wenn der Konkursverwalter es bis zu dem Ablauf der Frist unterlassen hat, darzulegen, ob die zur Führung des Prozesses erforderlichen Mittel Von den an"dem Rechtsstreit wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht wenden können« Bern klagenden Konkursverwalter, der gegen das Urteil des Landgerichts nach Ablauf der Berufungsfrist Berufung t von dem Oberlandesgericht zu Unrecht eicht hat (BG-HZ 16 , 1) * 'das gilt jedoch nur., bis zu diesem Zeitpunkt an den notwendigen An-gaben und der Beibringung der erforderlichen Unterlagen nicht ,'hat fehlen lassen» Im Palle des’§ 114 Abs 3 ZPO braucht der Konkursverwalter zwar nicht ohne weiteres durch Armuts- ' befanden, die die für die Prozeßführung erforderlichen Kosten vorschießeln konnten,, Der Kläger hat daher sein Armer rechtsgesuch nicht rechtzeitig ausreichend begründet, 'und f die Versäumung der Berufungsfrist beruht nicht auf einem unabwendbaren Zufall, ohne daß 'es darauf ankömmt,. Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand durfte dem Kläger deshalb nicht gewährt werden , vielmehr hätte die Berufung als unzulässig verworfen werden müssen. ' ...Bei dieser Sachlage braucht nicht darauf(eingegangen i zu werden, ob dem Kläger die Wiedereinsetzung auch deshalb hatte versagt wetden müssen, weil,Abschlagsverteilungen aus'der Konkursmasse vorgenommen.worden waren,, während der vorliegende Rechtsstreit in der ersten Instanz schwebte, und weil die 'für die weitere Durchführung des Rechtsstreit!
Für das Illachschlägewerki Nicht für die Amtliche Sammlung! Gesetz?. Rechtssatz? ZPO 114 Abs y, 233 Keine Wiedereinsetzung gegen die Versäumung deriij Berufungsfrist? wenn der Konkursverwalter es bis zu dem Ablauf der Frist unterlassen hat, darzulegen, ob die zur Führung des Prozesses erforderlichen Mittel Von den an"dem Rechtsstreit wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht wenden können« Aktenzeichens IV ZR 262/54 Besohl des BGH v, 15- April 1955 OLG- Nürnberg RMI b 1 —p Hai* traße »IP* als Verwalter im Konkurs i bef das Vermögen der Pa., BflMHHHHM» Metallwerke GmbH in Klägersj Berufungsklagers und Revisionsklägers> Pr o z e ßb evo1Imä ch tigters Rechtsanwalt gegen Bank, Filiale' NI rbank genannt) Jstraße (früher Beklagte? Berufungsbeklagte und'Revisionsbeklagtel) -• Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Prof 1 Br< fp—ü> - hat der IV„ Zivilsenat des. Bundesgerichtshofs in der Sitzung ! vom 15c April 1955 unter Mitwirkung de's Senat,spräsid onten i|| Schmidt, der Bundesrichter .Ascher, Raske» Scheffler und j Wüstenberg , ^ • .'oll beschlossen? * • ' 1 1 §ff .Dem Klager wird für die 'Revisions ins tanz dap Armenrecht versagt, - ' ' i '' • > S ! • - •' - G r ü n d e g , . x1 • ■ :H \ ■ ■ '4 Bern klagenden Konkursverwalter, der gegen das Urteil des Landgerichts nach Ablauf der Berufungsfrist Berufung t von dem Oberlandesgericht zu Unrecht eicht hat (BG-HZ 16 , 1) * 'das gilt jedoch nur., bis zu diesem Zeitpunkt an den notwendigen An-gaben und der Beibringung der erforderlichen Unterlagen nicht ,'hat fehlen lassen» Im Palle des’§ 114 Abs 3 ZPO braucht der Konkursverwalter zwar nicht ohne weiteres durch Armuts- ' Zeugnisse sämtlicher an dem Rechtsstreit wirtschaftlich beteiligter Personen nachzuweisen,, daß keiner von ihnen die Kosten des Rechtsstreits aufbringen kann» .wohl aber muß er von sich aus dem Gericht darlegenA daß die für die Prozeßführung erforderlichen Mittel weder in der verwalteten Vermögensmasse vorhanden sind noch von den an'der Führung des Prozesses wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht : j werden könnkp, oder in welchem Umfang dies' der'Fall'ist« Darüber, ob die wirtschaftlich Beteiligten'':,; hier die mil: dem Vorrecht I ausgestatteten Konkursgläubiger,, öder einige J von ihnen im "Stande waren, die Kosten zu tragen, nahm der Kläger in seinem Armenrechtsg£such jedoch keine Stellung Erst auf Rückfrage des Berufungsgerichts stellte sich, hach- | idem die Rechismittelfrist abgelaufen war, heraus, daß' sich unter den wirtschaftlich beteiligten Gläubigern auch solche wenn sie e befanden, die die für die Prozeßführung erforderlichen Kosten vorschießeln konnten,, Der Kläger hat daher sein Armer rechtsgesuch nicht rechtzeitig ausreichend begründet, 'und f die Versäumung der Berufungsfrist beruht nicht auf einem unabwendbaren Zufall, ohne daß 'es darauf ankömmt,. Qb etwa auch im Palle einer sachgemäßen Darlegung der Verhältnisse bei. der Art der nach § 114, Abs 3 ZPO zu treffen-1 ,den Entscheidung Rückfragen seitens 'des Gerichts erforder-, lieh gewesen wären und dadurch ohnehin eine Verzögerung des jVerfahrens eingetreten wäre . Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand durfte dem Kläger deshalb nicht gewährt werden , vielmehr hätte die Berufung als unzulässig verworfen werden müssen. ' ... Bei dieser Sachlage braucht nicht darauf(eingegangen i zu werden, ob dem Kläger die Wiedereinsetzung auch deshalb hatte versagt wetden müssen, weil,Abschlagsverteilungen aus'der Konkursmasse vorgenommen.worden waren,, während der vorliegende Rechtsstreit in der ersten Instanz schwebte, und weil die 'für die weitere Durchführung des Rechtsstreit! 'erforderlichen Mittel lediglich aujS diesem Grunde nicht mehr in der Konkursmasse vorhanden waren. Die RechtsVerfolgung im Revisionsrechtszuge^bietet danach bereits aus den dargblegten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, (§ 114 Abs 1 ZPO) , so d.aß es sich erübrigt,auf die weiteren Prägen einzugehen0 Schmidt Bundesrichter Ascher ist beurlaubt und verhindert zu unterschrei beti. „ ... Schmidt Wüstenberg