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BGH · IV ZE 262/58

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZE 262/58

und in hat der IV« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 4* März 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Räske, Jo-hsnnsen, Maaß und Br» Loewenheim für Recht erkannt? wohnte er im Lager, danach bezog er eine Privatwohnung in der Stadt« Nach der Auflösung des DP-Lagers Wpp war er nur noch als Gefängnisseelsorger tätig* Die genannte Wohnung und dieses Amt behielt er bei bis zu seiner Rückkehr nach Polen am'5« August 1947» daß der Kläger keine Entschädigungsansprüche aus den Vorschriften des Bundesentschädigungsgesetzes herleiten kann, weil er keine der Voraussetzungen des § 4- dieses Gesetzes erfüllte Standen ihm dagegen Ansprüche nach dem Bundeser-gänßungsgeseis zu, so hliehen sie nach Art* III Nr* 1 des ÄndG zu dem BEG aufrecht erhalten* Oh dem Kläger eine Entschädigung nach dem Bundesergänsungsgesetz zu gewähren ist, hat das Berufungsgericht bisher vornehmlich unter.dem Gesichtspunkt geprüft, ob der Kläger am 1« Januar 1947 seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Gebiet der Bundesrepublik gehabt hat (§ 8 Abs* 1 Nr« 1 BBrgG)« Aus dem angefochtenen Urteil und dem zur Ergänzung seines Tatbestandes in Bezug genommenen Urkunden ist jedoch nicht zu erkennen, ob und wann der Kläger einen Antrag auf Entschädigung gestellt hat« Nach § 91 BErgG und den zu seiner Ergänzung ergangenen Vorschriften - ebenso wie nach § 189 BEG - wird eine Entschädigung nur gewährt, wenn ein entsprechender Antrag innerhalb der vom Gesetz vorgeschriebenen Fristen gestellt worden ist« Dieser Mitwirkung der Geschädigten kommt im öffentlichen Interesse sachlich-rechtliche Bedeutung zu| auch wenn im übrigen alle anspruchbegründenden Tatsachen gegeben sind, besteht kein Entschädigungsanspruch, wenn es an einem rechtzeitig gestellten Antrag fehlt« Das hat der Senat im Anschluß an die Ausführungen von Haueisen im NJW 1958, 441, 444, in seinem Urteil vom 11« Juli 1958 - IV ZR 83/58 - ausgesprochen (vgl« IM Nr« 2 zu § 189 HEG 1956)« 2« Im übrigen ist das angefochtene Urteil frei von Rechts fehlem« Das gilt vor allem von den Ausführungen zur Anwendung des § 8 Abs« 1 Nr« 1 BErgG« Die von der Revision hier zu erhobenen Bedenken sind unbegründet« Aufenthaltes hat sich das Berufungsgericht in den Grenzen gehalten, die durch die von ihm zitierten Entscheidungen des Senats abgesteckt worden sind (RzW 1957? Rach den Feststellungen des Berufungsgerichts war der Kläger an diesem Stichtage schon länger als ein Jahr Seelsorger für die in der Strafanstalt - Zuchthaus - in W<|p einsitzenden Polen« Daß das Bedürfnis für eine solche Betreuung der polnischen Strafgefangenen am Stichtage weiter fortbestand, liegt nahe, weil mindestens ein Teil dieser Strafgefangenen jahrelange Zuchthausstrafen zu verbüßen hatte« Das ergibt sich ohne weiteres aus dem gesetzlichen Strafrahmen, in denen die Zuchthausstrafe angedroht ist$ vor allem auch daraus, daß schon die Mindest strafe in dieser Straf art ein Jahr beträgt (§ 15 StGB)« Damit steht auch im Einklang, daß nach der von dem beklagten lande nicht bestrittenen Darstellung des Klägers die kirchliche Behörde nach dem Weggang des Klägers einen Nachfolger bestellt hat. Diese Beurteilung der besonderen Verhältnisse des Klägers wird nicht dadurch in Frage gestellt, daß die Zahl der durch die genannte kirchliche Behörde in Deutschland eingesetzten polnischen Geistlichen nach Kriegsende Jahr für Jahr abnahm und auch nicht zu verkennen ist, daß deren seelsorgerische Aufgabengebiete zurückgingen«, Aus diesem allgemeinen Gesichtspunkt ergibt sich, jedoch nichts, was auch im Falle des Klägers das Berufungsgericht aus Rechtsgründen genötigt hätte, nur einen vorübergehenden Aufenthalt des Klägers in MUflp anzunehmen«, Ebensowenig ist von Belang, daß der Kläger nach den Gründen des angefochtenen Urteils am Stichtage möglicherweise noch den DP-Status hatte* Rach den für die frühere britische Besat-zungszono gcitenden Vorschriften erlangten die sogenannten displaced persons in dieser Zone nur dann ihre Sonderstellung, nach der sie der sonst geltenden Rechtsordnung nicht unterworfen waren, wenn sie tatsächlich in einem DP-Lager lebten (vglo yan Dam/Loos, Bundesentschädigungsge-setz.

Zitierte Normen: § 15 StGB § 4 BEG
polnischAnspruchBerufungsgerichtEntschädigungPolAufenthaltKlägerNrRevision

Volltext der Entscheidung

IV ZE 262/58
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2545 062
Yerkundet am 11a März 1959
Schorm, Justizangestellter
 als Ur kund sb e amt er der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Ent schädigungsr echte streit
 des Landes Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Regie-rungspräsidenten in Köln,
- Prozeßbevollmächtigters
 Beklagten und Revisionsklägers, Rechtsanwalt Br«	in
 gegen
in
 den katholischen Geistlichen Leonhard •I, Kreis Bfj)
Kläger und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigtes Rechtsanwälte Bres«
und	in
 hat der IV« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 4* März 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Räske, Jo-hsnnsen, Maaß und Br» Loewenheim
 für Recht erkannt?
Bas Urteil des 5* Zivilsenats (Entschädigungssenats) des Oberlandesgerichts in Köln vom 4« August 1958 wird aufgehoben«
Ber Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen«
Von Rechts wegen
 
frf
 Der Kläger, ein polnischer katholischer Geistlicher, befand sich seines Glaubens wegen vom 6« Oktober 1941 bis ztim *29o April 1945 in deutscher Gefängnis- und Konzentra-tionslagerhafto
 Nach seiner Befreiung war er zunächst Hiifsseelsorger des DP-Lagers	Ende	August	1945 übernahm
 er im Aufträge seiner Vorgesetzten kirchlichen Behörde, der für die in Deutschland lebenden polnischen katholischen Geistlichen zuständigen	EpfflHBHP	in
 Ge^BHP in	am Wflfe die Seelsorge für die in dem
DP-Lager Haltern und später für die in dem DP-Lager W4P unter gebrachten Polen* Gleichzeitig betreute er in W4P die polnischen Häftlinge der Strafanstalt dieses Ortes« Bis zur Auflösung des DP-Lagers in WEnde 1945? wohnte er im Lager, danach bezog er eine Privatwohnung in der Stadt« Nach der Auflösung des DP-Lagers Wpp war er nur noch als Gefängnisseelsorger tätig* Die genannte Wohnung und dieses Amt behielt er bei bis zu seiner Rückkehr nach Polen am'5« August 1947»
Auf Grund dieses Sachverhalts fordert der Kläger Entschädigung itir die Dauer der Freiheitsentziehung« Die Intschä-digungsbehörde und das Landgericht haben den Anspruch abgelehnt; das Oberlandesgericht hat dagegen das beklagte Land verür-teilt, dem Kläger 6«3oo DM zu zahlen« Mit der vom Berufungs-. gericht zugelassenen Revision will das beklagte Land wiederum die Abweisung der Klage erreichen« Der Kläger hat gebeten, die Revision zurückzuweisen«
Die Revision ist begründet«
Io
 Das Berufungsgericht ist mit Recht davon ausgegangen.
 
daß der Kläger keine Entschädigungsansprüche aus den Vorschriften des Bundesentschädigungsgesetzes herleiten kann, weil er keine der Voraussetzungen des § 4- dieses Gesetzes erfüllte Standen ihm dagegen Ansprüche nach dem Bundeser-gänßungsgeseis zu, so hliehen sie nach Art* III Nr* 1 des ÄndG zu dem BEG aufrecht erhalten* Oh dem Kläger eine Entschädigung nach dem Bundesergänsungsgesetz zu gewähren ist, hat das Berufungsgericht bisher vornehmlich unter.dem Gesichtspunkt geprüft, ob der Kläger am 1« Januar 1947 seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Gebiet der Bundesrepublik gehabt hat (§ 8 Abs* 1 Nr« 1 BBrgG)« Aus dem angefochtenen Urteil und dem zur Ergänzung seines Tatbestandes in Bezug genommenen Urkunden ist jedoch nicht zu erkennen, ob und wann der Kläger einen Antrag auf Entschädigung gestellt hat« Nach § 91 BErgG und den zu seiner Ergänzung ergangenen Vorschriften - ebenso wie nach § 189 BEG - wird eine Entschädigung nur gewährt, wenn ein entsprechender Antrag innerhalb der vom Gesetz vorgeschriebenen Fristen gestellt worden ist« Dieser Mitwirkung der Geschädigten kommt im öffentlichen Interesse sachlich-rechtliche Bedeutung zu| auch wenn im übrigen alle anspruchbegründenden Tatsachen gegeben sind, besteht kein Entschädigungsanspruch, wenn es an einem rechtzeitig gestellten Antrag fehlt« Das hat der Senat im Anschluß an die Ausführungen von Haueisen im NJW 1958, 441, 444, in seinem Urteil vom 11« Juli 1958 - IV ZR 83/58 - ausgesprochen (vgl« IM Nr« 2 zu § 189 HEG 1956)«
Das Berufungsgericht hätte daher darlegen müssen, ob der Kläger seine Ansprüche fristgerecht angemeldet hat« Dieser sachlich-rechtliche Mangel nötigt zur Aufhebung des Urteils
2« Im übrigen ist das angefochtene Urteil frei von Rechts fehlem« Das gilt vor allem von den Ausführungen zur Anwendung des § 8 Abs« 1 Nr« 1 BErgG« Die von der Revision hier zu erhobenen Bedenken sind unbegründet«
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Bei der Auslegung des Begriffes des dauernden'. Aufenthaltes hat sich das Berufungsgericht in den Grenzen gehalten, die durch die von ihm zitierten Entscheidungen des Senats abgesteckt worden sind (RzW 1957? 32o Nr« 21 ?
 RzW 1957, 361 Nr« 22)» Danach müssen an dem genannten Stichtage Umstände vorliegen, die darauf hinweisen, daß der Aufenthalt an einem Bestimmten Orte nicht hur vorübergehend sein soll« Bestimmte, starrte Grenzen ergeben sich aus dieser Regel nicht, es kommt daher weitgehend auf die Würdigung aller Umstände an, die durch die T at s ach engerichte vorzunehmen ist«
Rach den Feststellungen des Berufungsgerichts war der Kläger an diesem Stichtage schon länger als ein Jahr Seelsorger für die in der Strafanstalt - Zuchthaus - in W<|p einsitzenden Polen« Daß das Bedürfnis für eine solche Betreuung der polnischen Strafgefangenen am Stichtage weiter fortbestand, liegt nahe, weil mindestens ein Teil dieser Strafgefangenen jahrelange Zuchthausstrafen zu verbüßen hatte« Das ergibt sich ohne weiteres aus dem gesetzlichen Strafrahmen, in denen die Zuchthausstrafe angedroht ist$ vor allem auch daraus, daß schon die Mindest strafe in dieser Straf art ein Jahr beträgt (§ 15 StGB)« Damit steht auch im Einklang, daß nach der von dem beklagten lande nicht bestrittenen Darstellung des Klägers die kirchliche Behörde nach dem Weggang des Klägers einen Nachfolger bestellt hat. Hinzu kommt weiter, daß der Kläger nach der Auflösung des DP-Lagers Ende 1945 eine Wohnung bezog, die er ununterbrochen bis zu seinem Weggang nach Polen Anfang August 1947 innehatte«
Wenn das Berufungsgericht diese Tatsachen dahin gewürdigt hat, daß der Kläger am 1« Januar 1947 einen dauernden Aufenthalt im Gebiet der Bundesrepublik gehabt hat, so liegt darin weder der von der Revision behauptete Verstoß gegen
5 -
§ 286 ZPO noch eine Verletzung des sachlichen Rechts„
Diese Beurteilung der besonderen Verhältnisse des Klägers wird nicht dadurch in Frage gestellt, daß die Zahl der durch die genannte kirchliche Behörde in Deutschland eingesetzten polnischen Geistlichen nach Kriegsende Jahr für Jahr abnahm und auch nicht zu verkennen ist, daß deren seelsorgerische Aufgabengebiete zurückgingen«, Aus diesem allgemeinen Gesichtspunkt ergibt sich, jedoch nichts, was auch im Falle des Klägers das Berufungsgericht aus Rechtsgründen genötigt hätte, nur einen vorübergehenden Aufenthalt des Klägers in MUflp anzunehmen«, Ebensowenig ist von Belang, daß der Kläger nach den Gründen des angefochtenen Urteils am Stichtage möglicherweise noch den DP-Status hatte* Rach den für die frühere britische Besat-zungszono gcitenden Vorschriften erlangten die sogenannten displaced persons in dieser Zone nur dann ihre Sonderstellung, nach der sie der sonst geltenden Rechtsordnung nicht unterworfen waren, wenn sie tatsächlich in einem DP-Lager lebten (vglo yan Dam/Loos, Bundesentschädigungsge-setz. Amu 12 zu § 4 BEG; Blessin/Wilden, Bundesentschädigungsgesetze Amu 3o zu § 4 BEG)o >
Verfolgte fremder Staatsangehörigkeit, die diese Sonderstellung nicht für sich in Anspruch nahmen, sondern am 1 o Januar 1947 einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Gastlands innehatten, erfüllen somit die Voraussetzungen des § 8 Abs« 1 Br» 1 BErgG.
Ob dem Kläger die vom Berufungsgericht errechnete Entschädigung für Schaden an Freiheit zusteht, hängt daher lediglich davon ab, ob ein entsprechender Antrag frißt-
 
gemäß gestellt wurde* Diese Anspruchsvoraussetzung wird das Berufungsgericht in einer neuen Verhandlung zu klären haben«
Ascher
 Baske	J ohanns	en
 Maaß	Dr.	Loewenheim