gegen den Freistaat Bayern, vertreten durch das Bayerische Staatsministerium für Finanzen in München, Beklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br« in hat der IV» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 17« Februar I960 unter Mitwirkung der Bundesrichter Baske, Wüstenberg, Wilden, Ir«Iioewenheim und Br« Graf für Recht erkannt: Die im Jahre 1910 in Be^HB/Polen geborene jüdische Klägerin ist nach ihrer Darstellung im April 1946 von RVHHHfe nach Frankreich ausgewandert und lebt seit August 1954 in Berlin«, Von Paris aus hat sie am 1«, Juni 1950 beim Bayerischen Landesentschädigungsamt Ansprüche auf Entschädigung wegen Schadens an Freiheit geltend gemacht«, Durch Bescheid vom 4* September 1957 hat ihr das Landesentschädigungsamt eine Entschädigung von 6.450 DM für Schaden an Freiheit, erlitten in der Zeit vom 1. Das Landesentschädi-ungsamt hat seine Zuständigkeit und die Anspruchsvoraussetzung des § 4 BSG bejaht, weil es für erwiesen erachtete, daß die Klägerin vor ihrer Auswanderung nach Paris in Regensbürg ihren Aufenthalt hatte. An dieser Auffassung war das Berufungsgericht weder durch die gegenteilige Annahme des Landesentsebädigungo-amts noch durch den Umstand, daß das beklagte Land im ersten Rechtszug seine Passivlegitimation nicht bestritten hatte, gehindert. Die Präge, ob eine der in § 4 BEG aufgeführten Anspruchsvoraussetzungen vorliegt, ist, ebenso wie die vielfach damit zusammenhängende Präge der Passiv legitimation des beklagten Landes, in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen* Bei dieser Prüfung war das Berufungsgericht nicht an die vom Landesentschädigungsamt in den Gründen seines Bescheides vertretene Auffassung gebunden. Sie erstreckt sich aber nicht auf den streitig gebliebenen Teil des Haftentschädigungs-anspruchs* Auch zwang der Umstand, daß das beklagte Land im ersten Rechtszug seine Passivlegitimation und damit einen dauernden Aufenthalt der Klägerin in Bayern nicht bestritten hatte, das Berufungsgericht nicht zur Bejahung der Anspruchsvoraussetzungen des § 4 Abs* 1 Nr* lc BEG. einer Behauptung nötigt folglich die Entschädigungsgerichte nicht, die behauptete Tatsache auch dann, wenn Bedenken gegen ihre Richtigkeit auftreten, der Entscheidung zugrunde zu legen (vgl* Urteil des erkennenden Senats vom 10* Juni 1959 - IV ZR 296/58 -, KzW 1959, 4692^)o Schließlich erübrigt sich eine Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen des § 4 BEG auch nicht deshalb, weil das beklagte Land den Antrag der Klägerin sachlich verbeachieden hat* Eine solche Nachbehandlung erfüllt nicht die Voraussetzungen, wie sie der erkennende Senat in seinen Urteilen vom 3. Der Senat hat in dieser Entscheidung einen Hotelaufenthalt von etwas mehr als 5 Monaten nicht als einen dauernden Aufenthalt im Sinne des § 4 BEG angesehen, weil die Umstände der Aufenthaltenahme auf den vorübergehenden Charakter des Verweilens hingewiesen haben. Juli 1959 - IV ZR 87/59 -, RzW 1959, 50015, hat der Senat einen vierjährigen, nur Studienzwecken dienenden Aufenthalt in Deutschland nicht als dauernden Aufenthalt im Sinne des § 4 BEG erachtet und zur Annahme eines Wohnsitzes oder dauernden Aufenthalts die Feststellung gefordert, daß der Studierende nachhaltigere Beziehungen zu Deutschland angeknüpft hatte. Dieser Rechtsprechung hat das Berufungsgericht Rechnung getragen, indem es seine Entscheidung sowohl auf die Zeitspanne des Aufenthalts wie auch auf die Umstände abstellte, unter denen sich die Klägerin in Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts war die Klägerin nicht polizeilich gemeldet, stand in keinem Arbeitsverhältnis und hatte jedenfalls in den letzten drei bis vier Monaten ihres Aufenthalts in Regensburg keine eigene Wohnung, sondern fand für diese Zeit bei der ^eugin Sofie Hamburger Unterkunft * Wenn mit Rücksicht hierauf das Berufungsgericht den Aufenthalt der Klägerin als einen nur vorübergehenden gewertet hat, so hat es damit weder den Begriff des dauernden Aufenthalts verkannt noch die Umstände der Auf enthaltsnahme unzutreffend gewürdigte Die Revision meint, das Berufungsgericht habe nicht berücksichtigt, daß sich auf einem von der Klägerin vorgelegten Ausweis der jüdischen Gemeinde ein Stempel des Ernährungsamts, Dienststelle für Ausländer, befindet; hieraus hätte es entnehmen müssen, daß sich die Klägerin damals legal in Regensburg aufgehalten habe, so daß auch die Unterlassung der polizeilichen Anmeldung nicht gegen die Klägerin, gewertet werden könne. ein nur vorübergehendes Verweilen den Umstand betrachtet ''hat, daß die Klägerin in den letzten Monaten ihres Aufenthalts in keine eigene Wohnung hatte, sondern mit der Zeugin deren Unterkunft teil- Schließlich ist es auch nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht in dem Nichtbestehen irgend eines Arbeitsverhältnisses einen weiteren Anhaltspunkt für einen nur vorübergehenden Aufenthalt erblickt hat. Juni 1958 - IV ZR 47/58 TM Nr. 6 zu § 176 BEG 1956)* Aufgabe der Klägerin gewesen, entsprechend einem Auflagebeschluß des Berufungsgerichts die für einen dauernden Aufenthalt in Regensburg etwa sprechenden Umstände darzulegen. 3- Das Berufungsgericht ist folglich mit Recht davon ausgegangen, daß die Klägerin keine Entschädigungsansprüche aus den Vorschriften des BEG herleiten kann, weil sie keine der Voraussetzungen des § 4 dieses Gesetzes erfüllt. Die Klägerin erfüllt indes weder die Voraussetzungen eines dauernden Aufenthalts im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 2 BErgG,wie sich aus den vom Senat im vorerwähnten Urteil vom 11.
IV ZR 261/59 Verkündet am 24«Februar I960 Schorm, Justizangestellter ale Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem 3ntSchädigungsrechtsstreit der Frau Sara S c , verwitwete geh. B] HP? Klägerin und Revisionsklägerin, - Frozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. in Karlsruhe - gegen den Freistaat Bayern, vertreten durch das Bayerische Staatsministerium für Finanzen in München, Beklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br« in hat der IV» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 17« Februar I960 unter Mitwirkung der Bundesrichter Baske, Wüstenberg, Wilden, Ir«Iioewenheim und Br« Graf für Recht erkannt: Bie Revision der Klägerin gegen das Urteil des 10« Zivilsenats (EntSchädigungssenats) des Oberlandesgerichts in München vom 2. Juli 1959 wird zurückgewiesen« Bie Entscheidung ergeht frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen« Bie außergerichtlichen Kosten der Revision trägt die Klägerin« Von Rechts wegen Tatbestand: Die im Jahre 1910 in Be^HB/Polen geborene jüdische Klägerin ist nach ihrer Darstellung im April 1946 von RVHHHfe nach Frankreich ausgewandert und lebt seit August 1954 in Berlin«, Von Paris aus hat sie am 1«, Juni 1950 beim Bayerischen Landesentschädigungsamt Ansprüche auf Entschädigung wegen Schadens an Freiheit geltend gemacht«, Durch Bescheid vom 4* September 1957 hat ihr das Landesentschädigungsamt eine Entschädigung von 6.450 DM für Schaden an Freiheit, erlitten in der Zeit vom 1. Januar 1940 bis 15. August 1943, zugebilligt, jedoch ihre weiteren Ansprüche auf Ent Schädigung für Schaden an Freiheit abgelehnt. Das Landesentschädi-ungsamt hat seine Zuständigkeit und die Anspruchsvoraussetzung des § 4 BSG bejaht, weil es für erwiesen erachtete, daß die Klägerin vor ihrer Auswanderung nach Paris in Regensbürg ihren Aufenthalt hatte. Mit der rechtzeitig erhobenen Klage beantragt die Klägerin, das beklagte Land zur Zählung einer Haftentschädigung für die Zeit von August 1943 bis 12. Februar 1945 zu verurteilen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat ausgeführt, zwar werde die Passivlegitimation des beklagten Landes von diesem nicht bestritten, der auf § 47 BBG gestützte Anspruch sei aber nicht begründet. Die Berufung der Klägerin blieb erfolglos. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter. Das beklagte Land bittet, die Revision zurück-zuweisen* Entseheiäungsgründe: Die Revision ist nicht begründet* 1. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen, weil die hier allein in Präge kommenden Anspruchsvoraussetzungen des § 4 Abs* 1 Nr.lc BEG nicht erfüllt seien* An dieser Auffassung war das Berufungsgericht weder durch die gegenteilige Annahme des Landesentsebädigungo-amts noch durch den Umstand, daß das beklagte Land im ersten Rechtszug seine Passivlegitimation nicht bestritten hatte, gehindert. Die Präge, ob eine der in § 4 BEG aufgeführten Anspruchsvoraussetzungen vorliegt, ist, ebenso wie die vielfach damit zusammenhängende Präge der Passiv legitimation des beklagten Landes, in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen* Bei dieser Prüfung war das Berufungsgericht nicht an die vom Landesentschädigungsamt in den Gründen seines Bescheides vertretene Auffassung gebunden. Eine Bindung besteht insoweit nur hinsichtlich des im Bescheid zugebilligten Betrages. Sie erstreckt sich aber nicht auf den streitig gebliebenen Teil des Haftentschädigungs-anspruchs* Auch zwang der Umstand, daß das beklagte Land im ersten Rechtszug seine Passivlegitimation und damit einen dauernden Aufenthalt der Klägerin in Bayern nicht bestritten hatte, das Berufungsgericht nicht zur Bejahung der Anspruchsvoraussetzungen des § 4 Abs* 1 Nr* lc BEG. Denn nach § 176 Abs* 1 BEG haben die Ent-schädigungaorgane von Amts wegen alle für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu ennitteln und alle erforderlichen Beweise zu erheben« Das Nichtbestreiten einer Behauptung nötigt folglich die Entschädigungsgerichte nicht, die behauptete Tatsache auch dann, wenn Bedenken gegen ihre Richtigkeit auftreten, der Entscheidung zugrunde zu legen (vgl* Urteil des erkennenden Senats vom 10* Juni 1959 - IV ZR 296/58 -, KzW 1959, 4692^)o Schließlich erübrigt sich eine Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen des § 4 BEG auch nicht deshalb, weil das beklagte Land den Antrag der Klägerin sachlich verbeachieden hat* Eine solche Nachbehandlung erfüllt nicht die Voraussetzungen, wie sie der erkennende Senat in seinen Urteilen vom 3. Juni 1959 - IV ZR 242/58 ReW 1959, 47531 und 7. Oktober 1959 - IV ZR 119/59 RsW I960, 2o8 für die Begründung der Zuständigkeit und Passivlegitimation eines an sich nicht zuständigen Landes gefordert hat« Ist nämlich zweifelhaft, welche von mehreren Ent-schädigungsbehöx'den zuständig ist, so begrüncfot die mit Zustimmung des Berechtigten stattfindende Abgabe der Sache von einer der beiden in Betracht kommenden Entschädigungsbehörden an die andere Entschädigungsbehörde die Zuständigkeit der übernehmenden Behörde und damit die Passivlegitimation des betreffenden •‘■'andes. Ein Pall dieser Art liegt hier nicht vor« Dem Berufungsgericht oblag folglich die Prüfung, ob die Voraus Setzungen des § 4 Abs. 1 Nr. 1c B2G erfüllt sind. 2. Das Berufungsgericht hat einen Aufenthalt der Klägerin in Begensburg für einen Zeitraum von höchstens etwa 9 Monaten für erwiesen erachtet. Infolgedessen ist im Bevisionsrechtszug eine Aufenthaltsdauer von 9 Monaten zu unterstellen. Zu Unrecht macht die Revision geltend, ein Auf- enthalt während eines solchen Zeitraums sei ein dauernder Aufenthalt im Sinne des § 4 Aha. 1 Nr. lc BEG. Wie der erkennende Senat in seinem vom Berufungsgericht zitierten Urteil vom 29. Juni 1957 - IV ZR 107/57 BzW 1957, 32021 - IM Nr. 3 zu § 4 BEO 1956 dargelegt hat, kann vom Standpunkt des deutschen Rechts aus auch ein Aufenthalt von etwa einem Jahr ein nur vorübergehender Aufenthalt sein. Der Senat hat in dieser Entscheidung einen Hotelaufenthalt von etwas mehr als 5 Monaten nicht als einen dauernden Aufenthalt im Sinne des § 4 BEG angesehen, weil die Umstände der Aufenthaltenahme auf den vorübergehenden Charakter des Verweilens hingewiesen haben. Ebenso hat der Senat in seiner zu § 8 Abs. 1 Nr. 1 BErgG ergangenen Entscheidung vom 11. März 1959 - IV ZR 262/58 die Beurteilung der Frage eines dauernden Aufenthalts auf das Vorliegen von Umständen abgestellt, die darauf hinweisen, daß der Aufenthalt an einem bestimmten Orte nicht nur vorübergehend sein soll. Der Senat hat hier dargelegt, daß sich aus dieser Regel bestimmte, starre Grenzen nicht ergeben, es vielmehr auf die Würdigung aller Umstände ankommt. In der Entscheidung vom 8. Juli 1959 - IV ZR 87/59 -, RzW 1959, 50015, hat der Senat einen vierjährigen, nur Studienzwecken dienenden Aufenthalt in Deutschland nicht als dauernden Aufenthalt im Sinne des § 4 BEG erachtet und zur Annahme eines Wohnsitzes oder dauernden Aufenthalts die Feststellung gefordert, daß der Studierende nachhaltigere Beziehungen zu Deutschland angeknüpft hatte. Dieser Rechtsprechung hat das Berufungsgericht Rechnung getragen, indem es seine Entscheidung sowohl auf die Zeitspanne des Aufenthalts wie auch auf die Umstände abstellte, unter denen sich die Klägerin in Regensburg aufhielt. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts war die Klägerin nicht polizeilich gemeldet, stand in keinem Arbeitsverhältnis und hatte jedenfalls in den letzten drei bis vier Monaten ihres Aufenthalts in Regensburg keine eigene Wohnung, sondern fand für diese Zeit bei der ^eugin Sofie Hamburger Unterkunft * Wenn mit Rücksicht hierauf das Berufungsgericht den Aufenthalt der Klägerin als einen nur vorübergehenden gewertet hat, so hat es damit weder den Begriff des dauernden Aufenthalts verkannt noch die Umstände der Auf enthaltsnahme unzutreffend gewürdigte Die Revision meint, das Berufungsgericht habe nicht berücksichtigt, daß sich auf einem von der Klägerin vorgelegten Ausweis der jüdischen Gemeinde ein Stempel des Ernährungsamts, Dienststelle für Ausländer, befindet; hieraus hätte es entnehmen müssen, daß sich die Klägerin damals legal in Regensburg aufgehalten habe, so daß auch die Unterlassung der polizeilichen Anmeldung nicht gegen die Klägerin, gewertet werden könne. Es kommt an sich, wie für die Begründung des Wohnsitzes (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 14. Februar 1958 - XV ZR 286/57 IÄ Hi. 7 zu § 4 BEG 1956), so auch für die Aufenthalten ahme weder auf die polizeiliche An- und Abmeldung noch auch darauf an, ob die in Frage kommende Person rechtmäßig an einem bestimmten Orte weilt. Hierauf hat jedoch das Oberlandesgericht seine Entscheidung nicht äbgestellt. Es hat nur, neben anderen Anhaltspunkten, auch das Unterlassen einer polizeilichen Anmeldung als Indiz dafür gewertet, daß die Klägerin nur vorübergehend in Regenshurg zu bleiben gedachte. Diese tatrichterliche Würdigung ist nicht zu beanstanden. Auch begegnet es keinem Bedenken, wenn das Berufungsgericht als weiteren Anhaltspunkt für 7 - ein nur vorübergehendes Verweilen den Umstand betrachtet ''hat, daß die Klägerin in den letzten Monaten ihres Aufenthalts in keine eigene Wohnung hatte, sondern mit der Zeugin deren Unterkunft teil- te* Biese Unterkunft konnte die Klägerin jederzeit, sobald sich ihr Gelegenheit zur Auswanderung bot, von heute auf morgen aufgeben« Die Eevision weist demgegenüber ohne Erfolg auf die damals bestehenden Schwierigkeiten der Beschaffung einer eigenen Wohnung hin« Bas Berufungsgericht hat hier ersichtlich nur das Pehlen eines eigenen, von der Klägerin allein gemieteten und bewohnten Zimmers gemeint. Die Beschaffung eines solchen Zimmers war aber auch damals möglich. Schließlich ist es auch nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht in dem Nichtbestehen irgend eines Arbeitsverhältnisses einen weiteren Anhaltspunkt für einen nur vorübergehenden Aufenthalt erblickt hat. Auch dieser Umstand deutet darauf hin, daß die Klägerin nicht bestrebt war, in Regensburg irgendwie Puß zu fassen und zu Deutschland nachhaltigere Beziehungen anzuknüpfen. Dabei ist es, entgegen der Einung der Revision, ohne Belang, ob die damalige Wirtschaftslage das Eingehen eines Arbeitsverhältnisses geboten erscheinen ließ. Da diese vom Berufungsgericht festgestellten Tatsachen auf einen nur vorübergehenden Aufenthalt hin -weisen, wäre es im Rahmen der den Parteien obliegenden Pflicht, bei der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken (vgl. Urteil des Senats vom 18. Juni 1958 - IV ZR 47/58 TM Nr. 6 zu § 176 BEG 1956)* Aufgabe der Klägerin gewesen, entsprechend einem Auflagebeschluß des Berufungsgerichts die für einen dauernden Aufenthalt in Regensburg etwa sprechenden Umstände darzulegen. Die von ihr vorgelegten, vom Berufungsgericht auch gewürdigten Beweismittel betreffen nur die letzten Monate ihres Aufenthalts in Dagegen hat es die Klägerin unterlassen, über die näheren Umstände des Beginns ihres Aufenthalts in Regensburg Angaben zu machen« Sie hat ferner erklärt, weitere Beweismittel nicht vorlegen zu können. Bei dieser Sachlage bestand für das Berufungsgericht kein Anlaß zu weiteren Ermittlungen. Die von der Revision erhobene Rüge der Verletzung des § 176 BEG geht daher fehl. 3- Das Berufungsgericht ist folglich mit Recht davon ausgegangen, daß die Klägerin keine Entschädigungsansprüche aus den Vorschriften des BEG herleiten kann, weil sie keine der Voraussetzungen des § 4 dieses Gesetzes erfüllt. Das Berufungsgericht hat jedoch nicht geprüft, ob die Klägerin nach § 6 Abs, 1 Nr. 2 US^EG, in Bayern verkündet durch das Gesetz vom 12. August 1949 (GVB1. 195), oder nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 BErgG anspruchsberechtigt war. Standen der Klägerin Ansprüche nach diesen Gesetzen zu, so blieben diese Ansprüche nach § 106 BErgG und nach § 232 BEG aufrechterhalten, sofern der von der Klägerin unter dem 1. Juni 1950 gestellte Antrag während der Geltungsdauer dieser Gesetze beim Bayerischen Bandesentschädigungsamt eingegangen ist. Die Klägerin erfüllt indes weder die Voraussetzungen eines dauernden Aufenthalts im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 2 BErgG,wie sich aus den vom Senat im vorerwähnten Urteil vom 11. März 1959 zu § 8 Abs. 1 Nr. 1 BErgG entwickelten Grundsätzen ergibt, noch die Voraussetzungen eines gewöhnlichen Aufenthalte im Sinne des § 6 Ahs. 1 Nr. 2 US-EG (vgl. hierzu das Urteil des Senats vom 20. April 1955 - IV ZR 275/54 -5 IM Nr, 1 zu § 8 3EG 1953, in dem dargelegt ist, daß der Begriff des gewöhnlichen - Q Aufenthalts dem das dauernden Aufenthalts gleichzusot-zen ist und daß auch hei nur objektiver Betrachtungsweise ein Aufenthalt bis zu einem Jahr als ein nur vorübergehender Aufenthalt betrachtet werden kann)« Die Klägerin war somit auch nach den vorerwähnten Gesetzen nicht anspruchsberechtigt, weshalb eine Aufrechterhaltung ihrer Ansprüche nach den Überleitungsbestimmungen ausscheidet. Nach alledem ist die Revision der Klägerin unbegründet . Das Rechtsmittel muß deshalb mit der Kostenfolge aus §§ 225 Abs« 1, 209 Abs. 1 BEG, 97 ZPO zurückgewiesen werden. Baske Wüstenberg Bundesrichter Dr.Loewenheim Dr.Graf Wilden ist beurlaubt und verhindert zu unterschreiben Baske