Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 10« November 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundea-richter Johannsen, Wilden, Br. Graf und von der Mühlen für Recht erkannt: Bie Revision der Kläger gegen das Urteil des 5. Nachdem der erkennende Senat auch das zweite Urteil des Berufungsgerichts vom 19* November 1962, durch das den Klägern aus ererbtem Recht wegen des Berufsschadens des Erblassers Entschädigung von 10.000,— BM zugesprochen worden war, aufgehoben und den Rechtsstreit erneut zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückverwiesen hatte, haben die Kläger ihren Antrag, das beklagte Land zur Zahlung einer Entschädigung von 10.000,— BM zu verurteilen, weiter verfolgt*.« diesen Anspruch als unbegründet angesehen und demgemäß die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 28« März 1961 zurückgewiesen* Ein Anspruch auf eine Entschädigung wegen Schadens im beruflichen Fortkommen ihres Erblassers nach den §§ 150 ff BEG steht den Klägern nicht zu* Hieran kann nach der Vorschrift des § 154 BEG in der Fassung des Entschädigungsschlußgesetzes vom 14* September 1965 - BGBl 1965* X S* 1315 -kein Zweifel bestehen* Nach Abs» 2 der genannten Vorschrift, der durch die neue Fassung des Gesetzes in die Bestimmung des §.154 BEG eingefügt worden ist, ist Voraussetzung für den Entschädigungsanspruch des Vertriebenen wegen Schadens im beruflichen Fortkommen, daß der Verfolgte die in § 1 Abs* 2 Nr» 3 des Bundesvertriebenengesetzes genannten Ge« biete vor dem 1. August 1945 endgültig verlassen hat* An der Erfüllung dieser Voraussetzung fehlt es im vorliegen« den Fall» Denn der Erblasser der Kläger hat nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die Tschechoslowakei erst am 1. Mai 1948 verlassen und sich über die Republik Österreich in die Schweiz begeben, wo er bis zu seinem Tode verblieb (Bl* 8, 13 des Berufungsurteils vom 22» Juni 1964)* Der Erblasser hatte seinen Wohnsitz bis zu dieser Ausreise in der Slowakei, die nach kurzer 3) Im vorliegenden Fall war der Anspruch der Kläger jedoch auch nach dem BEG in seiner bisherigen Fassung unbegründet, so daß die Frage, ob gegen die Rechtmäßigkeit der Neufassung des § 154 Abs» 2 wegen der Einführung des Stichtages "1, August 1945” verfassungsrechtliche Bedenken bestehen, nicht abschließend geprüft zu werden braucht« Wie der erkennende Senat in Übereinstimmung mit seiner ständigen Rechtsprechung auch in dieser Sache in seiner Entscheidung vom 20« Dezember 1963 - IV ZR 136/63 - ausgeführt hat, soll die Rechtsstellung als Vertriebener demjenigen nicht versagt werden, der sie allein deshalb nicht erlangt hat, weil er vor der allgemeinen Vertreibung aus Verfol-gungsgründen ausgewandert ist« Andere Hinderungsgründe für den Erwerb der Vertriebeneneigenschaft als die verfolgungsbedingte Auswanderung werden durch die Fiktion des Gesetzes nicht ausgeräumt« Die Bedeutung der Vorschrift erschöpft sich vielmehr darin, daß die tatsächliche Vertreibung durch die frühere verfolgungsbedingte Auswanderung ersetzt wird« Steht daher fest, daß der Verfolgte der allgemeinen Vertreibung entgangen ist und ungeachtet seiner deutschen Volkszugehörigkeit unangefochten im Vertreibungsgebiet gelebt hat, so besteht kein hinreichender Grund, ihm einen Entschädigungsanspruch wegen Schadens im beruflichen Fortkommen zuzuerkennen« Denn bei dieser Sachlage hat die verfolgungsbedingte Auswanderung die spätere Vertreibung nicht ersetzt, da eine solche nicht erfolgt ist« Dafür, daß ein deutscher Volkszugehöriger aus dem Vertreibungs-gebiet, aus dem er aus Verfolgungsgründen auagewandert ist, ohne diese Auswanderung später vertrieben worden wäre, besteht eine tatsächliche Vermutung, deren Widerlegung dem in Anspruch genommenen Land obliegt« Ein solcher Ausnahmefall liegt nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hier vor« Nach diesen Feststellungen hat der Erblasser der Kläger nach dem Krieg in Bratislawa Wenn das Berufungsgericht auf Grund dieser tatsächlichen Feststellungen zu dem Ergebnis kommt, es lasse sich nicht sagen, daß der Erblasser nur deshalb der allgemeinen Vertreibung entgangen sei, weil es ihm gelungen sei, sich in Preßburg durch falschen Neunen aufzuhalten und dadurch seine Abstammung zu verbergen, so bestehen gegen diese Auffassung keine rechtlichen Bedenken. 4) Ist nach alledem der Anspruch der Kläger sowohl nach dem BEG a.F. als auch nach der Auf Grund des Schlußgesetzes bestehenden Rechtslage unbegründet und liegt demgemäß ein Fall des Art. VII des Entschädigungsschlußgesetzes nicht vor, so ist die Revision der Kläger mit der Kostenfolge aus den §§ 97 ZPO, 225 Abs. 1 BEG zurückzuweisen»
2541 092 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IV ZR 261/64 URTEIL Verkündet am 28. Januar 1966 Broeske J ustizangestellte als Urkunasbeamter der Geschäftsstelle in dem Entschädigungsrechtsstreit 1. der Frau Hartha L gsb* Qi 2. des Optikermeisters Dietrich L beide in Schweiz, itraße Xläger und Revisionskläger, Prozeßbevollmächtigter: Hechtsanwalt Dr. Franz 4fl^fc/Schweiz, Zustellungsbevollmächtigter: Hechtsanwalt Dr. gegen das Land Nordrhein - Westfalen«, vertreten durch den Regierungspräsidenten in Köln, - Prozeßbevollmächtigter: Beklagten und Revisionsbeklagten, Rechtsanwalt Dr. Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 10« November 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundea-richter Johannsen, Wilden, Br. Graf und von der Mühlen für Recht erkannt: Bie Revision der Kläger gegen das Urteil des 5. Zivilsenats - EntschädigungsSenats -des Oberlandesgerichts Köln vom 22. Juni 1964 wird zurückgewiesen. Bie Entscheidung ergeht gebühren- und auslagenfrei $ die außergerichtlichen Kosten des gesamten Rechtsstreits tragen die Kläger. Von Rechts wegen Tatbestand: V/egen des Sachverhalts wird auf den Tatbestand der Entscheidungen des erkennenden Senats vom 2. Mai 1962 - IV ZR 12/62 - und vom 20. Bezember 1965 - IV ZR 156/63 -verwiesen. Nachdem der erkennende Senat auch das zweite Urteil des Berufungsgerichts vom 19* November 1962, durch das den Klägern aus ererbtem Recht wegen des Berufsschadens des Erblassers Entschädigung von 10.000,— BM zugesprochen worden war, aufgehoben und den Rechtsstreit erneut zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückverwiesen hatte, haben die Kläger ihren Antrag, das beklagte Land zur Zahlung einer Entschädigung von 10.000,— BM zu verurteilen, weiter verfolgt*.« Bas Berufungsgericht hat nunmehr durch Urteil vom 2. Juni 1964 diesen Anspruch als unbegründet angesehen und demgemäß die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 28« März 1961 zurückgewiesen* Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgen die Kläger ihren Klageanspruch weiter* Das beklagte Land beantragt, die Revision zurück-zuweisen* Entscheidungsgründe: 1) Die Revision der Kläger ist unbegründet» Ein Anspruch auf eine Entschädigung wegen Schadens im beruflichen Fortkommen ihres Erblassers nach den §§ 150 ff BEG steht den Klägern nicht zu* Hieran kann nach der Vorschrift des § 154 BEG in der Fassung des Entschädigungsschlußgesetzes vom 14* September 1965 - BGBl 1965* X S* 1315 -kein Zweifel bestehen* Nach Abs» 2 der genannten Vorschrift, der durch die neue Fassung des Gesetzes in die Bestimmung des §.154 BEG eingefügt worden ist, ist Voraussetzung für den Entschädigungsanspruch des Vertriebenen wegen Schadens im beruflichen Fortkommen, daß der Verfolgte die in § 1 Abs* 2 Nr» 3 des Bundesvertriebenengesetzes genannten Ge« biete vor dem 1. August 1945 endgültig verlassen hat* An der Erfüllung dieser Voraussetzung fehlt es im vorliegen« den Fall» Denn der Erblasser der Kläger hat nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die Tschechoslowakei erst am 1. Mai 1948 verlassen und sich über die Republik Österreich in die Schweiz begeben, wo er bis zu seinem Tode verblieb (Bl* 8, 13 des Berufungsurteils vom 22» Juni 1964)* Der Erblasser hatte seinen Wohnsitz bis zu dieser Ausreise in der Slowakei, die nach kurzer "1 •* 4 • staatsrechtlicher Selbständigkeit kurz nach dem Zusammen» bruch der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft mit der Tschechoslowakei wieder einen einheitlichen Staat und demgemäß auch ein einheitliches Vertreibungsgebiet bildet» Der Erblasser der Kläger hat also die in § 1 Abs» 2 Nr» 3 BVFG genannten Vertreibungsgebiete erst nach dem 1» August 1943 endgültig verlassen, so daß die Voraussetzungen des § 134 Abs« 2 BEG n.F. nicht erfüllt sind» 2) Bei dieser Rechtslage liegt es nahe, auf die Entscheidung Art» VII des Entschädigungsschlußgesetzes zur Anwendung zu bringen. Nach dieser Vorschrift werden Gerichtskosten nicht erhoben, soweit sich ein Rechtsstreit auf Grund des Entschädigungsschlußgesetzes erledigt» Jede Partei trägt in diesem Fall ihre außergerichtlichen Auslagen. Diese Vorschrift kommt hier jedoch nicht zu dem Tragen.Ein Fall der Erledigung des Rechtsstreits auf Grund des Entschädigungsschlußgesetzes liegt im vorliegenden Fall nicht vor. Das ist vielmehr nur dann der Fall, wenn sich die vorher bestehende Rechtslage auf Grund des Entschädigungsschlußgesetzes geändert hat, wenn also ein vorher unbegründeter Anspruch durch die gesetzliche Neuregelung zu einem begründeten geworden ist, oder wenn umgekehrt ein vorher begründeter Anspruch auf Grund der Gesetzesänderung seine Berechtigung verloren hat. 3) Im vorliegenden Fall war der Anspruch der Kläger jedoch auch nach dem BEG in seiner bisherigen Fassung unbegründet, so daß die Frage, ob gegen die Rechtmäßigkeit der Neufassung des § 154 Abs» 2 wegen der Einführung des Stichtages "1, August 1945” verfassungsrechtliche Bedenken bestehen, nicht abschließend geprüft zu werden braucht« Wie der erkennende Senat in Übereinstimmung mit seiner ständigen Rechtsprechung auch in dieser Sache in seiner Entscheidung vom 20« Dezember 1963 - IV ZR 136/63 - ausgeführt hat, soll die Rechtsstellung als Vertriebener demjenigen nicht versagt werden, der sie allein deshalb nicht erlangt hat, weil er vor der allgemeinen Vertreibung aus Verfol-gungsgründen ausgewandert ist« Andere Hinderungsgründe für den Erwerb der Vertriebeneneigenschaft als die verfolgungsbedingte Auswanderung werden durch die Fiktion des Gesetzes nicht ausgeräumt« Die Bedeutung der Vorschrift erschöpft sich vielmehr darin, daß die tatsächliche Vertreibung durch die frühere verfolgungsbedingte Auswanderung ersetzt wird« Steht daher fest, daß der Verfolgte der allgemeinen Vertreibung entgangen ist und ungeachtet seiner deutschen Volkszugehörigkeit unangefochten im Vertreibungsgebiet gelebt hat, so besteht kein hinreichender Grund, ihm einen Entschädigungsanspruch wegen Schadens im beruflichen Fortkommen zuzuerkennen« Denn bei dieser Sachlage hat die verfolgungsbedingte Auswanderung die spätere Vertreibung nicht ersetzt, da eine solche nicht erfolgt ist« Dafür, daß ein deutscher Volkszugehöriger aus dem Vertreibungs-gebiet, aus dem er aus Verfolgungsgründen auagewandert ist, ohne diese Auswanderung später vertrieben worden wäre, besteht eine tatsächliche Vermutung, deren Widerlegung dem in Anspruch genommenen Land obliegt« Ein solcher Ausnahmefall liegt nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hier vor« Nach diesen Feststellungen hat der Erblasser der Kläger nach dem Krieg in Bratislawa — 6 — bis etwa in das Jahr 1947 hinein unter dem falschen Namen ’'Angelo" gelebt. Hierdurch hat er aber nach den weiter getroffenen Feststellungen seine deutsche Abstammung nicht verborgen. Denn Anton Angelo, dessen Name sich der Erblasser zugelegt hatte, war ebenfalls Deutscher und sogar ein prominenter Preßburger Bürger deutscher Abstammung. Er wurde wegen dieser Abstammung in Preßburg als Deutscher gesucht, nachdem er vorher schon einmal als Deutscher verhaftet und dann nach seiner Freilassung geflohen war. Als der Erblasser der Kläger dann als der gesuchte Angelo festgenommen wurde, wurde er freigelassen, nachdem er die falsche NamensfUhrung aufgedeckt und sich als derjenige, der er war, nämlich als der Deutsche "Loegel" zu erkennen gegeben hat. Als solcher hat er dann, weitgehend unangefochten, wenn er sich auch keine neue Existenz als Deutscher in der Slowakei aufbauen konnte, bis zu dem heimlichen Verlassen des tschechoslowakischen Staatsgebiets am 1. Mai 1948 in der Tschechoslowakei gelebt. Wenn das Berufungsgericht auf Grund dieser tatsächlichen Feststellungen zu dem Ergebnis kommt, es lasse sich nicht sagen, daß der Erblasser nur deshalb der allgemeinen Vertreibung entgangen sei, weil es ihm gelungen sei, sich in Preßburg durch falschen Neunen aufzuhalten und dadurch seine Abstammung zu verbergen, so bestehen gegen diese Auffassung keine rechtlichen Bedenken. Die Kläger greifen allein diese tatsächlichen Feststellungen und die vom Berufungsgericht aus diesen Feststellungen gezogenen Schlußfolgerungen an, womit sie im Revisionsverfahren jedoch nicht gehört werden können. 4) Ist nach alledem der Anspruch der Kläger sowohl nach dem BEG a.F. als auch nach der Auf Grund des Schlußgesetzes bestehenden Rechtslage unbegründet und liegt demgemäß ein Fall des Art. VII des Entschädigungsschlußgesetzes nicht vor, so ist die Revision der Kläger mit der Kostenfolge aus den §§ 97 ZPO, 225 Abs. 1 BEG zurückzuweisen» Ascher Johannsen Wilden Dr. Graf von der Mühlen