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BGH

Gericht: BGH

gegen das Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch die Landosrantonbohörde Nordrhein-Westfalen, iflMBBp T^PHIotraßc Beklagten und Revisionsbeklagton, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br»flH|fcin hat der IV0 Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 7* Oktober 1964 unter Mitwirkung des Sonats-präoidenten Ascher und der Bundesrichtcr Wüstenberg, Wilden, Br«, Loewenheim und Br« Graf für Recht erkannt: Nach dem 1 „ Weltkrieg«, den der Kläger bis 1919 als Soldat erlebte* arbeitete er nach kurzer Zwischentätigkeit bei seinem früheren Lehrherrn in Prag in einer Firma* die eine Vertretung in Gerbereiinaschinen deutscher Fabrikation unterhielt» Ab 1924 war er in dieser Handelsbranchc selbständig und vertrat dabei mehrere deutsche Firmen; Sitz und Wohnsitz war Prag» 1931 heiratete dor Kläger; seine Frau ist geborene Tschechin und nicht Jüdin» Wegen seiner Rasse wurde der Kläger am 1, April 194? Io Das Berufungagericht hat geprüft, ob der Kläger, der mangels Anknüpfung an den Gebietsbereich des § 4 BEG deosen Voraussetzungen nicht erfülle, zu dem Personenkreio gehöre, dem nach §§ 150, 160 BEO ein Entschädigungsanspruch zustehe0 Diese Frage hat das Berufungsgericht verneinte Als Vortreibungsfall im Sinne des § 150 BEG i0V0mo § 1 BVFG komme nur der Aussiedlerfall deo § 1 Abs» 2 Nr« 5 BVFG in Betrachte Danach müßte der Kläger das Gebiet der Tschechoslowakei (Vertreibungsgebiet) "als deutscher Volkszugehörigor" verlassen haben« Hierzu müßten Kräfte auf den Kläger eingewirkt haben, die ihn gerade wogen seiner Zugehörigkeit zu dem deutschen Sprach- und Kulturkreis zur Auswanderung veranlaßt hatten« Ein solcher Zusammenhang zwischen der Zugehörigkeit zu dem deutschen Volkstum und der Auswanderung deo Klägers nach 1 Israel 3ei aber nicht anzunehmeno Hinsichtlich weiterer Schwierigkeiten habe der Kläger nur vorgebracht, es habe besonders im Zusammenhang mit den Ereignissen des Slankyprozcssco Widerstand gegon scino Auawanderungsbeotrebungen gegebene Hierbei habe es sich aber um solche antizionistischer Art gehandelt, darauf gerichtet, die Juden in der Tschechoslowakei an diesen Staat zu binden und von der Hinwendung nach Israol abzuhalten; Schwierigkeiten wegen des deutschen Volkstums hätten darin nicht gelegen« Der Einzug des kommunistischen Systems in der Tschechoslowakei 3ei ebenfalls keine Schwierigkeit wegen des Volkstums, sondern ein allgemeines politisches Ereignis gewesene Der Kluger sei auch nicht innerlich wegen 3einoo Volkstums zur Auswanderung gedrängt wordene Die innere Einstellung des Klägers, der da3 Vertreibungsgebiet erst 10 Jahre nach dem Zusammenbruch verlassen habe, komme, mangels volkstums-näßiger Schwierigkeiten, in der Art der Auswanderung, nämlich ihrem Ziel und den dort gesuchten Lebensumständen, zu dem Ausdruck« Die Auswanderung des Klagers nach Israol lasse nicht auf den Willen schließen, seines deutschen Volkstums halber die Tschechoslowakei zu verlassen, um in Israel unter Deutschen zu leben« »Venn unter den Einwanderern nach Israel auch viele deutscher Zunge und deutscher Kultur seien, so gehöre es doch zu den obersten Zielen des Staates Israel, zu einer eigenständigen und eigenartigen israelischen Staatsordnung, Gesellschaftsform und Kulturgemeinschaft zu gelangen« Die Hinwendung nach Israel setze für jedermann die Bereitschaft verauo, sich den dortigen Einschnelzungsprosoß zu unterziehen und damit in der neuen Lebens-, Sprach- und Kulturgemeinschaft aufzugeheno Auch der Kläger habe den Anschluß an einen Kibbutz, eine für Israel typische Form der Lebens-, Kultur- und Arbeitsgemeinschaft, gesucht« Es spreche mehr dafür als dagegen, daß IIIo Das Berufungsgericht hat es mit Recht vernoint, daß der Kläger als ,rAu3sicdleru im Sinne des § 1 Abo„ 2 Nr# 3 BVFG anzusohen sei« Nach dieser Vorschrift ist auch Vertriebener, wer als deutscher Volkszugehöriger nach Abschluß der allgemeinen Vertreibungsnaßnahmen die Tschechoslowakei verlassen hat, es sei denn, daß er erst nach dem 8© Mai 1945 einen Wohnsitz in diesen Gebieten begründet hat© Zu der Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Aussiedler seine Heimat "als deutscher Volkszugehörigor" verlassen und so die Vertriebene neigen schaf t erworben hat, hat der erkennende Senat in Wesentlich für diesen umfassenden Oberbegriff ist, daß der Verfolgte beim Verlassen des Vertreibungsgebieto unter einer irgendwie gearteten, mit seiner Lage als deutscher Volkszugehöriger in Zusammenhang stehenden Nötigung gestanden hat, seine Heimat aufzugeben. Es genügt zu dem Beispiel, daß der Verfolgte, ohne daß ihm wegen seines Deutschtums noch irgendwelche Schwierigkeiten gemacht worden sind, sich alo Deutscher in seiner Umgebung nicht mehr wohl gefühlt hat und wieder unter Deutschen hat leben wollen. Mit den kritischen Stellungnahmen zu diese Rechtsprechung von Blocker (RzW 1962, 385 ff; derselbe neuer* dinge: RzW 1964, 289 ff), auf die die Revision verweist, und von Schüler (RzW 1962, 416, zu Nr. 21) hat der erkennende Senat sich bereits in seinem Urteil vom 2. Dao Berufungsgericht hat festgestellt«, daß der Kläger nicht wegen seines Deutschtums, sondern auf Grund zionistischer Gesinnung zur Auswanderung aus der Tschechoslowakei gekommen ist. hierbei die Erwägung anatollt, die innere Einstellung deo Klügere (zun Deutschtum) müsse objektiv, d0h0 beim Fehlen volkstumsmäßiger Schwierigkeiten' zu demindest in der Art der Auswanderung, nämlich ihrem Ziel und den dort gemachten Lcbensuraständen, zu dem Ausdruck kommen, so kann den aus Rechtsgründen nicht entgegengetreten worden,, So handelt es sich um eine neue Tatsachenwürdigung, die der Nachprüfung im Revisionsrechtssug entzogen ist, wenn das Berufungsgericht aus dem Umstand, daß der Kläger nach Israel ausgewandert sei, den Schluß zieht, daß der Kläger auf Grund seiner zionistischen Gesinnung aus der Tschechoslowakei ausgewandert soio Daß in Israel weite Kreise der Bevölkerung deutschsprachig sind, hat das Berufungsgericht nicht übersehen (vgl« Bio 10 des Berufungsurteils)o An diese im Wege der Beweiswürdigung gewonnene und auf tatsächlichem Gebiet liegende Feststellung, die weder gegen Erfahrungssät zc noch gegen Denkgesetzo oder anerkannte Regeln der Beweiswürdigung verstößt, ist das Revisionsgericht gebunden» Diese Feststellung kann jedenfalls aus Rechtogründen nicht beanstandet wordene Unter diesen Umständen bedarf es keines Eingehens auf die von dem beklagten Lande in der Revisionserwidorung aufgeworfene Frage, ob anspruchsberechtigt nach § 1 Abs» 2 Nr» 3 BVFG nur solche Verfolgte sein können, die den Status als Vertriebene spätestens bei Inkrafttreten des BEG am Io Oktober 1953 (§ 241 BEG) erworben hatteno Auch mit einer verfahrensrechtlichen Rüge der Verletzung der §§ 139 ZPO, 176 Abs0 1 BEG kann die Revision die Aufhebung deo Berufungsurteils nicht erreicheno Dio mit dor Revision nou vorgotragonon Behauptungen des Klägers darüber, daß er nach 1945 in der Tscheche-Slowakei als Angehöriger deutschen Volkstums verfolgt worden sei, können von dem Revisionsgericht nicht berücksichtigt werden,, Die Revision kann auch nicht rügen, das Berufungsgericht habe den § 139 ZPO dadurch verletzt, daß es den Kläger hierüber nicht befragt habe,, Die Revision hat nicht vorgetragen, welche konkreten Prägen das Gericht hätte stellen sollen* § 139 ZPO hat nicht dio Bedeutung, daß dio Parteien von ihrer Pflicht, ihre Behauptungen genau zu substantiieren und unter Beweis zu stellen, entlastet werden sollen* Dio Vorschrift soll nur im Interesse einer gerechten und sachgemäßen Entscheidung Vorsorge troffen, daß nicht ein bloßes Versehen oder übersehen den Parteien zu dem Nachteil gereicht* Die Nichtausübung des Fragerechts kann daher einen Revisionsgrund nur dann abgeben, wenn das Berufungsgericht nach dem Verhandlungsergebnio hätte erkennen; müssen, daß die Parteien Beweismittel und etwa noch notwen- i dige nähere Behauptungen hätten beibringen können und wollen, | daß das Nichtvorbringon daher»öffenbar auf einem Versehen oder darauf beruht, daß die Partei dio Rechtslage erkennbar falsch beurteilt hat (Urteil des Senats vom 28* Februar 1952 - IV ZR 59/51 -, Ltf Nro 3 su § 139 ZPO)* So liegen die Dinge beim Kläger aber nicht* Auch das Vorbringen der Revision, das Berufungsgericht sei unter Verletzung der in § 176 Abs* 1 BEG normierten Amte-ermittlungcpflicht, insbesondere einer nur unzureichenden Aufklärung des Sachverhalts, zu seiner Schlußfolgerung go« kommen, geht fehl* Allerdings sind dio Entschädigungsgerichtc nach dieser Vorschrift gehalten, alle erforderlichen Feststellungen von Amts wegen zu treffen und alle erforderlichen die erforderlichen Beweise ansutreten (Urteil des Senats vom 18, Juni 1958 - IV SR 47/58 LM Nr«, 6 zu § 176 BLG 1956 = RzW 1958, 375 Nr, 40), Ausweislich der Akten hat das Berufungsgericht sich bemüht? IVo Aus diesen GrUndon und, da auch eine Verletzung des §160 BEG nicht ersichtlich ist, ist die Revision des Klägers mit der sich aus den §§ 209 AbSo 1, 225 Abo0 1 BEG, 97 Abo« 1 ZPO ergebenden Kostenfolgo zurücksuv/eiseno Ascher Wüstenberg Wilden

Zitierte Normen: § 150 BEG § 1 BVFG § 241 BEG § 139 ZPO
FeststellungIsraelTschechoslowakeiBerufungsgerichtBEGAuswanderungKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

2433 046
IV_ZRJ>6?/62
Verkündet
 am Ho Oktober 1964 Broooko, tfustizangcstellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen d o 3 Volkes In dem Entsehädigungsrechtsstroit
 doo Kibbutzarboitero Ludwig P
SflHH I or aol ,
Klägers und Revioionöklägero,
- Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt	Br«
gegen
 das Land Nordrhein-Westfalen,
 vertreten durch die Landosrantonbohörde Nordrhein-Westfalen, iflMBBp T^PHIotraßc
 Beklagten und Revisionsbeklagton, - Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt	Br»flH|fcin
 hat der IV0 Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 7* Oktober 1964 unter Mitwirkung des Sonats-präoidenten Ascher und der Bundesrichtcr Wüstenberg, Wilden,
 Br«, Loewenheim und Br« Graf
 für Recht erkannt:
Bio Revision doo Klägers gegen das Urteil des 13° Zivilsenats des Oberlandesgerichts Büsseldorf vom 4o April 1963 wird zurückgewiesen«
Bio Entscheidung ergeht gebühren- und auslagenfrei«
Bie außergerichtlichen Kosten der Revision trägt der Kläger«
Von Rechts wegen
 
4'
Tatbestand:
Dor Kläger ist am	1394	in	(heuto
 Tschechoslowakei) gcboron0 Er ist Abkömmling deutschsprachiger Juden» Nach Besuch einer ungarischen Grund-und Bürgerschule ging er in eine Handelsschule» Danach war er auf der Deutschen Gorborschulc in Frciberg/Sachson und machte anschließend bi3 19H die Gerberlehro durch9 die or nit dor Gesellenprüfung in Nienburg/Weser abschloß»
Nach dem 1 „ Weltkrieg«, den der Kläger bis 1919 als Soldat erlebte* arbeitete er nach kurzer Zwischentätigkeit bei seinem früheren Lehrherrn in Prag in einer Firma* die eine Vertretung in Gerbereiinaschinen deutscher Fabrikation unterhielt» Ab 1924 war er in dieser Handelsbranchc selbständig und vertrat dabei mehrere deutsche Firmen; Sitz und Wohnsitz war Prag» 1931 heiratete dor Kläger; seine Frau ist geborene Tschechin und nicht Jüdin» Wegen seiner Rasse wurde der Kläger am 1, April 194? verhaftet und in das Zwangsar-beitslager Kooolupy gebracht«, in dem er bis Oktober 1941 bleiben mußte» Anschließend mußte er den Stern tragen» Seino Frau konnte aber vorerst v/eitere Gewaltmaßnahmcn verhindern* bis dann der Kläger im Februar 1945 wieder verhaftet und nach Theresienstadt gebracht wurde* wo er im Mai 1945 befreit wurde» Nach dem Kriege lebte dor Kläger mit seiner Frau bis 1955 in Prag» In diesem Jahre wunderten sie nach Israel aus» Sein Cohn* der bereits 1949 dorthin auogewandort war* bewirkte die Aufnahme seiner Eltern in den Kibbutz»
Der Kläger hat Entschädigungsansprüche wegen Freiheits-und Geounüheit3ochadons gestellt» 7»350 DM sind ihm wegen dop Freiheitscchadono bewilligt worden»
 
Er hat sich zur Begründung des Gesundhoitsschadons darauf berufen, die Verfolgungsmaßnahmen hätten bei ihm ein Nervenleiden hervorgerufen0 Zur Einstufung hat er ausgeführt, er habe in den Jahren vor der Verfolgung monatlich durchschnittlich 10*000 Kcs aus Gewerbetätigkeit an Einkünften erzielt und in Verhältnissen gelebt, die gut und gesichert gewesen seien« Die Einkünfte habe er aus seiner Vertretung, einem eigenen Handel mit alten Gerberei-Maschinen und der Beteiligung an einer in	gele-
genen Fcllölfabrik gewonnen*
Die Landesrentenbehörde hat das Gutachten dos Dr« VlfpB	ingoholt	und	auf	Grund	dieses	Gut-
achtens und der einbezogenen Spezialgutachtcn nach Anhörung des Gutachterdiensteo mit dem Bescheid vom 10* Februar 1961 Entschädigung wegen verfolgungsbedingten Parkinsonismus, Zwölffingerdarmgeschwürs und vegetativer Dystonie bewilligt, bei einer verfolgungsbedingten Erwerbsminderung von 50 einem Hundertoatz vom Diensteinkotnmen zu 40 und Einstufung in den gehobenen Dienst«
i
Gegen diesen Bescheid hat sich der Kläger mit der Klage gewandt, mit der er lediglich Einstufung in den höheren Dienst verlangt« Er hat dargelegt, sein Einkommen ; habe vor der Verfolgung zwischen 120*000 und 160*000 Kronen,! also beträchtlich mehr als 9o300 RM jährlich, dem Mindestsatz für die Einstufung in den höheren Dienst, betragen.
i
Der Kläger hat beantragt,
 das beklagte Land zu verurteilen, an ihn als Entschädigung wegen Schadens an Körper und Gesundheit
/ft
 
1o oine weitere KapitalentSchädigung von 14*152,36 DM für die Zoit vom 1« Januar 1944 bis zu dem 31* Oktobor 1953?
2» an Rentenrückständen für die Zeit vom Io November 1953 bis zu dem 30o November 1961 weitere 21«326 DM,
3o ab Io Dezember 1961 eine laufendo monatliche Konto von 662 DM (anstelle der gewährton Rente von 365 DM) monatlich zu zahlen0
Dao beklagte Land hat um Klageabweioung gebeteno
 Es hat bezweifelt, daß der Kläger aus eigener Arbeitstätigkeit 9*300 KM erzielt habe«
Das Landgericht hat die Klage abgewieseno
 Gegen dieses Urteil hat der Kläger Berufung eingelegte
 Das Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewieaen«.
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Entschädigungsanspruch woiter«
Das beklagte Land bittet um Zurückweisung der Revision0
Entscheidpngsgründes
 Die Revision ist nicht begründet *
 
Io
 Das Berufungagericht hat geprüft, ob der Kläger, der mangels Anknüpfung an den Gebietsbereich des § 4 BEG deosen Voraussetzungen nicht erfülle, zu dem Personenkreio gehöre, dem nach §§ 150, 160 BEO ein Entschädigungsanspruch zustehe0 Diese Frage hat das Berufungsgericht verneinte
 Als Vortreibungsfall im Sinne des § 150 BEG i0V0mo § 1 BVFG komme nur der Aussiedlerfall deo § 1 Abs» 2 Nr« 5 BVFG in Betrachte Danach müßte der Kläger das Gebiet der Tschechoslowakei (Vertreibungsgebiet) "als deutscher Volkszugehörigor" verlassen haben« Hierzu müßten Kräfte auf den Kläger eingewirkt haben, die ihn gerade wogen seiner Zugehörigkeit zu dem deutschen Sprach- und Kulturkreis zur Auswanderung veranlaßt hatten« Ein solcher Zusammenhang zwischen der Zugehörigkeit zu dem deutschen Volkstum und der Auswanderung deo Klägers nach 1 Israel 3ei aber nicht anzunehmeno
i
Nötigende Kräfte zur Auswanderung als deutscher Volkatums-i zugehöriger hätten in Gestalt von wirtschaftlichen, kulturell«! oder persönlichen Schwierigkeiten wirken können, die dem Klage] etwa wegen der Zugehörigkeit zu dem deutschen Volkstum in der
i
Tschechoslowakei bereitet worden seien« Solche Antriebskräfte ! zur Ausv/anderung seien hier aber nicht festzustollon« Der Kläger habe zwar vorgebracht, daß ihm bald nach Kriegsende die Ausweisung aus der Tschechoslowakei bevorgeotanden habe, daß seine tschechische Ehefrau ihn aber davor habe bewahren können« Es sei aber nicht zu sehen, daß dann in der Folgezeit, insbesondere nach 1950, noch irgendein Druck in der Hichtung auf ein Verlassen des Landes auf ihn ausgeübt worden sei« Auch daß ihm wirtschaftliche Schwierigkeiten bereitet worden seien, sei dem Klagevorbringen nicht zu entnehmen«
 
Hinsichtlich weiterer Schwierigkeiten habe der Kläger nur vorgebracht, es habe besonders im Zusammenhang mit den Ereignissen des Slankyprozcssco Widerstand gegon scino Auawanderungsbeotrebungen gegebene Hierbei habe es sich aber um solche antizionistischer Art gehandelt, darauf gerichtet, die Juden in der Tschechoslowakei an diesen Staat zu binden und von der Hinwendung nach Israol abzuhalten; Schwierigkeiten wegen des deutschen Volkstums hätten darin nicht gelegen« Der Einzug des kommunistischen Systems in der Tschechoslowakei 3ei ebenfalls keine Schwierigkeit wegen des Volkstums, sondern ein allgemeines politisches Ereignis gewesene
 Der Kluger sei auch nicht innerlich wegen 3einoo Volkstums zur Auswanderung gedrängt wordene Die innere Einstellung des Klägers, der da3 Vertreibungsgebiet erst 10 Jahre nach dem Zusammenbruch verlassen habe, komme, mangels volkstums-näßiger Schwierigkeiten, in der Art der Auswanderung, nämlich ihrem Ziel und den dort gesuchten Lebensumständen, zu dem Ausdruck« Die Auswanderung des Klagers nach Israol lasse nicht auf den Willen schließen, seines deutschen Volkstums halber die Tschechoslowakei zu verlassen, um in Israel unter Deutschen zu leben« »Venn unter den Einwanderern nach Israel auch viele deutscher Zunge und deutscher Kultur seien, so gehöre es doch zu den obersten Zielen des Staates Israel, zu einer eigenständigen und eigenartigen israelischen Staatsordnung, Gesellschaftsform und Kulturgemeinschaft zu gelangen« Die Hinwendung nach Israel setze für jedermann die Bereitschaft verauo, sich den dortigen Einschnelzungsprosoß zu unterziehen und damit in der neuen Lebens-, Sprach- und Kulturgemeinschaft aufzugeheno Auch der Kläger habe den Anschluß an einen Kibbutz, eine für Israel typische Form der Lebens-, Kultur- und Arbeitsgemeinschaft, gesucht« Es spreche mehr dafür als dagegen, daß
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der Kläger auf Grund zionistischer Gesinnung zu dem Verlassen der Tschechoslowakei gekommen sei*
Die §§ 160 ff BEG fänden auf den Kläger keine Anwendung. Er sei vielleicht 1955 “Flüchtling" gewesen-, wenn man den latenten Antisemitismus des Ostblocks bedenke, doch habe or diesen Status am 1« Oktober 1953 nicht besessen.»
II o
Die Revision rügt die Verletzung der §§ 150, 160 BEG,
1 BVFG ioVom« §§ 176 Abs» 1 BEG, 139 ZPO«
Das Berufungsgericht habe es verabsäumt-, zu untersuchen, ob der Kläger nicht in der Tschechoslowakei nach 1945 als Angehöriger deutschen Volkstums verfolgt worden soi» Bereits 1945 sei ihm als Deutschen von der tschechoslowakischen Behörde ein Ausweisungsbefehl sugestellt worden, dom er lediglich mit Rücksicht auf eine schwere Erkrankung seiner Ehefrau, die jahrelang bettlägerig gewesen soi, nicht habe nachzukommen brauchen0 Dieser Auoweisungsbcfohl soi niemals aufgehoben worden» Der Kläger und seine Ehefrau hätten unter ständiger polizeilicher Aufsicht gestanden und wiederholt Besuch von Hausv/arten, Blockwarten und Staatspolizei gehabt, deren besonderes Interesse der deutschsprachigen Bibliothek de3 Klägers gegolten habo0 Die Versuche dos Klägers nach Beendigung des zweiten rf’eltkriegoo, 3ich wieder als Vertreter deutscher Firmen in der Tschechoslowakei zu betätigen, seien durch die Behörden vereitelt worden« Die Ehefrau dos Klägers habe, obwohl von Geburt Tschechin, deutschsprachige Schulen besucht« Als es ihr nach 1950 besser gegangen sei, habe sich der Kläger fortgesetzt um eine Ausreisegenehmigung nach dom deutschsprachigen Ausland und, als er diese nicht erhalten habe, auch nach Israel bemüht« Im April 1955 habe der Kläger
 
dann völlig unerwartet eine kurzfristige Aufforderung zu dem Verlassen der Tschechoslowakei erhaltene Ihm und seiner Ehefrau seien lediglich 50 kg Reisegepäck gestattet worden,. Fremde Valuten hätten sie nicht mitnehmen dürfen„ Deshalb habe der Kläger nur zu seinem Sohn nach Israel gehen können, obwohl er seinen Wohnsitz lieber in Deutschland oder Österreich genommen hätte„
Auch die Ansicht dos Oberlandosgerichts, die Auswanderung do3 Klägers nach Israel ließe nicht auf den Willen schließen, daß der Kläger soineD deutschen Volkstums wogen die Tschechoslowakei verlasson habe, um in Israel unter Deutschen zu leben, lasse sich nicht aufrecht erhalten„
Da nach 1933 die Judencuswanderung aus Deutschland hauptsächlich nach Israel gerichtet gewesen sei, gäbe es viele Dörfer und Siedlungen, die ausschließlich von deutschsprachigen Juden bewohnt seien0 Der Kläger habe daher hoffen können, auch in Israel mit deutschsprachigen Bewohnern leben zu können,.
IIIo
 Das Berufungsgericht hat es mit Recht vernoint, daß der Kläger als ,rAu3sicdleru im Sinne des § 1 Abo„ 2 Nr# 3 BVFG anzusohen sei«
Nach dieser Vorschrift ist auch Vertriebener, wer als deutscher Volkszugehöriger nach Abschluß der allgemeinen Vertreibungsnaßnahmen die Tschechoslowakei verlassen hat, es sei denn, daß er erst nach dem 8© Mai 1945 einen Wohnsitz in diesen Gebieten begründet hat© Zu der Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Aussiedler seine Heimat "als deutscher Volkszugehörigor" verlassen und so die Vertriebene neigen schaf t erworben hat, hat der erkennende Senat in
 
ooinor Entscheidung vom 9o Mai 1962 - IV ZR 13/62 -(LM Nro 10 zu § 150 BEG 1956 = KzW 1962, 416 Nr. 215 vglo auch die Urteile vom 28«, März 1962 - IV ZR 257/61 -,
LM Nr0. 23 su § 4 BEG 1956 = RzW 1962, 398 Nr0 4, vom 2. Oktober 1963 - IV ZR 297/62 LM Nr. 20 zu § 1 BVFG = RaW 1964, 34 Nr. 21, und vom 18. Dezember 1963 - IV ZR 78/63 nicht veröffentlicht) Stellung genommen«,
Danach steht der Begriff de3 Aussicölero nicht als selbständiger Begriff neben dem deo Vertriebenen, sondern wird von letzterem alo seinem Oberbegriff umfaßt. Wesentlich für diesen umfassenden Oberbegriff ist, daß der Verfolgte beim Verlassen des Vertreibungsgebieto unter einer irgendwie gearteten, mit seiner Lage als deutscher Volkszugehöriger in Zusammenhang stehenden Nötigung gestanden hat, seine Heimat aufzugeben. Allerdings dürfen an die Feststellung dieses Nötigungstatbestandes keine hohen Anforderungen gestellt werden. Es genügt zu dem Beispiel, daß der Verfolgte, ohne daß ihm wegen seines Deutschtums noch irgendwelche Schwierigkeiten gemacht worden sind, sich alo Deutscher in seiner Umgebung nicht mehr wohl gefühlt hat und wieder unter Deutschen hat leben wollen. Ganz verzichtet werden kann jedoch auf die Verknüpfung zwischen der Zugehörigkeit zu dem Deutschtum und dem Verlassen der Heimat nicht. Mit den kritischen Stellungnahmen zu diese Rechtsprechung von Blocker (RzW 1962, 385 ff; derselbe neuer* dinge: RzW 1964, 289 ff), auf die die Revision verweist, und von Schüler (RzW 1962, 416, zu Nr. 21) hat der erkennende Senat sich bereits in seinem Urteil vom 2. Oktober 1963 (aaC auocinandorgcsetzt. Dao Berufungsgericht hat festgestellt«, daß der Kläger nicht wegen seines Deutschtums, sondern auf Grund zionistischer Gesinnung zur Auswanderung aus der Tschechoslowakei gekommen ist. Diese Feststellung beruht auf der Würdigung des Sachverhalts, wie er sich auf Grund der Beweisaufnahme darstellt. Wenn das Berufungsgericht
 
hierbei die Erwägung anatollt, die innere Einstellung deo Klügere (zun Deutschtum) müsse objektiv, d0h0 beim Fehlen volkstumsmäßiger Schwierigkeiten' zu demindest in der Art der Auswanderung, nämlich ihrem Ziel und den dort gemachten Lcbensuraständen, zu dem Ausdruck kommen, so kann den aus Rechtsgründen nicht entgegengetreten worden,, So handelt es sich um eine neue Tatsachenwürdigung, die der Nachprüfung im Revisionsrechtssug entzogen ist, wenn das Berufungsgericht aus dem Umstand, daß der Kläger nach Israel ausgewandert sei, den Schluß zieht, daß der Kläger auf Grund seiner zionistischen Gesinnung aus der Tschechoslowakei ausgewandert soio Daß in Israel weite Kreise der Bevölkerung deutschsprachig sind, hat das Berufungsgericht nicht übersehen (vgl« Bio 10 des Berufungsurteils)o An diese im Wege der Beweiswürdigung gewonnene und auf tatsächlichem Gebiet liegende Feststellung, die weder gegen Erfahrungssät zc noch gegen Denkgesetzo oder anerkannte Regeln der Beweiswürdigung verstößt, ist das Revisionsgericht gebunden» Diese Feststellung kann jedenfalls aus Rechtogründen nicht beanstandet wordene
 Unter diesen Umständen bedarf es keines Eingehens auf die von dem beklagten Lande in der Revisionserwidorung aufgeworfene Frage, ob anspruchsberechtigt nach § 1 Abs» 2 Nr» 3 BVFG nur solche Verfolgte sein können, die den Status als Vertriebene spätestens bei Inkrafttreten des BEG am Io Oktober 1953 (§ 241 BEG) erworben hatteno
 Auch mit einer verfahrensrechtlichen Rüge der Verletzung der §§ 139 ZPO, 176 Abs0 1 BEG kann die Revision die Aufhebung deo Berufungsurteils nicht erreicheno
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Dio mit dor Revision nou vorgotragonon Behauptungen des Klägers darüber, daß er nach 1945 in der Tscheche-Slowakei als Angehöriger deutschen Volkstums verfolgt worden sei, können von dem Revisionsgericht nicht berücksichtigt werden,, Die Revision kann auch nicht rügen, das Berufungsgericht habe den § 139 ZPO dadurch verletzt, daß es den Kläger hierüber nicht befragt habe,, Die Revision hat nicht vorgetragen, welche konkreten Prägen das Gericht hätte stellen sollen* § 139 ZPO hat nicht dio Bedeutung, daß dio Parteien von ihrer Pflicht, ihre Behauptungen genau zu substantiieren und unter Beweis zu stellen, entlastet werden sollen* Dio Vorschrift soll nur im Interesse einer gerechten und sachgemäßen Entscheidung Vorsorge troffen, daß nicht ein bloßes Versehen oder übersehen den Parteien zu dem Nachteil gereicht* Die Nichtausübung des Fragerechts kann daher einen Revisionsgrund nur dann abgeben, wenn das Berufungsgericht nach dem Verhandlungsergebnio hätte erkennen; müssen, daß die Parteien Beweismittel und etwa noch notwen- i
'	i
dige nähere Behauptungen hätten beibringen können und wollen, | daß das Nichtvorbringon daher»öffenbar auf einem Versehen oder darauf beruht, daß die Partei dio Rechtslage erkennbar falsch beurteilt hat (Urteil des Senats vom 28* Februar 1952 - IV ZR 59/51 -, Ltf Nro 3 su § 139 ZPO)* So liegen die Dinge beim Kläger aber nicht*
Auch das Vorbringen der Revision, das Berufungsgericht sei unter Verletzung der in § 176 Abs* 1 BEG normierten Amte-ermittlungcpflicht, insbesondere einer nur unzureichenden Aufklärung des Sachverhalts, zu seiner Schlußfolgerung go« kommen, geht fehl* Allerdings sind dio Entschädigungsgerichtc nach dieser Vorschrift gehalten, alle erforderlichen Feststellungen von Amts wegen zu treffen und alle erforderlichen

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Beweise zu erhoben«. Im Kähmen dieses das gerichtliche EntSchädigungsverfahren beherrschenden Amtsermittlungo-prinsipo bestimmt aber das Gericht? welche Feststellungen notwendig sind«, um ihm eine Entscheidung über den ihm unterbreiteten Entschädigungsrechtsstreit zu ermöglichen«. Die gesetzlich normierte Amtsermittlungspflicht verlangt nicht eine Ermittlung nino Blaue11 hinein«. Sie endet da«, wo Ermittlungen und Erhebungen keinen sachlichen Erfolg mehr versprechen«. Ist der Sachverhalt, wie er sich aus dem Vortrag des Klägers ergibt, ausgeschöpft? so hat das Gericht ooiner Ermittlungspflicht Genüge getan (Urteile des Senats vom 1 • Oktober 1958 - IV ZK 125/58 -? insoweit nicht abgedruckt in RzW 1959*, 90 Nr, 45? und vom 10«, Dezember 1958 - IV ZR 116/58 -? nicht veröffentlicht).
Zudem hat der erkennende Senat wiederholt darauf hinge-wiesen, daß neben der Amtsermittlungspflicht der Ent-schädigungoorgane die Pflicht der am Verfahren Beteiligten besteht? an der Aufklärung des Sachverhalte mitzuwirken, also den Sachverhalt erschöpfend darzustollen und? soweit möglich? die erforderlichen Beweise ansutreten (Urteil des Senats vom 18, Juni 1958 - IV SR 47/58 LM Nr«, 6 zu § 176 BLG 1956 = RzW 1958, 375 Nr, 40), Ausweislich der Akten hat das Berufungsgericht sich bemüht? den Sachverhalt im Rahmen dos Möglichen aufzuklären0 Der Kläger mußte 3ich bei den besonderen Umständen des von ihm vorgetragenen Schadenstat-bc3tendcc von Anfang an darüber im klaren sein? daß eine einwandfreie Feststellung der anspruchsbegründenden Tatsachen mit Rücksicht auf die Länge der inzwischen abgelaufenen Zeit besonders schwierig war«.
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IVo
 Aus diesen GrUndon und, da auch eine Verletzung des §160 BEG nicht ersichtlich ist, ist die Revision des Klägers mit der sich aus den §§ 209 AbSo 1, 225 Abo0 1 BEG, 97 Abo« 1 ZPO ergebenden Kostenfolgo zurücksuv/eiseno
 Ascher	Wüstenberg Wilden
	Br« loev/enheira Pr» Graf