1« Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Entschädigungssenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 9* April 1958 aufgehoben und die Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil der Entschä-digungskamraer II äes Landgerichts Karlsruhe vom 28o Mai 1957 mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß das Urteil des Landgerichts folgende Fassung erhält? Bas beklagte Land wird verurteilt, außer der im Bescheid des Landesamts für 7/iedergutmachung in Karlsruhe vom 24® Juli 1956 2uerlcannten monatlichen Keilte von 555,55 BIS ab 1„ Juni 1954 weitere 44,45 BM je Ilonat bis zu dem Lebensende des Klägers zu zahlen® Das Landesamb für \Viedergutmachung in Karlsruhe hat durch Bescheid vom 24 « Juli 1956 dem Kläger wegen Verdrängung aus dem privaten Dienst eine lebenslängliche monatliche Rente von 555,55 DM seit 1. Juni 1954 zuerkannt und im übrigen den Antrag des Klägers, monatlich 600DM zu gewähren, abgelehnt» Es hat bei Ermittlung der Jahresrente gemäß § 95 BEO, § 44 der 5- DV-BEG vom 6« April-1955 (jetzt § 35 der Jo DV-BDG vom 20« März 1957) nicht die nach § 92 BEG errechnet,® Kapitalcntschädigung von 43«957,42 DM, sondern den in § 125 Abs» 1 BEO genannten Höchstbetrag der Kapitalentschädigung durch den dem Lebensalter des Klägers entsprechenden Divisor 6 geteilt« Der Klager hat diese Art der Berechnung seiner Rente mit der beim Landgericht Karlsruhe erhobenen Klage angegriffen und beantragt, das beklagte Land su verurteilen, anstatt der monatlichen Rente von 555,55 DM eine solche von 600,- DM Das angefochtene Urteil meint, unter festgesetzter Kspitalentschädigung im Sinne des § 33 Abs* 1 der 3» DV-BEG könne nur eine solche bis zu 40.000 DM in Betracht kommen, da sie diesen Betrag gemäß*§ 123 Abs« 1 BEG nicht übersteigen dürfe und daher auch nicht höher festgesetzt werden ^ könne* Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden« Dem Berufungsgericht ist zuzugeben, daß der Wortlaut des § 33 Abs« 1 der 3* DV-BEG die Annahme nahelegt, daß die zur Ermittlung der Jahresrente als Berechnungsgrundlago maßgebende Kapitalentschädigung nicht über 40.000 DM hinausgehe * Denn unter festgesetzter Kapitaientschädigung ist in der Regel die Kapitalentschädigung zu verstehen, die die Entschädigungsbehörde zur Auszahlung festsetzt und die den Höchstbetrag des § 123 BEG nicht übersteigen kenn« Dem Wortlaut des § 33 Abs* 1 der 3* DV-BEG ist Jedoch keine entscheidende Bedeutung beizximessen« Es erscheint schon zweifelhaft, ob die Bundesregierung durch die Fassung dieser Bestimmung beabsichtigt hat, für die Rente der aus dem privaten Dienst Verdrängten eine zweite obere Grenze mit der Folge einsufübren, daß an die Geschädigten, die in dem nach § 33 Abs.3 der 3. Es ist denkbar, daß die Worte "festgesetzte Kapitalentschädigung" in § 53 der 3* DV-BEG nur eine ungenaue Ausdrucksweise dind und daß durch ihren Gebrauch vermieden werden sollte, das Wort "errechnet" zweimal zu verwenden* Es ist nicht ausgeschlossen, daß mit den Worten "festgesetzte Kapitalentschädigung" die nach § 92 BEO zustehende KapitalentSchädigung bezeichnet werden sollte Wenn § 33 Abs« 1 der 3« DV-BEG Jedoch dahin zu verstehen und auszulegen wäre« daß statt der nach § 92 BEG zu errechnenden Kapitalentschädigung nur die bis 40*000 DM fest-zusetzende KapitalentSchädigung als Bereohnungsgrimdlage zu dienen habe, hätte die Eiuidesregierung insoweit die durch § 93 BEG gezogenen Grenzen ihrer Ermächtigung zu dem Erlaß von HechtsVerordnungen (§ 126 Abs» 1 Satz 1 und 4 BEG) überschritten und über die Vorschrift des § 95 AbSo 1 BEG Denn das Bundes ent scJiädigungsge setz bestimmt in § 93 Satz 2 BEG, daß bei Bemessung der Rente eines im privaten Dienst Geschädigten sein Lebensalter und die ihm nach § 92 BEG zu-stehonde Kapitalentschädigung angemessen zu berücksichtigen sei. davon ausgegangen werden, daß nach dem Willen des Gesetzgebers Berechnungsgrundlage der Rente die gemäß § 92 BEG errechnete Kapitalentschädigung ist. Etwas Gegenteiliges könnte nur dann angenommen werden, wenn die Ansicht des Berufungsgerichts zuträfe, daß § 123 BEG für das ganze Gebiet der Entschädigung wegen Schadens im beruflichen Fortkommen maßgebend sei und daher auch die zur Ermittlung der Rentenhöhe dienende Hilfsgröße nach oben begrenze* Das ist Jedoch nicht der Fall. Aus der Fassung des § 123 BEG und seiner Stellung im Gesetz ergibt sich, daß die Vorschrift nur verbietet, an Kapitalentschädigung für Schaden im beruflichen Fortkommen insgesamt mehr als
Nachschlagewerks ja Amtliche Sammlung* nein 25$5 0^0 ips SS 92, 93, 123} 3. B7-BES v. 20. Ißirz 1957, BGBl I 269, § 33 Die dem Verfolgten an Stelle der Kapi talent Schädigung sustehende Bente ist auch dann nach der nach § 92 BBS errechneten Kapital-entschädigung gemäß § 33 der 3. DV-BEß au berechnen, wenn diese den in § 123 BBGr bestimmten Höchstbetrag übersteigt <> 5 BOB9 tTrt, Vc 11, Pebruar 1959 - IV 38* 261/58 - QW Karlsruhe IG- Karlsruhe ^ Verkündet » am 11c, Februar 1959 H<$x?®eisterf Jus tizanges lell ter als Urkundsbeamter ' ä der Geschäftsstelle Im Samen des Volkes In dem Entschädigungsrechtsstreit des Fritz B Street in USA, All Klägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter? Rechtsanwalt Br, .. • gegen das Land Baden-Württemberg, vertreten durch das Landesamt für die Y/iedergutmachung in Karlsruhe, Beklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevoilmäcbtigter? Rechtsanwalt Dr® in 'M hat der IV* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche '* Verhandlung vom 6* Februar 1959 unter Mitwirkung des Senatsprä- sidenten Ascher und der Bundesrichter Johannsen, Dr* von Werner, 'k' Wüstenberg und Br„ Loewenheim Vf A &,* % für Recht erkannt? *v Vf / 'f'9' / r ife, 1« Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Entschädigungssenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 9* April 1958 aufgehoben und die Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil der Entschä-digungskamraer II äes Landgerichts Karlsruhe vom 28o Mai 1957 mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß das Urteil des Landgerichts folgende Fassung erhält? Bas beklagte Land wird verurteilt, außer der im Bescheid des Landesamts für 7/iedergutmachung in Karlsruhe vom 24® Juli 1956 2uerlcannten monatlichen Keilte von 555,55 BIS ab 1„ Juni 1954 weitere 44,45 BM je Ilonat bis zu dem Lebensende des Klägers zu zahlen® 20 Bas beklagte Land hat die außergerichtlichen Kosten des Berufungs- und Revisionsrechtszuges zu tragen® Im übrigen ist das Verfahren gebühren- und auslagenfrei® Von Rechts wegen - 2 \¥ Tatbestands 1m aUflk WK 4M»«» **• MM Das Landesamb für \Viedergutmachung in Karlsruhe hat durch Bescheid vom 24 « Juli 1956 dem Kläger wegen Verdrängung aus dem privaten Dienst eine lebenslängliche monatliche Rente von 555,55 DM seit 1. Juni 1954 zuerkannt und im übrigen den Antrag des Klägers, monatlich 600DM zu gewähren, abgelehnt» Es hat bei Ermittlung der Jahresrente gemäß § 95 BEO, § 44 der 5- DV-BEG vom 6« April-1955 (jetzt § 35 der Jo DV-BDG vom 20« März 1957) nicht die nach § 92 BEG errechnet,® Kapitalcntschädigung von 43«957,42 DM, sondern den in § 125 Abs» 1 BEO genannten Höchstbetrag der Kapitalentschädigung durch den dem Lebensalter des Klägers entsprechenden Divisor 6 geteilt« Der Klager hat diese Art der Berechnung seiner Rente mit der beim Landgericht Karlsruhe erhobenen Klage angegriffen und beantragt, das beklagte Land su verurteilen, anstatt der monatlichen Rente von 555,55 DM eine solche von 600,- DM zu zahlen« Das Landgericht hat der Klage stattgegeben* Auf die Berufung des beklagten Landes hat das Oberlandesgericht Karlsruhe das Urteil des Landgerichts geändert und die Klage abgewiesen« Mit der im Berufungsurteil zuge-lassencn Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils» Das beklagte Land bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels« Die Revision ist begründet« Im Urteil vom 23« Mai 1958 - IV ZR 28/58 - (RzW 1958, 314 ... 3 - Hr* 51» 316) liat dor erkennende Senat bereits ausgesprocnen, daß bei Emit tiling der wegen Schädigung im privaten Dienst zu leistenden Rente von der nach § 92 BEG errechne ten Kapitalentschädigung ohne Rücksicht auf den in § 123 Abs« 1 BEG genannten Höchstbetrag auszugehen ist und allein § 95 Aber 1 BEG den Eöchstbetrag der Rente bestimmte Die hiervon abweichenden Ausführungen des Berufungsgerichts, das* wie die EnfcschädigungsbehÖrde, die Rente auf Grund einer Kapitalentschädigung von nur 40*000 DM berechnet und deshalb den Klagespruch für unbegründet erachtet bat, geben dem Senat keinen Anlaß; seine Rechtsauffassung zu ändern« Das angefochtene Urteil meint, unter festgesetzter Kspitalentschädigung im Sinne des § 33 Abs* 1 der 3» DV-BEG könne nur eine solche bis zu 40.000 DM in Betracht kommen, da sie diesen Betrag gemäß*§ 123 Abs« 1 BEG nicht übersteigen dürfe und daher auch nicht höher festgesetzt werden ^ könne* Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden« Dem Berufungsgericht ist zuzugeben, daß der Wortlaut des § 33 Abs« 1 der 3* DV-BEG die Annahme nahelegt, daß die zur Ermittlung der Jahresrente als Berechnungsgrundlago maßgebende Kapitalentschädigung nicht über 40.000 DM hinausgehe * Denn unter festgesetzter Kapitaientschädigung ist in der Regel die Kapitalentschädigung zu verstehen, die die Entschädigungsbehörde zur Auszahlung festsetzt und die den Höchstbetrag des § 123 BEG nicht übersteigen kenn« Dem Wortlaut des § 33 Abs* 1 der 3* DV-BEG ist Jedoch keine entscheidende Bedeutung beizximessen« Es erscheint schon zweifelhaft, ob die Bundesregierung durch die Fassung dieser Bestimmung beabsichtigt hat, für die Rente der aus dem privaten Dienst Verdrängten eine zweite obere Grenze mit der Folge einsufübren, daß an die Geschädigten, die in dem nach § 33 Abs. 3 der 3. DV-BEG maßgebenden Zeitpunkt noch 4 ■ i *. jV / nicht .55 Jahre alb waren, als monatliche Höchstrente nicht« wie in § 95 Abs, 1 BUG vorgesehen, 600 DM sondern nur 555,55 DM ausgczahlt worden dürfen., Es ist denkbar, daß die Worte "festgesetzte Kapitalentschädigung" in § 53 der 3* DV-BEG nur eine ungenaue Ausdrucksweise dind und daß durch ihren Gebrauch vermieden werden sollte, das Wort "errechnet" zweimal zu verwenden* Es ist nicht ausgeschlossen, daß mit den Worten "festgesetzte Kapitalentschädigung" die nach § 92 BEO zustehende KapitalentSchädigung bezeichnet werden sollte Wenn § 33 Abs« 1 der 3« DV-BEG Jedoch dahin zu verstehen und auszulegen wäre« daß statt der nach § 92 BEG zu errechnenden Kapitalentschädigung nur die bis 40*000 DM fest-zusetzende KapitalentSchädigung als Bereohnungsgrimdlage zu dienen habe, hätte die Eiuidesregierung insoweit die durch § 93 BEG gezogenen Grenzen ihrer Ermächtigung zu dem Erlaß von HechtsVerordnungen (§ 126 Abs» 1 Satz 1 und 4 BEG) überschritten und über die Vorschrift des § 95 AbSo 1 BEG hinaus die Ansprüche der Verfolgten eingeschränkt. Denn das Bundes ent scJiädigungsge setz bestimmt in § 93 Satz 2 BEG, daß bei Bemessung der Rente eines im privaten Dienst Geschädigten sein Lebensalter und die ihm nach § 92 BEG zu-stehonde Kapitalentschädigung angemessen zu berücksichtigen sei. Da § 93 BEG nicht auf § 123 BEG verweist, muß. davon ausgegangen werden, daß nach dem Willen des Gesetzgebers Berechnungsgrundlage der Rente die gemäß § 92 BEG errechnete Kapitalentschädigung ist. Etwas Gegenteiliges könnte nur dann angenommen werden, wenn die Ansicht des Berufungsgerichts zuträfe, daß § 123 BEG für das ganze Gebiet der Entschädigung wegen Schadens im beruflichen Fortkommen maßgebend sei und daher auch die zur Ermittlung der Rentenhöhe dienende Hilfsgröße nach oben begrenze* Das ist Jedoch nicht der Fall. Aus der Fassung des § 123 BEG und seiner Stellung im Gesetz ergibt sich, daß die Vorschrift nur verbietet, an Kapitalentschädigung für Schaden im beruflichen Fortkommen insgesamt mehr als 40,000,- DM aussuzahlen. Der Höchstbetrag des § 12? BEG kann als Hecfcnungsfak tor für die Berechnung der Kente nur herangesogen werden, wenn eine ausdrückliche Gesetzesbestimmung dies entgegen dem anders lautenden § 93 BEG vorschrei-ben würde. }i,ine solche Bestimmung enthält das Gesetz nicht. Die Hohe der Honte wird allein durch § 95 Abs. 1 BEG nach oben begrenzt. Das Bundesentschädigungsgesetz sieht nicht vor, daß die Heute des im privaten Dienst Geschädigten, im Gegensatz zu der des aus selbständiger Gewerbstatig-keit Verdrängten, an zwei Höchstgrenzen gebunden ist. Bei der Feststellung der dem Kläger zustehenden Jahresrente ist demnach von der nach § 92 BEG errechneten KapitalentSchädigung von 43-957,42 DH als Dividend und der ffeilxwgszahl 6 auszugehen. Die Klage ist mithin begründet, Das angefochtene Urteil muß aufgehoben und die Beru- fung des beklagten Bandes gegen das Urteil des Bandgerichts zurückgewiesen werden. Zur Klarstellung ist der entscheidende Teil des landgerichtlichen Urteils neu gefaßt. f I Die ICostonent Scheidung beruht auf § 225 Abs. 1, 209 Abs. 1 3äG? §§ 91, 97 ZPO* Sejistspräsident Johannsen v„ Werner Ascher ist beurlaubt und daher verhindert zu unterschreiben« Johannseu Y/üstenberg Dr* Loewenheim