Februar 1965 aufgehoben, soweit das beklagte Land zur Zahlung von mehr als 1.650,- DM an den Kläger verurteilt und über die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits entschieden ist. zuerkannt, den darüber hinausgehenden Antrag jedoch abgelehnt, weil die Verfolgungsmaßnahmen während der übrigen Zeit nicht von der nationalsozialistischen deutschen Regierung veranlaßt worden seien. Auf die vom Kläger eingelegte Berufung hat das Berufungsgericht das Urteil des Landgerichts abgeändert und das beklagte Land verurteilt, an den Kläger für Schaden an Freiheit weitere 3.300,- DM zu zahlen. September 1965 hat der erkennende Senat die vom Berufungsgericht nicht zugelassene Revision insoweit zugelassen, als über den Anspruch des Klägers auf Entschädigung für die Inhaftierung in Kraljevica und auf der Insel Rab in der Zeit vom 1. 1. Die Revision greift das Urteil des Berufungsgerichts nur insoweit an, als dem Kläger Entschädigung für die Inhaftierung in Kraljevica und auf der Insel Rab in der Zeit vom 1. Das Berufungsgericht hat den Entschädigungsanspruch des Klägers für diese Zeit mit folgenden Erwägungen als begründet angesehen: In den lagern in Kraljevica und auf der Insel Rab sei dem Kläger die Freiheit durch italienische Behörden entzogen gewesen. November 1942 von den italienischen Behörden in den Lagern Kraljevica und auf der Insel Rab durchgeführte Internierung habe auch gegen rechtsstaatliche Grundsätze verstoßen. Aus dem geschilderten Sachverhalt ergebe sich weiter, daß die im November 1942 im italienisch besetzten Teil Kroatiens durch italienische Behörden festgenommenen Juden unter Mißachtung rechtsstaatlicher Grundsätze ihrer Freiheit beraubt worden seien. Daran ändere nichts, daß die Festgenommenen durch diese Inhaftierung vor Schlimmerem, nämlich vor der Deportation in die deutschen Konzentrationslager, bewahrt worden seien und daß dies möglicherweise sogar das von der italienischen Regierung oder den italienischen Behörden erstrebte Ziel gewesen sei. Diese Juden, in denen die italienische Regierung bis dahin offenbar keine Gefahr für Sicherheit und Ordnung gesehen habe, seien infolgedessen nur deshalb ihrer Freiheit beraubt worden, weil sie Juden gewesen seien. a) Die Revision wendet sich nicht gegen die tatsächliche Feststellung des Berufungsgerichts, daß der Kläger in der Zeit vom 1. November 1942 bis zu dem 29* September 1943 durch Maßnahmen der italienischen Regierung seiner Freiheit deshalb beraubt worden sei, weil er Jude war. Sie macht jedoch geltend, hierin könne eine Mißachtung rechtsstaatlicher Grundsätze im Sinnöt des § 43 Abs. 1 Satz 2 BEG deshalb nicht erblickt werden, weil der Kläger und seine Mitinhaftierten durch diese Maßnahme vor Schlimmerem, nämlich vor der Deportation in die deutschen Konzentrations- und Vernichtungslager, bewahrt worden seien, und weil dies möglicherweise sogar das von den italienischen Behörden erstrebte Ziel gewesen sei. Hier ist jedoch der Kläger nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht etwa deshalb, weil er eine Gefahr für Sicherheit und Ordnung darstellte, sondern allein deswegen seiner Freiheit beraubt worden, weil er Jude war. Nach der Rechtsprechung des Senats (RzW I960, 209 Nr* 16) verletzt eine Verhaftung aus Gründen der Rasse die Rechtsund Staatsordnung aller Kulturstaaten, die auf dem Grundsatz beruht, daß niemand wegen seiner Rasse diskriminiert werden darf.Es mag offen bleiben, ob ein solcher an sich objektiv gegebener Verstoß gegen rechtsstaatliche Grundsätze dann zu verneinen ist, wenn der internierende t^ti Staat ausschließlich aus anerkennenswerten Motiven gehandelt hat, so z.B., wenn er die Internierung lediglich zu dem Schutze der betroffenen Juden durchgeführt hat, um sie einem beabsichtigten schlimmeren Zugriff der nationalsozialistischen Verfolger zu entziehen, und ob das beklagte Land, das für die durch diese Verfolger eingetretenen Schäden Entschädigung zu leisten hat, dem Entschädigungsanspruch des Klägers mit einem solchen Einwand begegnen kann. Denn nach den Feststellungen des Berufungsgerichts war für das Vorgehen der italienischen Regierung bestimmend oder auch zu demindest mitbe-otimmend das Bestreben, dem Drängen der deutschen Regierung wenigstens etwas entgegenzukommen. War aber dieses Entgegenkommen gegenüber den Forderungen der deutschen Regierung nach rassischen Verfolgungsmaßnahmen für den ausländischen Staat bestimmend oder doch mitbestimmend, so kann, auch von der subjektiven Seite her gesehen, die Rechtsstaatswidrigkeit nicht etwa deshalb entfallen, weil auch erstrebt war, durch die aus Gründen der Rasse erfolgte Entziehung der Freiheit noch schlimmeren Verfolgungsmaßnahmen vorzubeugen. Nach allem begegnet die Auffassung des Berufungsgerichts, daß dem Kläger in der in Betracht kommenden Zeit die Freiheit unter Mißachtung rechtsstaatlicher Grundsätze entzogen worden ist, keinen rechtlichen Bedenken. Wie der Senat in o.a. Urteil ausgesprochen hat, ist für eine Veranlassung im Sinne der vorerwähnten Vorschrift allein entscheidend, daß die nationalsozialistische deutsche Regierung die Regierung des ausländischen Staates generell zu judenfeindlichen Maßnahmen veranlaßt hat, deren Opfer der Verfolgte wurde. Im übrigen könnte das beklagte Land den Entschädigungsanspruch des Klägers nicht mit der Erwägung verneinen, daß die nationalsozialistischen Verfolger noch Schlimmeres beabsichtigt hätten. Denn die Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht die Anspruchsberechtigung des Klägers nach § 160 BEG bejaht.hat Das Berufungsgericht hat den Kläger als Flüchtling im 3inne des Kapitels I Art. 1 A Hr. 2 der Genfer Konvention angesehen und hierzu ausgeführt, diese Eigenschaft ergebe sich aus der eidesstattlichen Versicherung des Klägers vom 1. Daß die Gerichte auch in den Fällen, in denen das Land sich nicht gegen die Bejahung der Flüchtlingseigenschaft eines Anspruchstellers wendet, in eigener Verantwortung prüfen müssen, ob die Voraussetzungen für die Zuerkennung dieser Eigenschaft vorliegen, bedarf keiner weiterer.
V O' 2 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES iy„2R_260/65. URTEIL Verkündet am JO. November 1966, Broeske, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Entschädigungsrechtsstreit des Bandes Rheinland-Pfalz , vertreten durch den Leiter des Landesamts für Wiedergutmachtung und verwaltete Vermögen in Mainz, Aliceplatz 4, Beklagten und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen Dragutin l/lsrael, traße 4M Kläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 23* November 1966 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter W'üstenberg, Dr. Loewenheim, Dr. Graf und von der Mühlen für Recht erkannt: Auf die Revision des beklagten Landes wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 10. Februar 1965 aufgehoben, soweit das beklagte Land zur Zahlung von mehr als 1.650,- DM an den Kläger verurteilt und über die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits entschieden ist. Im Umfang der Aufhebung wird der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Das Verfahren des Revisionsrechtszuges ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der 1910 in Podravska Blatina in Kroatien geborene Kläger ist Jude. Zu Beginn des deutsch-jugoslavischen Krieges wohnte er an seinem Geburtsort, wo er zusammen mit seinem Vater Inhaber eines Manufaktur- und Kurzwarengeschäftes war. Ende 1941 floh er von dort nach Crikvenica, das italienisch besetzt war. Bei Kriegsende lebte er in Italien. Von dort kehrte er im Oktober 1945 nach Jugoslavien zurück. Im Spätjahr 1948 wander.te er nach Israel aus. Am 1. Oktober 1953 war er israelischer Staatsangehöriger. Im März 1958 hat der Kläger Entschädigung für Schaden an Freiheit beantragt. Zur Begründung seines Antrags hat er geltend gemacht, daß er dem deutschen Sprach- und Kulturkreis angehöre. Ab 16. April 1941 habe er an seinem Wohnort Podravska das Judenabzeichen tragen und Zwangsarbeiten verrichten müssen. Das Judenabzeichen habe er auch in dem italienisch besetzten Crikvenica tragen müssen, da die Zivilverwaltung und die Polizei dort kroatisch gewesen seien. Im November 1941 sei er in Crikvenica von den Italienern verhaftet, zunächst in das Lager Kraljevica und im Juni 1943 in das Lager auf der Insel Rab gebracht worden. In beiden Lagern seien nur Juden eingesperrt gewesen. Die Lebens-verhältniose seien dort außerordentlich schlecht gewesen. Hach der italienischen Kapitulation im September 1943 sei er geflohen und habe unter großen Entbehrungen versteckt gelebt, bis er am 1. Februar 1944 nach Bari" gelangt sei. Hach Israel sei er ausgewandert, weil er unter einer kommunistischen Regierung nicht habe leben v/ollen und seine bürgerliche Freiheit liebe. Das Bezirksamt für Wiedergutmachung in Heustadt/ Weinstraße hat mit Bescheid vom 27. Dezember I960 dem Kläger als Entschädigung für Schaden an Freiheit in der Zeit vom 30. April 1941 bis zu dem 15. Dezember 1941 und vom 30. September 1943 bis zu dem 31. Januar 1944 (insgesamt 11 Monate und 17 Tage) eine Entschädigung von 1.650,- DM zuerkannt, den darüber hinausgehenden Antrag jedoch abgelehnt, weil die Verfolgungsmaßnahmen während der übrigen Zeit nicht von der nationalsozialistischen deutschen Regierung veranlaßt worden seien. Gegen diesen Bescheid hat der Kläger Klage erhoben, soweit sein Entechüdigungsanspruch fürwdie Zeit vom 16. Dezember 1941 bis zu dem 29. September 1943 verneint worden ist. Er hat beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, an ihn für Schaden an Freiheit weitere 3.300,- DH zu zahlen. Seine Klage blieb in erster Instanz erfolglos. Auf die vom Kläger eingelegte Berufung hat das Berufungsgericht das Urteil des Landgerichts abgeändert und das beklagte Land verurteilt, an den Kläger für Schaden an Freiheit weitere 3.300,- DM zu zahlen. Durch den Beschluß vom 17. September 1965 hat der erkennende Senat die vom Berufungsgericht nicht zugelassene Revision insoweit zugelassen, als über den Anspruch des Klägers auf Entschädigung für die Inhaftierung in Kraljevica und auf der Insel Rab in der Zeit vom 1. November 1942 bis zu dem 29. September 1943 entschieden worden ist. Demgemäß hat das beklagte Land gegen das Urteil des Berufungsgerichts Revision eingelegt und beantragt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Frankenthal vom 20. Februar 1962 insoweit zurückzuweisen, als das beklagte Land zur Zahlung von mehr als 1.650,-DM verurteilt worden ist. Der Kläger beantragt, die Revision des beklagten Landes zurückzuweisen. Entscheidungsgründe; Die Revision ist begründet. 1. Die Revision greift das Urteil des Berufungsgerichts nur insoweit an, als dem Kläger Entschädigung für die Inhaftierung in Kraljevica und auf der Insel Rab in der Zeit vom 1. November 1942 bis sum 29* September 1943 sugesprochen worden ist. Das Berufungsgericht hat den Entschädigungsanspruch des Klägers für diese Zeit mit folgenden Erwägungen als begründet angesehen: In den lagern in Kraljevica und auf der Insel Rab sei dem Kläger die Freiheit durch italienische Behörden entzogen gewesen. Die Lager seien ausgesprochene Gefangenen- und Internierungslager gewesen. Sie seien mit Stacheldraht umgeben gewesen und streng bewacht worden. Die Internierten hätten die Lager nicht verlassen können und dürfen, so daß sie dauernd und nachhaltig von der Umwelt abgesondert gewesen seien. Die ab 1. November 1942 von den italienischen Behörden in den Lagern Kraljevica und auf der Insel Rab durchgeführte Internierung habe auch gegen rechtsstaatliche Grundsätze verstoßen. Zu dieser Maßnahme sei die italienische Regierung durch die nationalsozialistische deutsche Regierung veranlaßt worden. Aus den vorliegenden historischen Erkenntnisquellen lasse sich zusammenfassend feststellen, daß die deutsche Regierung im Sommer und Herbst 1942 immer wieder mit dem Ansinnen an die italienische Regierung herangetreten sei, diese möge es wenigstens zulassen, daß die Juden auch in dem italienisch besetzten Teil Kroatiens deportiert würden. Die deutsche Regierung habe zwar nicht dieses Ziel, aber doch immerhin erreicht, daß die italienische Regierung die Juden in dem italienisch besetzten Gebiet Kroatiens festgenommen und in Lager - 6 y s eingesperrt habe. Nach der Erklärung der italienischen Regierung habe die Inhaftierung den Zweck gehabt, die von den Deutschen gewünschte Auslieferung wenigstens eines Teils der Internierten an die kroatischen Behörden vorzubereiten. Die italienische Regierung sei somit durch die deutsche Regierung dazu veranlaßt worden, im November 1942 die Juden im italienisch besetzten Teil Kroatiens festzunehmen und ihrer Freiheit zu berauben. Aus dem geschilderten Sachverhalt ergebe sich weiter, daß die im November 1942 im italienisch besetzten Teil Kroatiens durch italienische Behörden festgenommenen Juden unter Mißachtung rechtsstaatlicher Grundsätze ihrer Freiheit beraubt worden seien. Daran ändere nichts, daß die Festgenommenen durch diese Inhaftierung vor Schlimmerem, nämlich vor der Deportation in die deutschen Konzentrationslager, bewahrt worden seien und daß dies möglicherweise sogar das von der italienischen Regierung oder den italienischen Behörden erstrebte Ziel gewesen sei. Entscheidend sei, daß die italienische Regierung, um dem Drängen der deutschen Regierung, die £üoh die Juden in der italienischen Besatzungszone Kroatiens in ihre Gewalt hätte bringen wollen, wenigstens etwas entgegenzukommen, diese Juden habe festnehmen lassen. Diese Juden, in denen die italienische Regierung bis dahin offenbar keine Gefahr für Sicherheit und Ordnung gesehen habe, seien infolgedessen nur deshalb ihrer Freiheit beraubt worden, weil sie Juden gewesen seien. Daß darin ein Verstoß gegen rechtsstaatliche Grundsätze gelegen habe, bedürfe keiner weiteren Begründung. 2. Die Angriffe der Revision gegen diese rechtliche Würdigung sind nicht begründet. a) Die Revision wendet sich nicht gegen die tatsächliche Feststellung des Berufungsgerichts, daß der Kläger in der Zeit vom 1. November 1942 bis zu dem 29* September 1943 durch Maßnahmen der italienischen Regierung seiner Freiheit deshalb beraubt worden sei, weil er Jude war. Sie macht jedoch geltend, hierin könne eine Mißachtung rechtsstaatlicher Grundsätze im Sinnöt des § 43 Abs. 1 Satz 2 BEG deshalb nicht erblickt werden, weil der Kläger und seine Mitinhaftierten durch diese Maßnahme vor Schlimmerem, nämlich vor der Deportation in die deutschen Konzentrations- und Vernichtungslager, bewahrt worden seien, und weil dies möglicherweise sogar das von den italienischen Behörden erstrebte Ziel gewesen sei. Dieser vom Berufungsgericht unterstellte Beweggrund kann jedoch nicht dazu fuhren, hier eine Mißachtung - oder, was entgegen der Meinung der Revision gleichbedeutend ist, eine Verletzung -rechtsstaatlicher Grundsätze zu verneinen. Zwar beurteilt sich die Frage, ob eine solche Mißachtung Vorgelegen hat, von der Sicht des die Internierung durchführenden ausländischen Staates aus. So wird z.B. eine Internierung, die auf fremdenpolizeilichen Erwägungen des ausländischen Staates beruht, in aller Regel, soweit nicht besondere Erschwernisse hinzutreten, nicht gegen rechtsstaatliche Grundsätze verstoßen. Hier ist jedoch der Kläger nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht etwa deshalb, weil er eine Gefahr für Sicherheit und Ordnung darstellte, sondern allein deswegen seiner Freiheit beraubt worden, weil er Jude war. Nach der Rechtsprechung des Senats (RzW I960, 209 Nr* 16) verletzt eine Verhaftung aus Gründen der Rasse die Rechtsund Staatsordnung aller Kulturstaaten, die auf dem Grundsatz beruht, daß niemand wegen seiner Rasse diskriminiert werden darf. Es mag offen bleiben, ob ein solcher an sich objektiv gegebener Verstoß gegen rechtsstaatliche Grundsätze dann zu verneinen ist, wenn der internierende 8 f, "C / t^ti Staat ausschließlich aus anerkennenswerten Motiven gehandelt hat, so z.B., wenn er die Internierung lediglich zu dem Schutze der betroffenen Juden durchgeführt hat, um sie einem beabsichtigten schlimmeren Zugriff der nationalsozialistischen Verfolger zu entziehen, und ob das beklagte Land, das für die durch diese Verfolger eingetretenen Schäden Entschädigung zu leisten hat, dem Entschädigungsanspruch des Klägers mit einem solchen Einwand begegnen kann. Denn nach den Feststellungen des Berufungsgerichts war für das Vorgehen der italienischen Regierung bestimmend oder auch zu demindest mitbe-otimmend das Bestreben, dem Drängen der deutschen Regierung wenigstens etwas entgegenzukommen. War aber dieses Entgegenkommen gegenüber den Forderungen der deutschen Regierung nach rassischen Verfolgungsmaßnahmen für den ausländischen Staat bestimmend oder doch mitbestimmend, so kann, auch von der subjektiven Seite her gesehen, die Rechtsstaatswidrigkeit nicht etwa deshalb entfallen, weil auch erstrebt war, durch die aus Gründen der Rasse erfolgte Entziehung der Freiheit noch schlimmeren Verfolgungsmaßnahmen vorzubeugen. Nach allem begegnet die Auffassung des Berufungsgerichts, daß dem Kläger in der in Betracht kommenden Zeit die Freiheit unter Mißachtung rechtsstaatlicher Grundsätze entzogen worden ist, keinen rechtlichen Bedenken. b) Eine Veranlassung im Sinne des §43 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BEG kann nicht etwa deshalb verneint werden, weil die Maßnahmen der italienischen Regierung der Absicht der nationalsozialistischen deutschen Regierung nicht entsprochen hätten. Zwar besteht zwischen der Absicht der deutschen Regierung und den von der italienischen A Regierung durchgeführten Maßnahmen ein Unterschied, da diese Maßnahmen hinter den Zielen der nationalsozialistischen deutschen Regierung zurückblieben. Darauf kommt es jedoch nicht entscheidend an. Wie der Senat in o.a. Urteil ausgesprochen hat, ist für eine Veranlassung im Sinne der vorerwähnten Vorschrift allein entscheidend, daß die nationalsozialistische deutsche Regierung die Regierung des ausländischen Staates generell zu judenfeindlichen Maßnahmen veranlaßt hat, deren Opfer der Verfolgte wurde. Diese Voraussetzung ist hier nach den Feststellungen des Berufungsgerichts gegeben. Im übrigen könnte das beklagte Land den Entschädigungsanspruch des Klägers nicht mit der Erwägung verneinen, daß die nationalsozialistischen Verfolger noch Schlimmeres beabsichtigt hätten. Auch insoweit bestehen somit gegen die rechtliche Würdigung des Berufungsgerichts keine Bedenken. 3. Gleichwohl kann aber das angefochtene Urteil keinen Bestand haben. Denn die Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht die Anspruchsberechtigung des Klägers nach § 160 BEG bejaht.hat (zu der Frage der Anspruchsberechtigung des Klägers nach § 150 BEG hat es nicht Stellung genommen), halten der rechtlichen Überprüfung nicht stand. Das Berufungsgericht hat den Kläger als Flüchtling im 3inne des Kapitels I Art. 1 A Hr. 2 der Genfer Konvention angesehen und hierzu ausgeführt, diese Eigenschaft ergebe sich aus der eidesstattlichen Versicherung des Klägers vom 1. November I960 in Verbindung mit den sonstigen Unterlagen über seine berufliche Stellung und soziale Herkunft. Er sei vor dem Kriege selbständiger Gewerbetreibender gewesen, habe dem Bürgertum angehört und sei auf seine persönliche und wirtschaftliche Freiheit bedacht gewesen. Angesichts 10 / der dem Senat bekannten politischen Entwicklung in Jugoslavien nach dem Kriege habo^er daher hinreichend Grund gehabt, Verfolgung durch seinen Heimatstaat zu befürchten. Wegen der dort herrschenden politischen Verhältnisse sei er im Spätjahr 1948 nach Israel ausgewandert. Diese Feststellungen reichen zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft des Klägers im Sinne des § 160 in Verb, mit Art. 1 A Nr. 2 der Genfer Konvention vom 28. Juli 1951 nicht aus. Hach dieser Vorschrift ist Flüchtling jede Person, die infolge von Ereignissen, die vor dem 1. Januar 1951 eingetreten sind, und aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung sich außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Befürchtungen nicht in Anspruch nehmen will. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (Urteile RzW 1964, 76 Nr. 22; 1965, 238 Nr. 37; 362 Nr. 17; 363 Nr. 18; 570 Nr. 42; 1966, 368 Nr. 27) reicht nach der Genfer Konvention die Furcht vor Maßnahmen, denen die Gesamtheit der anderen Bürger dos betreffenden Staates unterliegt, nicht aus. Vielmehr müssen die in der Genfer Konvention genannten besonderen, den Verfolgten als Einzelperson oder als Angehörigen einer Gruppe treffenden Befürchtungen vorliegen und wohl begründet sein. Hier fehlt es aber an jeder Darlegung von Ereignissen oder sonstigen Umständen, die eine solche Furcht als begründet erscheinen lassen könnten. Desgleichen fehlt es an der Darlegung von möglicherweise gegen den Kläger gerichteten Maßnahmen. Der Kläger selbst hat in seiner eidesstattlichen Versicherung vom 1. November I960, auf die sich das Berufungs- n * ♦ gericht gestützt hat, als Grund für seine Auswanderung nach Israel lediglich angegeben, er liebe seine bürgerliche Freiheit und habe unter einer kommunistischen Regierung nicht leben wollen. Dies reicht aber zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft nicht aus. Nach allem bedarf die Frage, ob der Kläger die Anspruchsvoraussetzungen des § 160 BEG erfüllt, einer erneuten tatrichterlichen Würdigung. Daß die Gerichte auch in den Fällen, in denen das Land sich nicht gegen die Bejahung der Flüchtlingseigenschaft eines Anspruchstellers wendet, in eigener Verantwortung prüfen müssen, ob die Voraussetzungen für die Zuerkennung dieser Eigenschaft vorliegen, bedarf keiner weiterer. Ausführungen. Aus diesem Grunde ist das Urteil des Berufungsgerichts, soweit es von der Revision angegriffen ist, aufzuheben und der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Ascher Wüstenberg Dr. Loev/enheim Dr. Graf von der Mühlen