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BGH · IT ZR 261/63

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IT ZR 261/63

Diesen Bescheid hat die Klägerin mit der Klage ange-fochten, um zu erreichen, daß ihr Entschädigungsleistungen nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 60 v.H., bei Einstufung in die Gruppe des gehobenen Dienstes, gewährt werden. Die Klägerin behauptet, bis 1933 seien ihre Einkünfte aus der geschilderten Tätigkeit so erheblich gewesen, daß daraus sie selbst und ihre Mutter ausreichende Einkünfte bezogen hätten, zu demal ihr Vater seit der Scheidung der Ehe ihrer Eltern im Jahre 1921 nichts zu dem Unterhalt der Familie beigetragen habe. Es hat seine Entscheidung damit begründet, das Durchschnittseinkommen der Klägerin in der Zeit vor 1933 könne nicht höher als 3.600 RM gewesen sein, es reiche daher für eine Einstufung in den gehobenen Dienst nicht aus. Auoh eine günstiger Einstufung wogen der sozialen Stellung käme nicht in Betracht, da die Klägerin erst am Anfang einer Laufbahn gesta den habe, also auf Grund ihres Berufes noch keine Geltung im öffentlichen Leben erreicht habe. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision will die Klägerin erreichen, daß sie in die Gruppe des höheren Dienstes eingestuft wird. 1. Bas Berufungsgericht hat in den Gründen seiner Entscheidung ausgeführt, daß nach § 31 Abs. 2 BBG für die Berechnung von Rente und Kapitalentschädigung das Biensteinkommen eines nach seiner wirtschaftlichen Stellung vergleichbaren Bundesbeamten maßgebend sei. Bie wirtschaftliche Stellung der Klägerin ist nach der angeführten Gesetzesbestimmung auf Grund des Burchschnittseinkommens in den letzten drei Jahren vor dem Beginn der gegen sie gerichteten Verfolgung, die den Gesundhoitsschaden herbeigeführt hat, zu beurteilen; bei dieser Entscheidung hat eine Einkommensminderung durch vorausgegangene Verfolgung außer Betracht zu bleiben (§ 14 Abs. 2 der 2. In den drei vorahgegangenen Jahren (1938 bis 194o) hat die Klägerin, wie in dem angefochtenen Urteil dargelcß't wird, kein Einkommen erzielt, das auch nur für eine Einstufung in den gehobenen Bienst ausgereicht hätte. Das Berufungsgericht ist in den ürteilsgründen ferner auf die Präge eingegangen, oh das von der Klägerin während der go^ nannten drei Jahre erzielte Einkommen durch vorangegangene Ver. folgung gemindert worden sei und daher die Einstufung naoh dem ungeschmälerten Einkommen stattzufinden habe. Hach Ansicht des Berufungsgerichts läßt § 31 Abs. 2 Satz 2 BEG eine günstigere Einstufung nicht zu, und zwar aus zwei Gründen: Einmal meint der Berufungsrichter, daß die Klägerin bei Beginn der gegen ihre Tätigkeit als Schauspielerin und Potomodell gerichteten Verfolgung wegen ihres damaligen Alters (15 Jahre) noch keine eigeno wirtschaftliche Stellung gehabt habe und daß daher für ihre Einreihung nach § 14 Abs.7 der 2. Diese rechtfertigt nach Ansicht des Berufungsgerichts nur die Einreihung in die Gruppe des mittleren Dienstes, weil die Klägerin nach ihren Angaben aus ihren Einkünften ihren eigenen und den Unterhalt der Mutter bestritten habe. Von einer verfolgungsbedingten Minderung des von dor Klägerin vor dem Beginn der gegen ihre damalige berufliche Tätigkeit gerichteten Verfolgung erzielten Einkommens kann nach Ansicht des Berufungsgerichts selbst dann, wenn schon eine eigene wirtschaftliche oder soziale Stellung bestanden haben sollte, nicht ausgegangen werden, weil sich auch ohne Vcrfolgungsmaßnahmen der damaligen Machthaber das Einkommen dor Klägerin nach 1933 ermäßigt hätte. Der EinkommenörUckgang wäre also auch ohne Verfolgung eingetreten, so daß aus diesem Grunde die Vorschrift des § 31 Abs. 2 Satz 2 zweiter Halbsatz BEG nicht angewendet werden könne. In dieser Entscheidung wird ferner gesagt, daß außer Betracht zu bleiben habe, ob der Verfolgte durch die Verfolgung daran gehindert worden ist,, sein früher erzieltes Einkommen bis zu dem nach § 14 Abs. 2 Satz 1 der 2. b) Dagegen läßt sich auch dann, wenn hier mit dem Berufungsgericht unterstellt wird, daß die Klägerin aus ihren Einkünften auch den Lebensunterhalt ihrer Mutter bestritten habe, daraus nicht ohne weiteres die Folgerung ziehen, daß §14 Abs.7 der 2. Die wirtschaftliche oder soziale Stellung des Elternteils, der den Unterhalt der Verfolgten überwiegend bestritten hat, kann auch auf ^.trägen und Leistungen der Verfolgten selbst beruhen oder mitberuhen. Da die Eltern über die von den Kindern beigesteuerten Mittel verfügen und sie dazu benutzen, um für den eigenen und den Unterhalt der Kinder zu sorgen, so kann auf diese Weise nach § 14 Abs.7 der 2. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kommt es also für die Anwendung der genannten Gesetzesbestimmung darauf an, was die Klägerin tateäch-licÄaf$h.getragen hat, die wirtschaftliche und soziale Stellung ihrer Mutter zu verbessern. Bei dieser Rechtslage war die Klägerin daher in der Lage, über ihr Einkommen zu verfügen, so daß sie eine eigene wirtschaftliche Stellung gehabt hätte auch wenn in der Tätigkeit der Klägerin noch koine Berufstätigkeit zu erblicken gowesen wäre. c) Selbst wenn die Klägerin noch keine wirtschaftliche Stellung erlangt und auch die wirtschaftliche Stellung ihrer Mutter nicht in einer hier ins Gewicht fallenden Weise verbessert hatte, ist es möglich, daß sie als jugendliche. Es hat auch nicht entschieden, wie die soziale Stellung der Klägerin nach den vor 1933 bekannt gewordenen Leistungen zu beurteilen ist. Hatte die Klägerin als jugendliche Schauspielerin eine v/irtschaftliehe oder soziale Stellung errungen, die ihre Einstufung in den gehobenen oder höheren Dienst rechtfertigt, so ist das verfolgungsbedingte Absinken dieser sozialen Position nicht anders zu beurteilen als eine verfolgungsbedingte Minderung der für die v/irtschaftliche Stellung maßgebenden Einkünfte. Ob das Einkommen des Verfolgten auch dann, wenn keine nationalsozialistischen Gewaltmaßnah-nen zu einer Einkommensminderung geführt hätten, aus anderen, vom Berufungsgericht angenommenen Gründen zurückgegangen wäre, muß bei der Frage nach der Einstufung unberücksichtigt bleiben.

Zitierte Normen: § 31 BBG § 31 BEG
EinstufungVerfolgungEinkunftEinkommenwirtschaftlichKlägerinStellung

Volltext der Entscheidung

Nachschlagwerk;	ja
 Amtliche S mmlung:	nein
BEG § V Abs. 2; 2. DV-JJEG § H Abs. 1, 2, 5, 7
Zur wirtschaftlichen und sozialen Stellung von Kindern und Minderjährigen, die auf Grund künstlerischer Leistungen schon Einkünfte erzielen.
B0H, Ort. v. 27. Mai 196* - IT ZR 261/63 - 13
IV_ZR^262/63
Verkündet am 27. Mai 1964 Broeeko, Justizangeatollte aid Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes In dem Entschädigungsrechtsstreit
 der Frau Kate R	geb.	W
Street, PflHBt,	USA
Klägerin und Revisionsklügerin,
- Prozeßbevollmächtigter:
gegen
 das land Berlin,
 vertreten durch den Senator für Inneres, Berlin-Wilmersdorf, Fehrbelliner Platz 2,
Beklagten und Revisionsbeklagten,
 hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 22. Mai 1964 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Johannsen, Ma&ß, Wilden und Dr. Loewenheim
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 17* Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 5. April 1963 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.' Gerichtsgebühren und Auslagen für das Revisionsverfahren werden nioht erhoben.
Rechtsanwalt
 Von Rechts wegen
 
Tatbestand:
Die am B.	1917	in BBHE geborene Klägerin fordert
 Entschädigung wegen der gesundheitlichen Schäden, die sie auf ihre Tätigkeit als jüdische Krankenschwester in den Jahren 1941 bis 1945 zurückführt, in dieser Zeit wirkte sie bei der Betreuung jüdischer Verfolgter in BBBfcmit.
In ihrem Bescheid vom 24. Oktober 1958 hat die Entschädigungsbehörde der Klägerin Entschädigungsleistungen für die Zeit ab 1. Juli 1941 bewilligt, die nach einer verfolgungsbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit von 3o v.H. sowie nach einer Einreihung in die Beamtengruppe des mittleren Dienstes berechnet worden sind.
Diesen Bescheid hat die Klägerin mit der Klage ange-fochten, um zu erreichen, daß ihr Entschädigungsleistungen nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 60 v.H., bei Einstufung in die Gruppe des gehobenen Dienstes, gewährt werden.
In dem Verfahren vor dem Landgericht kamen die Parteien überein, der Klägerin KapitalentSchädigung und Rente nach einer verfolgungabedingten M.d.B. von 4o v. H. zuzubilligon.
Die Entschädigungsbehörde erließ hierauf den Bescheid vom 5. Juli 1961, in dem die Entschädigung der Klägerin nach einer M.d.E. von 4o v. H. festgesetzt wurde. Die Einreihung in die Beamtengruppe des mittleren Dienstes blieb bestehen.
Im weiteren Verlaufe des Rechtsstreits erstrobte die Klägerin ihre Gleichstellung mit einem Beamten des höheren Dienstes. Sie berief sich darauf, daß durch die Eingriffe der nationalsozialistischen Machthaber in das Kultur- und Theaterleben, durch die alle jüdischen Schauspieler von der weiteren Mitarbeit ausgeschlossen wurden, ihre vielversprechende Laufbahn.als Filmschauspielerin abgebrochen worden sei. Sie habe diese Laufbahn schon mit ihrem 4. Lebensjahre
 
als Kinderdarstellerin im Film, als Mannequin und als Foto-modell begonnen. Zuletzt habe sie in dem Film "Mädchen in Uniform" mitgespielt, außerdem sei sie als Kabarett- und Rundfunkdarstellerin aufgetreten. Infolge der erwähnten Eingriffe der nationalsozialistischen Machthaber habe sie eine bedeutende Rolle in dem Film "Reifende Jugend", die ihr zugedacht gewesen sei, nicht übernehmen können, auch habe sie ihr Ziel, an der Schauspielschule des Deutschen Theaters ihre Ausbildung zu vervollkommnen, nicht weiter verfolgen können.
Die Klägerin behauptet, bis 1933 seien ihre Einkünfte aus der geschilderten Tätigkeit so erheblich gewesen, daß daraus sie selbst und ihre Mutter ausreichende Einkünfte bezogen hätten, zu demal ihr Vater seit der Scheidung der Ehe ihrer Eltern im Jahre 1921 nichts zu dem Unterhalt der Familie beigetragen habe. Sie hat ihr Einkommen für die Zpit von 1921 bis 1933 mit etwa 3.000 RM Jährlich beziffert. Im Jahre 1931 will sie monatlich 42o RMi im J»*hre 1932 sogar 700 RM monatlich verdient haben.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat seine Entscheidung damit begründet, das Durchschnittseinkommen der Klägerin in der Zeit vor 1933 könne nicht höher als 3.600 RM gewesen sein, es reiche daher für eine Einstufung in den gehobenen Dienst nicht aus. Auoh eine günstiger Einstufung wogen der sozialen Stellung käme nicht in Betracht, da die Klägerin erst am Anfang einer Laufbahn gesta den habe, also auf Grund ihres Berufes noch keine Geltung im öffentlichen Leben erreicht habe.
Die Berufung der Klägerin wurde zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision will die Klägerin erreichen, daß sie in die Gruppe des höheren Dienstes eingestuft wird.
Bas beklagte Land hat sich in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nicht vertreten l/aasen.
Bie Revision ist begründet.
1. Bas Berufungsgericht hat in den Gründen seiner Entscheidung ausgeführt, daß nach § 31 Abs. 2 BBG für die Berechnung von Rente und Kapitalentschädigung das Biensteinkommen eines nach seiner wirtschaftlichen Stellung vergleichbaren Bundesbeamten maßgebend sei. Bie wirtschaftliche Stellung der Klägerin ist nach der angeführten Gesetzesbestimmung auf Grund des Burchschnittseinkommens in den letzten drei Jahren vor dem Beginn der gegen sie gerichteten Verfolgung, die den Gesundhoitsschaden herbeigeführt hat, zu beurteilen; bei dieser Entscheidung hat eine Einkommensminderung durch vorausgegangene Verfolgung außer Betracht zu bleiben (§ 14 Abs. 2 der 2. BV-BEG). Hach den Feststellungen des Berufungsgerichts fällt der Beginn der gegen die Klägerin gerichteten Verfolgung, die den Gesundheitsschaden verursacht hat, in das Jahr 1941. In den drei vorahgegangenen Jahren (1938 bis 194o) hat die Klägerin, wie in dem angefochtenen Urteil dargelcß't wird, kein Einkommen erzielt, das auch nur für eine Einstufung in den gehobenen Bienst ausgereicht hätte. Bas erklärt sich daraus, daß die Klägerin nach dem Ende ihrer Tätigkeit als Schauspielerin bis November 1938 in einem Berrenmodegeschäft als Verkäuferin tätig war und vom 6. April 1939 bis 6. September 194o in der KrankenpflegeBchule des Jüdischen Krankenhauses in BflBP als Säuglingsschwester ausgebildet wurde. Auch die soziale Stellung «er Klägerin kann nach Ansicht des Berufungsgerichts nur die Einstufung in den mittleren Bienst zulassen.
 
Das Berufungsgericht ist in den ürteilsgründen ferner auf die Präge eingegangen, oh das von der Klägerin während der go^ nannten drei Jahre erzielte Einkommen durch vorangegangene Ver. folgung gemindert worden sei und daher die Einstufung naoh dem ungeschmälerten Einkommen stattzufinden habe. Hach Ansicht des Berufungsgerichts läßt § 31 Abs. 2 Satz 2 BEG eine günstigere Einstufung nicht zu, und zwar aus zwei Gründen: Einmal meint der Berufungsrichter, daß die Klägerin bei Beginn der gegen ihre Tätigkeit als Schauspielerin und Potomodell gerichteten Verfolgung wegen ihres damaligen Alters (15 Jahre) noch keine eigeno wirtschaftliche Stellung gehabt habe und daß daher für ihre Einreihung nach § 14 Abs. 7 der 2. DV-BEG die wirtschaftliche “ Stellung ihrer Eltern entscheidend sei. Diese rechtfertigt nach Ansicht des Berufungsgerichts nur die Einreihung in die Gruppe des mittleren Dienstes, weil die Klägerin nach ihren Angaben aus ihren Einkünften ihren eigenen und den Unterhalt der Mutter bestritten habe.
Von einer verfolgungsbedingten Minderung des von dor Klägerin vor dem Beginn der gegen ihre damalige berufliche Tätigkeit gerichteten Verfolgung erzielten Einkommens kann nach Ansicht des Berufungsgerichts selbst dann, wenn schon eine eigene wirtschaftliche oder soziale Stellung bestanden haben sollte, nicht ausgegangen werden, weil sich auch ohne Vcrfolgungsmaßnahmen der damaligen Machthaber das Einkommen dor Klägerin nach 1933 ermäßigt hätte. Die Klägerin hätte nämlich, so wird in dem angefochtenen Urteil gesagt, ihre Tätigkeit alsbald aufgeben müssen, auch wenn sie nicht zu dem Kreise der Verfolgten gehört hätte. Mit dem Ende ihres 15.Lebensjahres hätte die Klägerin als &inderdarstellerin nach Ansicht des Berufungsrichters nicht»mehr viel verdienen können, sie hätte also nach dem Besuch der Schauspielschule neu beginnen müssen. Der EinkommenörUckgang wäre also auch ohne Verfolgung eingetreten, so daß aus diesem Grunde die Vorschrift des § 31 Abs. 2 Satz 2 zweiter Halbsatz BEG nicht angewendet werden könne.
b
2. Diese Erwägungen des Berufungsgerichts sind von Rechtsirrtum beeinflußt.
a)	Zu Unrecht bekämpft allerdings die Revision die Ansicht des Berufungsrichters, daß auf das vor dem Beginn der gegen die berufliche Tätigkeit gerichteten Verfolgung erzielte Durchschnittseinkommen nur dann zurückgegangen werden dürfe, wenn das zeitlich folgende Absinken der Einkünfte gerade auf der Verfolgung beruhe. Nach dem klaren Wortlaut . des Gesetzes muß der Einkommensrückgang durch die Verfolgung verursacht worden sein. Da4hat der Senat in der RzY/
196o, 458 Nr. 21 abgedruckten Entscheidung begründet. In dieser Entscheidung wird ferner gesagt, daß außer Betracht zu bleiben habe, ob der Verfolgte durch die Verfolgung daran gehindert worden ist,, sein früher erzieltes Einkommen bis
 zu dem nach § 14 Abs. 2 Satz 1 der 2. DV-BEG maßgebenden Zeitraum zu steigern. Auf die beruflich®Aussichten und Chancen der Klägerin, wie sie im Jahre 1933 möglicherweise gegeben waren, kommt es daher nicht an. L-M Nr. 5 zu § 14 der 2. DV-BEG = RzW i960, 33 Nr. .11.
b)	Dagegen läßt sich auch dann, wenn hier mit dem Berufungsgericht unterstellt wird, daß die Klägerin aus ihren Einkünften auch den Lebensunterhalt ihrer Mutter bestritten habe, daraus nicht ohne weiteres die Folgerung ziehen, daß §14 Abs. 7 der 2. DV-BEG nicht zu einer günstigeren Einstufung führen könne. Die wirtschaftliche oder soziale Stellung des Elternteils, der den Unterhalt der Verfolgten überwiegend bestritten hat, kann auch auf ^.trägen und Leistungen der Verfolgten selbst beruhen oder mitberuhen. Sofern der regelmäßige Besuch öffentlicher oder privater Schulen dies erlaubt, können Eltern als Vertreter ihrer Kinder durch den Abschluß geeigneter Verträge besondere künstlerische Fähigkeiten ihrer Kinder auch wirtschaftlich nutzen, und zwar schon in,einem Alter, in dem im allgemeinen
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Kinder zur Ergänzung udor Vermehrung des Familieneinkommens nichts beitragen. Zwar wird ih dieser frühen Verwertung künstlerischer Fähigkeiten besonders, wenn dabei auf, den Schulbesuch Rücksicht genommen werden muß, regelmäßig keine Berufstätigkeit zu sehen sein, wie der Senat in der Sache IV ZB 356/63 vom 25« September 1963 entschieden hat. Für die Anwendung des § 14 Abs. 7 der 2. DV-BEG ist entscheidend, daß Kinder auf diese Weise die wirtschaftliche Lage ihrer Eltern verbessern. Da die Eltern über die von den Kindern beigesteuerten Mittel verfügen und sie dazu benutzen, um für den eigenen und den Unterhalt der Kinder zu sorgen, so kann auf diese Weise nach § 14 Abs. 7 der 2. DV-BEG die wirtschaftliche oder soziale Stellung der Eltorn angehoben j werden. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kommt es also für die Anwendung der genannten Gesetzesbestimmung darauf an, was die Klägerin tateäch-licÄaf$h.getragen hat, die wirtschaftliche und soziale Stellung ihrer Mutter zu verbessern. Außerdem besteht die Möglichkeit, daß die Klägerin als Minderjährige von ihrem gesetzlichen Vertreter ermächtigt wurde, Engagements als Schauspieler und Fotomodell zu übernehmen. Im Rahmen dieser Tätigkeit wäre sic dann nach § 1.113 BGB geschäftsfähig, d.h. eines Volljährigen gleichgestellt gewesen. Bei dieser Rechtslage war die Klägerin daher in der Lage, über ihr Einkommen zu verfügen, so daß sie eine eigene wirtschaftliche Stellung gehabt hätte auch wenn in der Tätigkeit der Klägerin noch koine Berufstätigkeit zu erblicken gowesen wäre.
c)	Selbst wenn die Klägerin noch keine wirtschaftliche Stellung erlangt und auch die wirtschaftliche Stellung ihrer Mutter nicht in einer hier ins Gewicht fallenden Weise verbessert hatte, ist es möglich, daß sie als jugendliche. Schauspiolcrin schon selbst eine soziale Stellung errungen hatte. Es ist nicht ausgeschlossen, daß künstlerisch begabte Jugendliche, deren Entwicklung und Reife besonderen
 
Gesetzen unterliegt, schon solche Leistungen erbringen, daß sie damit auch eine bestimmte Geltung im Öffentlichen Leben erringen. Solche Leistungen werden im öffentlichen Leben auch dann anerkannt, wenn die wirtschaftlichen Erfolge diesen Leistungen noch nicht entsprechen. Bei der Anerkennung und Bewertung künstlerischer Leistungen junger Künstler können auch berufliche Entwiclclungsmöglichkeiten eine Bolle spielen (HzV 60, 23 Br.4). Unter diesen Gesichtspunkten kann auch ein minderjähriger Schauspieler wegen seiner künstlerischen Leistungen eine eigene soziale Stellung erlangt haben, so daß deshalb dann § 14 Abs. 7 der 2. DV-BEG nicht anzuwenden ist.
Auf diese Möglichkeiten ist das Berufungsgericht bishor nicht eingegangen. Es hat deshalb auch keine Feststellungen über die Einkünfte der Klägerin getroffen. Es hat auch nicht entschieden, wie die soziale Stellung der Klägerin nach den vor 1933 bekannt gewordenen Leistungen zu beurteilen ist.
Hatte die Klägerin als jugendliche Schauspielerin eine v/irtschaftliehe oder soziale Stellung errungen, die ihre Einstufung in den gehobenen oder höheren Dienst rechtfertigt, so ist das verfolgungsbedingte Absinken dieser sozialen Position nicht anders zu beurteilen als eine verfolgungsbedingte Minderung der für die v/irtschaftliche Stellung maßgebenden Einkünfte. Die Bestimmung des § 31 Abs. 2 Satz 2 zweiter Halbsatz BEG, nach der im Interesse der Verfolgten eine verfolgungs-bedingte Minderung der Einkünfte außer Betracht zu bleiben hat, hat entsprechend für die Einbuße zu gelten, die ein Verfolgter in seiner sozialen Stellung ails Verfolgungsgründen erleidet.
Auf die Frage, ob die Klägerin auch unabhängig vom Einfluß der Verfolgungsmaßnahmen auf ihre berufliche Laufbahn v/egen ihres Alters ihre schauspielerische fätigkeit als Kinderdarstellerin hätte aufgeben oder einschränken müssen, kommt es aus Rechtsgründen nicht an. Wie der Senat in der
 
bereits erwähnten RzW 60, 23 Kr. 4 abgedruckten Entscheidung ausgesprochen hat, richtet sich die Einstufung des Verfolgten in schematischer Weise nach seiner wirtschaftlichen Stellung in den letzten drei Jahren vor dem Beginn der Verfolgung, die den Gesundheits-schaden verursacht hat. Nach § 31 Abs. 2 BES muß eine Minderung seines Einkommens durch Verfolgung außer Betracht bleiben. Ob das Einkommen des Verfolgten auch dann, wenn keine nationalsozialistischen Gewaltmaßnah-nen zu einer Einkommensminderung geführt hätten, aus anderen, vom Berufungsgericht angenommenen Gründen zurückgegangen wäre, muß bei der Frage nach der Einstufung unberücksichtigt bleiben. Die in der Rechtsprechung zu § 9 Abs. 3 BEG entwickelten Grundsätze sind in diesem Zusammenhänge unanwendbar, wie der Senat in der angetrV * führten Entscheidung ausgesprochen hat, da die Anwendung dieser Bestimmung in zahlreichen Fällen eine rasche und sichere Entscheidung der Einstufungsfrage unmöglich machen würde.
Auf die Rüge der Revision, daß das Berufungsgericht nicht auf Grund allgemeiner Erfahrungssätze annehmen durfte, daß die Klägerin als Kinderdarstellerin mit dem 15. Lebensjahr keine Erfolge mehr erzielt hatte, braucht dahor nicht eingegangen zu werden.
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Damit das Berufungsgericht die Einstufung der Klägerin in eine ausgleichbare Beamtengruppe unter diesen Gesichtspunkten nochmals prüfen kann» muß das Urteil des Berufungsgerichts aufgehoben und der Rechtsstreit an die Vorinstanz zurückverwiesen vrerden.
Ascher Johannsen Naaß Wilden Br. Loewenheim