Auffassung der Revision hat das Berufungsgericht dabei insbesondere den Begriff der Entdeckung des Irrtums nicht verkannt. Die hierzu erforderliche Kenntnis muß alle wesentlichen Umstände erfassen, aus denen sich die zur Aufhebung berechtigende Eigenschaft des anderen Ehegatten ergibt {RG Warn Rspr. 1934 Nr. 105, 1937 Nr. 36; BGB RGR 10./11. Aufl. § 35 EheG Anm. 20).
Diese Umstände waren dem Kläger nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen bekannt. Er wußte, daß
die Beklagte an einer Krankheit litt, die sich in unregelmäßigen Abständen in einem abnormen Verhalten seiner Ehefrau äußerte. Er hatte auch erfahren, daß die Krankheit erblich war und daß mit ihrer völligen Ausheilung im Sinne einer Befreiung von der Anlage, auf der sie beruhte und von jeder krankhaften Symptomatik nicht sicher gerechnet werden konnte (..."und sic wieder einigermaßen gesund wird "). Damit hatte er von der Art und Schwere der Krankheit, soweit davon die Belastung abhing, die sie für sein Ehe- und Familienleben bedeutete und möglicherweise auch in Zukunft bedeuten würde, eine hinreichende Vorstellung. Darauf, ob ihm das Krankheitsbild auch nach seiner medizinischen Bezeichnung und nach allen seinen möglichen Erscheinungs- und Verlaufsformen bekannt war, kann es ebensowenig ankommen wie auf die genaue Kenntnis des Grades der Wahrscheinlichkeit, mit der die Krankheit bei den Nachkommen der Beklagten auf-treten werde. In letzterer Hinsicht hat Übrigens der Kläger nach den Ausführungen des Berufungsurteils die möglichen Folgen der Vererblichkeit eher überschätzt als unterschätzt. Entgegen der Auffassung der Revision ist es deshalb für die Entdeckung des Irrtums unerheblich, daß der Kläger nach seiner Behauptung erst im Jahre 1961 von dem Leiden der Beklagten als einer schizophrenen Erkrankung erfahren hat.
Der Hevision ist freilich darin zuzustiramen, daß zur Entdeckung des Irrtums weiterhin gehört, daß der Ehegatte die persönliche Eigenschaft des anderen als eine schon zur Zeit der Heirat vorhanden gewesene erkannt hat (BGB RGR § 35 EheG Anm. 19)* Auch diese Voraussetzung liegt
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aber nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils vor. Zwar hat der Kläger, als er in dem mehrfach genannten Brief seinen Willen kundtatt0 die Ehe mit der Beklagten fortzusetzen, noch nicht gewußt, daß die Beklagte schon vor der Eheschließung sich vom 9* Februar bis zu dem 25* Mai 1949 in der Heilanstalt Tannenhof aufgehalten hatte und daß dort eine Schizophrenie diagnostiziert worden war. Er wußte also nicht, daß die Krankheit schon vor der Eheschließung zu dem Ausbruch gekommen war. Wohl kannte er aber ihre Erblichkeit, d.h. die Tatsache, daß die Anlage dazu der Beklagten bereits seit ihrer Geburt anhaftete und von ihr auch auf ihre Nachkommen übertragen werden könne. Das kommt in seinem Brief vom 25* Oktober 193S mit aller Deutlichkeit zu dem Ausdruck.
Nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts, der sich das Berufungsgericht und auch der erkennende Senat angeschlossen haben, kann aber nicht nur eine Krankheit selbst, sondern auoh eine Anlage dazu unter den Begriff der persönlichen Eigenschaft fallen, wenn die Anlage bereits z.Zt. der Eheschließung die begründete Besorgnis rechtfertigte, daß sie schon nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge, also auch ohne das Hinzutreten besonders widriger Verhältnisse, zu einem künftigen Ausbruch der unheilbaren Krankheit führen werde (RGZ 148, 395 (398); BGH ILM Nr. 1 zu § 32 EheG; Senatsurteil vom 28.1.1955 - IV ZR 125/54 - ). Den Irrtum Uber die Anlage der Beklagten zu ihrer Krankheit hatte aber der Kläger entdeckt, als er den Brief vom 25* Oktober 1958 schrieb, in welchem er dem Bruder der Beklagten mitteilte, "daß die Sache erblich sei”. Diese vom
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Berufungsgericht festgestellte Kenntnis des Klägers von der Vererblichkeit der Krankheit schließt notwendig auch die Kenntnis davon ein* daß die Anlage zu der Krankheit bei der Heirat schon vorhanden gewesen war* Denn die Kenntnis von der Erblichkeit einer Krankheit besteht in der Vorstellung, daß gewisse körperliche oder seelische Eigenschaften, die für das Auftreten der Krankheit ursächlich oder mitursächlich sind, von der mit der Krankheit behafteten Person nicht erst während ihrer Lebenszeit erworben, sondern bereits mit ihrer Erzeugung von ihren Eltern oder einem Elternteil auf sie übertragen sind und ebenso auch von ihr wieder auf ihre Nachkommen übertragen werden können. Daß auch der Kläger diese Vorstellung gehabt hat, ergibt sich zweifelsfrei aus seinem Brief vom 25 • Oktober 1958, insbesondere daraus, daß er danach auch bereits von seinem Sohn annahm, er sei mit der Krankheit behaftet.
Der Kläger hatte bei Abfassung dieses Briefes auch die Vorstellung, daß die zur Zeit der Heirat bereits vorhandene Anlage in dem Sinne Krankheitswert hatte, daß, wie das Berufungsgericht feststellt, schon damals die begründete Besorgnis eines künftigen Ausbruchs der Krankheit aufgrund der Anlage gerechtfertigt war. Er führt ja die Krankheit der Beklagten allein auf diese Anlage und nicht auf äußere Ereignisse, wie etwa besonders widrige Verhältnisse in der Ehe, zurück. Solche sind, wie das Berufungsgericht feststellt, auch von der Beklagten nicht behauptet. Die normal verlaufene Geburt des Sohnes Ralf kann nicht als eine solche außergewöhnliche Belastung angesehen werden. War also - was hier offen bleiben kann - die Krankheit der
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Beklagten eine persönliche Eigenschaft im Sinne des § 32 EheG, so war es die Anlage dazu, die der Kläger bereits im Jahre 1958 entdeckt hatte, nicht weniger, und der Kläger hatte mit ihrer Kenntnis auch Kenntnis von dieser Eigenschaft und ihrem Bestehen zur Zeit der Eheschließung erlangt und damit den Irrtum, in dem er sich bei der Eheschließung befunden hatte - Hichtkenntnis dieser Eigen -schaft - entdeckt.
Darüber, ob der Kläger auch um die rechtliche Tragweite der von ihm erkannten Eigenschaft seiner Ehefrau gewußt hat, ob ihm mit anderen Worten bei Erlangung der Kenntnis von der Krankheit seiner Ehefrau und ihrer bereits zur Zeit der Heirat bestehenden erblichen Anlage zu dieser Krankheit auch bewußt war, daß es sich hierbei um eine Eigenschaft handelte, die ihn berechtigte, die Aufhebung der Ehe zu verlangen, hat das Berufungsgericht keine Feststellung getroffen. Diese Frage; sowie die Frage, ob eine solche Kenntnis Voraussetzung für die Wirksamkeit der Ehebestätigung im Sinne des § 32 Abs. 2 EheG ist (vgl. dazu BGB RGR § 32 Anm. 73; Hoffmann-Stephan EheG § 32 Anm. 3 A), bedarf hier keiner Entscheidung. Denn wenn der Kläger, wie dargelegt, seinen Irrtum über die anlagebedingte Krankheit der Beklagten bereits bei Abfassung des Briefes vom 25» Oktober 1958 entdeckt hatte, so hatte er jedenfalls sein Aufhebungsrecht bei Klageerhebung infolge Ablaufs der in § 35 EheG vorgesehenen Klagefrist von einem Jahr seit Entdeckung des Irrtums verloren. Für den Ablauf dieser Frist ist die Kenntnis des Aufhebungsrechts nicht erforderlich (HG Warn Bspr 1934 Nr. 10$; BGB RGH § 35 EheG Anm. 12; Hoffmann-Stephan EheG § 35 Anm. 4 B).
Das Berufungsgericht hat weiterhin den Tatbestand einer arglistigen Täuschung im Sinne des § 33 EheG nicht für bewiesen erachtet. Der Kläger habe, so führt es hierzu näher aus, nicht bewiesen, daß der Beklagten vor der Eheschließung bekannt gewesen sei, daß 1949 bei ihr eine Schizophrenie diagnostiziert worden sei. Ihre Behauptung, es habe sich nach ihrer Überzeugung lediglich um einen Nervenzusammenbruch gehandelt, sei unwiderlegt geblieben. Ein Nervenzusammenbruch und ein dadurch bedingter längerer Aufenthalt in einem Krankenhaus oder einer Heilanstalt seien aber nicht so schwerwiegend und für die einzugehende Ehe nicht von so großer Bedeutung, daß die Beklagte dies dem Kläger auch dann hätte mitteilen müssen, wenn dieser nicht irgendwie zu dem Ausdruck gebracht hätte, daß er über etwaige frühere Erkrankungen unterrichtet sein wolle. Dies umso weniger, als die Beklagte zwischen 1949 und der Eheschließung im Jahre 1953 zu demindest erseheinungsbildlich gesund gewesen sei und sie daher davon habe überzeugt sein können, daß der "Nervenzusammenbruch” ohne Folgen überstanden und ein einmaliges Ereignis gewesen sei.
Gegen diese Feststellungen bestehen keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Nach § 33 Abs. 2 EheG kann ein Ehegatte Aufhebung der Ehe begehren, wenn er zur Eingehung der Ehe durch arglistige Täuschung über solche Umstände bestimmt worden ist, die ihn bei Kenntnis der Sachlage und bei richtiger Würdigung des Wesens der Ehe von der Eingehung der Ehe abgehalten hätten.
Eine arglistige Täuschung könnte die Beklagte hier nur durch Verschweigen von Umständen begangen haben, die
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für den Entschluß des Klägers zur Eingehung der Ehe wesentlich waren. Dabei könnte es sich nur um solche Tatsachen handeln9 die sic selbst gekannt hat und die sie dem Kläger gegenüber zu offenbaren verpflichtet gewesen wäre. Das Berufungsgericht hat dazu unter eingehender Beweiswürdigung festgestellt, daß die Beklagte der Überzeugung gewesen soi, ihr Aufenthalt in der Heilanstalt Tannenhof vom 9* Februar bis 25. Mai 1949 sei lediglich durch einen Nervenzusammenbruch veranlaßt gewesen, über die dort gestellte Diagnose (Schizophrenic) sei sie nicht unterrichtet worden. Letzteres entspreche auch der Lebenserfahrung. Der gegen die Annahme einer solchen Lebenserfahrung gerichtete Angriff der Revision geht fehl. Die Annahme der Lebenserfahrung betrifft hier nicht - wie in der von der Revision angeführten Entscheidung BGH LM Nr.
11 zu § 286 ZPO C - einen individuellen Willensentschluß eines Menschen in einer besonderen, für jeden Menschon verschieden zu beurteilenden Lage. Das Berufungsgericht hebt vielmehr mit dem Hinweis auf die Lebenserfahrung zutreffend auf einen typischen Geschehensablauf ab, nachidom ein an Schizophrenie erkrankter Patient in einer Heilanstalt über die gestellte Diagnose in der Regel nicht unterrichtet wird.
Gegen die Feststellung eines solchen Erfahrungssatzes bestehen jedenfalls für den hier gegebenen Fall, daß die Diagnose zweifelhaft ist und für don Patienten von einer genaueren Aufklärung über die fachmedizinische Beurteilung seines Leidens keine Hilfe zu erwarten ist, keine Bedenken. Zur Entkräftung dieses Erfahrungssatzes reicht der bloße
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Hinweis auf die Möglichkeit eines anderen Geschehensab-laufs nicht aus« Der Kläger hätte vielmehr konkrete Anhaltspunkte für einen anderen Geschehensablauf darlegen und beweisen müssen. Das hat er nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht getan. Im Gegenteil würde seine Aussage, daß er - als Ehemann der Beklagten - während ihrer wiederholten Aufenthalte in der Nervenklinik Landeck nie eine genaue Auskunft über den Charakter ihrer Erkrankung erhalten habe, für das Bestehen des vom Berufungsgericht angenommenen Erfahrungssatzes sprechen.
Aufgrund dieser Feststellungen hat das Berufungsgericht mit Recht eine Mitteilungspflicht der Beklagten verneint. Eine solche Pflicht hat jedenfalls aus subjektiven Gründen nicht bestanden. Das Wissen der Beklagten von ihrer Krankheit bestand nach der Feststellung des Berufungsgerichts lediglich in der Annahme eines durch ein bestimmtes unglückliches Erlebnis ausgelösten,jedoch ohne Folgen überstandenen Nervenzusammenbruch©.Darin, daß ihr etwas derartiges einmal widerfahren war, brauchte die Klägerin keinen Umstand zu sehen, der die Grundlagen des Ehe- und Familienlebens in Frage stellen konnte. Dem Berufungsgericht ist darin zuzustimmen, daß sich eine Mitteilungspflicht für die Beklagte umso weniger ergab, als sie zwischen 1949 und 1953 ^Eingehung der Ehe) erscheinungsbildlich gesund war, keinen Rückfall erlebt hatte, ihren Berufspflichten voll und ganz naohgegangen und ein aufgeschlossener und fröhlicher Mensch gewesen war, so daß sie davon überzeugt sein konnte, daß der MNervenzu-sainmenbruchH ohne Folgen überstanden und ein einmaliges Ereignis gewesen war.
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Auch der von der Revision vertretenen Auffassung, die Mitteilungspflicht ergebe sich allein schon aus dem Wissen der Beklagten, daß sie in eine Heilanstalt für Geisteskranke eingewiesen und dort mit Elektroschock behandelt worden sei, kann nicht zugestimmt werden* Es läßt sich nicht sagen, daß die Kenntnis solcher Tatsachen in Jedem Fall den anderen Ehegatten bei richtiger Würdigung des Wesens der Ehe von der Ehe abhalten würde und daß hinsichtlich solcher Tatsachen daher immer eine Mitteilungspflicht zu bejahen sei* Biese Frage kann vielmehr nur aufgrund der besonderen Verhältnisse des Einzelfalls entschieden werden* Wenn das Berufungsgericht im vorliegenden Fall insoweit eine Mitteilungspflicht verneint hat, so beruht das auf der tatrichterlichen, im Revisionsverfahren nicht nachzuprüfenden Würdigung dieser Verhältnisse, insbesondere auch des Umstandes, daß die Beklagte nicht in die Heilanstalt eingewiesen war, sondern sich auf den Rat einer Kundin freiwillig dorthin begeben hatte*
Zum Soheidungsbegehren des Klägers nach § 48 EheG hat das Berufungsgericht fostgestellt, daß die Parteien seit mehr als 3 Jahren getrennt lobten und die Ehe unheilbar zerrüttet sei* Es hat weiter ausgeführt, daß der Widerspruch der Beklagten gegen die Scheidung nach § 48 Abs* 2 EheG durchgreife* Im Zeitpunkt der Trennung sei die Ehe noch nicht zerrüttet gewesen* Bie Parteien hätten bis kurz vor der Trennung miteinander Geschlechtsverkehr gehabt* Bie Ehe zerrüttende, ehewidrige Ereignisse hätten nicht Vorgelegen, vor allem habe die Beklagte nichts getan, was die Ehe hätte zerstören oder das eheliche Gefühl des Klägers hätte beeinträchtigen können* Ber Kläger habe die Zerrüttung der Ehe
dadurch herbeigefUhrt, daß er unter Hintanstellung der berechtigten Interessen der Beklagten - seiner Frau und der Mutter seines Kindes - nur seinen eigenen Überlegungen und Interessen folgend, die eheliche Gemeinschaft aufgehoben habe* Br habe ganz abrupt die Beklagte unter der Vorspiegelung eines Erholungsaufenthalts zu ihren Eltern geschickt, um sich wegen ihres Leidens von ihr zu trennen* Er habe dadurch gezeigt, daß er den aus der Ehe erwachsenen Verpflichtungen nicht gewachsen gewesen sei. Er sei verpflichtet gewesen, der nicht gesunden Beklagten zur Seite zu stehen, ihr zu helfen, die Schwierigkeiten, die ihr Leiden mit sich gebracht habe, zu überwinden und ihr in der Ehe Geborgenheit und Beistand zu geben* Bio Beklagte sei noch immer willens, die eheliche Gemeinschaft mit dem Klüger fortzusetzen. Barüber hinaus erfordere auch das wohlverstandene Interesse des Kindes die Aufrechterhaltung der Ehe. Es könne für die innere Entwicklung des Kindes schädlich sein, wenn ihm bekannt würde, daß der Kläger sich rechtens von der Ehe und damit von seiner, des Kindes Mutter läsen könnte, nur weil er das Zusammenleben mit seiner leidenden Frau nicht mehr ertragen wolle. Eine Scheidung könne auoh' die Bindung des Klägers zu dem Kind lösen. Bas Kind sei aber gerade darauf angewiesen, daß der Kläger seiner Erziehungspflicht naehkomme, weil die psychisch labile Beklagte es nicht gänzlich ohne den Vater bis zu dem Erwaohsensein auf die rechte Art und Weise erziehen könne.
Bie Angriffe der Revision gegen die Versagung der Scheidung nach § 46 EheG greifen nioht durch.
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Es kann dahinstehen, ob das Berufungsgericht den von der Beklagten gegen die begehrte Scheidung nach § 46 Abs.
2 EheG erhobenen Widerspruch mit Hecht für zulässig und begründet gehalten hat. Es hat die Ablehnung des Scheidungsbegehrens in jedem Fall unangreifbar damit begründet, daß das wohlverstandene Interesse des aus der Ehe hervorgegangenen minderjährigen Kindes der Parteien die Aufrechterhaltung der Ehe fordere (§48 Abs. 3 EheG).
Hach der Hechtaprechung des Senats (BGHZ 12, 111 (115) ) ist, um beurteilen zu können, was das wohlverstandene Interesse des Kindes in diesem Sinne erfordert, eine Prüfung geboten, wie sich die Verhältnisse des Kindes in häuslicher, erzieherischer, seelischer und finanzieller Hinsicht einmal bei einer Aufrechterhaltung der Ehe und sodann bei ihrer Scheidung voraussichtlich gestalten werden. Im vorliegenden Fall wird die Entscheidung dos Berufungsgerichts, ohne daß es auf die weiteren Gründe ankommt, von der Erwägung getragen, daß gerade hier das Kind auf die Mitwirkung des Vaters bei seiner Erziehung deshalb besonders angewiesen sei, weil die Beklagte wegen ihrer psychischen Labilität das Kind nicht völlig ohne den Vater bis zu dem Erwachsensein auf die rechte Art und Weise erziehen könne. Bas Berufungsgericht ist der Meinung, daß im Falle einer Scheidung der psychische Widerstand der Beklagten gegen ihr Schicksal stark beeinträchtigt und die Gefahr einer weiteren Erkrankung sehr akut würde, so daß die Mutter dann nicht nur den für die Erziehung dos Kindes fehlenden Vater nicht ersetzen, sondern auch die ihr selbst zufallenden Aufgaben dem Kinde gegenüber nicht richtig erfüllen könnte. Wenn das Berufungsgericht auch nicht
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ausdrücklich erörtert hat, ob sich der Kläger bei Abweisung seines Scheidungsbegehrens seiner erzieherischen Ver-antwortung bewußt bleiben würde, so hat es doch ausgoführt, daß es der Lebenserfahrung entspreche, daß die Bindung zu einem Kinde aus einer geschiedenen Ehe sich vor allem nach Eingehung einer neuen Ehe, womit boi dem noch nicht alten Kläger gerechnet werden müsse, lockere»
Wenn die Revision meint, daß eine solche Lebenserfahrung nicht bestehe, so kann dom nicht zugestimmt werdon. Sie besteht freilich nicht in dem Sinne, daß in jedem..Falle durch eine Scheidung die Bindung des Ehemannes an das Kind sich lockert, sondern nur in dem ersichtlich auch vom Berufungsgericht zugrunde gelegten Sinne, daß die ftefahr einer solchen Lockerung besteht, namentlich bei einer Wiederverheiratung des Ehemannes und für den hier nach der nicht angegriffenen Feststellung des Berufungsgerichts (BU S. 30) zu erwartenden Fall, daß das Kind im Falle der Scheidung bei der Mutter bleibt«
Nach allem stehen rechtliche Erwägungen der Feststellung des Berufungsgerichts, daß die Aufrechterhaltung der Ehe im Interesse des Kindes geboten sei, nicht entgegen, zu demal es bei der festgestellten und im Falle einer Scheidung voraussichtlich noch zunehmenden psychischen Labilität der Beklagten in ganz besonderem Maße auf die volle Mitwirkung des Klägers bei der Erziehung des Kindes ankommt und schon eine geringe Vernachlässigung der erzieherischen Pflichten durch den Kläger sich ungünstig auf das Kind auswirken würde»
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Das Berufungsgericht hat danach die Voraussetsungen des § 43 Abs* 3 EheG ohne erkennbaren Hechtsfehler bejaht* so daß die Revision auch in diesen Punkte keinen Erfolg ha ben kann*
Die Kost©nentScheidung folgt aus § 97 Abs* 1 ZPO.
Baske Johannsen Wüstenberg
Dr. Graf
v*d* Mühlen