Dem Kläger wird die Y/iedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des 9* Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 24. Die am 15« Oktober I960 von dem Kläger gegen dieses Urteil eingelegte Revision wird als unzulässig verworfen. Nachdem dem Prozeßbevollmächtigten durch ein Schreiben der Geschäftsstelle des Bundesgerichtshofs vom 4. Der Kläger hat nochmals am 15* Oktober I960 Revision eingelegt und gleichzeitig beantragt, ihm die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die etwaige Versäumung der Revisionsfrist zu bewilligen. der Senat in dem über die erste Revision entschei denden Urteil vom 28. wohnende frühere ^rozeßbevollmächtigte des Klägers, der dem Berufungsgericht keinen Zustellungsbevoll mächtigten benannt hatte, damit rechnen, daß die an ihn vorzunehmenden Zustellungen durch Aufgabe zur Post erfolg ten und deshalb für sie ein Zeitpunkt maßgebend war, der vor dem Tag lag, an dem er die Sendung in N Tatsächlich wurde die Zustellung des Urteil des Berufungsgerichts an ihn wirksam durch Aufgabe zur Post am 24. Der Kläger, der sich die Säumnis seiner Vertreter zurechnen lassen muß (§ 232 Abs. 2 ZPO), hätte binnen zwei Wochen, nachdem seinem Prozeßbevollmächtigten durch das Schreiben der Geschäftsstelle des Bundesgerichtshofs vom 4« März I960 bekannt geworden war, daß als Tag der Urteilszustellung der 24. Juli 1959 in Betracht kam und in diesem Pall die Revisionsfrist versäumt war, unter Bezugnahme auf die bereits eingelegte erste Revision Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsfrist beantragen und in dem Gesuch darlegen müssen, welche Gründe es entschuldbar machten, daß er oder seine Vertreter angenommen hatten, die Revisionsfrist ende erst am 10. Denn nach dieser Mittei lung mußte der Prozeßbevollmächtigte des Klägers damit rechnen, daß auf der Seite des Klägers ein Irrtum über den Zeitpunkt der Urteilszustellung vorlag. Darauf, daß damals der für die Wirksamkeit der Zustellung erforderliche Aktenvermerk noch nicht vorlag, dieser vielmehr später aufgenommen wurde und erst damit Gewißheit über den Zeitpunkt der Zustellung bestand, mit dem von vornherein alle Beteiligten rechnen mußten, kommt es nicht an. Ausführungen darüber, die Voraussetzungen für eine Zustellung durch Aufgabe zur Post seien nicht gegeben, ersetzen einen solchen Antrag nicht«, Die Wiedereinsetzung würde aber selbst dann nicht bewilligt werden können, wenn man annehmen wollte der Antrag habe noch innerhalb von zwei Wochen gestellt werden können, nachdem der Vertreter des Klägers a Oktober I960 erfahren hatte, daß nunmehr über, die Zustellung durch Aufgabe zur Post ein ordnungsmäßiger Aktenvermerk liege. daß auf der Seite des Klägers das Ende der Revisionsfrist rfolgt ansah, und daß dem jetzigen Prozeßbevollmächtigten des Klägers demgemäß der Zustellung befindet, ist mithin nicht Stellung zu nehmen, denn der Kläger hat sich darauf, daß bei seinem früheren Prozeßbevollmächtigten ein solcher Irtturn Vorgelegen habe, nicht berufen« Da es an Ausführungen darüber, daß der Kläger durch einen unabwendbaren Zufall an der Einhaltung der Revisionsfrist gehindert worden sei, fehlt, ist es ferner unerheblich, wann der frühere Prozeßbevollmächtigte das Mandat niedergelegt hat, und von welchem Zeitpunkt an der Kläger von dessen etwaigen Säumnissen nicht mehr betroffen worden ist. Dem Kläger kann deshalb die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht bewilligt werden, und seine Revision muß wegen der Versäumung der Revisionsfrist als unzulässig verworfen werden (§ 554 a ZPO, § 209 Abs.1, § 218 Abs. 2 Satz 2, § 219 Abs.4 BEG).
* Be s e h 1 u ß In dem Entschädigungsrechtsstreit des Rudolf K , N Y , N. Y., F A > Klägers "und Revisionsklägers, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof Dr m gegen die Freie und Hansestadt Hamburg i ■ gesetzlich vertreten durch die ßozialbehörde gutmachung, Hamburg 36, Drehbahn 54, Am t für Wieder Beklagte und Revisionsbeklagte, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr, m hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 21« Dezember I960 beschlossen: Dem Kläger wird die Y/iedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des 9* Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 24. Juni 1959 versagt. Die am 15« Oktober I960 von dem Kläger gegen dieses Urteil eingelegte Revision wird als unzulässig verworfen. Der Kläger trägt die außergerichtlichen Kosten der Revision. Pas Verfahren ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen. Gründe Durch das angefochtene Urteil, das nach § 209 Abs, 3 Satz 2 CEO auf Grund einseitiger Verhandlung des beklagten Landes erging, wurde die Berufung des Klägers gegen das die Klage abweisende Urteil der Entschädigungskammer des Landgerichts in Hamburg, den Parteien an Verkündung Statt am 3-/4* Dezember 1957 zugestellt, zurückgewiesen. Das Urteil des Berufungsgerichts wurde dem Prozeßbevoilmäch-tigten des Klägers am 24. Juli 1959 durch Aufgabe zur Post zugestellt. Der Kläger legte am 8. Februar I960 durch seinen jetzigen Prozeßbevollmächtigten Revision ein. Nachdem dem Prozeßbevollmächtigten durch ein Schreiben der Geschäftsstelle des Bundesgerichtshofs vom 4. März I960 mit- ■ geteilt worden war, daß die Zustellung des Berufungsurteils an den Kläger am 24. Juli 1959 durch Aufgabe zur Post folgt * wurde die Revi durch Urteil des entschei denden Senats vom 28. Oktober I960 wegen Versäumung der Revisionsfrist als unzulässig verworfen. Der Kläger hat nochmals am 15* Oktober I960 Revision eingelegt und gleichzeitig beantragt, ihm die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die etwaige Versäumung der Revisionsfrist zu bewilligen. Er hat eine eidesstattliche Versicherung seines frü- * heren Prozeßbevollmächtigten vorgelegt, in der dieser erklärt hat, ihm sei das Urteil des Berufungsgerichts in 10. August 1959 zugestellt worden; ob die Zu- ■ . Stellung durch Aufgabe zur Post oder durch das Deutsche Generalkonsulat in NA Y49 erfolgt sei, könne er nicht . feststellen. 3 Der Kläger hat vorgebracht, seinem jetzigen Prozeß I ächtigt den er mit seiner Vertretung vor dem Bundesgerichtshof beauftragt habe, habe er am 25» Januar 1960 mitgeteilt, daß die Revision vor dem 10. Februar I960 eingelegt werden müsse. Auch der Prozeßbevollmächtigte der • % Gegenpartei, der zunächst von dem Kläger um die Übernahme des Mandats gebeten worden war, habe seinen Prozeßvertreter bei der Übersendung der Unterlagen am 26. Januar I960 darauf hingewiesen, daß die Revisionsfrist am 10. Februar I960 verstreiche. Das seinem Prozeßbevollmächtigten übersandte Urteil des Berufungsgerichts enthalte keinen Zustellungsvermerk. 2rst am 1. Oktober I960 habe sein Prozeßbevollmäch- * * tigter durch die Mitteilung des Berichterstatters des entscheidenden Senats von den Bedenken erfahren, die gegen die Wirksamkeit der durch die Aufgabe zur Post vorgenommenen * * Zustellung bestanden hätten. Sine sichere Kenntnis davon, daß ein ordnungsmäßiger Vermerk über diese Zustellung auf genommen worden sei 9 habe sein Vertreter erst am 11. Oktober I960 erlangt. Dem iCläger kann die Wiedereinsetzung in den vorigen i V ■ 9 I I I Stand nicht erteilt werden .jj ■ d m der Senat in dem über die erste Revision entschei denden Urteil vom 28. Oktober I960 äüsgeführt hat, mußte der in N Y wohnende frühere ^rozeßbevollmächtigte des Klägers, der dem Berufungsgericht keinen Zustellungsbevoll mächtigten benannt hatte, damit rechnen, daß die an ihn vorzunehmenden Zustellungen durch Aufgabe zur Post erfolg ten und deshalb für sie ein Zeitpunkt maßgebend war, der vor dem Tag lag, an dem er die Sendung in N Y erhielt ■4 $ * V. * ••i •» A* • * ■ * * i Jk * n Tatsächlich wurde die Zustellung des Urteil des Berufungsgerichts an ihn wirksam durch Aufgabe zur Post am 24. Juli * 1959 vorgenommen, wie allerdings erst durch den am 7. Oktober I960 gemäß § 213 ZPO aufgenommenen Aktenvermerk des zuständigen Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Ober- » landesgericht klargestellt wurde. Der Kläger, der sich die Säumnis seiner Vertreter zurechnen lassen muß (§ 232 Abs. 2 ZPO), hätte binnen zwei Wochen, nachdem seinem Prozeßbevollmächtigten durch das Schreiben der Geschäftsstelle des Bundesgerichtshofs vom 4« März I960 bekannt geworden war, daß als Tag der Urteilszustellung der 24. Juli 1959 in Betracht kam und in diesem Pall die Revisionsfrist versäumt war, unter Bezugnahme auf die bereits eingelegte erste Revision Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsfrist beantragen und in dem Gesuch darlegen müssen, welche Gründe es entschuldbar machten, daß er oder seine Vertreter angenommen hatten, die Revisionsfrist ende erst am 10. Februar I960. Denn nach dieser Mittei lung mußte der Prozeßbevollmächtigte des Klägers damit rechnen, daß auf der Seite des Klägers ein Irrtum über den Zeitpunkt der Urteilszustellung vorlag. Spätestens damit war das Hindernis, das der recht- zeitigen Revisionseinlegung entgegengestanden hatte, be- ♦ seitigt. Es mußte nunmehr alsbald geklärt werden, worauf die Annahme, daß die Revisionsfrist am 10, Februar I960 abgelaufen sei, zurückging. Darauf, daß damals der für die Wirksamkeit der Zustellung erforderliche Aktenvermerk noch nicht vorlag, dieser vielmehr später aufgenommen wurde und erst damit Gewißheit über den Zeitpunkt der Zustellung bestand, mit dem von vornherein alle Beteiligten rechnen mußten, kommt es nicht an. Spätestens binnen zwei «ochen nach dem Empfang der Mitteilung der Geschäftsstelle mußte daher das Gesuch um Wiedereinsetzung eingereicht werden, und in dem * Gesuch mußten die die Wiedereinsetzung begründenden Tat Sachen angegeben und glaubhaft gemacht werden 254 Abs. 1 2, 236 ZPO). Innerhalb dieser Prist hat der Kläger jedoch keinen Wiedereinsetzungsantrag gestellt. Die in seinem Schriftsatz vom 8. März I960 enthaltenen ¥ Ausführungen darüber, die Voraussetzungen für eine Zustellung durch Aufgabe zur Post seien nicht gegeben, ersetzen einen solchen Antrag nicht«, Die Wiedereinsetzung würde aber selbst dann nicht bewilligt werden können, wenn man annehmen wollte der Antrag habe noch innerhalb von zwei Wochen gestellt werden können, nachdem der Vertreter des Klägers a 11 Oktober I960 erfahren hatte, daß nunmehr über, die Zustellung durch Aufgabe zur Post ein ordnungsmäßiger Aktenvermerk liege. Auch in diesem Pall würde eine Darlegung der Gründe, aus denen es entschuldbar inen konnte 7 daß auf der Seite des Klägers das Ende der Revisionsfrist r auf den 10. Februar i960 statt auf einen vor dem Zugang des Urteils liegenden Zeitpunkt angesetzt wurde, nicht entbehrt werden können. Aus dem Wiedereinsetzungsgesuch geht nur hervor, daß der frühere Prozeßbevollmächtigte die Zustellung als am 10. August 1959 in N X o rfolgt ansah, und daß dem jetzigen Prozeßbevollmächtigten des Klägers demgemäß der 10 Februar I960 als der Tag des Ablaufs der Revisionsfrist angegeben worden war. Es fehlt auch jetzt noch insbesondere an Darleguhgen darüber, wo durch der frühere Prozeßbevollmächtigte in den Irrtum über den Zeitpunkt der Zustellung versetzt wurde. Zu der Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen es etwa als ein unabwendbar Zufall gelten könnte, wenn ein iin Ausland wohnender, bei einem deutschen Gericht zugelassener Rechts anwalt sich in einem Rechtsirrtum die Voraussetzungen und Wirkungen einer an ihn durch Aufgabe zur Post vorgenommenen * 4 ♦ 0 6 Zustellung befindet, ist mithin nicht Stellung zu nehmen, denn der Kläger hat sich darauf, daß bei seinem früheren Prozeßbevollmächtigten ein solcher Irtturn Vorgelegen habe, ■ nicht berufen« Da es an Ausführungen darüber, daß der Kläger durch einen unabwendbaren Zufall an der Einhaltung der Revisionsfrist gehindert worden sei, fehlt, ist es ferner unerheblich, wann der frühere Prozeßbevollmächtigte das Mandat niedergelegt hat, und von welchem Zeitpunkt an der Kläger von dessen etwaigen Säumnissen nicht mehr betroffen worden ist. Dem Kläger kann deshalb die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht bewilligt werden, und seine Revision muß wegen der Versäumung der Revisionsfrist als unzulässig verworfen werden (§ 554 a ZPO, § 209 Abs. 1, § 218 Abs. 2 Satz 2, § 219 Abs. 4 BEG). Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, § 209 Abs. 1, § 225 Abs. 1 BEG. * Ascher Raske Johannsen Wüstenberg Maaß