Auf die Revision des beklagten Landes wird das Urteil des 4» Zivilsenats des Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 24* Februar 1965 aufgehoben, soweit der Klage stattgegeben und über die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits entschieden ist. Mai 1945 (20 volle Monate) eine Entschädigung in Höhe von 3.000,- DM zuerkannt, den Anspruch auf Entschädigung für Leben in der Illegalität in Split und für die Internierung durch die italienischen Behörden in der Zeit vom 9* Mai 1941 bis zu dem 29* September 1943 wegen Fehlens einer deutschen Veranlassung jedoch abgelehnt. Gegen diese Ablehnung richtet sich die Klage des Klägers, mit der er weitere Entschädigung von 4.200,- Dü verlangt. Mit der von dem erkennenden Senat zugelassenen Revision wendet sich das beklagte Land gegen das Urteil des Berufungsgerichts, soweit es dem Anspruch des Klägers entsprochen hat. 1. Das Berufungsgericht hat den Entschädigungsanspruch insoweit als unbegründet angesehen, als der Kläger Entschädigung für Leben in der Illegalität in Split für die Zeit vom 9* Mai bis zu dem 9» Juni 1941 und für seinen anschließenden Aufenthalt in Bol auf der Insel Brazza bis Januar 1943 verlangt. Als begründet sieht es dagegen die Berufung des Klägers insoweit an, als er Entschädigung für Freiheitsentziehung ab Januar 1943 in Sumartin auf der Insel Brazza und anschließend ab Juni 1943 in einem Lager auf der Insel Rab bis zu dem 29* September 1943 begehrt. Zur Begründung dieser Auffassung führt das Berufungsgericht aus, es möge auf sich beruhen, ob dem Klä ger auf der Insel Brazza in Bol schon vor seiner Verbringung nach Sumartin die Freiheit im Sinne des § 43 BEG entzogen oev/esen sei. Die italienische Regierung sei durch die deutsche Regierung dazu veranlaßt worden, im November 1942 die Juden im italienisch besetzten Teil Kroatiens festzunehmen und ihrer Freiheit zu berauben (Entocheidungs-gründe des Berufungsurteils Seite 15)* Hinsichtlich dieser Verhaftung im November 1942 und der anschließenden Internierung zuletzt auf der Insel Rab sei auch der Verstoß gegen rechtsstaatliche Grundsätze zu bejahen. a) Die Revision wendet sich nicht gegen die tatsächliche Feststellung des Berufungsgerichts, daß der Kläger in der Zeit von Januar 1943 bis zu dem 29* September 1943 durch Maßnahmen der italienischen Regierung seiner Freiheit deshalb beraubt worden ist, weil er Jude war. Sie macht jedoch geltend, hierin könne eine Mißachtung rechtsstaatlicher Grundsätze im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 2 BEG deshalb nicht erblickt werden, weil der Kläger und seine Mitinhaftierten durch diese Maßnahme vor Schlimmerem, nämlich vor der Deportation in die deutschen Konzentrations- und Vernichtungslager, bewahrt worden seien, und weil dies möglicherweise sogar das von den italienischen Behörden erstrebte Ziel gewesen sei. Hier ist jedoch der Kläger nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht etwa deshalb, weil er eine Gefahr für Sicherheit und Ordnung darstellte, sondern allein deswegen seiner Freiheit beraubt worden, weil er Jude war. Nach der Rechtsprechung des Senats (RzW I960, 209 Nr. 16) verletzt eine Verhaftung aus Gründen der Rasse die Rechtsund Staatsordnung aller Kulturstaaten, die auf dem Grundsatz beruht, daß niemand wegen seiner Rasse diskriminiert werden darf.Es mag offen bleiben, ob ein solcher an sich objektiv gegebener Verstoß gegen rechtsstaatliche Grundsätze dann zu verneinen ist, wenn der internierende Staat ausschließlich aus anerkennenswerten Motiven gehandelt hat, so z.B., wenn er die Internierung lediglich zu dem Schutze der betroffenen Juden durchgeführt hat, um sie einem beabsichtigten schlimmeren Zugriff der nationalsozialistischen Verfolger zu entziehen, und ob das beklagte Land, das für die durch diese Verfolger eingetretenen Schäden Entschädigung zu leisten hat, dem Entschädigungsanspruch des Klägers mit einem solchen Einwand begegnen kann. Denn nach den Feststellungen des Berufungsgerichts war für das Vorgehen der italienischen Regierung bestimmend oder doch zu demindest mitbestimmend das Bestreben, dem Drängen der deutschen Regierung wenigstens etwas entgegenzukommen. Nach allem begegnet die Auffassung des Berufungsgerichts, daß dem Kläger in der in Betracht kommenden Zeit die Freiheit unter Mißachtung rechtsstaatlicher Grundsätze entzogen worden ist, keinen rechtlichen Bedenken. b) Eine Veranlassung im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BEG kann nicht etwa deshalb verneint werden, weil die Maßnahmen der italienischen Regierung der Absicht der nationalsozialistischen deutschen Regierung nicht entsprochen hätten. Wie der Senat im o.a. Urteil ausgesprochen hat, ist für eine Veranlassung im Sinne der vorerwähnten Vorschrift allein entscheidend, daß die nationalsozialistische deutsche Regierung die Regierung des ausländischen Staates generell zu judenfeindlichen Maßnahmen veranlaßt hat, deren Opfer der Verfolgte wurde. Denn die Erwägungen, mit denen da3 Berufungsgericht die Anspruchsberechtigung des Klägers nach § 160 BEG bejaht hat, halten der rechtlichen Überprüfung nicht stand. Das Berufungsgericht hat den Kläger als Flüchtling im Sinne des Kapitels I Art. 1 A Nr. 2 der Genfer Konvention angesehen und hierzu ausgeführt, diese Eigenschaft lasse sich der eidesstattlichen Versicherung des Klägers vom 19* Mai I960 entnehmen. Daß die Gerichte auch in den Fällen, in denen das Land sich nicht gegen die Bejahung der Flüchtlingseigenschaft eines Anspruchsstellers wendet, prüfen müssen, ob die Voraussetzungen für die Zuerkennung dieser Eigenschaft vorliegen, bedarf keiner weiteren Ausführungen.
o?S' BUNDESGERICHTSHOF (M NAMEN DES VOLKES iv zr 261/65 URTEIL Verkündet am 30. November 1966 Broeske Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Entschädigungsrechtsstreit. des Landes Rheinland-Pfalz , vertreten durch den Leiter des Landesamts für Wiedergutmachung und verwaltete Vermögen in Mainz, Aliceplatz 4» Beklagten und Revisionsklägers, Rechtsanwalt gegen Jakov l/lsrael, traße Kläger und Revisionsbeklagten, 2 Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 23. November 1966 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Wüstenberg, Dr. Loewenheim, Dr. Graf und von der Mühlen für Recht erkannt: Auf die Revision des beklagten Landes wird das Urteil des 4» Zivilsenats des Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 24* Februar 1965 aufgehoben, soweit der Klage stattgegeben und über die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits entschieden ist. Im Umfang der Aufhebung wird der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Das Verfahren des Revisionsrechtszuges ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der am flflBHHHPI892 in Sarajewo geborene Kläger ist Jude. Seit 1933 lebte er in Belgrad, wo er als Vertreter deutscher Schraubenfabriken tätig war. Er besaß die jugoslawische Staatsangehörigkeit. Unmittelbar nach der deutschen Besetzung von Belgrad floh er nach Sarajewo, wo er am 18. April 1941 festgenommen wurde. Am 9* Mai 1941 flüchtete er in das italienisch besetzte Gebiet nach Split (Spalato). Von dort wurde er später durch die italienische Behörde auf die Insel Brae (Brazza) und zuletzt in ein Lager auf der Insel Rab (Arbe) gebracht. Nach der Auflösung des Lagers infolge der italienischen Kapitulation im September 1943 hielt er sich bis Kriegsende auf dem jugoslawischen Festland versteckt. Nach Kriegsende lebte er zunächst kurze Zeit in Split und dann wieder in Belgrad. Im Dezember 1948 wanderte er nach Israel aus. Am 1. Oktober 1953 war er israelischer Staatsangehöriger. Das Bezirksamt für Y/iedergutmachung in Neustadt/ Weinstraße hat durch den Bescheid vom 17. Februar 1961 dem Kläger für Schaden an Freiheit in der Zeit vom 18. April bis 8. Mai 1941 und vom 30. September 1943 bis zu dem 8. Mai 1945 (20 volle Monate) eine Entschädigung in Höhe von 3.000,- DM zuerkannt, den Anspruch auf Entschädigung für Leben in der Illegalität in Split und für die Internierung durch die italienischen Behörden in der Zeit vom 9* Mai 1941 bis zu dem 29* September 1943 wegen Fehlens einer deutschen Veranlassung jedoch abgelehnt. Gegen diese Ablehnung richtet sich die Klage des Klägers, mit der er weitere Entschädigung von 4.200,- Dü verlangt. Nachdem seine Klage in der ersten Instanz erfolglos geblieben war, hat ihm das Berufungsgericht unter Abv/eisung der Klage im übrigen wegen Schadens an Freiheit eine weitere Entschädigung in Höhe von 1.200,- - 4 für die Zeit von Januar bis zu dem 29* September 1943 zu-gesprochen. i Mit der von dem erkennenden Senat zugelassenen Revision wendet sich das beklagte Land gegen das Urteil des Berufungsgerichts, soweit es dem Anspruch des Klägers entsprochen hat. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen. Ent scheidungsgründe: Die Revision ist begründet. 1. Das Berufungsgericht hat den Entschädigungsanspruch insoweit als unbegründet angesehen, als der Kläger Entschädigung für Leben in der Illegalität in Split für die Zeit vom 9* Mai bis zu dem 9» Juni 1941 und für seinen anschließenden Aufenthalt in Bol auf der Insel Brazza bis Januar 1943 verlangt. Als begründet sieht es dagegen die Berufung des Klägers insoweit an, als er Entschädigung für Freiheitsentziehung ab Januar 1943 in Sumartin auf der Insel Brazza und anschließend ab Juni 1943 in einem Lager auf der Insel Rab bis zu dem 29* September 1943 begehrt. Zur Begründung dieser Auffassung führt das Berufungsgericht aus, es möge auf sich beruhen, ob dem Klä ger auf der Insel Brazza in Bol schon vor seiner Verbringung nach Sumartin die Freiheit im Sinne des § 43 BEG entzogen oev/esen sei. Insoweit wäre jedenfalls die weitere Voraussetzung des § 43 Abs. 1 Satz 2 BEG für einen Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Freiheit nicht gegeben. Etwas anderes gelte dagegen für die Verhaftung und Internierung der Juden durch die italienische Behörde im italienisch besetzten Teil Kroatiens ab 1. November 1942. Nach den dem Senat jetzt vorliegenden historischen Erkenntnisquellen gehe diese Verhaftungsaktion auf Interventionen der deutschen Regierung bei der italienischen Regierung zurück. Es lasse sich unter Würdigung der historischen Brkenntnisquellon zu-sammenfassend feststellen, daß die deutsche Regierung im Sommer und im Herbst 1942 immer wieder mit dem Ansinnen an die italienische Regierung herangetreten sei, diese möge es wenigstens zulassen, daß die Juden auch in dem italienisch besetzten Teil Kroatiens deportiert würden. Die italienische Regierung sei durch die deutsche Regierung dazu veranlaßt worden, im November 1942 die Juden im italienisch besetzten Teil Kroatiens festzunehmen und ihrer Freiheit zu berauben (Entocheidungs-gründe des Berufungsurteils Seite 15)* Hinsichtlich dieser Verhaftung im November 1942 und der anschließenden Internierung zuletzt auf der Insel Rab sei auch der Verstoß gegen rechtsstaatliche Grundsätze zu bejahen. Daran ändere es nichts, daß die überwiegende Mehrzahl der damals inhaftierten Juden dadurch vor Schlimmerem, nämlich vor der Deportation in die deutschen Konzentrations- und Vernichtungslager bewahrt worden sei und daß dies möglicherweise sogar das von den italienischen Behörden erstrebte Ziel gewesen sei. Entscheidend sei, daß die italienische Regierung sich veranlaßt gesehen habe, mit der Inhaftierung der Juden im italienisch besetzten Teil Kroatiens im November 1942 dem Drängen der deutschen Re- gierung auf ihre Aussiedelung wenigstens etwas entgegenzukommen. Diese Juden, in denen die italienische Regierung bis dahin offenbar keine Gefahr für Sicherheit und Ordnung gesehen habe, seien somit nur deswegen ihrer Freiheit beraubt worden, weil sie Juden gewesen seien. Daß darin eine Mißachtung rechtsstaatlicher Grundsätze liege, bedürfe keiner weiteren Begründung. 2. Die Angriffe der Revision gegen diese rechtliche Würdigung sind nicht begründet. a) Die Revision wendet sich nicht gegen die tatsächliche Feststellung des Berufungsgerichts, daß der Kläger in der Zeit von Januar 1943 bis zu dem 29* September 1943 durch Maßnahmen der italienischen Regierung seiner Freiheit deshalb beraubt worden ist, weil er Jude war. Sie macht jedoch geltend, hierin könne eine Mißachtung rechtsstaatlicher Grundsätze im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 2 BEG deshalb nicht erblickt werden, weil der Kläger und seine Mitinhaftierten durch diese Maßnahme vor Schlimmerem, nämlich vor der Deportation in die deutschen Konzentrations- und Vernichtungslager, bewahrt worden seien, und weil dies möglicherweise sogar das von den italienischen Behörden erstrebte Ziel gewesen sei. Dieser vom Berufungsgericht unterstellte Beweggrund kann jedoch nicht dazu führen, hier eine Mißachtung - oder, was entgegen der Meinung der Revision gleichbedeutend ist, eine Verletzung -rechtsstaatlicher Grundsätze zu verneinen. Zwar beurteilt sich die Frage, ob eine solche Mißachtung Vorgelegen hat, von der Sicht des die Internierung durchführenden ausländischen Staates aus. So wird z.B. eine Internierung, die auf fremdenpolizeilichen Erwägungen des ausländischen Staates beruht, in aller Regel, soweit nicht besondere Erschwernisse hinzutreten, nicht gegen rechtsstaatliche Grundsätze verstoßen. Hier ist jedoch der Kläger nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht etwa deshalb, weil er eine Gefahr für Sicherheit und Ordnung darstellte, sondern allein deswegen seiner Freiheit beraubt worden, weil er Jude war. Nach der Rechtsprechung des Senats (RzW I960, 209 Nr. 16) verletzt eine Verhaftung aus Gründen der Rasse die Rechtsund Staatsordnung aller Kulturstaaten, die auf dem Grundsatz beruht, daß niemand wegen seiner Rasse diskriminiert werden darf. Es mag offen bleiben, ob ein solcher an sich objektiv gegebener Verstoß gegen rechtsstaatliche Grundsätze dann zu verneinen ist, wenn der internierende Staat ausschließlich aus anerkennenswerten Motiven gehandelt hat, so z.B., wenn er die Internierung lediglich zu dem Schutze der betroffenen Juden durchgeführt hat, um sie einem beabsichtigten schlimmeren Zugriff der nationalsozialistischen Verfolger zu entziehen, und ob das beklagte Land, das für die durch diese Verfolger eingetretenen Schäden Entschädigung zu leisten hat, dem Entschädigungsanspruch des Klägers mit einem solchen Einwand begegnen kann. Denn nach den Feststellungen des Berufungsgerichts war für das Vorgehen der italienischen Regierung bestimmend oder doch zu demindest mitbestimmend das Bestreben, dem Drängen der deutschen Regierung wenigstens etwas entgegenzukommen. War aber dieses Entgegenkommen gegenüber den Forderungen der deutschen Regierung nach rassischen Verfolgungsmaßnahmen für den ausländischen Staat bestimmend oder doch mitbestimmend, so kann, auch von der oub- 8 r i fßm. jektiven Seite her gesehen, die Rechtsstaatswidrigkeit nicht etwa deshalb entfallen, weil auch erstrebt war, durch die aus Gründen der Rasse erfolgte Entziehung der Freiheit noch schlimmeren Verfolgungsmaßnahmen vorzubeugen. Nach allem begegnet die Auffassung des Berufungsgerichts, daß dem Kläger in der in Betracht kommenden Zeit die Freiheit unter Mißachtung rechtsstaatlicher Grundsätze entzogen worden ist, keinen rechtlichen Bedenken. b) Eine Veranlassung im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BEG kann nicht etwa deshalb verneint werden, weil die Maßnahmen der italienischen Regierung der Absicht der nationalsozialistischen deutschen Regierung nicht entsprochen hätten. Zwar besteht zwischen der Absicht der deutschen Regierung und den von der italienischen Regierung durchgeführten Maßnahmen ein Unterschied, da diese Maßnahmen hinter den Zielen der nationalsozialistischen deutschen Regierung zurückblieben. Darauf kommt es jedoch nicht entscheidend an. Wie der Senat im o.a. Urteil ausgesprochen hat, ist für eine Veranlassung im Sinne der vorerwähnten Vorschrift allein entscheidend, daß die nationalsozialistische deutsche Regierung die Regierung des ausländischen Staates generell zu judenfeindlichen Maßnahmen veranlaßt hat, deren Opfer der Verfolgte wurde. Diese Voraussetzung ist hier nach den Feststellungen des Berufungsgerichts gegeben. Im übrigen könnte das beklagte Land den Entschädigungsanspruch de3 Klägers nicht mit der Erwägung verneinen, daß die nationalsozialistischen Verfolger noch Schlimmeres beabsichtigt hätten. Auch insoweit bestehen somit gegen die rechtliche Würdigung des Berufungsgerichts keine Bedenken. 3. Gleichwohl kann aber das angefochtene Urteil keinen Bestand haben. Denn die Erwägungen, mit denen da3 Berufungsgericht die Anspruchsberechtigung des Klägers nach § 160 BEG bejaht hat, halten der rechtlichen Überprüfung nicht stand. Das Berufungsgericht hat den Kläger als Flüchtling im Sinne des Kapitels I Art. 1 A Nr. 2 der Genfer Konvention angesehen und hierzu ausgeführt, diese Eigenschaft lasse sich der eidesstattlichen Versicherung des Klägers vom 19* Mai I960 entnehmen. In dieser hat der Kläger als Grund für seine Auswanderung nach Israel lediglich angegeben, er habe unter einer kommunistischen Regierung nicht leben wollen. Dies reicht zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft des Klägers im Sinne des § 160 in Verb, mit Art. 1 A Nr. 2 der Genfer Konvention vom 28. Juli 1951 nicht aus. Nach dieser Vorschrift ist Flüchtling jede Person, die infolge von Ereignissen, die vor dem 1. Januar 1951 eingetreten sind, und aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung sich außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Befürchtungen nicht in Anspruch nehmen will. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (Urteile RzW 1964, 76 Nr. 22; 1965, 238 Nr. 37; 362 Nr. 17; 363 Nr.. 18; 570 Nr. 42, 1966, 368 Nr. 27) reicht nach der Genfer Konvention die Furcht vor Maßnahmen, denen die Gesamtheit der 10 Ja / anderen Bürger des betreffenden Staates unterliegt, nicht aus. Vielmehr müssen die in der Genfer Konvention genannten besonderen, den Verfolgten als Einzelperson oder als Angehörigen einer Gruppe treffenden Befürchtungen vorliegen und wohl begründet sein. Hier fehlt es aber an jeder Darlegung von Ereignissen oder sonstigen Umständen, die eine solche Furcht als begründet erscheinen lassen könnten. Desgleichen fehlt es an der Darlegung von möglicherweise gegen den Kläger gerichteten Maßnahmen. Nach allem bedarf die Frage, ob der Kläger die Anspruchsvoraussetzungen des § 160 BEG erfüllt, einer erneuten tatrichterlichen Würdigung. Daß die Gerichte auch in den Fällen, in denen das Land sich nicht gegen die Bejahung der Flüchtlingseigenschaft eines Anspruchsstellers wendet, prüfen müssen, ob die Voraussetzungen für die Zuerkennung dieser Eigenschaft vorliegen, bedarf keiner weiteren Ausführungen. Aus diesem Grunde ist das Urteil des Berufungsgerichts, soweit es der Klage stattgegeben und über die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits entschieden hat, aufzuheben und der Rechtsstreit in die- m ~ 11 — sem Umfang zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverv/eisen. Ascher Wüstenberg Br. loewenheim Br. Graf v.d. Mühlen