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BGH · IV ZR 262/59

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 262/59

r, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Hamen des Volkes In dem Sntschädigungsrechtsstreit des Angestellten wWBB G _ PflHHHfeallee in Gl bei Klägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen das Land Baden-Württemberg, vertreten durch das Landesamt für die Wiedergutmachung Beklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt hat der IV«, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 18, Mai i960 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Raske, Br» v«, Werner, iVüstenberg und Br* Graf für Recht erkannt: Am 2c Februar 1935 wurde er verhaftet, konnte aber am 5» Pebruar 1935 wieder entfliehen und begab sich nach einiger Zoit in dio Tschechoslowakei, wo er im August 1939 für ein Jahr in Schutzhaft genommen wurde» Im Januar 1942 wurde er erneut verhaftet und durch Urteil des Volksgerichtshofs vom 17* Oktober 1942 wegen Vorbereitung oines hochverräterischen Unternehmens zu 4 Jahren Zuchthaus verurteilt» Gegenstand dieses Verfahrens war seine in den Jahren 1934/35 ausgeübte illegale Tätigkeit» Nach der Anklageschrift des Oberreichsanwalts, auf die sich der Kläger selbst berufen hat, war er damals als Oberberater und leitendes Mitglied ("erster Mann") der MBHBI 2, das beklagte Land zu verurteilen, ihm, dem Kläger, wegen Schadens im beruflichen Fortkommen eine Rente auf Lebenszeit gemäß § 93 BEG vom io November 1953 ab unter Vergleich mit einem Beamten des mittleren Dienstes zu gewähren« und zwar mit der Maßgabe, daß al3 Entschadigungszeitraum die Zeiten der Haft und der Illegalität gelten sollen« In seinem auf die Klage erlassenen Urteil hat das Landgericht den angefochtenen Bescheid aufgehoben und festgestellt, daß das beklagte Land dem Kläger wegen Schadens im beruflichen Fortkommen vom 1» November 1953 an eine Rente zu gewähren habe, und zwar unter Einstufung in die vergleichbare Beamtengruppe des mittleren Dienstes und unter Zugrundelegung eines EntschädigungsZeitraums vom 5» Februar 1935 bi zu dem 27c Januar 194-5» Bo weil ein Abzug anderweitigen Einkommens gemäß § 92 Abs* 3, § 77 BEG in Betracht kommen kann, nicht zweifelsfrei bestimmte Der erkennende Senat hat jedoch in ständiger Rechtsprechung in Entschädigungssachen auch bei derartigen unzulässigen Klagen im Revisionsrechtszuge eine dachprü-fung in der Erwägung für zulässig erachtet, daß diese Prüfung möglicherweise wegen anderer Rechtsmängel eine Zurückverweisung rechtfertigt, so daß der Kläger in der erneuten Verhandlung vor dem Berufungsgericht die Möglichkeit einer - im Revisionsverfahren unzulässigen - sachdienlichen Klageänderung hat«, Bei einem solchen Ergebnis der oach-prüfung hält der Senat im Interesse der in besonderem Maße gebotenen Beschleunigung der anhängigen Entschädigungsver-fohren und im Hinblick darauf, daß § 2o9 Abs# 1 BEG nur eine sinngemäße Anwendung der Vorschriften der ZPO vorschreibt, eine sachliche Prüfung statt der an sich erfor- Das Berufungsgericht hat jedoch das Vorliegen dieser Voraussetzungen insoweit im Ergebnis zutreffend verneint, als es angenommen hat, daß der Kläger mit der Tätigkeit* die er in der Zeit nach seiner Rückkehr aus im Dienst der illegalen KPD in Deutschland au3geübt hat* kein Arbeitsverhälthis im Rechtssinne begründet bzw» keinen Arbeitsplatz im Sinne der §§ 87, 88 BSG erlangt habe« gründete (Beckor/Huber/Küster BErgG §■ 25 Anm, 5; ähnlich van Dam/Loos BEG § 65 An. 5)* Demgemäß kann auch unter Arbeitsplatz im ^inne der Bestimmung des § 88 Ziff = 3 BEG, wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 14» Januar 1959 - Ltt Nr* 5 zu BEG 1956 § 88 = RzW 1959, 232 - ausgesprochen hat, nur ein Arbeitsverhältnis verstanden werden, das in den Rahmen des normalen Arbeite- und Erwerbslebens fällt. Erwerbslebens heraus und entbehrte von vornherein aller wirtschaftlichen und rechtlichen Garantien* die mit einer in diesem Rahmen ausgeübten Erwerbstätigkeit verbunden sind» Das ist insbesondere auch daraus ersichtlich, daß nicht festgestellt ist und offenbar auch nicht festgestellt werden kann, welche natürliche oder juristische rerson die Arbeitgeberin des Klägers war, gegen die er - wenn eine rechtsstaatliche Ordnung bestanden hätte -seine Ansprüche aus dem "Arbeitsverhältnis0, insbesondere seinen Anspruch auf eine Vergütung hätte geltend machen könneno Der iCläger hat auch selbst nicht angeben können, welche regelmäßige Vergütung ihm-zugesichert war und an wen er sich deswegem hätte halten können« Die Stellung des Klägers war die eines "Funktionärs0 einer politischen Machtorganisation, die sich bewußt außerhalb der in seinem Tätigkeitsbereich bestehenden Rechtsund Wirtschaftsordnung stellte und sich den für diese geltenden Gesetzen und Spielregeln nicht unterwarf« Sie verfügte über den Kläger und sein wirtschaftliches Schicksal nach ihren Grundsätzen und ihren politischen Zweckraäßigkeitserwägungen, so daß er von ihrer Gunst und Gnade sowie von ihrer jederzeit unsicheren wirtschaftlichen und politischen Machtposition im Bereich seiner Tätigkeit abhängig war. Aus dem Gesagten ergibt sich bereits, daß der Kläger seinen Anspruch auch nicht auf die Bestimmung des § 88 Ziff» 4 BEG stutzen kann, weil er durch nationalsozialistische Verfolgungsmaßnahmen daran gehindert worden wäre, nach seiner Rückkehr aus Moskau sich in "legaler" Weise als höherer Funktionär der KPD zu betätigen und auf diese ^eise eine ErwerbStätigkeit aufzunehmen und einen Arbeitsplatz zu erlangen« Auch im Bereich einer rechtsstaatlichen Ordfnung wäre die revolutionäre Tätigkeit des Klägers aus dem Rahmen des normalen Erwerbsund Wirtschaftslebens herausgefallen« Es kann also dahinsteben, ob die Anwendung dieser Bestimmung auch deshalb ausgeschlossen ist, weil der Kläger weder zur Zeit der Machtergreifung des Nationalsozialismus noch zur Zeit seiner Rückkehr von Moskau arbeitslos war und weil er, als die nationalsozialistische Verfolgung gegen die KPD einsetzte, seinen Wohnsitz nicht im Inland hatte. , Die iintSchädigungsbehörde hat in dem mit der Klage angefochtenen Bescheid angenommen, daß der Kläger in der Tschechoslowakei nur vorübergehend beschäftigt worden sei» Sie hat also anscheinend angenommen, daß insoweit allenfalls nur eine nicht entsohädigungsfähige geringfügige Benachteiligung den Klägers in seiner Krwerbstätigkeit in Betracht komme« Das Berufungsgericht hat zu diesem Vorbringen de3 Klägers nicht Stellung genommen» Das beklagte Land hat dazu im Revisionsrechtszuge die Auffassung vertreten, daß insoweit ein Mangel des Berufungsurteils im Sinne des § 551 Kr» 7 ZPO vorliege, der als Verfahrensmangel nur dann zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung führen könne, wenn er gerügt sei» ^ine solche Revi- Von dieser Rechtsauffassung au3 war die Aberkennung deö Klageanspruchs auch insoweit gerechtfertigt, als der Kläger infolge der gegen ihn durchgeführten Maßnahmen einen Arbeitsplatz im Sinne des § 88 Ziff, 3 B3G verloren hatte» Die Klageabweisung ist also auch insoweit durch die vom Berufungsgericht vertretene Rechtsauffassung hinreichend begründet, so daß ein Mangel des Berufungsurteils im Sinne des § 551 Nr, 7 ZPO nicht vorliegt» Die Auffassung des Berufungsgerichts, daß der Kläger nicht als Verfolgter im Sinne der §§1,2 BSG angesehen werden könne, ist jedoch rechtlich unhaltbar» Das Berufungsgericht hat sich zu ihrer Begründung vor allem auf das Urteil des erkennenden Senats vom 60 April 1955 - RzW 1955? Januar 1953 bis zu dem 8, Mai 194f wegen seiner gegen den Nationalsozialismus gerichteten politischen Überzeugung durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen verfolgt worden war, ln der Präambel und in § 1 Abs. 1 BSG in Verbindung mit § 5 BüG in der Passung des Änderungsgesetzes ist stattdessen die Verfolgung aus Gründen politischer Gegnerschaft gegen den Nationalsozialismus als zur Entschädigung berechtigender Tatbestand bezeichnet worden« Durch die geänderte Passung wollte der Gesetzgeber klarstellen, daß es weniger auf die subjektive Einstellung des Verfolgten als darauf ankommen sollte, ob der nationalsozialistische Staat den Betroffenen als politischen Gegner verfolgt habe (RegS BSG BT-Drucks. dann für gegeben erachtet, wenn sie darauf beruhte, daß der Betroffene auf politischem Gebiet als Gegner der nationalsozialistischen Herrschaft oder nationalsozialistischer Bestrebungen oder Gedanken angesehen wurde (IM B5G 1956 § 1 Nr» 1, 139 § 87 Kr» 2; ferner die zur Veröffentlichung bestimmte Entscheidung vom 9» März i960 - IV Zh 166/60 -)» Daß aber die Festnahme und die strafgerichtliche Verfolgung des Klägers deshalb erfolgt ist, weil ar von den Verfolgern auf politischem Gebiet als ein Gegner der nationalsozialistischen Herrschaft und der nationalsozialistischen Bestrebungen angesehen wurde, kann nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht zweifelhaft sein»

Zitierte Normen: § 256 ZPO § 1 SaarBSG
TätigkeitnationalsozialistischeBerufungsgerichtpolitischAnspruchwirtschaftlichKläger

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerks ja Amtliche Sammlung: nein
2426 046
BSG § 88 Nr, 3
Ein Verfolgter, der durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen gehindert wurde, eine Tätigkeit als kommunistischer Funktionär zu entfalten, hat damit keinen Arbeitsplatz im Sinne des § 88 Nr, 3 BE‘G verlorene
BGH, Urt. v. 25. Mai 196o - IV ZR 262/59 - OI»G Karlsruhe (Preihg)
LG Freibürg
IV 2R 262/59
Verkündet am 25* Mai i960
r, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Hamen des Volkes
 In dem Sntschädigungsrechtsstreit
 des Angestellten wWBB G _ PflHHHfeallee
 in Gl
 bei
Klägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 gegen das Land Baden-Württemberg,
 vertreten durch das Landesamt für die Wiedergutmachung
 Beklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 hat der IV«, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 18, Mai i960 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Raske, Br» v«, Werner, iVüstenberg und Br* Graf
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Entschädigungssenats in Freiburg des Öberlandes-gerichts Karlsruhe vom 31 e Bezember 1958 aufgehoben«,
Ber Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen»
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der am 0k Mai I9oo geborene Kläger trat im Jahre 1929
Verbindung stand» In ihrer Organisation v/ar er alsbald neben seinem Beruf als Expedient einer Überseefirraa tätig» Im Jahre 1932 wurde er als kommunistischer Reichstagskandidat aufgestellto Vom Herbst 1932 an nahm er an einem Lehrgang
 Marxismus-Leninismus unterrichtet und auch in der Taktik de3 bewaffneten Aufstandes, der Agitation, Propaganda, der Organisierung der Massen, der politischen Vorbereitung der proletarischen Revolution und dem konspirativen Vorhalten bei der illegalen Arbeitsweise sowie im Gebrauch der verschiedensten V/affen unterwiesen wurde» Nachdem er noch einige Zeit im Zentralkomitee der Internationalen Roten Hilfe in Moskau tätig gewesen war, kehrte er im Prühjahr 1934 nach Deutschland zurück, um hier illegal für die Aufrechterhaltung der verbotenen KPD zu wirken»
Am 2c Februar 1935 wurde er verhaftet, konnte aber am 5» Pebruar 1935 wieder entfliehen und begab sich nach einiger Zoit in dio Tschechoslowakei, wo er im August 1939 für ein Jahr in Schutzhaft genommen wurde» Im Januar 1942 wurde er erneut verhaftet und durch Urteil des Volksgerichtshofs vom 17* Oktober 1942 wegen Vorbereitung oines hochverräterischen Unternehmens zu 4 Jahren Zuchthaus verurteilt» Gegenstand dieses Verfahrens war seine in den Jahren 1934/35 ausgeübte illegale Tätigkeit» Nach der Anklageschrift des Oberreichsanwalts, auf die sich der Kläger selbst berufen hat, war er damals als Oberberater und leitendes Mitglied ("erster Mann") der	MBHBI
der KPD eingesetzt und als solcher in den Bezirken
 in
der KPD bei, mit der er schon einige Jahre in
 der iJHB-Schule in MMHVteil, wo er in der Theorie des
3
kSB?	und	l(Bd
 tätig gewesen. Am 8, Juli 1943 wurde er aus der Strafhaft entlassen, kam zu dem Bewährungsbataillon 999 und später zu einer OT-Strafeinheit, Am 3o, Mai 1944 flüchtete er von dieser Einheit und verbarg sich in der Folgezeit in Ostpreußen, Nach dem Einrücken der Russen kam er nach seinen Angaben bis zu dem Jahre l95o in Kriegsgefangenschaft, Im Januar 1951 kam er von der Sowjetzone in die Deutsche Bundesrepublik«
Der Kläger hat auf Grund dieses Sachverhalts einen Anspruch auf Entschädigung wegen Schadens im beruflichen Fortkommen gestellt. Das Landesamt für die Wiedergutmachung in Freiburg/Brsg, hat seinen Anspruch zurückgewiesen. Gegen den ablehnenden Bescheid hat der Kläger rechtzeitig Klage erhoben mit dem Antrag,
 Io den Bescheid des Landesamtes für die Wiedergutmachung aufzuheben,
2, das beklagte Land zu verurteilen,
 ihm, dem Kläger, wegen Schadens im beruflichen Fortkommen eine Rente auf Lebenszeit gemäß § 93 BEG vom io November 1953 ab unter Vergleich mit einem Beamten des mittleren Dienstes zu gewähren« und zwar mit der Maßgabe, daß al3 Entschadigungszeitraum die Zeiten der Haft und der Illegalität gelten sollen«
In seinem auf die Klage erlassenen Urteil hat das Landgericht den angefochtenen Bescheid aufgehoben und festgestellt, daß das beklagte Land dem Kläger wegen Schadens im beruflichen Fortkommen vom 1» November 1953 an eine Rente zu
 gewähren habe, und zwar unter Einstufung in die vergleichbare Beamtengruppe des mittleren Dienstes und unter Zugrundelegung eines EntschädigungsZeitraums vom 5» Februar 1935 bi zu dem 27c Januar 194-5»
Auf die Berufung des beklagten Bandes hat das Oberlandes gericht das Urteil des Landgerichts aufgehoben und die Klage abgewiesen» Mit der Revision, die das Revisionsgericht zugelassen hat, verfolgt der Kläger seinen Antrag auf Zurückweisung der Berufung gegen das landgerichtliche Urteil weiter»
Das beklagte Land bittet, die Revision zurückzuweisen»
Entscheidungsgründe :
Ic
 Der vom Kläger gestellte Klageantrag entspricht nicht der Vorschrift des § 253 Abs» 2 Ziff. 2 ^FO, da die von ihm begehrte Leistung nicht ziffernmäßig bestimmt ist»
Trotz der Bedenken gegen die Zulässigkeit der erhobenen Klage hat das Berufungsgericht den Klagantrag als Feat-stellungsantrag aufgefaßt und demgemäß erkannt» Als Feststellungsantrag wäre jedoch der Antrag nur zulässig, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der von ihm begehrten Feststellung hätte» Ein solches Interesse kann ausnahmsweise auch in einer Entschädigungssacho trotz der Möglichkeit einer ziffernmäßig bestimmten Leistungsklage zu bejahen sein, wenn das dem Feststellungsantrag statt-
 
gebende Urteil eine erschöpfende und einfache Erledigung sämtlicher Elemente des streitigen Rechtsverhältnisses horbeifuhrt und erwartet werden kann? daß jede Möglichkeit eines Streites über einzelne, den Entschädigungsanspruch betreffende Fragen ausgeräumt ist» Nur an einer derartigen Feststellung eines Rechtsverhältnisses kann ein schutz-würdiges Interesse im Sinne des § 256 ZPO bestehen« Es können jedoch nicht einzelne Voraussetzungen dos streitigen Anspruchs, wie hier die Dauer deaf Entschädigungszeitraums oder die Einstufung in eine vergleichbare Beamtengruppe, Gegenstand einer Feststellungsklage oder eines Festste! lungsur teils sein«. Durch sie sind der Umfang und die Höhe des Anspruchs auf Entschädigung wegen Schadens im beruflichen Fortkommen, z. Bo weil ein Abzug anderweitigen Einkommens gemäß § 92 Abs* 3, § 77 BEG in Betracht kommen kann, nicht zweifelsfrei bestimmte
 Der erkennende Senat hat jedoch in ständiger Rechtsprechung in Entschädigungssachen auch bei derartigen unzulässigen Klagen im Revisionsrechtszuge eine dachprü-fung in der Erwägung für zulässig erachtet, daß diese Prüfung möglicherweise wegen anderer Rechtsmängel eine Zurückverweisung rechtfertigt, so daß der Kläger in der erneuten Verhandlung vor dem Berufungsgericht die Möglichkeit einer - im Revisionsverfahren unzulässigen - sachdienlichen Klageänderung hat«, Bei einem solchen Ergebnis der oach-prüfung hält der Senat im Interesse der in besonderem Maße gebotenen Beschleunigung der anhängigen Entschädigungsver-fohren und im Hinblick darauf, daß § 2o9 Abs# 1 BEG nur eine sinngemäße Anwendung der Vorschriften der ZPO vorschreibt, eine sachliche Prüfung statt der an sich erfor-
j
 
derlichen Abweisung wegen Unzulässigkeit der Klage für vertretbar»
II.
Gegenstand des Rechtsstreits ist der Anspruch des Klägers auf Entschädigung wegen Schadens im beruflichen Fortkommen., Einen solchen Schaden hat der Kläger nach seiner Meinung dadurch erlitten* daß er vom 2« Februar 1935 bis zu dem 27. Januar 1945 durch nationalsozialistische Verfolgungsmaßnahmen* nämlich durch die von ihm erlittene Freiheitsentziehung sowie durch die verfolgungsbedingte Notwendigkeit* aus Deutschland in die Tschechoslowakei auszuwandern* gehindert worden sei* seine Tätigkeit als Funktionär der illegalen KPD fortzusetzen. Der Kläger ist der Auffassung, daß damit die in den §§ 1 Abs. 1, 2*
64, 65, 87* 88 Ziff. 3 BUG aufgestellten Voraussetzungen für seinen Entschädigungsanspruch gegeben seien«
Das Berufungsgericht hat jedoch das Vorliegen dieser Voraussetzungen insoweit im Ergebnis zutreffend verneint, als es angenommen hat, daß der Kläger mit der Tätigkeit* die er in der Zeit nach seiner Rückkehr aus	im
 Dienst der illegalen KPD in Deutschland au3geübt hat* kein Arbeitsverhälthis im Rechtssinne begründet bzw» keinen Arbeitsplatz im Sinne der §§ 87, 88 BSG erlangt habe«
Von einem Schaden im beruflichen oder wirtschaftlichen Fortkommen kann allgemein nur dann gesprochen werden* wenn die wirtschaftliche Existenz, in der der Verfolgte durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen getroffen wurde* sich auf einen in geregelten Bahnen bewegenden Erwerbsberuf
 
gründete (Beckor/Huber/Küster BErgG §■ 25 Anm, 5; ähnlich van Dam/Loos BEG § 65 Anm. 5)* Demgemäß kann auch unter Arbeitsplatz im ^inne der Bestimmung des § 88 Ziff = 3 BEG, wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 14» Januar 1959 - Ltt Nr* 5 zu BEG 1956 § 88 = RzW 1959, 232 - ausgesprochen hat, nur ein Arbeitsverhältnis verstanden werden, das in den Rahmen des normalen Arbeite- und Erwerbslebens fällt. Diese Voraussetzungen hat der Senat in jener Entscheidung für die Tätigkeit des Hotstandsarbeiters verneint. Sie kann auch für die FunktionärStätigkeit, wie sie der Kläger für die KPD ausgeübt hat, nicht als gegeben angesehen werden» Entsprechend dem allgemeinen Ziel der revolutionären kommunistischen Bestrebungen, in deren Dienst der Kläger diese Tätigkeit ausübte, war sie unmittelbar - also nicht nur mittelbar, etwa als technische Hilfeleistung - darauf gerichtet, die in Deutschland bestehende wirtschaftliche, gesellschaftliche und staatliche Ordnung zu unterhöhlen, um sie schließlich im geeigneten Zeitpunkt auf dem Wege über die Diktatur der “Führer der Arbeiterklasse“, d. h. über die Herrschaft der jeweils maßgebenden, den Parteiapparat beherrschenden kommunistischen Funktionäre, durch eine “fortschrittliche“ “sozialistische“ Ordnung zu ersetzen. Dieses Ziel aber verfolgte sie nicht, weil und sofern die von ihr bekämpfte Ordnung nach sittlichen und menschlichen ilaßstäben eine Unrechtsordnung war, sondern weil sie nach kommunistischer Vorstellung wie jede andere - sei es auch rechtsstaatliche - bürgerliche Ordnung eine "rückständige” “kapitalistische“ Ordnung darstellte. Damit fiel die Tätigkeit des Klägers ihrer Natur nach und nicht, weil sie sich gegen die totalitäre Gewaltherrschaft des Nationalsozialismus richtete, aus dem Rahmen des normalen Arbeite- und
 
Erwerbslebens heraus und entbehrte von vornherein aller wirtschaftlichen und rechtlichen Garantien* die mit einer in diesem Rahmen ausgeübten Erwerbstätigkeit verbunden sind» Das ist insbesondere auch daraus ersichtlich, daß nicht festgestellt ist und offenbar auch nicht festgestellt werden kann, welche natürliche oder juristische rerson die Arbeitgeberin des Klägers war, gegen die er - wenn eine rechtsstaatliche Ordnung bestanden hätte -seine Ansprüche aus dem "Arbeitsverhältnis0, insbesondere seinen Anspruch auf eine Vergütung hätte geltend machen könneno Der iCläger hat auch selbst nicht angeben können, welche regelmäßige Vergütung ihm-zugesichert war und an wen er sich deswegem hätte halten können«
Die Stellung des Klägers war die eines "Funktionärs0 einer politischen Machtorganisation, die sich bewußt außerhalb der in seinem Tätigkeitsbereich bestehenden Rechtsund Wirtschaftsordnung stellte und sich den für diese geltenden Gesetzen und Spielregeln nicht unterwarf« Sie verfügte über den Kläger und sein wirtschaftliches Schicksal nach ihren Grundsätzen und ihren politischen Zweckraäßigkeitserwägungen, so daß er von ihrer Gunst und Gnade sowie von ihrer jederzeit unsicheren wirtschaftlichen und politischen Machtposition im Bereich seiner Tätigkeit abhängig war. In dieser Lage war dem Kläger also weder die freiwillige wirtschaftliche "Fürsorge" durch seine "Arbeitgeberin" gewiß noch konnte er gegen sie zur Durchsetzung von Rechtsansprüchen aus seinem "Arbeitsverhältnis0 eine ihr übergeordnete staatliche Macht anrufen.
«deine wirtschaftliche Existenz war somit rechtlich und tatsächlich völlig ungesichert, weil seine Tätigkeit sich nicht in das normale Erwerbsund >*irtschaftsleben ein-ordnen ließ*
 
Aus dem Gesagten ergibt sich bereits, daß der Kläger seinen Anspruch auch nicht auf die Bestimmung des § 88 Ziff» 4 BEG stutzen kann, weil er durch nationalsozialistische Verfolgungsmaßnahmen daran gehindert worden wäre, nach seiner Rückkehr aus Moskau sich in "legaler" Weise als höherer Funktionär der KPD zu betätigen und auf diese ^eise eine ErwerbStätigkeit aufzunehmen und einen Arbeitsplatz zu erlangen« Auch im Bereich einer rechtsstaatlichen Ordfnung wäre die revolutionäre Tätigkeit des Klägers aus dem Rahmen des normalen Erwerbsund Wirtschaftslebens herausgefallen« Es kann also dahinsteben, ob die Anwendung dieser Bestimmung auch deshalb ausgeschlossen ist, weil der Kläger weder zur Zeit der Machtergreifung des Nationalsozialismus noch zur Zeit seiner Rückkehr von Moskau arbeitslos war und weil er, als die nationalsozialistische Verfolgung gegen die KPD einsetzte, seinen Wohnsitz nicht im Inland hatte.
Nach dem Vorbringen des Klägers besteht auch kein hinreichender Anhalt für die Annahme, daß er im Herbst 1952 durch nationalsozialistische Verfolgungsraaßnahmen veranlaßt worden ist, seinen Posten als Expedient bei der Übersee-Spedition HW in &■■■■■ aufzugebene Es mag zutreffen, daß damals, wie der Kläger vorgetragon hat, in Ostpreußen bereits Ausschreitungen gegen führende Kommunisten und kommunistische Zeitungsverlage durch nationalsozialistische Kampforganisationen vorkamen» Der Kläger hat jedoch nicht dargetan, daß er durch unmittelbar gegen ihn persönlich gerichtete Maßnahmen gezwungen worden sei, seinen Arbeitsplatz aufzugeben«
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 Sine abschließende sachliche Beurteilung des von dem .Kläger geltend gemachten Anspruchs wegen Schadens im beruflichen Fortkommen ist jedoch nicht möglich* Es steht nicht fest, daß dem Kläger keinerlei Anspruch auf Entschädigung wegen Schadens im beruflichen Fortkommen zuoteht» Der Kläger hat in der Klageschrift behauptet, daß er nach seiner Auswanderung in die Tschechoslowakei in Ta^||H und GsflHHR eine - unpolitische - Erwerbs-tätigkeit ausgeübt habe und daß er insoweit seinen ArbeitS' platz durch nationalsozialistische Verfolgungsmaßnahmen, nämlich im Jahre 1939 durch die Verhängung der sogenannten Schutzhaft, in der er 1 Jahr lang festgehalten wurde, und abermals im Jahre 1942 durch seine Verhaftung im Hochverratsverfahren verloren habe*
, Die iintSchädigungsbehörde hat in dem mit der Klage angefochtenen Bescheid angenommen, daß der Kläger in der Tschechoslowakei nur vorübergehend beschäftigt worden sei» Sie hat also anscheinend angenommen, daß insoweit allenfalls nur eine nicht entsohädigungsfähige geringfügige Benachteiligung den Klägers in seiner Krwerbstätigkeit in Betracht komme« Das Berufungsgericht hat zu diesem Vorbringen de3 Klägers nicht Stellung genommen» Das beklagte Land hat dazu im Revisionsrechtszuge die Auffassung vertreten, daß insoweit ein Mangel des Berufungsurteils im Sinne des § 551 Kr» 7 ZPO vorliege, der als Verfahrensmangel nur dann zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung führen könne, wenn er gerügt sei» ^ine solche Revi-
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sionarüge sei aber vom Kläger nicht erhoben worden,
i)em kann nicht gefolgt werden. Das beklagte -Land Übersieht, daß das Berufungsgericht den Entschädigungsanspruch des Klägers in erster Linie mit der Begründung abgelehn hatn die Festnahme und die strafgerichtliche Verurteilung des Klägers seien keine nationalsozialistischen Gewalt-raaßnahmen gewesen, weil die Tätigkeit, derentwegen er verfolgt worden sei, nicht vorwiegend der Bekämpfung des Nationalsozialismus gedient habe. Von dieser Rechtsauffassung au3 war die Aberkennung deö Klageanspruchs auch insoweit gerechtfertigt, als der Kläger infolge der gegen ihn durchgeführten Maßnahmen einen Arbeitsplatz im Sinne des § 88 Ziff, 3 B3G verloren hatte» Die Klageabweisung ist also auch insoweit durch die vom Berufungsgericht vertretene Rechtsauffassung hinreichend begründet, so daß ein Mangel des Berufungsurteils im Sinne des § 551 Nr, 7 ZPO nicht vorliegt»
Die Auffassung des Berufungsgerichts, daß der Kläger nicht als Verfolgter im Sinne der §§1,2 BSG angesehen werden könne, ist jedoch rechtlich unhaltbar» Das Berufungsgericht hat sich zu ihrer Begründung vor allem auf das Urteil des erkennenden Senats vom 60 April 1955 - RzW 1955? 216 sowie auf die in RzW 1956, 45 und 1958, 142 -veröffentlichten Entscheidungen bezogen» In der zuerst angeführten Entscheidung hat der Senat allerdings ausgesprochen, daß die Bestrafung eines Verfolgten, der in einem ordnungsgemäß durchgeführten Strafverfahren wegen Vorbereitung eines hochverräterischen Unternehmens verurteilt ist, eine nationalsozialistische Gewaltmaßnahme
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im Sinne des § 1 BI2C sein könne, wenn der Verfolgte die lat, 'wegen der er bestraft worden sei, überwiegend zur Bekämpfung des Nationalsozialismus begangen habe. Diese üntocheidung ist gleichwohl ebenso wie die weiteren vom Berufungsgericht angeführten nicht geeignet, die Auffassung des Berufungsgerichts zu stützen. Sie ging von dem rVortlaut des § 1 AbSe 1 BürgG aus, wonach derjenige entschädigungsberechtigt war, der in der Zeit vom 3o. Januar 1953 bis zu dem 8, Mai 194f wegen seiner gegen den Nationalsozialismus gerichteten politischen Überzeugung durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen verfolgt worden war, ln der Präambel und in § 1 Abs. 1 BSG in Verbindung mit § 5 BüG in der Passung des Änderungsgesetzes ist stattdessen die Verfolgung aus Gründen politischer Gegnerschaft gegen den Nationalsozialismus als zur Entschädigung berechtigender Tatbestand bezeichnet worden« Durch die geänderte Passung wollte der Gesetzgeber klarstellen, daß es weniger auf die subjektive Einstellung des Verfolgten als darauf ankommen sollte, ob der nationalsozialistische Staat den Betroffenen als politischen Gegner verfolgt habe (RegS BSG BT-Drucks. 1953 Nr. 194S, Begr. zu § 1• Bericht des Wiedergutmachungsausschusaes des Bundestages, BT-Drucks. 1953 Ni*. 2382 zu § 1)0 In dem erwähnten Bericht ist auch hervorgehoben, daß nicht mehr geprüft werden solle, ob die kommunistische Betätigung als eine achtenswerte politische Haltung angesehen werden könne.
Dieser veränderten Passung des Gesetzes Rechnung tragend, hat der Senat in seinen späteren Entscheidungen eine Verfolgung aus Gründen politischer Gegnerschaft stets
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dann für gegeben erachtet, wenn sie darauf beruhte, daß der Betroffene auf politischem Gebiet als Gegner der nationalsozialistischen Herrschaft oder nationalsozialistischer Bestrebungen oder Gedanken angesehen wurde (IM B5G 1956 § 1 Nr» 1, 139 § 87 Kr» 2; ferner die zur Veröffentlichung bestimmte Entscheidung vom 9» März i960 - IV Zh 166/60 -)» Daß aber die Festnahme und die strafgerichtliche Verfolgung des Klägers deshalb erfolgt ist, weil ar von den Verfolgern auf politischem Gebiet als ein Gegner der nationalsozialistischen Herrschaft und der nationalsozialistischen Bestrebungen angesehen wurde, kann nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht zweifelhaft sein»
Der Kläger befand sich, als er aus seiner von ihm behaupteten Erwerbstätigkeit in der Tschechoslowakei verdrängt wurde, nicht im Reichsgebiet, so daß er die Voraussetzungen des § 64 Abs» 1 Satz 1 BEG nicht erfüllt»
Er ist jedoch nach seinem Vorbringen und nach den bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts möglicherweise Vertriebener im Sinne des § 1 des BVFG, da er als deutscher Staatsangehöriger oder jedenfalls als deutscher Volkszugehöriger seinen Wohnsitz in der Tschechoslowakei hatte und infolge der nach dem zweiten Weltkrieg gegen deutsche Volkszugehörige gerichtete Vertreibungsraaßnahmen nicht dorthin zurückkehren konnte» Nach seinem Vorbringen ist er auch im Besitze des Ausweises A für Vertriebene und Flüchtlinge (EA EF 3672 Bd» II S» 7). Danach greift möglicherweise die Vorschrift des § 64 Abs» 1 Satz 2 BEG zu seinen Gunsten ein, nach der e in Anspruch auch dann besteht, wenn die Verfolgung im Vertroibungsgebiet begonnen hat»
 
Damit die in dieser Richtung sowie gegebenenfalls auch die zur Dauer des Entsahädigungszeitrauras, zur Frage der Einstufung des Klägers und der etwaigen Anrechnung anderer Leistungen noch erfcrderlichen tatsächlichen Feststellungen, die dem Tatsachengericht obliegen, getroffen werden können, war der Rachtsstreit an das Berufungsgericht zurückzuverweisen«,
Ascher
 Raske
v, Werner
WClstenberg
 Dr. Graf