- Prozeßbevoilmächtigter Beklagten und Revisionsbeklagten, Recht sanwalt BrKarl hat der IV» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung!vom Die Klägerin macht einen Anspruch auf Entschädigung für Schaden am Leben ihres im Jahre 1894 geborenen und im Jahre 1944 verstorbenen Ehemannes geltend» Dieser war praktischer Arzt in Morsbach gewesen. Die Klägerin behauptete daß ihr Mann trotz seiner Mitgliedschaft bei der NSDAP ein politischer Gegner des Nationalsozialismus, gewesen sei. Er sei aus Verfolgungsgründen leichtfertig getötet worden, Ihren Anspruch auf Zahlung einer Witwenrente von monatlich 200 DM haben die Entschädigungsorgane abgewiesen , Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr .Begehren weiter. Io Das Berufungsgericht hat dahinstehen lassen, ob der Ehemann der Klägerin aus Gründen politischer Gegner-schaft gegen den Nationalsozialismus verfolgt worden ist.•> Infolgedessen muß dies zu Gunsten der .Klägerin unterstellt werden, so daß sich eine-Entscheidung über die in dieser Hinsicht von der Revision erhobenen Angriffe erübrigt 0 Eine solche ist auch nicht wegen eines etwaigen Härteausgleichs auf Grund des § 171. In den Vorgängen am 8, und 9»Oktober 1944 hat das Be rufun gsgericht k e ine nat iona1s oz ia1i st i s che Gewalt mäß-nahme im Sinne der §§ 1 und 2 BEG gesehen» Insoweit hat es verneint, daß das Vorgehen der SS-leute gegen den Ehemann der Klägerin - Animieren zu dem Trinken von Schnaps, der mit Opium gemischt war, um ihn vollständig hetrunken und willenlos zu machen - auf Veranlassung oder mit Billigung einer Dienststelle oder eines Amtstragers im Sinne des § 2 BEG- erfolgt ist! vor allein in der: Zeit nach dem 20» Juli 1944 von der SS-Fübrung gebilligt worden sei und daß auch die Aufnahme einer Verhandlung für ein Kriegsgericht eine solche: Billigung nicht ausschließe, so richten sich diese Angriffe? Da hiernach die Versagung einer Entschädigung schon deshalb gerechtfertigt ist, weil eine nationalsozialistische Gewaltmaßnahme im Sinne der §§ 1 und 2 BEG nicht festzustellen ist, bedarf es keiner Entscheidung, ob das Berufungsgericht der Klägerin eine Entschädigung nicht auch deshalb zu Recht versagt hat5 weil ihr Ehemann Mitglied der NSDAP gewesen ist und den Nationalsozialismus nicht unter Einsatz von Freiheit; Leib oder Lehen bekämpft hat3 Die Revision war vielmehr mit der Kostenfolge aus §§ 97 ZPO*
2467 081 XV ZR 261/57 Verkündet am 28, Februar 1958 u.r Justisangest eilt er .. als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In d er Ent schäd igungsSache der Frau MarK der Kj^^sträße - Prozeßbevollmächtigte$ gebo Ol in ffl an Klägerin und Revisionsklägerin„ und Recht sanwälte Carl B Caecilie ? g e g -e n das Land Nordrhein-Westfalenr vertrat des Landes Nordrhein-Y/estfalen in 3> urch den Innenminister - Prozeßbevoilmächtigter Beklagten und Revisionsbeklagten, Recht sanwalt BrKarl hat der IV» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung!vom 26„Februar .1958 unter Mitwirkung der Bundes- u richter Raske, Johannsen? Br „v „Werner«, Wüstenberg und Wilden für Recht erkannts Bie Revision gegen das Urteil des 5•Zivilsenats (Entschädigungssenats) des Oberlandesgerichts in Köln vom 6, Juni 1957 wird zuriickgewiesen<> Bie außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen» Im übrigen ist das Verfahren gebühren- -und auslagenfrei.. Von Rechts wegen 2 Tatbestand s Die Klägerin macht einen Anspruch auf Entschädigung für Schaden am Leben ihres im Jahre 1894 geborenen und im Jahre 1944 verstorbenen Ehemannes geltend» Dieser war praktischer Arzt in Morsbach gewesen. Er hatte dem Vorstand: des Reichsbanners angehört und:war mit dem loMärz 1933 Mitglied der HSDAP geworden» Im September 1944 wurde eine Sanitätsabteilung der Leibstandarte nach Morsbach verlegt» Mit den im Hause des Ehemannes der Klägerin einquartierten SS-Leu-ten, darunter einem holländischen Arzt Dr„Kof(((^ kam es zu Meinungsverschiedenheiten, in deren Verlauf letzterer nach einer Beschwerde des Ehemannes der Klägerin bei seiner vorgeset zt en Dienst stelle aus zog <> Am 8» Okt o-ber 1944 fand in einer Gastwirtschaft in Morsbach, in d er si ch. auch das Revier der San it ät sabt e ilung befand, ein Abschiedsabend statt, da die Abteilung am nächsten . Tage abrücken sollte» An der Abschiedsfeier? bei der ziemlich viel getrunken wurde, nahmen auch mehrere Einwohner von Morsbach und Umgebung, darunter auch der Ehemann der Klägerin, teil« Diesem',, der als trinkfreudig bekannt war, gab man reichliche Mengen Alkohol zu Irin-;; ken, dem Opium beigemischt war, wohl in der Absicht, ihn betrunken zu machen» Der Ehemann der Klägerin verlor, nachdem er sehr viel getrunken hatte, die Besinnung» Trotz ärztlicher Bemühungen ist er, nachdem man ihn noch in das Krankenhaus gebracht hatte, dort am Morgen des 9o0ktober 1944 verstorben» In einer an diesem Tage von dem Krankenhausarzt ausgestellten Todesbescheinigung ist als Todesursache ’’akute toxische Herzschädigung (Alkohol Opium)” angegeben» Die Klägerin behauptete daß ihr Mann trotz seiner Mitgliedschaft bei der NSDAP ein politischer Gegner des Nationalsozialismus, gewesen sei. Seiner gegnerischen Einstellung habe er auch ständig unter Einsatz von Leben und Freiheit Ausdruck gegeben. Er sei aus Verfolgungsgründen leichtfertig getötet worden, Ihren Anspruch auf Zahlung einer Witwenrente von monatlich 200 DM haben die Entschädigungsorgane abgewiesen , Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr .Begehren weiter. Das beklagte Land bittet, die Revision zurtickzuweisen» Entscheidungsgründ e z Io Das Berufungsgericht hat dahinstehen lassen, ob der Ehemann der Klägerin aus Gründen politischer Gegner-schaft gegen den Nationalsozialismus verfolgt worden ist.•> Infolgedessen muß dies zu Gunsten der .Klägerin unterstellt werden, so daß sich eine-Entscheidung über die in dieser Hinsicht von der Revision erhobenen Angriffe erübrigt 0 Eine solche ist auch nicht wegen eines etwaigen Härteausgleichs auf Grund des § 171. BEG geboten, da für die Entscheidung über einen solchen gemäß § 187 BEG au s s c h1i e ß1i c h d i e obersten Ent Schädigungsbehörden der Länder zuständig sindc II o In den Vorgängen am 8, und 9»Oktober 1944 hat das Be rufun gsgericht k e ine nat iona1s oz ia1i st i s che Gewalt mäß-nahme im Sinne der §§ 1 und 2 BEG gesehen» Insoweit hat es verneint, daß das Vorgehen der SS-leute gegen den Ehemann der Klägerin - Animieren zu dem Trinken von Schnaps, der mit Opium gemischt war, um ihn vollständig hetrunken und willenlos zu machen - auf Veranlassung oder mit Billigung einer Dienststelle oder eines Amtstragers im Sinne des § 2 BEG- erfolgt ist! Die umfangreiche Beweisaufnahme habe nichts dafür ergehen, daß etwa der Kommandeur der SS-Einheit oder ein sonstiger Befehlshaber, irgendeine staatliche oder Partei-d ienstst eile oder ein Amtst räger, also irgendeine Stelle oder Person, der Hoheitsbefugnisse anvertraut gewesen wärenf die Maßnahmen der für den Ablauf des Abschiedsabends am 8,Oktober 1944 verantwortlichen Akteure veranlaßt oder gebilligt habe„ Hier habe vielmehr eine SS-Horde auf eigene Paust und ohne Ausnutzung irgendeiner Machtüberlegenheit gehandelt„ Wie wenig dabei von Veranlassung oder Billigung ihres Tuns durch die Vorgesetzte Dienststelle die Rede sein könne, erhelle schon daraus, daß nach, der Aussage des Zeugen Keinmer jun* noch am 9-Oktober 1944 eine Verhandlung über die Vorgänge für das Kriegsgericht aufgenommen worden sei,Der ..Arzt dem die Klägerin die Hauptverantwortung für die Vorgänge am 8»0ktober 1944 zuschiebe, ^sei weder Inhaber einer Dienststelle gewesen noch seien ihm boheit-1 iche Punktionen übertragen,gewesen*Daß er TJnif 0rm<.ge- *. tragen habe, reiche hierzu nicht aus» . III, — Die Angriffe, die die Revision hiergegen erhebt, sind nicht begründet1 Zunächst genügt für die Zubilligung einer Entschädigung für Schaden am leben nicht, wie dies die Revision annehmen Y/illv die Tatsache einer vorsätzlichen oder leichtfertigen Tötung allein* Vielmehr muß der Getötete auch ein ,,VerfolgterM sein,, Was unter einem Verfolgten su verstehen ist.; ...oestimmen jedoch zwingend die allgemeinen Vorschriften der §§ 1 und 2 BEG (vgl, auch Blessin/Wild en Si164 inm»1 zu : § 1 BEG und van Dam/ Boos S'. 49 Annul zu § 1 BE Gr). Die in diesen Bestimmungen vorgescbriebenen Voraussetzungen, insbesondere eine '"nationalsozialistische GewaAtmaßnabme im Sinne des § 2 BEG? müssen somit vorliegen<> Dies letztere hat aber das Berufungsgericht auf Grund tatsächlicher Feststellungen verneint <, Wenn die Revision sich demgegenüber^ auf eine angeblich bestehende V Vermutung berufen will, daß eine 'Erledigung--eines ;;pblir tischen Gegners? vor allein in der: Zeit nach dem 20» Juli 1944 von der SS-Fübrung gebilligt worden sei und daß auch die Aufnahme einer Verhandlung für ein Kriegsgericht eine solche: Billigung nicht ausschließe, so richten sich diese Angriffe? da es eine allgemein gültige Erfahrungstatsache dieser Art nicht gibt, ausschließlich gegen die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts» Diese i unterliegt aber einer Nachprüfung im Revisionsrechtszugei nicht o Im übrigen ist die Rechtsansicht des Berufungsgerichts? daß der Arzt Dr»Konicht deshalb schon.als Dienststelle oder Amtsträger im Sinne des § 2 BEG angesehen werden könne, weil er der SS angehört habe? zutreffend c Sie steht, auch mit der Rechtsprechung 'des erkennenden Senats (vglo RzW 57, 150 *??) im Einklang * Ein Anlaß? von dieser Rechtsprechung abzugehen, besteht nicht IV» Da hiernach die Versagung einer Entschädigung schon deshalb gerechtfertigt ist, weil eine nationalsozialistische Gewaltmaßnahme im Sinne der §§ 1 und 2 BEG nicht festzustellen ist, bedarf es keiner Entscheidung, ob das Berufungsgericht der Klägerin eine Entschädigung nicht auch deshalb zu Recht versagt hat5 weil ihr Ehemann Mitglied der NSDAP gewesen ist und den Nationalsozialismus nicht unter Einsatz von Freiheit; Leib oder Lehen bekämpft hat3 Die Revision war vielmehr mit der Kostenfolge aus §§ 97 ZPO* 225 BEG- zurückzuv/eisen. Raske Johannsen v e ferner Wüstenberg bilden