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BGH · XII ZR 244/90

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XII ZR 244/90

Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter Rottmüller, Dr. Schmidt-Kessel, Dr. Zopfs, Dr. Ritter und Dr. Schlichting am 9. Dabei schließt sich der Senat der Entscheidung des XII. der Senat gemäß § 3 ZPO auf 400.000,- DM.

Zitierte Normen: § 3 ZPO
RechtsstreitInteresseStreitwertBESCHLUSSZRRottmüller

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
ZR 261/90
BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
2
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter Rottmüller, Dr. Schmidt-Kessel, Dr. Zopfs,
 Dr. Ritter und Dr. Schlichting
 am 9. Oktober 1991
beschlossen:
Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird in Abänderung der Streitwertfestsetzung vom 8. Mai 1991 auf
400.000,- DM
festgesetzt. Dabei schließt sich der Senat der Entscheidung des XII. Zivilsenats vom 16. Januar 1991 (XII ZR 244/90 - FamRZ 1991,
 547) an, wonach der Streitwert in Fällen der vorliegenden Art nicht nach dem Verkehrswert des zu versteigernden Grundstücks zu bemessen ist, sondern nach dem Interesse
 des Widersprechenden an der Vermeidung eines finanziellen Verlustes durch Verschleuderung. Dieses Interesse bemißt. der Senat gemäß § 3 ZPO auf 400.000,- DM.
Rottmüller
 Dr. Schrnidt -Kessel