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BGH

Gericht: BGH

Dem Kläger wird die Y/iedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des 9* Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 24. Die am 15« Oktober I960 von dem Kläger gegen dieses Urteil eingelegte Revision wird als unzulässig verworfen. Nachdem dem Prozeßbevollmächtigten durch ein Schreiben der Geschäftsstelle des Bundesgerichtshofs vom 4. Der Kläger hat nochmals am 15* Oktober I960 Revision eingelegt und gleichzeitig beantragt, ihm die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die etwaige Versäumung der Revisionsfrist zu bewilligen. der Senat in dem über die erste Revision entschei denden Urteil vom 28. wohnende frühere ^rozeßbevollmächtigte des Klägers, der dem Berufungsgericht keinen Zustellungsbevoll mächtigten benannt hatte, damit rechnen, daß die an ihn vorzunehmenden Zustellungen durch Aufgabe zur Post erfolg ten und deshalb für sie ein Zeitpunkt maßgebend war, der vor dem Tag lag, an dem er die Sendung in N Tatsächlich wurde die Zustellung des Urteil des Berufungsgerichts an ihn wirksam durch Aufgabe zur Post am 24. Der Kläger, der sich die Säumnis seiner Vertreter zurechnen lassen muß (§ 232 Abs. 2 ZPO), hätte binnen zwei Wochen, nachdem seinem Prozeßbevollmächtigten durch das Schreiben der Geschäftsstelle des Bundesgerichtshofs vom 4« März I960 bekannt geworden war, daß als Tag der Urteilszustellung der 24. Juli 1959 in Betracht kam und in diesem Pall die Revisionsfrist versäumt war, unter Bezugnahme auf die bereits eingelegte erste Revision Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsfrist beantragen und in dem Gesuch darlegen müssen, welche Gründe es entschuldbar machten, daß er oder seine Vertreter angenommen hatten, die Revisionsfrist ende erst am 10. Denn nach dieser Mittei lung mußte der Prozeßbevollmächtigte des Klägers damit rechnen, daß auf der Seite des Klägers ein Irrtum über den Zeitpunkt der Urteilszustellung vorlag. Darauf, daß damals der für die Wirksamkeit der Zustellung erforderliche Aktenvermerk noch nicht vorlag, dieser vielmehr später aufgenommen wurde und erst damit Gewißheit über den Zeitpunkt der Zustellung bestand, mit dem von vornherein alle Beteiligten rechnen mußten, kommt es nicht an. Ausführungen darüber, die Voraussetzungen für eine Zustellung durch Aufgabe zur Post seien nicht gegeben, ersetzen einen solchen Antrag nicht«, Die Wiedereinsetzung würde aber selbst dann nicht bewilligt werden können, wenn man annehmen wollte der Antrag habe noch innerhalb von zwei Wochen gestellt werden können, nachdem der Vertreter des Klägers a Oktober I960 erfahren hatte, daß nunmehr über, die Zustellung durch Aufgabe zur Post ein ordnungsmäßiger Aktenvermerk liege. daß auf der Seite des Klägers das Ende der Revisionsfrist rfolgt ansah, und daß dem jetzigen Prozeßbevollmächtigten des Klägers demgemäß der Zustellung befindet, ist mithin nicht Stellung zu nehmen, denn der Kläger hat sich darauf, daß bei seinem früheren Prozeßbevollmächtigten ein solcher Irtturn Vorgelegen habe, nicht berufen« Da es an Ausführungen darüber, daß der Kläger durch einen unabwendbaren Zufall an der Einhaltung der Revisionsfrist gehindert worden sei, fehlt, ist es ferner unerheblich, wann der frühere Prozeßbevollmächtigte das Mandat niedergelegt hat, und von welchem Zeitpunkt an der Kläger von dessen etwaigen Säumnissen nicht mehr betroffen worden ist. Dem Kläger kann deshalb die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht bewilligt werden, und seine Revision muß wegen der Versäumung der Revisionsfrist als unzulässig verworfen werden (§ 554 a ZPO, § 209 Abs.1, § 218 Abs. 2 Satz 2, § 219 Abs.4 BEG).

Zitierte Normen: § 232 ZPO
ZeitpunktRevisionsfristZustellungHamburgKlägerProzeßbevollmächtigtenRevision

Volltext der Entscheidung

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Be s e h 1 u ß
In dem Entschädigungsrechtsstreit
 des Rudolf
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Klägers "und Revisionsklägers,
 Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof
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gegen
 die Freie und Hansestadt
 Hamburg
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gesetzlich vertreten durch die ßozialbehörde gutmachung, Hamburg 36, Drehbahn 54,
Am
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Beklagte und Revisionsbeklagte,
 Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr,
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hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 21« Dezember I960
beschlossen:
Dem Kläger wird die Y/iedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung
 der Revision gegen das Urteil des 9* Zivilsenats
 des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 24. Juni 1959 versagt.
Die am 15« Oktober I960 von dem Kläger gegen dieses Urteil eingelegte Revision wird als unzulässig verworfen.
Der Kläger trägt die außergerichtlichen Kosten
 der Revision.
Pas Verfahren ist frei von gerichtlichen Gebühren
 und Auslagen.
Gründe
 Durch das angefochtene Urteil, das nach § 209 Abs, 3
Satz 2 CEO auf Grund einseitiger Verhandlung des beklagten Landes erging, wurde die Berufung des Klägers gegen das die Klage abweisende Urteil der Entschädigungskammer des Landgerichts in Hamburg, den Parteien an Verkündung Statt am 3-/4* Dezember 1957 zugestellt, zurückgewiesen. Das Urteil des Berufungsgerichts wurde dem Prozeßbevoilmäch-tigten des Klägers am 24. Juli 1959 durch Aufgabe zur Post zugestellt. Der Kläger legte am 8. Februar I960 durch seinen jetzigen Prozeßbevollmächtigten Revision ein. Nachdem dem Prozeßbevollmächtigten durch ein Schreiben der Geschäftsstelle des Bundesgerichtshofs vom 4. März I960 mit-
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geteilt worden war, daß die Zustellung des Berufungsurteils an den Kläger am 24. Juli 1959 durch Aufgabe zur Post
 folgt
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wurde die Revi
 durch Urteil des entschei
 denden Senats vom 28. Oktober I960 wegen Versäumung der Revisionsfrist als unzulässig verworfen.
Der Kläger hat nochmals am 15* Oktober I960 Revision eingelegt und gleichzeitig beantragt, ihm die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die etwaige Versäumung der Revisionsfrist zu bewilligen.
Er hat eine eidesstattliche Versicherung seines frü-
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heren Prozeßbevollmächtigten vorgelegt, in der dieser erklärt hat, ihm sei das Urteil des Berufungsgerichts in
10. August 1959 zugestellt worden; ob die Zu-
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Stellung durch Aufgabe zur Post oder durch das Deutsche
 Generalkonsulat in NA Y49 erfolgt sei, könne er nicht
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feststellen.
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Der Kläger hat vorgebracht, seinem jetzigen Prozeß
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 den er mit seiner Vertretung vor dem
 Bundesgerichtshof beauftragt habe, habe er am 25» Januar
1960 mitgeteilt, daß die Revision vor dem 10. Februar I960 eingelegt werden müsse. Auch der Prozeßbevollmächtigte der
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Gegenpartei, der zunächst von dem Kläger um die Übernahme des Mandats gebeten worden war, habe seinen Prozeßvertreter
 bei der Übersendung der Unterlagen am 26. Januar I960 darauf hingewiesen, daß die Revisionsfrist am 10. Februar I960
verstreiche. Das seinem Prozeßbevollmächtigten übersandte Urteil des Berufungsgerichts enthalte keinen Zustellungsvermerk.
2rst am 1. Oktober I960 habe sein Prozeßbevollmäch-
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tigter durch die Mitteilung des Berichterstatters des entscheidenden Senats von den Bedenken erfahren, die gegen die
 Wirksamkeit der durch die Aufgabe zur Post vorgenommenen
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Zustellung bestanden hätten. Sine sichere Kenntnis davon, daß ein ordnungsmäßiger Vermerk über diese Zustellung auf
 genommen worden sei
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habe sein Vertreter erst am 11. Oktober
I960 erlangt.
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der Senat in dem über die erste Revision entschei
 denden Urteil vom 28. Oktober I960 äüsgeführt hat, mußte
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wohnende frühere ^rozeßbevollmächtigte des
 Klägers, der dem Berufungsgericht keinen Zustellungsbevoll mächtigten benannt hatte, damit rechnen, daß die an ihn
 vorzunehmenden Zustellungen durch Aufgabe zur Post erfolg ten und deshalb für sie ein Zeitpunkt maßgebend war, der
 vor dem Tag lag, an dem er die Sendung in N
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Tatsächlich wurde die Zustellung des Urteil des Berufungsgerichts an ihn wirksam durch Aufgabe zur Post am 24. Juli
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1959 vorgenommen, wie allerdings erst durch den am 7. Oktober I960 gemäß § 213 ZPO aufgenommenen Aktenvermerk des
 zuständigen Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Ober-
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landesgericht klargestellt wurde. Der Kläger, der sich die Säumnis seiner Vertreter zurechnen lassen muß (§ 232 Abs. 2 ZPO), hätte binnen zwei Wochen, nachdem seinem Prozeßbevollmächtigten durch das Schreiben der Geschäftsstelle des Bundesgerichtshofs vom 4« März I960 bekannt geworden war, daß als Tag der Urteilszustellung der 24. Juli 1959 in Betracht kam und in diesem Pall die Revisionsfrist versäumt war, unter Bezugnahme auf die bereits eingelegte erste Revision Wiedereinsetzung in den vorigen
 Stand gegen die Versäumung der Revisionsfrist beantragen und in dem Gesuch darlegen müssen, welche Gründe es entschuldbar machten, daß er oder seine Vertreter angenommen hatten, die Revisionsfrist ende erst am 10. Februar I960.
Denn nach dieser Mittei lung mußte der Prozeßbevollmächtigte des Klägers damit rechnen, daß auf der Seite des Klägers ein Irrtum über den Zeitpunkt der Urteilszustellung vorlag. Spätestens damit war das Hindernis, das der recht-
zeitigen Revisionseinlegung entgegengestanden hatte, be-
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seitigt. Es mußte nunmehr alsbald geklärt werden, worauf
 die Annahme, daß die Revisionsfrist am 10, Februar I960
abgelaufen sei, zurückging. Darauf, daß damals der für die Wirksamkeit der Zustellung erforderliche Aktenvermerk noch nicht vorlag, dieser vielmehr später aufgenommen wurde und erst damit Gewißheit über den Zeitpunkt der Zustellung bestand, mit dem von vornherein alle Beteiligten rechnen mußten, kommt es nicht an. Spätestens binnen zwei «ochen nach dem Empfang der Mitteilung der Geschäftsstelle mußte daher das
 Gesuch um Wiedereinsetzung eingereicht werden, und in dem
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Gesuch mußten die die Wiedereinsetzung begründenden Tat
 Sachen angegeben und glaubhaft gemacht werden
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Abs. 1

2,
236 ZPO). Innerhalb dieser Prist hat der
 Kläger jedoch keinen Wiedereinsetzungsantrag gestellt.
Die in seinem Schriftsatz vom 8. März I960 enthaltenen
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Ausführungen darüber, die Voraussetzungen für eine Zustellung durch Aufgabe zur Post seien nicht gegeben, ersetzen einen solchen Antrag nicht«,
Die Wiedereinsetzung würde aber selbst dann nicht
 bewilligt werden können, wenn man annehmen wollte
 der
Antrag habe noch innerhalb von zwei Wochen gestellt
 werden können, nachdem der Vertreter des Klägers a

11
Oktober I960 erfahren hatte, daß nunmehr über, die Zustellung
 durch Aufgabe zur Post ein ordnungsmäßiger Aktenvermerk
 liege. Auch in diesem Pall würde eine Darlegung
 der
Gründe, aus denen es entschuldbar
 inen konnte
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daß
 auf der Seite des Klägers das Ende der Revisionsfrist
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auf den 10. Februar i960 statt auf einen vor dem Zugang des Urteils liegenden Zeitpunkt angesetzt wurde, nicht entbehrt werden können. Aus dem Wiedereinsetzungsgesuch geht nur hervor, daß der frühere Prozeßbevollmächtigte
 die Zustellung als am 10. August 1959 in N
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rfolgt
 ansah, und daß dem jetzigen Prozeßbevollmächtigten des
 Klägers demgemäß der
10
Februar I960 als der Tag des
 Ablaufs der Revisionsfrist angegeben worden war. Es fehlt auch jetzt noch insbesondere an Darleguhgen darüber, wo durch der frühere Prozeßbevollmächtigte in den Irrtum über den Zeitpunkt der Zustellung versetzt wurde. Zu der Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen es etwa als ein
 unabwendbar
Zufall gelten könnte, wenn ein iin Ausland
 wohnender, bei einem deutschen Gericht zugelassener Rechts
 anwalt sich in einem Rechtsirrtum
 die Voraussetzungen
 und Wirkungen einer an ihn durch Aufgabe zur Post vorgenommenen
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Zustellung befindet, ist mithin nicht Stellung zu nehmen, denn der Kläger hat sich darauf, daß bei seinem früheren
 Prozeßbevollmächtigten ein solcher Irtturn Vorgelegen habe,
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nicht berufen« Da es an Ausführungen darüber, daß der Kläger durch einen unabwendbaren Zufall an der Einhaltung der Revisionsfrist gehindert worden sei, fehlt, ist es ferner unerheblich, wann der frühere Prozeßbevollmächtigte das Mandat niedergelegt hat, und von welchem Zeitpunkt an der Kläger von dessen etwaigen Säumnissen nicht mehr betroffen worden ist.
Dem Kläger kann deshalb die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht bewilligt werden, und seine Revision muß wegen der Versäumung der Revisionsfrist als unzulässig
 verworfen werden (§ 554 a ZPO, § 209 Abs. 1, § 218 Abs. 2 Satz 2, § 219 Abs. 4 BEG).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO,
§ 209 Abs. 1, § 225 Abs. 1 BEG.
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