Beklagten und Revisionsbeklagten, hat der IV» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 9- Mai 1962 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Baske, Johannsen, Maaß und Br. Graf für Recht erkannt: Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Koblenz vom 5« Oktober 1961 aufgehoben und der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen« Der Kläger hat Klage erhoben und beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, an ihn eine Kapitalentschädigung für die Zeit vom 1. Ein zweites Büro unterhält er in Düsseldorf.Im ersten Rechtszug hat Rechtsanwalt Dr. K^^ sämtliche für den Kläger eingereichten Schriftsätze, einschließlich der Klageschrift, unterzeichnet, und zwar 3tets in folgender Y/eise: "Dr. R. Die Revision ist nach § 221 Abs. 1 BEG zulässig, so daß eine ausdrückliche Zulassung durch das Berufungsgericht nicht veranlaßt war. Das Berufungsgericht hat die Berufung verworfen, weil Rechtsanwalt Dr. nicht beim Oberlandesgericht in Koblenz als Rechtsanwalt zugelassen sei und den Kläger auch nicht im ersten Rechtszug vertreten habe. streit im ersten Rechtszug nicht selbst vor Gericht verantwortlich geführt und daher den Kläger nicht vor dem Landgericht im Sinne des § 224 Abs. 2 BEG vertreten habe. hie Revision rügt mit Recht, daß das Berufungsgericht den Begriff des "Vertretens" im Sinne des § 224 Abs. 2 BEG verkannt hat« Ein Prozeßbevollmächtigter ist auch dann im Sinne des § 224 BEG nach außen als Vertreter seiner Partei aufgetreten, wenn der Rechtsstreit durch einen anderen Rechtsanwalt geführt worden ist, der als Vertreter des Prozeß-bevollmächtigten aufgetreten ist, und der den Prozeßbevollmächtigten bei dem Gericht, bei dem die Sache anhängig war, vertreten konnte, her erkennende Senat hat dies im Beschluß vom 22. Wie in diesen Entscheidungen ausgeführt iat, ist Vertreter einer Partei im Sinne des § 224 Abs. 2 Satz 2 BEG ein Rechtsanwalt, der in solcher Weise zu dem Prozeßbevollmächtigten bestellt worden ist, daß er den Rechtsstreit verantwortlich zu führen hat und der auch nach außen, dem Gericht und dem Gegner gegenüber als ein mit solcher Vollmacht ausgestattetcr Prozeßbevollmächtigter aufgetreten ist. her Rechtsanwalt, dem eine solche Vollmacht von der Partei erteilt worden ist, i3t auch dann nach außen als Vertreter dieser Partei aufgetreten, wenn er sich bei einzelnen oder auch bei allen von ihm vorzunehmenden Prozeßhandlungen durch einen anderen Rechtsanwalt hat ordnungsgemäß vertreten lassen. Das ist der Pall, wenn er den ihn Vertretenden zu dem Vertreter bestellt hat, wenn dieser den Prozeßbevollmächtigten bei dem Gericht, bei dem die Sache im ersten Rechtszug anhängig war, vertreten konnte und wenn er zu erkennen gegeben hat, daß er als Vertreter für den Prözeßbevollmächtigten handelt, Dazu gehört auch die Präge, ob die Partei vor dem Berufungsgerichts ordnungsgemäß vertreten ist« Soweit es nach § 224 Abs. 2 Satz 2 BEG darauf ankommt, ob ein Rechtsanwalt die Partei vor dem Landgericht vertreten hat, kann allein darauf abgestellt werden, ob dieser Rechtsanwalt im ersten Rechts-zug zu einem mit umfassender Vollmacht versehenen Prozeßbevollmächtigten bestellt worden war und ob er nach außen dem Gericht und dem Gegner gegenüber den Rechtsstreit verantwortlich geführt hat. zulässigen Weise bei der Führung des Rechtsstreits hat vertreten lassen, kann nicht darauf abgestellt werden, ob und in welchem Maße er die Prozeßführung selbst beeinflußt hato Von solchen aus den Akten niemals ersichtlichen, dem Gericht und dem Gegner verborgenen Umständen kann die Zulässigkeit des Rechtsmittels nicht abhängen. Anders wäre es, wenn sich ergeben würde, daß dem Prozeßbevollmächtigten nur eine formal dem § 224 Abs. 2 Satz 2 BEG entsprechende Stellung verschafft werden sollte, um ihm entgegen dem § 78 ZPO zu ^ermöglichen, die Partei im zweiten Rechtszug zu vertreten. vervielfältigt er nur seine Arbeitskräfte Sicherlich liegt dieses, soweit es sich um die Vertretung der von ihm vertretenen Verfolgten vor dem Berufungsgericht handelt, nicht in deren Interesse» § 224 Abs» 2 Satz 2 BEG muß auch eng ausgelegt v/erden, um die Verfolgten er*vor. Aus den dargelegten, sich aus dem Y/esen der Förmlichkeiten ergebenden Gründen kann er aber nicht dahin einschränkend ausgelegt werden, daß nur der Rechtsanwalt, der persönlich den Rechtsstreit im ersten Rechtszug geführt hat, den Kläger auch vor dem Berufungsgericht vertreten kann. Ebenso ist es aus diesen Gründen unmöglich, darauf abzustellen, in welchem Umfang der Prozeßbevollmächtigte sich im ersten Rechtszug hat vertreten lassen.
IV ZR 261/61 Verkündet am 16« Mai 1962 Becker, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Entschädigungsrechtsstreit des Metzgers Joseph - Prozeßbevollmächtigter: Klägers und Revisionsklägers, Rechtsanwalt in gegen das Land Rheinland-Pfalz, vertreten durch den Leiter des Landesamts für Wiedergutmachung und verwaltete Vermögen in Mainz, A^p^platz£, Beklagten und Revisionsbeklagten, hat der IV» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 9- Mai 1962 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Baske, Johannsen, Maaß und Br. Graf für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 3t 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Koblenz vom 5« Oktober 1961 aufgehoben und der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen« Bas Verfahren des Revisionorechtszuges ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen« Von Rechts wegen > 2 Tatbestand: Der am 28. November 1897 in Myslowitz bei Kattowitz geborene jüdische Kläger wanderte im Jahre 1937 nach Ecuador aus. Er macht Ansprüche auf Entschädigung wegen Schadens an Körper und Gesundheit geltend1 Die Entschädigungsbehörde hat die Ansprüche abgelehnt. Der Kläger hat Klage erhoben und beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, an ihn eine Kapitalentschädigung für die Zeit vom 1. Januar 1938 bis 31. Oktober 1953 und eine Rente ab 1. November 1953 zu zahlen, welche sich bei Einstufung in die vergleichbare Beamtengruppe des höheren Dienstes und bei Annahme eines Hundertsatzes von 40 errechnen. In der Klageschrift ist Rechtsanwalt Dr. Munster als Prozeßbevollmächtigter bezeichnet. Rechtsanwalt Dr. ist beim Landgericht in Düsseldorf als Rechtsanv/alt zugelassen. Er wohnt in London und unterhält dort sein Hauptbüro, auf dem außer ihm mehrere juristische Mitarbeiter tätig sind, unter anderem der beim Landgericht in Hannover zugelassene Rechtsanwalt Dr. K^|^. Ein zweites Büro unterhält er in Düsseldorf. Im ersten Rechtszug hat Rechtsanwalt Dr. K^^ sämtliche für den Kläger eingereichten Schriftsätze, einschließlich der Klageschrift, unterzeichnet, und zwar 3tets in folgender Y/eise: "Dr. R. Rechtsanwalt, durch Dr. AM Rechtsanwalt.” In den Schriftsätzen ist oben Rechtsanwalt Dr. B. aufgeführt, dazu die An- schrift seiner beiden Büros in Düsseldorf und in London. In der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht i3t für den Kläger niemand erschienen. 3 - Das Landgericht hat, entsprechend dem Antrag des beklagten Landes, die Klage abgewiesen. In dem Urteilseingang ist Rechtsanwalt Dr. Düsseldorf, S^HB^straße 0, als Prozeßbevollmächtigter des Klägers aufgeführt. Das Urteil ist Rechtsanwalt Dr, unter der vorerwähnten An- schrift zugestellt worden. Der Kläger hat Berufung eingelegt und seine Ansprüche weiter verfolgt. Der öerufungsschriftsatz, der zugleich die Begründung enthält, ist von Rechtsanwalt Dr. unter- zeichnet . Das Oberlandesgericht hat die Berufung als unzulässig verworfen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt der Kläger die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Das belzlagte Land hat sich im Revisionsrechtszug nicht vertreten lassen. Ent s che idungsgründe; Die Revision ist nach § 221 Abs. 1 BEG zulässig, so daß eine ausdrückliche Zulassung durch das Berufungsgericht nicht veranlaßt war. Die Revision ist auch begründet. Das Berufungsgericht hat die Berufung verworfen, weil Rechtsanwalt Dr. nicht beim Oberlandesgericht in Koblenz als Rechtsanwalt zugelassen sei und den Kläger auch nicht im ersten Rechtszug vertreten habe. Hach seinen Peststellungen war Rechtsanwalt Dr. im ersten Rechtszug mit umfassender Prozeßvollmacht seitens des Klägers ausgestattet o Es hat jedoch aus der Tatsache, daß Rechtsanwalt Dr. keinen Schriftsatz seihst unterschrieben hat und auch in der mündlichen Verhandlung nicht aufge treten ist, gefolgert, daß Rechtsanwalt hr. den Rechts- streit im ersten Rechtszug nicht selbst vor Gericht verantwortlich geführt und daher den Kläger nicht vor dem Landgericht im Sinne des § 224 Abs. 2 BEG vertreten habe. hie Revision rügt mit Recht, daß das Berufungsgericht den Begriff des "Vertretens" im Sinne des § 224 Abs. 2 BEG verkannt hat« Ein Prozeßbevollmächtigter ist auch dann im Sinne des § 224 BEG nach außen als Vertreter seiner Partei aufgetreten, wenn der Rechtsstreit durch einen anderen Rechtsanwalt geführt worden ist, der als Vertreter des Prozeß-bevollmächtigten aufgetreten ist, und der den Prozeßbevollmächtigten bei dem Gericht, bei dem die Sache anhängig war, vertreten konnte, her erkennende Senat hat dies im Beschluß vom 22. September 1961 - IV ZB 315/61 -, RzW 1962, 90 Nr. 37, ausgesprochen, und seine Auffassung in zwei weiteren Entscheidungen vom 28. März 1962 - IV ZB 71/62 - und vom 11. April 1962 - IV ZB 100/62 - aufrechterhalten und eingehend begründet. Wie in diesen Entscheidungen ausgeführt iat, ist Vertreter einer Partei im Sinne des § 224 Abs. 2 Satz 2 BEG ein Rechtsanwalt, der in solcher Weise zu dem Prozeßbevollmächtigten bestellt worden ist, daß er den Rechtsstreit verantwortlich zu führen hat und der auch nach außen, dem Gericht und dem Gegner gegenüber als ein mit solcher Vollmacht ausgestattetcr Prozeßbevollmächtigter aufgetreten ist. her Rechtsanwalt, dem eine solche Vollmacht von der Partei erteilt worden ist, i3t auch dann nach außen als Vertreter dieser Partei aufgetreten, wenn er sich bei einzelnen oder auch bei allen von ihm vorzunehmenden Prozeßhandlungen durch einen anderen Rechtsanwalt hat ordnungsgemäß vertreten lassen. Das ist der Pall, wenn er den ihn Vertretenden zu dem Vertreter bestellt hat, wenn dieser den Prozeßbevollmächtigten bei dem Gericht, bei dem die Sache im ersten Rechtszug anhängig war, vertreten konnte und wenn er zu erkennen gegeben hat, daß er als Vertreter für den Prözeßbevollmächtigten handelt, . h Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Die Klage und die später eingereichten Schriftsätze sind von Rechtsanwalt Dr. als Vertreter des Prozeßbevollmächtigten Rechtsanwalt Dr. unterzeichnet. Rechtsanwalt Dr. konnte Rechtsanwalt Dr. in dem Verfahren vor dem Land- gericht vertreten, da dort nach § 224 Abs. 1 BEG kein Anwaltszwang besteht. Die Tatsache, daß Rechtsanwalt Dr. nach seiner eigenen Darstellung eine große Zahl von Prozessen in Entschädigungasachen führt, daß er mehrere Mitarbeiter, die selbst alü Rechtsanwälte bei deutschen Gerichten zugelassen sind, beschäftigt, und daß diese für ihn die Prozesse teil-‘ weise ohne seine Mitwirkung selbständig führen, rechtfer- tigt keine andere Entscheidung. Die Entscheidung darüber, ob die Förmlichkeiten der Berufung gewahrt sind, kann mit Rücksicht auf die Gebote der Rechtssicherheit nur nach formalen äußeren Umständen erfolgen. Dazu gehört auch die Präge, ob die Partei vor dem Berufungsgerichts ordnungsgemäß vertreten ist« Soweit es nach § 224 Abs. 2 Satz 2 BEG darauf ankommt, ob ein Rechtsanwalt die Partei vor dem Landgericht vertreten hat, kann allein darauf abgestellt werden, ob dieser Rechtsanwalt im ersten Rechts-zug zu einem mit umfassender Vollmacht versehenen Prozeßbevollmächtigten bestellt worden war und ob er nach außen dem Gericht und dem Gegner gegenüber den Rechtsstreit verantwortlich geführt hat. Soweit er sich in einer gesetzlich i i i zulässigen Weise bei der Führung des Rechtsstreits hat vertreten lassen, kann nicht darauf abgestellt werden, ob und in welchem Maße er die Prozeßführung selbst beeinflußt hato Von solchen aus den Akten niemals ersichtlichen, dem Gericht und dem Gegner verborgenen Umständen kann die Zulässigkeit des Rechtsmittels nicht abhängen. Anders wäre es, wenn sich ergeben würde, daß dem Prozeßbevollmächtigten nur eine formal dem § 224 Abs. 2 Satz 2 BEG entsprechende Stellung verschafft werden sollte, um ihm entgegen dem § 78 ZPO zu ^ermöglichen, die Partei im zweiten Rechtszug zu vertreten. Das wäre der Pall, wenn dem Prozeßbevollmächtigten nur formal eine Vollmacht erteilt worden wäre und wenn in Wirklichkeit ein anderer den Rechtsstreit in eigener Verantwortung geführt hätte, der nur zu dem Schein als Vertreter für den nur formal Bevollmächtigten aufgetreten wäre. Das wird in der Regel angenommen werden können, wenn der "Vertretende" mit dem Prozeßbevollmächtigten weder durch eine echte Sozietät noch durch ein abhängiges Dienstverhältnis verbunden ist. So liegt der hier zu entscheidende Pall nicht. Rechtsanwalt Dr. war zu dem Prozeßbevollmächtigten bestellt. Er trug auch allein der Partei gegenüber die Verantwortung für den Rechtsstreit. Das war dem Gericht und dem Gegner erkennbar. Er hat nur die ihm obliegenden Aufgaben durch einen von ihm in seiner Kanzlei angestellten, von ihm abhängigen und an seine 7/eisung gebundenen Rechtsanwalt wahrnehmen lassen. Dieser wurde als sein Vertreter tätig. Rechtsanwalt Dr. trug jedoch weiter allein die Verantwor- tung £ür die Führung des Rechtsstreits. Dadurch, daß Rechtsanwalt Dr. in seinen Büros mehrere Rechtsanwälte als Hilfsarbeiter beschäftigt und sich von diesen vertreten läßt, vervielfältigt er nur seine Arbeitskräfte Sicherlich liegt dieses, soweit es sich um die Vertretung der von ihm vertretenen Verfolgten vor dem Berufungsgericht handelt, nicht in deren Interesse» § 224 Abs» 2 Satz 2 BEG muß auch eng ausgelegt v/erden, um die Verfolgten er*vor. Nachteilen:%u schützen. Aus den dargelegten, sich aus dem Y/esen der Förmlichkeiten ergebenden Gründen kann er aber nicht dahin einschränkend ausgelegt werden, daß nur der Rechtsanwalt, der persönlich den Rechtsstreit im ersten Rechtszug geführt hat, den Kläger auch vor dem Berufungsgericht vertreten kann. Ebenso ist es aus diesen Gründen unmöglich, darauf abzustellen, in welchem Umfang der Prozeßbevollmächtigte sich im ersten Rechtszug hat vertreten lassen. Es muß vielmehr den für die Wahrung der Standespflichten des Rechtsanwalts verantwortlichen Organen überlassen bleiben, darüber zu wachen und dafür zu sorgen, daß der Rechtsanwalt seine Aufgaben in solcher Weise wahrnimmt, wie es das Gesetz von ihm verlangt. Nach allem hat Rechtsanwalt Dr. Munster den Kläger im ersten Rechtszug vertreten. Er konnte daher nach § 224 Abs. 2 Satz 2 BEG die Berufung beim Oberlandesgericht in Koblenz einlegen. Die Berufung, deren sonstige Förmlichkeiten gewahrt sind, ist somit zulässig. 8 - Aus diesen Gründen muß das angefochtene Urteil aufgehoben und der Rechtsstreit zur sachlichen Entscheidung Uber den Anspruch an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden» Ascher Raske Johannsen Maaß Br. Graf