Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in Karlsruhe auf die mündliche Verhandlung vom 22« Januar 1958 unter Mitwirkung der Bundesrichter Ascher, Raslce, Br« Vo Werner, Wüstenberg und Wilden für Recht erkannt: Tatbestands Dor am 13< April 1886 geborene Ehemann der Klägerin war Jude« Er war in Berlin als Rechtsanwalt und Notar tätig* Im Jahre ;931 übersiedelte er nach Zürich, der Heimatstadt seiner Ehefrau* Damals schied er auf seinen Antrag aus dem Amt des Notars aus und wurde auch in der Liste der beim Kammergericht zugelassenen Rechtsanwälte gelöscht« Er lobte bis zu seinem Tod am 17« November *953 in der Schweiz und wurde 1946 Schweizer Bürger« Die Klägerin ist seine befreite, voll verfügungsberechtigte Vorerbin* Während der Verstorbene nur Wiedergutmachung seines VermögensSchadens verlangt hatte, fordert die Klägerin von dem beklagten Land eine Entschädigung wegen Schadens im beruflichen Fortkommen ihres verstorbenen Ehemanns« das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheids vom 5o Juli *1956 zu verurteilen, der Klägerin aus Schaden ihres am *7. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil eine möglicherweise gegebene Benachteiligung im beruflichen Fortkommen des Mannes der Klägerin nicht im Zuge einer im Reichsgebiet begonnenen, konkreten Verfolgungsmaßnahme eingetreten (§ 64 BJEG-) und der Verstorbene auch nicht aus seinem Beruf verdrängt worden sei (§ 66 BEG>). Io Da in der mündlichen Verhandlung vor dem Revisions-gericht nur das beklagte Land, nicht aber die Klägerin vertreten war, ist auf die einseitige Verhandlung des Beklagten zu entscheiden. Gemäß § 210 Abs* 1 und 2 dos BEG vom 29a Juni 1956 in Verbindung mit Art« III Nr« 14 des ünderungsgesetzes vom 29a Juni 1956 und Art. III Abs« 2 des am 13« Juli 1956 verkündeten Berliner Gesetzes zur Übernahme des 3« Bun* desergänzungsgesetzes zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung vom 5« Juli 1956 (Gesetz- und Verordnungsblatt f« Berlin 1956, 764) wäre somit der Bescheid der Entschädigungsbehörde vom 5« Juli 1956 mit Ablauf des 17o Oktober 1956 rechtskräftig geworden« Voraussetzung hierfür wäre jedoch, daß durch die Zustellung des Bescheids am 17« Juli 1956 die in diesem Zeitpunkt 'auch in Berlin geltende Erist des § 210 Abs.1 BEG von 3 Monaten in Lauf gesetzt worden wäre« Ries ist jedoch nicht der Pall* Denn der Bescheid enthielt eine unzutreffende Belehrung über den Zeitraum, in dem eine im europäischen Ausland wohnende Antragstellerin die Entscheidung der Entschädigungsbehörde anfechten kann« In der dem Bescheid angefügten Reohtsmittelbelehrung ist angegeben, daß die Klägerin, da sie in der Schweiz wohne, binnen 6 Monaten nach Zustellung des Bescheids gegen diesen Klage erheben könne * Baß wegen dieser unrichtigen Belehrung die Klage zu demindest bis 17. Voraussetzung für alle Entschädigungsansprüche, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz wegen Schadens im beruflichen und wirtschaftlichen Fortkommen erhoben werden, ist zunächst, daß der Tatbestand dos § 64 BEG,- der für alle diese Ansprüche gilt,, verwirklicht ist* Hiernach muß der Verfolgte im Zuge einer im Reichsgebiet nach dem Stande vom 31» Dezember ;937 begonnenen Verfolgung in seinem beruflichen oder seinem wirtschaftlichen Eortkocnen nicht nur geringfügig benachteiligt worden sein (§ 64 Abs- ! auf die Umstände, unter denen der Verstorbene seine Tätigkeit in Deutschland aufgegeben hat, und vor allem darauf, daß der Erblasser selbst zwar Entschädigungsansprüche noch zu seinen Xebzeiten gestellt hat, aber keine solchen wegen Schadens im beruflichen oder wirtschaftlichen Fortkommen, und daß der Verstorbene in“ seinem am So Januar 1953 an das Entschädigungsamt in Berlin gerichteten Antrag ausgeführt hat, er sei bis zu dem Jahre 1931 Rechtsanwalt und Notar in Berlin gewesen und habe seit Oktober '930 seine Auswanderung nach der Schweiz, der Heimat seiner Ehefrau, betrieben, Bas Berufungsgericht hat auch die Angaben der Zeugen Brunschwig und Zucker nicht über sehen.
2463 0*6 X' JV ZR 262/57 Verkündet am 29 o Januar 1958 Justizangest« als Urkundsbeamter der Ges chäfts s te He Im Namen des Volkes In dem Zntschädigungsrechtsstreit der Frau Anna Istraße (fl gebo B Klägerin und Re-visionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br BeflVV •, Bl| str, gegen das Band vertreten Fl B e|_______ durch den Platz Senator für Inneres, Be Beklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. Ho 9 hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in Karlsruhe auf die mündliche Verhandlung vom 22« Januar 1958 unter Mitwirkung der Bundesrichter Ascher, Raslce, Br« Vo Werner, Wüstenberg und Wilden für Recht erkannt: Bie Revision gegen das Urteil des 17. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 11. Juli 1957 wird zurückgewiesen« Bie außergerichtlichen Kosten der Revision hat die Klägerin zu tragen$ im übrigen ist das Verfahren gebühren- und auslagenfrei. Von Rechts wegen * • 2 •* Tatbestands Dor am 13< April 1886 geborene Ehemann der Klägerin war Jude« Er war in Berlin als Rechtsanwalt und Notar tätig* Im Jahre ;931 übersiedelte er nach Zürich, der Heimatstadt seiner Ehefrau* Damals schied er auf seinen Antrag aus dem Amt des Notars aus und wurde auch in der Liste der beim Kammergericht zugelassenen Rechtsanwälte gelöscht« Er lobte bis zu seinem Tod am 17« November *953 in der Schweiz und wurde 1946 Schweizer Bürger« Die Klägerin ist seine befreite, voll verfügungsberechtigte Vorerbin* Während der Verstorbene nur Wiedergutmachung seines VermögensSchadens verlangt hatte, fordert die Klägerin von dem beklagten Land eine Entschädigung wegen Schadens im beruflichen Fortkommen ihres verstorbenen Ehemanns« Sie behauptet, ihr Ehemann habe die Absicht gehabt, in Zürich vorübergehend Schweizer Recht zu studieren, nach etwa 2 Jahren nach Berlin zurückzukehren und seine Tätigkeit als' Anwalt und Notar dort wieder aufzunehmen« In Berlin habe er noch ein unbebautes Grundstück besessen« Dieses Vorhaben habe er wegen der gegen die Juden in Deutschland gerichteten Maßnahmen des Nationalsozialismus nicht verwirklichen können. Er habe zunächst für zwei Jahre in der Schweiz bleiben dürfen, aber keine Arbeitserlaubnis erhalten. Er habe von den Unterstützungen der Geschwister der Klägerin leben müssen. Die Entschädigungsbehörde hat den Anspruch wegen Schadens im beruflichen Fortkommen abgelehnt. (regen diesen Bescheid hat die Klägerin Klage erhöhen lind beantragt, * das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheids vom 5o Juli *1956 zu verurteilen, der Klägerin aus Schaden ihres am *7. November "»953 verstorbenen Mannes im beruflichen For bkommen für die Zeit vom ]a Februar 1933 bis 17« November 1953 diejenige Kapitalentschädigung zu gewähren, die bei Einreihung des Verfolgten in die vergleichbare Beamtengruppe des höheren Dienstes nach Maßgabe des BFGr in Betracht kommt. * Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil eine möglicherweise gegebene Benachteiligung im beruflichen Fortkommen des Mannes der Klägerin nicht im Zuge einer im Reichsgebiet begonnenen, konkreten Verfolgungsmaßnahme eingetreten (§ 64 BJEG-) und der Verstorbene auch nicht aus seinem Beruf verdrängt worden sei (§ 66 BEG>). Die Berufung der Klägerin war erfolglos. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Klagantrag weiter. Das beklagte Land bittet, die Revision zurückzuweisen. Tn der mündlichen.Verhandlung war die Klägerin nicht vertreten. Entscheid un^sgr und e: Io Da in der mündlichen Verhandlung vor dem Revisions-gericht nur das beklagte Land, nicht aber die Klägerin vertreten war, ist auf die einseitige Verhandlung des Beklagten zu entscheiden. XI. Bedenken gegen die Zulässigkeit der Klage bestehen in der Richtung, ob die Klage rechtzeitig erhoben ist. Rer Bescheid der Entschädigungsbehörde ist am 17« Juli ',556 der Klägerin zugestellt worden, die Klage aber erst am 11« Januar '957 bei dem Landgericht eingegangen. Gemäß § 210 Abs* 1 und 2 dos BEG vom 29a Juni 1956 in Verbindung mit Art« III Nr« 14 des ünderungsgesetzes vom 29a Juni 1956 und Art. III Abs« 2 des am 13« Juli 1956 verkündeten Berliner Gesetzes zur Übernahme des 3« Bun* desergänzungsgesetzes zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung vom 5« Juli 1956 (Gesetz- und Verordnungsblatt f« Berlin 1956, 764) wäre somit der Bescheid der Entschädigungsbehörde vom 5« Juli 1956 mit Ablauf des 17o Oktober 1956 rechtskräftig geworden« Voraussetzung hierfür wäre jedoch, daß durch die Zustellung des Bescheids am 17« Juli 1956 die in diesem Zeitpunkt 'auch in Berlin geltende Erist des § 210 Abs.1 BEG von 3 Monaten in Lauf gesetzt worden wäre« Ries ist jedoch nicht der Pall* Denn der Bescheid enthielt eine unzutreffende Belehrung über den Zeitraum, in dem eine im europäischen Ausland wohnende Antragstellerin die Entscheidung der Entschädigungsbehörde anfechten kann« In der dem Bescheid angefügten Reohtsmittelbelehrung ist angegeben, daß die Klägerin, da sie in der Schweiz wohne, binnen 6 Monaten nach Zustellung des Bescheids gegen diesen Klage erheben könne * Baß wegen dieser unrichtigen Belehrung die Klage zu demindest bis 17. Januar 1957 zulässig erhoben werden konnte, folgt aus der Vorschrift des § 195 Abs* 2 Ziff« 4 BEG, die dahin verstanden werden muß, daß der Bescheid einen richtigen Hinweis über die Erist zur Einreichung der Klage zu enthalten hat- Bei fehlender oder unrichtiger Belehrung ist die Er ist zur Xlagcerhebung Uber den in § 2IO BEG bestimmten Zeitraum hinaus zu erstrecken (so auch Urteil des erkennenden Senats vom 8- November 1957 - IV ZR 190/57 -)• III. Die Rovision ist jedoch unbegründet, weil das angefochtene Urteil im Ergebnis sachlich richtig ist* Io) Das Berufungsgericht nimmt zutreffend an, daß für die auf §§ 64 ff BEG gestützte Klage die Wohnsitzvoraussetzungen des § 4 Abs. 1 Ziff. 1 c BEG vorliegen und die Klägerin auf Grund der Brbbescheinigung des Bezirksgerichts in Zürich zur Geltendmachung der Entschädigungsforderung gemäß § 140 BEG legitimiert ist. Es verneint den Anspruch jedoch, da nach dem Vorbringen der Klägerin die tatbestandsmäßigen Erfordernisse einer die Entschä-digungspflicht begründenden Vorschrift nicht gegeben seien. Voraussetzung für alle Entschädigungsansprüche, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz wegen Schadens im beruflichen und wirtschaftlichen Fortkommen erhoben werden, ist zunächst, daß der Tatbestand dos § 64 BEG,- der für alle diese Ansprüche gilt,, verwirklicht ist* Hiernach muß der Verfolgte im Zuge einer im Reichsgebiet nach dem Stande vom 31» Dezember ;937 begonnenen Verfolgung in seinem beruflichen oder seinem wirtschaftlichen Eortkocnen nicht nur geringfügig benachteiligt worden sein (§ 64 Abs- ! S« 1 aaO)« Die Benachteiligung muß also, wie der Wortlaut der angeführten Vorschrift ergibt, durch die im Reich begonnenen Verfolgungsmaßnahmen verursacht worden seinEs kann dahinstehen, ob diese Voraussetzung auch dann erfüllt ist, wenn ein deutscher Staatsangehöriger, der im Ausland lebt, durch die im Reich begonnene Verfolgung gehindert worden ist, eine beabsichtigte Berufstätigkeit in Deutschland aufzunehmen« Denn auch diese Voraussetzung liegt nach den rechtlich einwandfrei vom Berufungsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen bei dem Ehemann der Klägerin nicht vor« Er ist vielmehr im Jahre 1931, .ohne verfolgt gewesen zu sein, in die Schweiz ausgewandert, nachdem er seinen Beruf als Rechtsanwalt und Notar in Berlin aufgegeben hatte« Das Berufungsgericht sieht auch nicht als erwiesen an, daß der Ehemann der Klägerin nach 1933 oder vorher die ernstliche Absicht gehabt hat, nach Berlin zurückzukehren und seine frühere Tätigkeit dort wieder aufzunehmen« Was die Revision hiergegen vorträgt, richtet sich, soweit es nicht neues, in diesem Rechtszug unbeachtliches Vorbringen, enthält, gegen die tatsächliche Würdigung des Berufungsrichters» Diese kann grundsätzlich im Revisionsrechtszug nicht nachgeprüft werden« Ein Verstoß gegen Erfahrungssätze oder Denkgesetze liegt nicht vor« Der Berufungsrichter stützt seine Feststellungen auch verfahrensrechtlich einwandfrei i auf die Umstände, unter denen der Verstorbene seine Tätigkeit in Deutschland aufgegeben hat, und vor allem darauf, daß der Erblasser selbst zwar Entschädigungsansprüche noch zu seinen Xebzeiten gestellt hat, aber keine solchen wegen Schadens im beruflichen oder wirtschaftlichen Fortkommen, und daß der Verstorbene in“ seinem am So Januar 1953 an das Entschädigungsamt in Berlin gerichteten Antrag ausgeführt hat, er sei bis zu dem Jahre 1931 Rechtsanwalt und Notar in Berlin gewesen und habe seit Oktober '930 seine Auswanderung nach der Schweiz, der Heimat seiner Ehefrau, betrieben, Bas Berufungsgericht hat auch die Angaben der Zeugen Brunschwig und Zucker nicht über sehen. Es hat sie gewürdigt, ihnen aber keine entscheidende Bedeutung beigelegt-, Die tatsächliche Feststellung, daß der Ehemann der Klägerin im Jahre 1931 Deutschland endgültig verlassen und nie die Absicht gehabt habe, nach Deutschland zurückzukehren, schließt aber aus, daß die erst im Jahre 1933 begonnene Verfolgung im Reichsgebiet ursächlich für einen etwaigen Berufsschäden gewesen sein kann. Denn dann beruht er nicht auf dieser Verfolgung. "7 Da der Klageansprach schon hiernach unbegründet ist, kommt es auf die weiteren rechtlichen Erwägungen des Berufungsrichters und die von der Revision dagegen erhobenen Rechtsbedenken nicht an0 Die Revision kann vielmehr schon aus den angegebenen Gründen keinen Erfolg haben« Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 97 ZPO, 225 Abs« 1 BEG« Ascher Raske v« Werner Wüstenberg Wilden