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BGH · IV ZR 262/03

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 262/03

2004 durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, Wendt und die Richterin Dr. Kessal-Wulf beschlossen: Soweit die Beschwerde die Wirksamkeit der Adoption in Frage stellen möchte, weil die Parteien dadurch zu Geschwistern würden, steht dem bereits entgegen - worauf auch die Beschwerdeerwiderung zu Recht hinweist - daß gemäß § 1763 Satz 1 BGB a.F. keine verwandtschaftlichen Beziehungen zwischen dem Angenommenen und den Abkömmlingen des Annehmenden begründet werden. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Zitierte Normen: § 543 ZPO § 1763 BGB § 97 ZPO
Recht15gemäßZPOBeschwerdeWendt

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IV ZR 262/03
BESCHLUSS
vom 15. September 2004
in dem Rechtsstreit
 Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 15. September
2004 durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting,
 Seiffert, Wendt und die Richterin Dr. Kessal-Wulf
 beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 2. Oktober 2003 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Soweit die Beschwerde die Wirksamkeit der Adoption in Frage stellen möchte, weil die Parteien dadurch zu Geschwistern würden, steht dem bereits entgegen - worauf auch die Beschwerdeerwiderung zu Recht hinweist - daß gemäß § 1763 Satz 1 BGB a.F. keine verwandtschaftlichen Beziehungen zwischen dem Angenommenen und den Abkömmlingen des Annehmenden begründet werden. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2,
Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 143.800 €
Terno
 Dr. Schlichting
 Seiffert
Wendt
 Dr. Kessal-Wulf