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BGH · IV ZR 261/94

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 261/94

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Schmitz und die Richter Dr. Zopfs, Römer, Dr. Schlichting und Terno auf die mündliche Verhandlung vom 21. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 11. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Der Geschäftsführer Lfl®® erfragte deshalb telefonisch bei der Klägerin, zu der eine jahrelange Geschäftsbeziehung bestand, Preis und Lieferzeit für das Palmkernöl. (im folgenden: K®|®®®) bei der Beklagten an und erfragte ebenfalls den Marktpreis für Palmkernöl. Zwischen den Parteien ist streitig, ob sich der Geschäftsführer der Beklagten wegen dieser Anfrage für K®®®®® noch irgendwann und insbesondere am 3. Oktober 1991 mit der Klägerin in Verbindung gesetzt hat, was die Beklagte allerdings behauptet. die Klägerin bei der Beklagten telefonisch, daß sie von dieser nicht über die Anbahnung des Geschäfts unterrichtet worden sei. Die Klägerin, die bereits früher mit Geschäfte in größerem Umfang abgewickelt hatte, deckte sich mit der von KÜ^HIHI geforderten Menge Palmkernöl ein, allerdings zu einem inzwischen gestiegenen Marktpreis von 629 US-Dollar, und lieferte an 250 t Palmkernöl zu dem von der Beklagten zugesagten niedrigeren Preis von 452,50 US-Dollar. Die Klägerin hat behauptet, die Beklagte habe sie niemals über das mit am 3. Die Beklagte hat behauptet, bei der Klägerin am 3. Die Klägerin habe nicht vorgetragen, daß die Beklagte gegenüber ausdrücklich als Vertreterin der Kläge- rin aufgetreten sei und als solche einen Kaufvertrag über die Lieferung von Palmkernöl abgeschlossen habe. Bei der Prüfung der Anspruchsgrundlagen hat das Berufungsgericht übersehen, daß eine Haftung der Beklagten als Geschäftsführerin ohne Auftrag, § 677 BGB, in Betracht kommt. a) Die Beklagte wollte ein Geschäft für die Klägerin vermitteln, während - den Vortrag der Klägerin zugrunde ge- Diese Pflichten der Beklagten konkretisieren sich hier auf die eines Maklers, als der die Beklagte tätig geworden ist. Dabei kommt es auf eine nähere Bestimmung der Maklertätigkeit nicht an, weil die Beklagte in jedem Falle die Klägerin von der Vermittlung des Geschäfts mit KflMHIHB zu unterrichten hatte (vgl. Die Beklagte konnte die in § 677 BGB bestimmten Pflichten nur wahren, wenn sie die Klägerin über die Art des Geschäfts, den Liefergegenstand, den Preis und die Lieferzeit unterrichtete. Die Beklagte stellt eine solche Unterrichtungspflicht auch nicht in Abrede, sondern behauptet unter Beweisantritt, sie erfüllt zu haben. Der Wille der Klägerin ging dahin, mit der Lieferung des Palmkernöls zu dem für sie ungünstigen Verkaufspreis den wichtigen Kunden Karlshamns nicht zu verlieren. Daraus kann aber nicht schon der Wille der Klägerin geschlossen werden, auch die Vermittlung ohne Auftrag mit dem niedrigen Verkaufspreis gegenüber der Beklagten zu billigen.

Zitierte Normen: § 86 HGB § 677 BGB § 94 HGB § 677 BGB
GeschäftPalmkernölBerufungsgericht®GeschäftsführerKlägerin

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IV ZR 261/94
URTEIL
Verkündet am:
21. Februar 1996 Wermes
 Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 der Jean H
vertreten durch den Vizepräsidenten PMI, Fl
- Prozeßbevollmächtigte:
Klägerin und Revisionsklägerin, Rechtsanwälte Dr. SHI und
 gegen
die	&	Co.	GmbH,	vertreten	durch	die	Komplementär-
GmbH, diese vertreten durch die Geschäftsführer Wilhelm LflÜR und Horst GBHB* MBBPstraße B, H<
Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
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Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Schmitz und die Richter Dr. Zopfs, Römer, Dr. Schlichting und Terno auf die mündliche Verhandlung vom 21. Februar 1996
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 11. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 7. Juli 1994 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Klägerin ist eine Aktiengesellschaft französischen Rechts, die mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen handelt. Die Beklagte ist eine deutsche Handelsgesellschaft, die Geschäfte vermittelt. Die Klägerin macht einen Schadensersatzanspruch geltend, dem folgender Sachverhalt zugrunde liegt:
Am 3. Oktober 1991, der in der Bundesrepublik Deutschland erstmals ein Feiertag war, bat eine Händlerin der Firma AKfl den Geschäftsführer der Beklagten, Herrn LfliBl, um
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Angaben über Einkaufsmöglichkeiten für Palmkernöl. Der Geschäftsführer Lfl®® erfragte deshalb telefonisch bei der Klägerin, zu der eine jahrelange Geschäftsbeziehung bestand, Preis und Lieferzeit für das Palmkernöl. L®l® gab die ihm erteilten Informationen an die Händlerin der Firma AK® weiter, die jedoch das angebotene Geschäft ablehnte.
Es handelte sich um 250 t Palmkernöl zu dem damaligen Marktpreis von 452,50 US-Dollar/t zur Verschiffung Januar 1992. Kurze Zeit später und noch am 3. Oktober 1991 rief der Angestellte S®®® der niederländischen Firma vmmmm Co®Hm B.V. (im folgenden: K®|®®®) bei der Beklagten an und erfragte ebenfalls den Marktpreis für Palmkernöl. L®®B informierte Sanders über das von der Klägerin für AK® gemachte und abgelehnte Lieferangebot. Zwischen den Parteien ist streitig, ob sich der Geschäftsführer der Beklagten wegen dieser Anfrage für K®®®®® noch irgendwann und insbesondere am 3. Oktober 1991 mit der Klägerin in Verbindung gesetzt hat, was die Beklagte allerdings behauptet. Unstreitig ist, daß die Beklagte noch unter dem 3. Oktober 1991 an K®®® ein mit "Bestätigung/ Confirmation No. ®®®" überschriebenes und von dem Geschäftsführer L®®® unterzeichnetes Schreiben sandte. Dieses Schreiben, das bei K®®®®1 am 8. Oktober 1991 einging, bezeichnete Kfl®®®® als Käufer und die Klägerin als Verkäufer von 250 t Palmkernöl zu einem Preis von 452,50 US-Dollar/t bei Verschiffung im Januar 1992. Nachdem nicht geliefert wurde, mahnte K®HHH^V die Klägerin mit Fernschreiben vom 12. Februar 1992 an. Mit Fernschreiben vom selben Tage erklärte die Klägerin gegenüber K®®®®0, daß ihr keine Unterlagen über diesen Vorgang vorlägen. Ebenfalls noch unter dem 12. Februar 1992 beschwerte sich
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die Klägerin bei der Beklagten telefonisch, daß sie von dieser nicht über die Anbahnung des Geschäfts unterrichtet worden sei. Die Klägerin, die bereits früher mit Geschäfte in größerem Umfang abgewickelt hatte, deckte sich mit der von KÜ^HIHI geforderten Menge Palmkernöl ein, allerdings zu einem inzwischen gestiegenen Marktpreis von 629 US-Dollar, und lieferte an	250 t Palmkernöl
 zu dem von der Beklagten zugesagten niedrigeren Preis von 452,50 US-Dollar. Die Differenz macht sie mit der Klage geltend.
Die Klägerin hat behauptet, die Beklagte habe sie niemals über das mit	am	3. Oktober 1991 vermittelte
 Geschäft unterrichtet. Ihre Lieferung an Karlshamns hat sie damit erklärt, daß es sich um einen für sie wichtigen Kunden handele. Um diesen nicht zu verlieren, habe sie das Deckungsgeschäft vornehmen müssen. Sie habe insofern auch zur Abwendung eines sonst noch größeren Schadens bei Verlust der Geschäftsbeziehungen zu	schadensmin-
dernd gehandelt.
Die Beklagte hat behauptet, bei der Klägerin am 3. Oktober 1991 telefonisch angefragt zu haben, ob sie das Angebot für AKfll auch an KflIHHIB weitergeben dürfe. Das habe die Klägerin bejaht. Die Maklerschlußnote habe sie am 4. Oktober 1991 mit Datum vom 3. Oktober 1991 an die Klägerin abgesandt, die sie auch erhalten habe.
Landgericht und Oberlandesgericht haben den Anspruch verneint. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Schadensersatzanspruch weiter.
Entscheidungsgründe:
Die Revision führt zur Aufhebung und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
1.	Das Berufungsgericht hat - ebenso wie das Landge-
richt - einen Anspruch der Klägerin ohne Beweisaufnahme verneint. Es hat dazu ausgeführt, eine Haftung der Beklagten unter dem Gesichtspunkt eines Vertreterhandelns ohne Vertretungsmacht sei schon dem Grunde nach nicht gegeben. Die Klägerin habe nicht vorgetragen, daß die Beklagte gegenüber	ausdrücklich	als	Vertreterin	der Kläge-
rin aufgetreten sei und als solche einen Kaufvertrag über die Lieferung von Palmkernöl abgeschlossen habe. Auch ein Schadensersatzanspruch wegen der Verletzung der Berichtspflicht eines Handelsvertreters, § 86 Abs. 2 HGB, komme nicht in Betracht, weil die Beklagte nicht der ständige Umsatzmittler der Klägerin gewesen sei. Die Beklagte sei als Handelsmaklerin tätig geworden. Ihr könne dann aber nur im Verhältnis zu	IHM	ein	Pflichtverstoß vorgeworfen
 werden, denn nach Darstellung der Klägerin hätte die Beklagte mit ihr in dieser Geschäftsangelegenheit keinen Kontakt aufgenommen.
2.	Bei der Prüfung der Anspruchsgrundlagen hat das Berufungsgericht übersehen, daß eine Haftung der Beklagten als Geschäftsführerin ohne Auftrag, § 677 BGB, in Betracht kommt.
a)	Die Beklagte wollte ein Geschäft für die Klägerin vermitteln, während - den Vortrag der Klägerin zugrunde ge-
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legt - ein solcher Vermittlungsauftrag der Klägerin fehlte. Wenn die Beklagte dabei zugleich eigene Belange wahrgenommen hat, um eine Vergütung für die Vermittlung zu verdienen, steht dies einer Geschäftsbesorgung für die Klägerin nicht entgegen (vgl. BGH, Urteil vom 28. Oktober 1992 - VIII ZR 210/91 - BGHR BGB § 683 Fremdgeschäft 3). Als Pflicht des Geschäftsführers ohne Auftrag bestimmt § 677 BGB, daß der Geschäftsführer das Geschäft so zu führen hat, wie das Interesse des Geschäftsherrn mit Rücksicht auf dessen wirklichen oder mutmaßlichen Willen es erfordert. Diese Pflichten der Beklagten konkretisieren sich hier auf die eines Maklers, als der die Beklagte tätig geworden ist. Dabei kommt es auf eine nähere Bestimmung der Maklertätigkeit nicht an, weil die Beklagte in jedem Falle die Klägerin von der Vermittlung des Geschäfts mit KflMHIHB zu unterrichten hatte (vgl. z.B. § 94 Abs. 1 HGB für den Handelsmakler) . Die Beklagte konnte die in § 677 BGB bestimmten Pflichten nur wahren, wenn sie die Klägerin über die Art des Geschäfts, den Liefergegenstand, den Preis und die Lieferzeit unterrichtete. Die Beklagte stellt eine solche Unterrichtungspflicht auch nicht in Abrede, sondern behauptet unter Beweisantritt, sie erfüllt zu haben.
b)	Die Klägerin hat behauptet, von dem Geschäftsabschluß nicht unterrichtet worden zu sein. Trifft dies zu, ist die Beklagte bei schuldhafter Verletzung der Unterrichtungspflicht zu dem Schadensersatz verpflichtet. Der Anspruch der Klägerin entfällt nicht schon deshalb, weil die Klägerin das Geschäft mit der Firma Karlshamns erfüllte, wie das Landgericht meinte. In der Erfüllung mag eine Genehmigung des Geschäftes gegenüber KHBBBI gesehen werden. Es gibt
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aber keine tatsächlichen Anhaltspunkte dafür, daß in ihr gleichzeitig auch eine Genehmigung gegenüber der Beklagten liegt. Der Wille der Klägerin ging dahin, mit der Lieferung des Palmkernöls zu dem für sie ungünstigen Verkaufspreis den wichtigen Kunden Karlshamns nicht zu verlieren. Daraus kann aber nicht schon der Wille der Klägerin geschlossen werden, auch die Vermittlung ohne Auftrag mit dem niedrigen Verkaufspreis gegenüber der Beklagten zu billigen.
c)	Der von der Klägerin geltend gemachte Schaden ist nach ihrem bisherigen Vortrag ersatzfähig, denn die Klägerin hat den geltend gemachten Betrag aufgewandt, um einen drohenden höheren Schaden abzuwenden. Grundsätzlich sind auch solche Aufwendungen als Schaden ersatzfähig, die als erforderlich anzusehen waren, um einen konkret drohenden Schadenseintritt zu verhüten (BGHZ 123, 303, 309 m.w.N.).
Ob die Aufwendungen als erforderlich • anzusehen waren, ist aus der Sicht eines verständigen Menschen in der Lage des Geschädigten zu entscheiden. Dabei ist auf den Zeitpunkt abzustellen, zu dem die Kosten aufgewendet wurden (BGH, Urteil vom 24. April 1990 - VI ZR 110/89 - NJW 1990, 2060 unter II 2 c m.w.N.). Selbst wenn die Klägerin nur vermeintliche Nachteile abwenden wollte, ist ein Anspruch auf Ersatz der dadurch entstandenen Aufwendungen nicht ausgeschlossen (vgl. BGH, Urteil vom 25. Februar 1972 - V ZR 74/69 - WM 1972, 556 unter II 2). Angesichts der Bedeutung des Kunden	die	die	Klägerin unter Vortrag der
 erheblichen Umsatzzahlen in den Jahren 1987 bis März 1993 im einzelnen dargelegt hat, ist aus der Sicht der Klägerin verständlich, daß sie durch die Erfüllung des Geschäfts den Verlust der Geschäftsbeziehungen vermeiden wollte.
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d)	Allerdings sind Aufwendungen zur Schadensverhütung nur dann ersatzfähig, wenn auch der Schaden, der verhütet werden sollte, ersatzfähig gewesen wäre (BGHZ 123, 303,
 309)♦ Dies wäre nicht der Fall, wenn die von der Klägerin angenommene Befürchtung,	werde die Geschäftsbe-
ziehungen abbrechen, eine von diesem Unternehmen unangemessene, überzogene und damit fernliegende Reaktion auf eine Nichterfüllung des vermeintlich mit der Klägerin abgeschlossenen Vertrages gewesen wäre. Davon kann jedoch nicht ausgegangen werden.
Zwar hatte die Klägerin, wenn sie den ohne Auftrag vermittelten Vertrag nicht erfüllt hätte, nicht verschuldet, daß KSMMBi dann die fehlenden 250 t Palmkernöl zu einem wesentlich höheren Preis hätte beschaffen müssen.
Dies hätte aber zu einer solchen Verärgerung des Kunden KVHHBHA führen können, die eine Nachforschung nach den
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Ursachen dieses Ergebnisses und eine differenzierende Zuordnung des Verschuldens nicht mehr zuließ, jedenfalls aus der Sicht des Kunden auch nicht erforderlich machte. Es ist im Geschäftsleben nicht selten, daß in solchen Fällen Geschäftsbeziehungen abgebrochen werden, um künftigen Schwierigkeiten dieser Art aus dem Wege zu gehen.
3. Damit das Berufungsgericht entsprechend den aufgezeigten rechtlichen Gesichtspunkten die erforderlichen Tatsachen feststellen und den angebotenen Beweisen nachgehen kann, muß die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.
Dr. Schmitz
 Dr. Schlichting
 Ter no
 Dr. Zopfs
 Römer