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BGH · IV ZR 262/55

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 262/55

Darin war niedergelegt, daß Lothar B^PHp Firma Djgpp aus Warenlieferungen 45.000 DM schulde und daß die Firma Dpppdie für diese Summe von dem Sohne des Beklagten akzeptierten Wechsel der Klägerin zu dem Diskont weitergegeben habe. Der Beklagte sollte für alle Ansprüche, die der Klägerin oder einer ihrer Zweigniederlassungen "aus den vorbezeichneten Wechselbegebun-gen” gegenüber seinem Sohn und gegenüber der Firma D4Hp zustehen oder in Zukunft erwachsen werden, bis zu dem Betrag von 45*000 DM die selbstschuldnerische Bürgschaft, und zwar auch für die Zinsen und Kosten aus diesem Betrage Unter dem 9* Juni 1952 teilte der Beklagte der Klägerin mit, daß er in der Anlage die gewünschte Bürgschaftserklärung über 45*000 DM Mbetro getätigten Auftrag vom 27* März 1952 an die Birma H.D®® in &®®|®®®®t übersende. Juni 1952 bestätigte die Klägerin, daß sie von dem Inhalt des am selben Tage bei ihr eingegangenen Schreibens bestens Kenntnis genommen habe. ‘Gleichzeitig lehnte sie die in dem Schreiben des Beklagten vom 9* Juni für^üsJginlösung aller Akzepte des Herrn lothar Bg®®® Dg®®®, bis zu dem Betrage von 45.000 DM samtverbinaTi3nrie selbstschuldnerische Bürgschaft zuzüglich Zinsen und“ Kosten aus diesem Betrag vom 1. Bis zu diesem Zeitpunkt waren aus den oben erwähnten, von der Klägerin diskontierten Wechseln lediglich solche in Höhe von '5*000 DM aus dem Auftrag-vom 10. Zwei Wechsel von 5.000 DM und 6.650 DM, bei denen es sich nach der Darstellung der Klägerin um Prolongationswechsel aus dem Auftrag vom 27. Das gleiche geschah wegen weiterer, von dem Sohn des Beklagten nach der BürgschaftsUbernahme ausgestellter und von der Klägerin diskontierter Wechsel im Betrage von insgesamt 28.000 DM. Die Klägerin nimmt den Beklagten, aus der Bürgschaft vom 11. Br hat u.a. geltend gemacht, er habe sich entgegen dem Wortlaut der Bürgschaftserklärung vom 11.Juni 1952 nicht für künftige sondern nur für die schon eingeräumten Wechselkredite verbürgt. zu nehmen, daß sie ihn mehrfach aus den Akzepten seines Sohnes nicht in Anspruch genommen, vielmehr nur das Konto der Firma D^pp belastet habe. die Einlösung der Wechsel sei - für die Klägerin erkennbar - davon abhängig gewesen, daß sein Sohn in den Besitz der ihm verkauften Waren gelangte. Das Öberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten hiergegen zurückgewiesen uni ihn auf die Anschlußberufung der Klägerin hin verurteilt, weitere 459,23 DM nebst Zinsen zu zahlen. Die Bürgschaftsverpflichtung des Beklagten richte ■ sich nach dem Inhalt der Urkunde vom 11. ihrem früheren Verhalten in Widerspruch setze, wenn sie sich auf den eindeutigen Inhalt der Urkunde vom 11. sei ferner unerheblich, was Denig dem Beklagten Uber den Umfang der Bürgschaft gesagt habe; denn D^J^habe hierbei nicht als Vertreter der Klägerin gehandelt. Der Beklagte könne die behauptete Einschränkung oder eine Kündigung der Bürgschaft auch nicht aus seiner Erklärung gegenüber der Stadt Sparkasse in 0^otjer 1952 Der Beklagte könne der Klägerin.schließlich im Zusammenhänge mit.der Hereinnahme von Vorkassewechseln über 28.000 DM im Januar 1953 und der Beschlagnahme des Warenlagers der Firma 1953 kein treu- men, daß der Beklagte sich nach dem Inhalt der Bürgschaftserklärung auch für die Einlösung aller Akzepte seines Sohnes Dothar wegen solcher Ansprüche verbürgt habe, die der Klägerin aus Kreditgewährung gegenüber der Firma Helmut D^fl^in Zukunft erwachsen würden (vgl auch das Urteil des Senats vom 7. b) Die weiter von der Bevision vertretene Ansicht, der Inhalt einer Willenserklärung könne grundsätzlich nur nach den Gesamtumständen beurteilt werden, die zu ihr geführt haben, es sei erst aus diesen Vorgängen ersichtlich, ob eine Urkunde eindeutig sei oder nicht, ist fehlsam. Selbst wenn sich feststellen läßt, daß der Beklagte sich zunächst nur für.die Verpflichtungen seines Sohnes aus den früheren Aufträgen, insbesondere aus dem Auftrag vom 27. Pas Berufungsgericht hat daher mit Recht nicht auf das Schreiben des Beklagten vom 9* Juni 1952 abgestellt, Jedoch ist auch insoweit die Annahme des Berufungsgerichts, der Beklagte habe solche Nebenabreden nicht bewiesen, rechtlich nicht zu beanstanden. a) Aus dem.Schriftwechsel, der vor der Unterzeichnung der Bürgschaftserklärung entstanden ist, läßt sich insoweit nichts herleiten, weil die Urkunde vom 11. Juni 1952 als deren .Abschluß gerade die Vermutung für sich hat, in ihr sei das, was verbindlich sein solle, vollständig und richtig niedergelegt worden. Pie Revision kann daher weder aus dem Schreiben der Klägerin vom 6. Hiervon abgesehen ließe sich nach den bisherigen Feststellungen aus dem Briefe vom 9* Juni 1952 aber auch keine einschränkende Nebenabrede entnehmen. Es spricht alles dafür, daß die Bürgschaftserklärung, die der Beklagte mit diesem Schreiben ,rwunschgemäß” übersandt hat, in ihrem Wortlaut der Bürgschaftsurkunde vom 11. Es ist höchst unwahrscheinlich, daß die Klägerin dem Zeugen P^|^ zunächst eine von ihr ”vorbereitete Bürgschaftserklärung” (vgl die Schreiben B^pan den Beklagten vom 19. Der Beklagte ist mindestens den Beweis dafür schuldig geblieben, daß die am 9* Juni 1952 übersandte Bürgschaftserklärung insoweit anders gelautet hat. c) Soweit die Eevision Schlüsse aus dem späteren Verhalten der Klägerin ziehen will, übergeht sie, daß die Klägerin - ersichtlich allein im Vertrauen auf die Bürgschaftserklärung des Beklagten - Wechsel mit dem Akzept Lothar "hereingenommen” und daß die Klägerin auf das Schreiben des Beklagten vom 14. .Es ist daher unrichtig, wenn die Eevision meint, die Klägerin habe dem "einschränkenden Standpunkt”, den der Beklagte mit Schreiben vom 14.Juli 1953 eingenommen habe, "nicht widersprochen". Die Eevision glaubt, der Klägerin mindestens ein Verschulden beim Vertragsschluß vorwerfen zu können, weil "alle Beteiligten von einer eingeschränkten Bürgschaft felsenfest überzeugt waren und dem Bürgschaftsformular deshalb keine ausschlaggebende Bedeutung beimaßen". März 1955 (Bl 169 GA) - nicht darüber' vernommen worden, daß er seine Abrede mit dem Zeugen die- Bürgschaft solle nur für die schon bestehenden Wechselverpfliehtun-gen des Lothar und etwaige Prolongationen gelten, dem Beklagten auch mitgeteilt habe. Er hat bekundet, der Beklagte und er seien der Ansicht gewesen, daß die Bürgschaftserklärung nur für die damals laufenden Geschäfte, insbesondere für den Auftrag vom 27. 4« Der Beklagte kann der Klage auch nicht mit einer Anfechtung nach den §§ 119> 123 BGB begegnen. a) ijine Anfechtung gemäß § 119 BGB kann dem Beklagten, wie das Landgericht rechtlich bedenkenfrei dargelegt hat, schon deshalb nichts nützen, weil der Beklagte - bei wirksamer Anfechtung - der Klägerin naoh, § 122 BGB den sog. b) Bas Berufungsgericht hat auch ohne Rechtsfehler dargelegt, daß die Weigerung des Beklagten gegenüber der Städtischen Sparkasse zu seine Unterschrift un- Eine etwaige Kündigung gegenüber der Städtischen Sparkasse in umm|wäre schon deshalb wirkungslos, weil diese nach dem eigenen Vortrag des Beklagten nur eingeschaltet worden ist, um im*Aufträge der Klägerin eine neue Unter-schrlftsleistung von ihm zu verlangen und kein Anhalt.besteht, daß sie sonst für die Klägerin vertretungsberechtigt war. Rechtlich läuft das Vorbringen des Beklagten auf den Rechtssatz hinaus, ein Gläubiger, der mehrere Schuldner habe, dürfe nicht durch Zwangsmaßnahmen gegen einen der Schuldner Zahlungsschwierigkeiten für den anderen Schuldner (hier HauptSchuldner) herbeiführen. Im gegebenen Falle folgert die Revision insoweit, die Klägerin habe, wenn sie das Warenlager beschlagnahmte, auf die Bürgschaftsforderung verzichten müssen, weil sie es damit unmöglich gemacht habe, dem Sohne des Beklag-

Zitierte Normen: § 157 BGB § 97 ZPO
BGBFirmaBürgschaftserklärungBürgschaftKlägerinwechseln

Volltext der Entscheidung

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IV ZR 262/55
Verkündet am 14«» März 1956 chorm, Justizangest. ls Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
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2473 006
Xm Hamen des Volkes In dem Rechtsstreit
 des Wilhelm B
Straße £ Q,
Beklagten und Revisionsklägers, Prozeß bevollmächtigter* Rechtsanwalt Dr.t
gegen
 die
den Bankanwalt im Direktorium der
 vertreten durch
 Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollraächtigter: Rechtsanwalt Br
 hat der IV„ Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 14» März 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Ascher, Johann-sen, Dr.Kregel und Siemer
 für Recht erkannt?
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Die Revision gegen das Urteil des 1« Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Reustadt/Weinstr. vom 20. Mai 1955 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
 
Tatbestands
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Die Firma iiauchwarengroßhandlung Helmut D^P^in Kfp stand seit Jahren mit dem Pelzh'aus in	in	Geschäftsverbindung. Inhaber dieses Pelz-
hauses war bis zur Jahreswende 1951/52 der Beklagte. Seitdem ist es sein Sohn Lothar. Dieser bestellte am 10.Januar 1952 bei der Firma Dpppfhr rd. 27.000 DM Waren. Die von ihm für diese Summe akzeptierten, von der Firma	aus-
gestellten Wechsel legte letztere in Höhe von 22.000 DM der Klägerin vor, die sie diskontierteDas gleiche tat die Klägerin bei Wechseln im Oesamtbetrage von 26.780 DM, die Lothar	als	Vorkassewechsel für, einen Liefe-
rungsauftrag äri Dppp vom 27. März 1952 in Höhe von 41.780 DM akzeptiert hatte, um Dpp|| damit die Finanzierung der aus dem Ausland einzufuhreuden Pelzwaren zu ermöglichen. Die Klägerin verlangte alsbald wegen einer ungünstigen Auskunft über den Sohn des Beklagten von Dppp die Mitunterzeichnung der Wechsel durch den Beklagten. Das lehnte der Beklagte ab. Darauf wünschte sie, daß der Beklagte die selbstschuldnerische Bürgschaft übernehme. Sie händigte D^^pein von ihr ausgefülltes bankübliches Bürgschaftsformular zur Unterzeichnung durch den Beklagten aus und wies £pppam 21. Mai 1952 darauf hin, daß wandernfalls die Rückgabe der Wechsel” an ihn "ins Auge gefaßt werden müßte”. D^pphatte schon vorher durch seinen Rechtsberater Dr.Wppp eine Bürgschaftserklärung entwerfen lassen. Darin war niedergelegt, daß Lothar B^PHp Firma Djgpp aus Warenlieferungen 45.000 DM schulde und daß die Firma Dpppdie für diese Summe von dem Sohne des Beklagten akzeptierten Wechsel der Klägerin zu dem Diskont weitergegeben habe. Der Beklagte sollte für alle Ansprüche, die der Klägerin oder einer ihrer Zweigniederlassungen "aus den vorbezeichneten Wechselbegebun-gen” gegenüber seinem Sohn und gegenüber der Firma D4Hp
 zustehen oder in Zukunft erwachsen werden, bis zu dem Betrag von 45*000 DM die selbstschuldnerische Bürgschaft, und zwar auch für die Zinsen und Kosten aus diesem Betrage
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vom 1. Mai 1952 ab übernehmen.
Unter dem 9* Juni 1952 teilte der Beklagte der Klägerin mit, daß er in der Anlage die gewünschte Bürgschaftserklärung über 45*000 DM Mbetro getätigten Auftrag vom 27* März 1952 an die Birma H.D®® in &®®|®®®®t übersende. Am 14. Juni 1952 bestätigte die Klägerin, daß sie von dem Inhalt des am selben Tage bei ihr eingegangenen Schreibens bestens Kenntnis genommen habe. ‘Gleichzeitig lehnte sie die in dem Schreiben des Beklagten vom 9* Juni
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1952 ebenfalls enthaltene Bitte um Prolongation der für den Juni 1952 fällig werdenden Wechsel ab.
Inzwischen hatte der Beklagte unter dem 11. Juni 1952 das ihm von D®® überreichte Bürgschaftsformular der Klägerin unterzeichnet. Dies wurde daraufhin von Ij^f^der Klägerin übergeben. Die Bürgschaftserklärung bestimmte u.a0 folgendes?
Beizgroßhandlung, Pelz-traße®,
sverbindung.
!,Die Firma Helmut Di fabrikation, steht mit der g®®® in GescßSi
 Für alle Ansprüche, welche der Bg®H®® S(
®® oder einer deren Zweigniederlassungen aus irgendeinem Rechtsgrunde, insbesondere aus Kreditgewährung gegenüber der Firma Helmut D®® in I®®®®®®® bereits zustehen oder in Zuki ervvachser^?eraen? übernimmt Herr Wilhelm BL D®®®t Sg®B®str., für^üsJginlösung aller Akzepte des Herrn lothar Bg®®® Dg®®®, bis zu dem Betrage von 45.000 DM samtverbinaTi3nrie selbstschuldnerische Bürgschaft zuzüglich Zinsen und“ Kosten aus diesem Betrag vom 1. Mai 1952 an unter ausdrücklichem Verzicht auf die Rinrede der Anfechtung, der Aufrechnung und der Vorausklage.,f
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Bis zu diesem Zeitpunkt waren aus den oben erwähnten, von der Klägerin diskontierten Wechseln lediglich solche in Höhe von '5*000 DM aus dem Auftrag-vom 10. Januar 1952 eingelöst. Die restlichen Wechsel aus diesem Auftrag sowie Jedenfalls Wechsel im Betrage von 16.780 DM aus dem Auftrag vom 2?. Mars 1953 wurden später eingelöst. Zwei Wechsel von 5.000 DM und 6.650 DM, bei denen es sich nach der Darstellung der Klägerin um Prolongationswechsel aus dem Auftrag vom 27. März 1952 gehandelt hat, gingen zu Protest. Das gleiche geschah wegen weiterer, von dem Sohn des Beklagten nach der BürgschaftsUbernahme ausgestellter und von der Klägerin diskontierter Wechsel im Betrage von insgesamt 28.000 DM.
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Die Klägerin nimmt den Beklagten, aus der Bürgschaft vom 11. Juni 3.952 auch wegen der protestierten Wechsel in Anspruch, die Lothar	erst	nach	dem	11. Juni
1952 akzeptiert hat. Sie hat im ersten Hechtszuge beantragt, den Beklagten zu verurteilen, 39.650 DM nebst 6 # Zinsen seit dem 17. August 1953 au zahlen. Der Beklagte hat gebeten, die Klage abzuweisen, hilfsweise, ihn nur Zug um Zug gegen die Herausgabe der Wechsel zu verurteilen. Br hat u.a. geltend gemacht, er habe sich entgegen dem Wortlaut der Bürgschaftserklärung vom 11.Juni 1952 nicht für künftige sondern nur für die schon eingeräumten Wechselkredite verbürgt. Seine Verpflichtung habe sich ausdrücklich nur auf den Auftrag vom 27. März 1952 bezogen. Die-Worte "oder in Zukunft erwachsen werden" hätten nur auf die aus den Wechseln entstehenden Hebenpflichten hingewiesen. Mindestens ergebe sich eine solche Beschränkung der Bürgschaft aus -seinem Schreiben vom 9. Juni 1952. Hiifsweise fechte er die Erklärung wegen Irrtums und wegen arglistiger Täuschung an. Die Klägerin habe ferner dadurch verzichtet, ihn in Anspruch
 
zu nehmen, daß sie ihn mehrfach aus den Akzepten seines Sohnes nicht in Anspruch genommen, vielmehr nur das Konto der Firma D^pp belastet habe. Die Klägerin verstoße zudem gegen Üreu und Glauben? die Einlösung der Wechsel sei - für die Klägerin erkennbar - davon abhängig gewesen, daß sein Sohn in den Besitz der ihm verkauften Waren gelangte. Die Klägerin habe gleichwohl das Warenlager der Firma Dppp beschlagnahmen lassen und hierdurch Lieferungen an seinen Sohn unmöglich gemacht.
Das Landgericht hat der Klage Zug um Zug gegen Herausgabe von 8 Wechseln (aus der Zeit vom '24. März 1953 bis zu dem 18. Mai 1953) stattgegeben. Das Öberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten hiergegen zurückgewiesen uni ihn auf die Anschlußberufung der Klägerin hin verurteilt, weitere 459,23 DM nebst Zinsen zu zahlen.
Der Beklagte verfolgt sein Begehren,* die Klage abzuweisen, mit der Revision weiter. Die Klägerin bittet, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe i
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I. Das. Berufungsgericht hat u.a. folgendes aus geführt?
Die Bürgschaftsverpflichtung des Beklagten richte ■ sich nach dem Inhalt der Urkunde vom 11. Juni 1952. Diese sei klar und ihrer Bedeutung nach so zweifelsfrei, daß eine andere Deutung, als die Klägerin sie ihr beilege, ausgeschlossen sei. Der Inhalt der Erklärung lasse es weder zu, sie auf Prolongationswechsel noch sie auf künftig erst entstehende Kredit- und sonstige Kosten zu beschränken. Hebenabreden, welche die Verpflichtungen des Bürgen
 
einschränkt eil, kannten zwar formlos gültig getroffen werden. Der Beklagte habe eine solche Vereinbarung jedoch nicht bewiesen. Der Sachverhalt gebe auch keinen Grund, anzunehmen, daß die Klägerin sich mit. ihrem früheren Verhalten in Widerspruch setze, wenn sie sich auf den eindeutigen Inhalt der Urkunde vom 11. Juni 1952 'berufe.*$8
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sei ferner unerheblich, was Denig dem Beklagten Uber den Umfang der Bürgschaft gesagt habe; denn D^J^habe hierbei nicht als Vertreter der Klägerin gehandelt. Der Beklagte könne die behauptete Einschränkung oder eine Kündigung der Bürgschaft auch nicht aus seiner Erklärung gegenüber der Stadt Sparkasse in	0^otjer	1952
herleiten. Der Beklagte könne der Klägerin.schließlich im Zusammenhänge mit.der Hereinnahme von Vorkassewechseln über 28.000 DM im Januar 1953 und der Beschlagnahme des Warenlagers der Firma	1953	kein treu-
widriges Verhalten nachweisen.
II. Die*Rügen der Revision sind zu dem feil nur Wiederholungen des bisherigen Sachvortrags des Beklagten und bloße •
- in diesem Rechtszuge unzulässige - Angriffe gegen die tatsächliche Würdigung des Falles durch die fatsachen-gerichte.
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1. Diese sind zutreffend davon ausgegangen, daß für die. Auslegung einer Erklärung, die ihrem Wortlaut nach klar und zweifelsfrei* ist, kein Raum ist (RGZ 95, 125 £&§/% 158, 119 £24/; RG Warn 1912 Hr 4; RG HER 1926 Hr 206; RAG 20, 271	Sie	haben	mit	Recht angenom-
men, daß der Beklagte sich nach dem Inhalt der Bürgschaftserklärung auch für die Einlösung aller Akzepte seines Sohnes Dothar	wegen	solcher Ansprüche
 verbürgt habe, die der Klägerin aus Kreditgewährung gegenüber der Firma Helmut D^fl^in Zukunft erwachsen würden (vgl auch das Urteil des Senats vom 7. März 1956
 
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IV ZB 271/55 zu einer Bürgschaft "für die Erfüllung aller Ansprüche .00 aus gewährtem und noch zu gewährendem Kredit”) Solche Bürgschaften für bestehende und künftige Schulden sind im Wirtschaftsleben weithin verbreitet. Dabei gehen die Verfasser der üblicherweise - wie auch hier - verwendeten Vordrucke davon aus, daß die in ihnen bezeichneten «bereits zustellenden oder in Zukunft erwachsenden1* Forderungen sich inhaltlich nur nach der Zeit der Entstehung sonst Jedoch nicht unterscheiden. Der Versuch des Beklagten, die Worte «Ansprüche, welche ... in Zukunft erwachsen werden” auf Verbindlichkeiten aus Prolongationswechseln oder auf Kredit - und sonstige Kosten zu beschränken, geht fehl$ eine solche Einschränkung widerspricht Jedenfalls dem Wortlaut und dem Sinn solcher Bürgschaftserklärungen. Die Bevision rUgt demgegenüber zu Unrecht, § 157 BGB sei verletzt worden.
a)	Es ist nicht zu ersehen, warum der Begriff "Akzepte”, wie die Bevision meint, nicht für Wechsel gebraucht werden kann, die noch nicht ausgestellt und noch nicht akzeptiert worden sind.
b)	Die weiter von der Bevision vertretene Ansicht, der Inhalt einer Willenserklärung könne grundsätzlich nur nach den Gesamtumständen beurteilt werden, die zu ihr geführt haben, es sei erst aus diesen Vorgängen ersichtlich, ob eine Urkunde eindeutig sei oder nicht, ist fehlsam.
Die Revision stützt sich insoweit schon fälschlich allein auf § 157 BGB. Der Inhalt einer, Willenserklärung, doh. der erklärte Wille, ist nicht in erster I»inie nach § 157 BGB, sondern nach § 133 BGB zu bestimmen. Hiernach ist bei der Auslegung einer Willenserklärung der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen
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Sinne des Ausdrucks zu haften. Dabei wird aber - wie eingangs schon erörtert - vorausgesetzt, daß die Erklärung Zweifel über den wirklichen Willen offenläßt, also auslegungsbedürftig und auslegungsfähig ist. Bei eindeutigen Erklärungen entfallen solche Zweifel. Sonst wären sie nicht eindeutig. Damit besteht aber kein Anlaß, in diesen Pallen auf das .Gesamtverhalten der Beteiligten zuriick-zugehen, wie das nach ständiger Rechtsprechung (vgl RG SeuffArch 86 Nr 65 S 112? BGZ 128,. 241	136,	422	ßZ0\
154, 41 ß4 f7i BGH IM § 133 (B) BGB Hr 1 und 3) bei aus-legungsbedürftigen Erklärungen notwendig ist. Die Ausführungen der Revision zu § 157 BGB (IX'der Revisionsschrift S 2 - 12) leiden unter diesem irrigen Ausgangspunkt und sind insoweit unerheblich.
§ 157 BGB hat gegenüber § 133 BGB besondere Bedeutung für die Päile einer ergänzenden Auslegung (vgl.BGB RGRK 10. Aufl § 157 Anm 1 S 323). Wenn § 157 BGB bestimmt, daß Verträge so auszulegen sind, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern, dann ist hier mit "Auslegen" - abweichend von § 135 BGB - weniger die Ermittlung des erklärten Willens als die Auswirkung des Vertragswerkes im ganzen auf die einzelnen Rechtsbeziehungen der Beteiligten zueinander gemeint (vgl hierzu Palandt-Danckelmann 15. Aufl BGB § 1J3 Anm 1 S 90).
c)	Nach allem kommt es für den Inhalt der Bürgschaftserklärung nicht auf die Vorverhandlungen an. Selbst wenn sich feststellen läßt, daß der Beklagte sich zunächst nur für.die Verpflichtungen seines Sohnes aus den früheren Aufträgen, insbesondere aus dem Auftrag vom 27. März 1952 hat verbürgen wollen, ändert das nichts daran, daß er als Ergebnis der Verhandlungen in der Urkunde vom 11.
Juni 1952 eindeutig eine weitergehende Bürgschaft über-
 
noinmen hat. Pas Berufungsgericht hat daher mit Recht nicht auf das Schreiben des Beklagten vom 9* Juni 1952 abgestellt,
2a Von. der Auslegung der Urkunde vom 11. Juni 1952 ist allerdings die Präge zu trennen, ob die Parteien etwa durch besondere Rebenabreden die Bürgschaftserklärung eingeschränkt haben. Jedoch ist auch insoweit die Annahme des Berufungsgerichts, der Beklagte habe solche Nebenabreden nicht bewiesen, rechtlich nicht zu beanstanden.
a) Aus dem.Schriftwechsel, der vor der Unterzeichnung der Bürgschaftserklärung entstanden ist, läßt sich insoweit nichts herleiten, weil die Urkunde vom 11. Juni 1952 als deren .Abschluß gerade die Vermutung für sich hat, in ihr sei das, was verbindlich sein solle, vollständig und richtig niedergelegt worden. Pie Revision kann daher weder aus dem Schreiben der Klägerin vom 6. Mai 1952 noch aus dem Briefe des Beklagten vom 9. Juni 1952 auf verbindliche Nebenabreden schließen.
Hiervon abgesehen ließe sich nach den bisherigen Feststellungen aus dem Briefe vom 9* Juni 1952 aber auch keine einschränkende Nebenabrede entnehmen. Es spricht alles dafür, daß die Bürgschaftserklärung, die der Beklagte mit diesem Schreiben ,rwunschgemäß” übersandt hat, in ihrem Wortlaut der Bürgschaftsurkunde vom 11. Juni 1952 entsprochen, also auch die Worte ”oder in Zukunft erwachsen werden” oder eine ähnliche Wendung enthalten hat.
Selbst die von Pr.W^m entworfene Bürgschaftserklärung (Abschrift Bl 13 GA) enthielt diese Worte. Es ist höchst unwahrscheinlich, daß die Klägerin dem Zeugen P^|^ zunächst eine von ihr ”vorbereitete Bürgschaftserklärung”
(vgl die Schreiben B^pan den Beklagten vom 19. Mai 1952 und der Klägerin an	vom	21.	Mai	1952)	ausge-
händigt hat, die in einem wesentlichen Punkte von der
 
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am 11. Juni 1952.Unterzeichneten Bürgschaftserklärung ab-gewichen ist. Der Beklagte ist mindestens den Beweis dafür schuldig geblieben, daß die am 9* Juni 1952 übersandte Bürgschaftserklärung insoweit anders gelautet hat. Hat sie sich hiernach aber ausdrücklich auf künftige Forderungen erstreckt, dann lag in den Worten des Begleitschreibens vom 9* Juni 1952 «betrifft getätigten Auftrag vom 27. März 1952n keine Einschränkung des Umfangs der Bürgschaft. Die Klägerin konnte dann in diesen Worten eine im Geschäftsleben übliche bloße Bezugnahme auf den letzten Anlaß sehen, welcher der Bürgschaft zugrunde lag. Bine etwa beabsichtigte Beschränkung hätte der Beklagte bei dieser Sachlage nach den Anforderungen, die Redlichkeit und Sicherheit im Rechtsverkehr gebieten, deutlich und unmißverständlich aussprechen müssen.
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b) Auch aus den sonstigen. Vorverhandlungen der Beteiligten läßt sich nicht auf einschränkende Hebenabreden schließen.
Insoweit beruft sich die Revision zu Unrecht darauf, es sei «völlig ungewiß gewesen, ob künftige Geschäfte überhaupt in Frage kamen«. Hach dem. vor gelegten Schriftwechsel waren sich alle Beteiligten darüber einig, daß die «angenehmen Geschäftsverbindungen” zwischen Lothar B^IBfc und D(fp|, die auf der «langjährigen Zusammenarbeit" zwischen dem Beklagten.und	beruhten,	«hoffent-
lich auch in Zukunft bestehen« bleiben würden (e. Absatz 5 des Schreibens des Beklagten.an die Klägerin vom.19»Juni 1952, Schlußabsatz des Schreibens Lothar	an
 Dg^vora 5. September 1952; vgl ferner das Schreiben der Klägerin an Denig vom 21. Mai 1952 ist klar, daß wir Wechsel dieser Firma (Beizhaus	wenigstens
 solange die Auskunft nicht besser wird, nicht mehr herein-
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nehmen können”). Es entspricht allgemeiner Erfahrung, daß solche langjährigen geschäftlichen Beziehungen weitergepflogen und nicht ohne wichtigen Grund gelöst werden» Konnte die Klägerin hiervon ausgehen, dann wär es allein sinn-voll, und zwar auch im Interesse	und	des	Pelzhauses
 die verlangte Sicherung, hier die Bürgschaft, nicht auf die bestehenden Wechselschulden zu beschränken, sondern sie auch auf zukünftige zu erstrecken. Die Ansicht der Eevision, nach der Interessenlage sei allein die Klägerin am Bürgschaftsvertrage interessiert gewesen, wird also durch den festgestellten Sachverhalt widerlegt.
c) Soweit die Eevision Schlüsse aus dem späteren Verhalten der Klägerin ziehen will, übergeht sie, daß die Klägerin - ersichtlich allein im Vertrauen auf die Bürgschaftserklärung des Beklagten - Wechsel mit dem Akzept Lothar	"hereingenommen”	und daß die Klägerin auf
 das Schreiben des Beklagten vom 14. Juli 1953 (Abschrift Bl 92 GA) mit ihrem Zahlungsbefehlsantrag vom 21. Juli 1953 geantwortet hat. .Es ist daher unrichtig, wenn die Eevision meint, die Klägerin habe dem "einschränkenden Standpunkt”, den der Beklagte mit Schreiben vom 14.Juli 1953 eingenommen habe, "nicht widersprochen".
3. Die Eevision glaubt, der Klägerin mindestens ein Verschulden beim Vertragsschluß vorwerfen zu können, weil "alle Beteiligten von einer eingeschränkten Bürgschaft felsenfest überzeugt waren und dem Bürgschaftsformular deshalb keine ausschlaggebende Bedeutung beimaßen".
Es kann dahinstehen, inwieweit das rechtlich schlüssig ist. Denn der Vortrag der Eevision entspricht nicht den tatsächlichen PestStellungen des Berufungsgerichts.
Die Eevision rügt in diesem Zusammenhänge inabeson-
 
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dere als Verstoß gegen § 286 ZPO, der Zeuge	sei
- entgegen dem Beweisantritt im Schriftsatz vom 11. März 1955 (Bl 169 GA) - nicht darüber' vernommen worden, daß er seine Abrede mit dem Zeugen	die-	Bürgschaft
 solle nur für die schon bestehenden Wechselverpfliehtun-gen des Lothar	und	etwaige	Prolongationen gelten,
 dem Beklagten auch mitgeteilt habe. Die Rüge ist unbegrün-det.	ist	in	der	Sitzung	vom	20. Mai 1955 auch zu
 diesem Fragenbereich gehört worden. Er hat bekundet, der Beklagte und er seien der Ansicht gewesen, daß die Bürgschaftserklärung nur für die damals laufenden Geschäfte, insbesondere für den Auftrag vom 27. März 1952 gelten sollte; ob davon zwischen ihm und Stpppppl damals auch ausdrücklich gesprochen worden sei, könne er heute nicht mehr sagen (Bl 213 GA). Hiernach war kein Raum für die weitere Frage., ob Denig dem Beklagten die behauptete "Zusatzvereinbarung" mit	mit get eilt hat.
4« Der Beklagte kann der Klage auch nicht mit einer Anfechtung nach den §§ 119> 123 BGB begegnen.
a)	ijine Anfechtung gemäß § 119 BGB kann dem Beklagten, wie das Landgericht rechtlich bedenkenfrei dargelegt hat, schon deshalb nichts nützen, weil der Beklagte - bei wirksamer Anfechtung - der Klägerin naoh, § 122 BGB den sog. Vertrauensschaden zu ersetzen hat und die Klage daher aus diessR Rechtsgrunde gerechtfertigt wäre.
b)	. Das Landgericht hat auch schon die tatsächlichen
 Voraussetzungen des<§ 123 BGB verneint.. Die Revision läßt nicht erkennen,* inwieweit die fatsachengerichte das Gesetz verletzt haben sollen.	•	-
5. Die Revision wendet ferner ohne Erfolg ein, der Beklagte habe seine Kreditbürgschaft noch im Jahre 1952
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gekündigt.
 
a) In dem Schreiben des Beklagten vom 9. Juni 1952 kann weder zeitlich noch seine© Inhalte nach eine Kündigung der erst am 11. Juni 1952 Übernommenen Bürgschaft erblickt werden.
b) Bas Berufungsgericht hat auch ohne Rechtsfehler dargelegt, daß die Weigerung des Beklagten gegenüber der Städtischen Sparkasse zu	seine	Unterschrift un-
ter der Urkunde vom 11. Juni .1952 beglaubigen zu lassen, keine Kündigung der Bürgschaft enthalten habe. Eine etwaige Kündigung gegenüber der Städtischen Sparkasse in umm|wäre schon deshalb wirkungslos, weil diese nach dem eigenen Vortrag des Beklagten nur eingeschaltet worden ist, um im*Aufträge der Klägerin eine neue Unter-schrlftsleistung von ihm zu verlangen und kein Anhalt.besteht, daß sie sonst für die Klägerin vertretungsberechtigt war.
6. Die Angriffe der Revision sind schließlich auch insoweit unbegründet, als sie die Würdigung der Vorgänge anläßlich der Hereinnahme der Vorkassewechsel über 28.000 DM im Januar 1953 und die Beschlagnahme des Warenlagers der Firma	betreffen.
Rechtlich läuft das Vorbringen des Beklagten auf den Rechtssatz hinaus, ein Gläubiger, der mehrere Schuldner habe, dürfe nicht durch Zwangsmaßnahmen gegen einen der Schuldner Zahlungsschwierigkeiten für den anderen Schuldner (hier HauptSchuldner) herbeiführen. Im gegebenen Falle folgert die Revision insoweit, die Klägerin habe, wenn sie das Warenlager beschlagnahmte, auf die Bürgschaftsforderung verzichten müssen, weil sie es damit	unmöglich	gemacht	habe,	dem	Sohne	des	Beklag-
 
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ten zu liefern und damit dessen Wechselverpflichtung entfallen sei» Die Revision ubersieht hierbei, daß die Verpflichtungen Lothar	aus	dem Wechselakzept gegen-
über seinen Zahlungspflichten aus dem Vertrage mit der Firma D0^| selbständig sind. Die Klägerin war aus keinem Rechtsgrunde gehalten, Verluste bei der Firma	nur
 deshalb in kauf zu nehmen, damit Lothar	aus	der
 Hergabe von Vorkassewechseln keinen Verlust erlitt.
7o Die Revision war hiernach mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurüekzuweisen.
Schmidt Ascher ^fohannsen Kregel Siemer
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