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BGH · IV ZR 261/06

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 261/06

Dezember 2008 durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch gemäß § 552a Satz 1 ZPO einstimmig beschlossen: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 12. lassung entfallen sind und das Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 552a Satz 1 ZPO). Wegen weiterer Einzelheiten nimmt der Senat Bezug auf den Hinweis des Vorsitzenden vom 22.

Zitierte Normen: § 552a ZPO
VorsitzendeFelschZPOKlägerinSacheKarlsruheRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IV ZR 261/06
vom 10. Dezember 2008 in dem Rechtsstreit
 Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 10. Dezember 2008 durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch
 gemäß § 552a Satz 1 ZPO einstimmig beschlossen:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 21. September 2006 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.
Streitwert: bis 300 €
Gründe:
1	Die	Revision war zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für ihre Zu-
lassung entfallen sind und das Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 552a Satz 1 ZPO). Soweit die Sache entscheidungserhebliche Fragen von rechtsgrundsätzlicher Bedeutung aufwirft, sind diese bereits durch die Rechtsprechung des Senats beantwortet. Fliernach ist die Revision in der Sache unbegründet. Wegen weiterer Einzelheiten nimmt der Senat Bezug auf den Hinweis des Vorsitzenden vom 22. Oktober 2008 (§§ 552a Satz 2, 522 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO).
2	Das	Vorbringen zur wirtschaftlichen Situation der Beklagten ist vom Se-
nat berücksichtigt, jedoch für unerheblich gehalten worden.
Terno	Seiffert	Wendt
 Dr. Kessal-Wulf
 Felsch
Vorinstanzen:
LG Karlsruhe, Entscheidung vom 02.07.2004 - 6 0 1003/03 -OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 21.09.2006 - 12 U 333/04 -