in Kl gegen das Land Niedersachsen, vertreten durch den Niedersächsischen Minister des Innern in Beklagten und Revisionsbeklagten, hat der IVo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 15» Februar 1961 unter Mitwirkung der Bundesrichter Raske, Johannsen, Wüstenberg, Maaß und Dr» Loewenheim für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 2o Zivilsenats (Entschädigungssenats) des Oberlandesgerichts in Gelle vom 29« April I960 aufgehoben, soweit der Antrag des Klägers abgewiesen ist, das beklagte Land zu verurteilen, an ihn wegen Berufsschadens eine Kapitalentschädigung von 40«000 DM zu zahlen, und soweit über die Kosten des Rechtsstreits entschieden isto In diesem Umfang wird der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen * Das Landgericht hat die Klage als unzulässig abgewieseno Der Kläger hat Berufung eingelegt und im zweiten Rechtszug den Antrag gestellt, das beklagte Land zu verurteilen, an ihn wegen Schadens an Körper und Gesundheit vom 1. Mit der Revision, die von dem Berufungsgericht zugelassen worden ist, hat der Kläger zunächst seine im zweiten Rechtszug gestellten Anträge weiterverfolgt* Später hat er die Revision auf den Antrag beschränkt, das beklagte Land zu verurteilen, an ihn wegen Berufsschadens eine Kapitalentschädigung von 40*000 DM zu zahlen* Das Landgericht und das Oberlandesgericht haben die Kla^p als unzulässig abgewiesen, weil der Bescheid der Entschädigung,, behörde dem Verfahrensbevollmächtigten des Klägers am 12, Rach der Rechtsprechung des Senats kann der Aktenvermerk» der nach § 213 ZPO bei der von Amts wegen erfolgenden Zustel- * lung durch Aufgabe zur Post aufzunehmen ist und der die Zustellungsurkunde ersetzt, unter Umständen nachgeholt werden (Urteil vom 28, Oktober I960 IV ZR 45/60)* Auch eine nachträgliche Ausstellung des Empfangsbekenntnisses, das bei der nach den §§ 198 oder 212a ZPO erfolgenden Zustellung an eine*v Rechtsanwalt erforderlich ist, ist nicht ausgeschlossen. Es kommt schon aus Rechtsgründen nicht mehr in Betracht, daß nach diesem Zeitpunkt noch eine Zustellungsurkunde über die seinerzeit durchgeführte Übergabe des Bescheids errichtet wirdo Es kann deshalb auf sich beruhen, ob überhaupt der in Betracht kommende Postbeamte noch in der Lage wäre, die entsprechenden Beurkundungen zuverlässig vorzunehmen. Da die Klage, mit der der Kläger die durch den Bescheid abgelehnten Ansprüche weiterverfolgt hat, nicht der Versäumung der Klagefrist unzulässig ist, mußte über Klage sachlich entschieden werden. Da schon das Landgericht die Klagefrist zu Unrecht als versäumt angesehen und deshalb nicht in der Sache selbst schieden hat, wenn es auch ebenfalls hilfsweise darauf eingegangen ist, könnte in entsprechender Anwendung von § 538 Abs. 1 Nr. 2 ZPO der Rechtsstreit, soweit die Klage noch an«!
2431 o:o Nachschlagewerk; ja Amtliche Sammlung; nein ZPO §§ 190, 195, 212 j VerwaltungszustellungsG vom 3o Juli 1952, BGBl I 379, § 3 Ist hei der beabsichtigten Zustellung durch einen Postbediensteten die Zustellungsurkunde von dem zustellenden Beamten nicht unterschrieben worden, so ist keine wirksame Zustellung erfolgt. Die Errichtung der Urkunde kann nicht mehr nachgeholt werden, nachdem der nicht unterschriebene Entwurf der Urkunde an die zustellende Behörde gelangt ist. BGH, Urt. V. 22. Pebruar 1961 - IV ZR 262/60 - OLG Celle LG Hildesheim IV_ZR_262/60 Verkündet in 22 o Februar 1961 Justizangestellter Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Entschädigungsrechtsstreit des Kaufmanns Oskar Franz G Calle in Klägers und Revisionsklägers - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt« in Kl gegen das Land Niedersachsen, vertreten durch den Niedersächsischen Minister des Innern in Beklagten und Revisionsbeklagten, hat der IVo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 15» Februar 1961 unter Mitwirkung der Bundesrichter Raske, Johannsen, Wüstenberg, Maaß und Dr» Loewenheim für Recht erkannt: - la - Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 2o Zivilsenats (Entschädigungssenats) des Oberlandesgerichts in Gelle vom 29« April I960 aufgehoben, soweit der Antrag des Klägers abgewiesen ist, das beklagte Land zu verurteilen, an ihn wegen Berufsschadens eine Kapitalentschädigung von 40«000 DM zu zahlen, und soweit über die Kosten des Rechtsstreits entschieden isto In diesem Umfang wird der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen * Bas Verfahren des Revisionsrechtszuges ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen0 Von Rechts wegen 2 Der Kläger hat Entschädigung wegen Schadens an Freiheit, Vermögen, Körper und Gesundheit und im beruflichen Fortkommen verlangt* Die Littschädigungsbehörde hat die Anträge abgelehnt. Der Kläger hat Klage erhoben und im ersten Rechtszug beantragt, festzustellen, daß ihm Entschädigungsansprüche fiir Schaden an Freiheit, Körper und Gesundheit und an Vermögen und im beruflichen Fortkommen zuständen» Das beklagte Land hat beantragt, die Klage als unzulässig, hilfsweise als unbegründet abzuweisen * Das Landgericht hat die Klage als unzulässig abgewieseno Der Kläger hat Berufung eingelegt und im zweiten Rechtszug den Antrag gestellt, das beklagte Land zu verurteilen, an ihn wegen Schadens an Körper und Gesundheit vom 1. November 1953 an eine monatliche Rente von 138,60 DM sowie eine Kapitalentschädigung von 9°946 DM, wegen Freiheitsschadens eine Entschädigung von 6*900 DM und wegen Berufsschadens eine Kapitalentschädigung von 40*000 DM zu zahlen* Das beklagte Land hat beantragt, die Berufung zurückzu-weisen* Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen* Mit der Revision, die von dem Berufungsgericht zugelassen worden ist, hat der Kläger zunächst seine im zweiten Rechtszug gestellten Anträge weiterverfolgt* Später hat er die Revision auf den Antrag beschränkt, das beklagte Land zu verurteilen, an ihn wegen Berufsschadens eine Kapitalentschädigung von 40*000 DM zu zahlen* Das beklagte Land hat sich im Revisionsrechtszug nicht vertreten lassen« Entscheidunjs£:rUnde^ Das Landgericht und das Oberlandesgericht haben die Kla^p als unzulässig abgewiesen, weil der Bescheid der Entschädigung,, behörde dem Verfahrensbevollmächtigten des Klägers am 12, 1956 zugestellt und die Klage erst am 14o Januar 1959? also verspätet, bei Gericht eingegangen sei (§ 210 Abs« 2 BEG), und weil die Voraussetzungen für die vom Kläger beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung 4«/f Klagefrist nicht gegeben seien« Dabei ist übersehen worden, daß der Entwurf der Postzustellungsurkunde, die über die Zustellung des Bescheides aufgenommen werden sollte, von dem zustellenden Beamten nick; unterschrieben worden ist. Es fehlt mithin an einer Zustellungsurkunde, und der Bescheid ist nicht wirksam zugestellt worden (§ 197 Abs, 1 BEG, § 3 Abs« 2, 3 VwZG, § 195 Abs, 2 Satz 1, § 191 Nr, 7 ZPO; RGZ 124, 22, 27)« Rach der Rechtsprechung des Senats kann der Aktenvermerk» der nach § 213 ZPO bei der von Amts wegen erfolgenden Zustel- * lung durch Aufgabe zur Post aufzunehmen ist und der die Zustellungsurkunde ersetzt, unter Umständen nachgeholt werden (Urteil vom 28, Oktober I960 IV ZR 45/60)* Auch eine nachträgliche Ausstellung des Empfangsbekenntnisses, das bei der nach den §§ 198 oder 212a ZPO erfolgenden Zustellung an eine*v Rechtsanwalt erforderlich ist, ist nicht ausgeschlossen. Es I handelt sich hier um Zustellungsarten, bei denen für die Beurkundung der Zustellung gewisse Besonderheiten oder Erleichte' rungen gelten, und bei denen ein unmittelbarer zeitlicher P' sammenhang zwischen der Absendung oder der Übergabe des zuz^' stellenden Schriftstücks und der Beurkundung nicht notwendig vorzuliegen braucht« Anders ist es bei der Zustellung durch den Postbediensteten nach § 195 ZPO, die einen der Regelfälle der Zustellung bildete Zwar ist eine nachträgliche Berichtigung der von einem Postbediensteten aufgenommenen, jedoch mit Fehlern behafteten Zustellungsurkunde in der Rechtsprechung als möglich bezeichnet worden (BGH LM ZPO § 181 Nr» 1); es ist jedoch nicht statthaft, daß über die Übergabe eines Schriftstücks an den Empfänger, die der Postbedienstete als Zustellung durchführen wollte, bei der er jedoch die Errichtung einer Zustellungsurkunde überhaupt unterlassen hat, nach dem Abschluß des angeblichen Zustellungsvorgangs noch eine Zustellungsurkunde aufgenommen wirdo Im besonderen bei dieser Art der Zustellung gehört die Beurkundung derart zu dem Zustellungsvorgang, daß sie nicht völlig losgelöst von der Übergabe des zuzustellenden-Schriftstücks erfolgen kann» Bei einer richtig durchgeführten Zustellung des Bescheides an den Verfahrensbevollmächtigten des Klägers wäre der gesamte Zustellungsvorgang abgeschlossen gewesen, nachdem die über die Zustellung aufgenommene Urkunde gemäß § 3 Abs« 2 Satz 2 VwZG an die Entschädigungsbehörde zurückgelangt wäre. Demgemäß muß auch die beabsichtigte, aber nicht ordnungsgemäß erfolgte Zustellung des Bescheids als beendet gelten, seitdem der Entwurf der Zustellungsurkunde an die Entschädigungsbehörde zurückgelangt ist. Es kommt schon aus Rechtsgründen nicht mehr in Betracht, daß nach diesem Zeitpunkt noch eine Zustellungsurkunde über die seinerzeit durchgeführte Übergabe des Bescheids errichtet wirdo Es kann deshalb auf sich beruhen, ob überhaupt der in Betracht kommende Postbeamte noch in der Lage wäre, die entsprechenden Beurkundungen zuverlässig vorzunehmen. Da mit der Zustellung des .Bescheids die Klagefrist des § 210 BEG zu laufen beginnt, hat der nachweislich erfolgte Empfang durch den Verfahrensbevollmächtigten des Klägers den Mangel der Zustellung nicht geheilt (§ 9 VwZG)° - 5 Der Bescheid wurde nicht zugestellt, aber dem Bevollmächtigten des Klägers bekanntgeinacht und ist damit existed geworden. Da die Klage, mit der der Kläger die durch den Bescheid abgelehnten Ansprüche weiterverfolgt hat, nicht der Versäumung der Klagefrist unzulässig ist, mußte über Klage sachlich entschieden werden. In dem Umfang, in dem der Kläger den Klagantrag in der Revisionsinstanz aufrechterhalten hat, ist daher das angefocJ tene Urteil aufzuheben. Auf die von dem Berufungsgericht inj|| der Sache selbst hilfsweise angesteilten Erwägungen ist nicht einzugehen. Da schon das Landgericht die Klagefrist zu Unrecht als versäumt angesehen und deshalb nicht in der Sache selbst schieden hat, wenn es auch ebenfalls hilfsweise darauf eingegangen ist, könnte in entsprechender Anwendung von § 538 Abs. 1 Nr. 2 ZPO der Rechtsstreit, soweit die Klage noch an«! hängig ist, an das Landgericht zurückverwiesen werden (BGHZ 11, 14)» Darüber, ob davon nach § .540 ZPO, § 209 Abs. 1 BEgJ abzusehen ist, ist in der derzeitigen Lage des Verfahrens vow\ ■ Revisionsgericht zu entscheiden. Es erscheint angebracht, nunmehr das Berufungsgericht sachlich entscheidet. Das Berufungsgericht wird auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision zu entscheiden haben, außer soweit die Revision zurückgenommen ist und deshalb für die außergerichtlichen Kosten § 515 AbSo 3 ZPO in Verbindung mit § 566 ZPO, § 209 Abs« 1 BEG gilt«, Baske Maaß Wüstenberg Die Bundesrichter Johannsen und Dr» Loewenheim sind beurlaubt und deshalb verhindert zu unterschreiben» Raske