3«November 1954« Die Beklagte habe sich ferner im Jahre 1945 in nachts aus der Wohnung entfernt, sei zu dem Tanzen gegangen und habe die Kinder allein gelassen. Die Beklagte hat der Scheidung widersprochen und beantragt, die Klage abzuweiseno Sie hat eine Zerrüttung der Ehe und ihre Absicht, aus dem Hause der Parteien fortzuziehen, bestritten und vorge-tragen, sie sei bereit, mit dem Kläger jederzeit die Ehe fortzusetzen. Aus dem Vorprozeß ergebe sich, daß der Kläger die Zerrüttung allein verschuldet habe. Sic hätten sich erst entzweit, als der Kläger in die Erziehung der Kinder eingegriffen habe, diese in geradezu unmenschlicher Weise behandelt, gewürgt und mit Riemen und Pausten auf deren nackte Körper eingeschlagen habe. Das Berufungsurteil, in dem die Revision nicht zugelassen ist, unterliegt gemäß § 547 Abs. 1 ZPO nur insoweit der Anfechtung durch die Revision und der Nachprüfung durch das Revisionsgericht, als es sich um die Frage handelt, ob die vom Berufungsgericht festgestellte unheilbare Zerrüttung der Ehe von dem die Scheidung begehrenden Ehegatten ganz oder überwiegend verschuldet worden ist (Urteil des Senats BGHZ 38, 116 ) . 1« Das Berufungsgericht hat für das Revisionsgericht bindend festgestellt, dass die Parteien läger als 3 Jahre getrennt leben und dass ihre Ehe unheilbar zerrüttet ist» Abs .2 EheG gebotenen Prüfung der Frage, ob der die Scheidung begehrende Ehegatte die I Zerrüttung der Ehe ganz oder überwiegend verschuldet hat, das gesamte Verhalten der Ehegatten zu würdigen ist und dass einer Verwertung des gesamten Tatsachenstoffes des Vor-prozesses die Bestimmung des § 616 ZPO nicht entgegen steht. Zeugin DflBD habe im Vorverfahren bekundet, ddtp Beklagte im Jahre 1957 oder 1958 mit geschwollenem Gesicht und blauen Flecken angetroffen zu haben, die von Gewalttätigkeiten des Klägers herrührten. Der Kläger habe auch nicht bestritten, die Kinder, insbesondere den Sohn der Parteien, von klein auf körperlich schwer gezüchtigt zu haben. Alsjg der Sohn schon Soldat und aus dem Hause gewesen sei, habe der Kläger ihm den Zutritt zu dem Elternhaus und damit vor allem einen Besuch bei seiner Mutter mit den Worten verweigert : " Für Spitzbuben ist hier im Hause kein Platz . Sein Verhalten habe die Beklagte aufs schwerste treffen müssen» Es sei selbst dann zu mißbilligen, wenn vorher schon eine unheilbare Zerrüttung der Ehe bestanden haben sollte» Es erkläre sieh allein aus der ehefeindlichen, unverträglichen und rücksichtslosen Einstellung des Klägers, der nur seine Person und seinen Willen anerkannt habe» Es Spreche einiges, wie z.B» der gemeinsame Urlaub vom 24»Dezember 1959 bis zu dem 1»Januar i960, dafür, dass die Ehe damals noch zu retten gewesen wäre» Das Verschulden der Beklagten an der Zerrüttung der Ehe sei erheblich geringer» Nach den im Vorprozeß getroffenen Feststellungen, könne ihr der Kläger nur die dort genannten Ausdrücke, ihr Verhalten gegenüber Dritten und Fehler bei der Erziehung des Sohnes, aber keine einzige schwere EheVerfehlung verwerfen» Nach den eigenen Ausführungen des Klägers im Berufungsrechtszug seien ihre Beschimpfungen und ihr Verhalten gegenüber Dritten, mit denen sie ihn herabgesetzt habe, lediglich Folge der bereits eingetretenen Zerrüttung gewesen» Seine Behauptung, dass das ihr in seinem Briefe vom 3»November 1954 vorgeworfene Verhalten die Zerrüttung der Ehe herbeigeführt habe, habe sich bei seiner Vernehmung nicht bestätigte Er habe zu den Vorwürfen, die Beklagte habe den Haushalt schlecht geführt und nicht mit dem Geld umgehen können, Einzelheiten nicht angeben konnen» Hinsichtlich der Behauptung, die Beklagte sei im Jahre 1945 in TflHBP nachts zu dem Tanzen gegangen, habe es keiner Beweiserhebung bedurft, da dies allein das Verhältnis des beiderseitigen Verschuldens nichts habe entscheidend beeinflussen können., Berechtigt sei lediglich der Vorwurf, die Beklagte habe bei der Erziehung des Sohnes teilweise versagt« Sie habe sich nicht stets der Zusammenarbeit mit dem Kläger bei der KindererZiehung widersetzen, ihm die Verfehlungen des Sohnes verheimlichen und sich vor diesen stellen dürfen« Der Kläger habe auch nicht zu beweisen vermocht, dass der Beklagten die Bindung an die Ehe oder eine zu demutbare Bereitschaft, sie fortzusetzen, fehle« Die Beklagte habe glaubhaft bekundet, an der Ehe festhalten zu wollen, und die Absicht verneint, mit ihrer Tochter ins Ausland zu ziehen« Der Vernehmung der Tochter habe es nicht bedurft, weil der Kläger zugegeben habe, von dieser angeblichen Absicht der Beklagten durch dritte Personen erfahren zu haben, die er nicht nennen könne« 2» Diese Ausführungen lassen erkennen, dass das Berufungsgericht die Feststellungen, aus denen es ein überwiegendes Verschulden des Klägers hergeleitet hat, in wesentlichen Punkten auf die Bekundungen gestützt hat, die der Kläger und die Beklagte bei ihrer Vernehmung vor dem Berufungsgericht gemacht haben« Dasselbe gilt auch von seiner Annahme, es lasse sich nicht feststellen, dass der Beklagten die Bindung an die Ehe und eine zu demutbare Bereitschaft, sie fortzusetzen, fehlten« Das Berufungsgericht hat sich insoweit auf die glaubhafte Bekundung der Beklagten bezogen, sie wolle an der Ehe festhalten, und habe nicht die Absicht, mit ihrer Tochter ins Ausland zu ziehen« Die Beklagte hatte dies zwar bereits bei ihrer Vernehmung im ersten Rechtszug vor dem Landgericht Wiesbaden am 17»September 1963 (Bl» 2o GA) bekundet» Da jedoch das Berufungsgericht nicht auf diese Vernehmung verwiesen hat, liegt die Annahme nahe, dass es seine Überzeugung aufgrund ehr vor ihm gemachten Angaben der Beklagten gewonnen hat, zu demal es für die Frage des Fehlens der Bindung oder der zu demutbaren Bereitschaft zur Fortsetzung der Ehe auf die Einstellung des beklagten Ehegatten im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ankommt» Nach dem gesamten Inhalt des Berufungsurteils kann es jedoch nicht zweifelhaft sein, dass das Berufungsgericht die Bekundungen der Parteien bei ihrer Vernehmung zu demindest teilweise wie Parteiaussagen über bestrittene Behauptungen, so über die der Beklagten nach ihrer Behauptung vom Kläger zugefügten zahlreichen Mißhandlungen und über das von der Beklagten behauptete Ausmaß der Züchtigung der Kinder durch den Kläger, in der Weise gewertet hat, dass sie zur Grund -läge seiner Überzeugungsbildung geworden sind. Bei der prozessualen Bedeutung, die das Berufungsgericht hiernach dem Ergebnis der Vernehmung der Parteien für seine Entscheidung tatsächlich beigemessen hat, durfte es von einer Niederlegung ihrer Aussagen seihst dann nicht absehen, wenn es sich nach seiner Absicht nur um eine Anhörung gemäß § 619 ZPO handeln sollte. Dies hat der Senat bereits wiederholt, insbesondere in seinem BGHZ 4o, 84 veröffentlichten Urteil, in dem auch auf die frühere Rechtsprechung zu dieser Frage verwiesen ist, sowie in seinen Urteilen vom 2o»Februar 1963 -IV ZR 165/62 - , vom lo»Juli 1964 -IV ZR 74/63- und vom 26»Februar 1965 - IV ZR 94/64 - ausgesprochen» In dem zuletzt genannten Urteil hat der Senat auch entschieden, dass die Untezlassung der Wiedergabe der Parteiaussagen einen Mangel darstellt, der grundsätzlich auch dann zur Aufhebung des angefochtenen Urteils führt, wenn er von der Revision nicht ausdrücklich gerügt worden ist, weil es sich dabei nicht um einen bloßen Verfahrensverstoß , sondern um einen Mangel im Tatbestand des Urteils ( § 313 Abs» 1 Nr»3 ZPO) handelt, der vom Revisionsgericht auch ohne Verfahrensrüge berücksichtigt werden muss» Bei der nach § 48 Abs .2 EheG gebotenen Abwägung kommt es nicht darauf an, ob die dem klagenden Ehegatten zur Last fallenden Eheverfehlungen schwerer wiegen als die des Beklagten. Aus diesem Grund begegnet es Bedenken, dass das Berufungsgericht die Behauptungen des Klägers, die Beklagte sei im Jahre 1945 zu dem Tanzen gegangen, mit der Erwägung unberücksichtigt gelassen hat, dies allein könne das Verhältnis des beiderseitigen Verschuldens nicht entscheidend beeinflussen» Desgleichen begegnen die Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht den Antrag des Klägers auf Vernehmung der Tochter abgelehnt hat, rechtlichen Bedenken» Für die Erheblichkeit dieses Beweisangebots kommt es nicht darauf an, von wem der Kläger die von ihm behauptete Absicht der Beklagten, mit der Tochter ins Ausland zu ziehen, erfahren hat»
BUNDESGERICHTSHOF /0#l IM NAMEN DES VOLKES IV ZR 26o/64 URTEIL Verkündet am 29oSeptember 1965 Broeske Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit des Regierungsoberinspektors Rudolf KflHB bei B^^str. 7 Klägers und Revisionsklägers, Prozeßbevollmächtigter Rechtsanwalt Br. gegen seine Ehefrau Hulda Gertrud istr. Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter : Rechtsanwalt 2 K Der IV« Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 22«September 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Raske, Wüstenberg, Maaß und Dr.Graf für Recht erkannt : Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 3«Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Erankfurt/Main vom 19«Juni 1964 aufgehoben« Der Rechtsstreit wird zur anderweiten ^erhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen (Tatbestand: Die Parteien haben am 28.August 1937 vor dem Standesbeamten in BflB^Sachsen geheiratet. Der Kläger ist am Wmm 1912 geboren, die Beklagte am ■■HBIHV 1919« Aus der Ehe sind eine Tochter, geboren amfllHHHHV 1937? und ein Sohn, geboren am SIHHil94o, hervorgegangen. Der letzte eheliche Verkehr fand nach der Darstellung des Klägers im Jahre 1954 statt, nach den Angaben der Beklagten im Frühjahr i960. Der Kläger wohnte nach seiner Entlassung aus der Kriegsgefangenschaft zeitweise im Jahre 1945 sowie von Dezember 1946 bis April 1947 und dann ständig ab Dezember 1949 mit der Beklagten zusammen. Die Beklagte mußte sich im Jahre 1951 einer Unterleibsoperation unterziehen. Seit 1958 oder 1959 schlief sie nur noch gelegentlich im ehelichen Schlafzimmer ; sie konnte aber dieses Zimmer betreten und hatte dort ihre Sachen. Als die Be- klagte am 19«Mai i960 von einem Besuch bei ihrer Mutter in die eheliche Wohnung zurückkehrte, fand sie das eheliche Schlafzimmer und das Wohnzimmer verschlossen vor. Der Kläger war nicht anwesend» Ihre Sachen aus dem Schlafzimmer lagen verstreut in einem offenen Zimmer. Ihr Ehebett hatte der Kläger abgeschlagen und auf dem Speicher untergebracht. Im Jahre 1961 erhob der Kläger vor dem Landgericht Wiesbaden eine erste Klage auf Ehescheidung nach § 43 EheG. Die Beklagte erhob hilfsweise Widerklage. Die Klage blieb' in zwei Rechtszügen erfolglos. Nach der Abweisung der Klage nahm der Kläger die eheliche Gemeinschaft nicht wieder auf, Im Mai 1963 hat der Kläger die den Gegenstand dieses Rechtsstreits bildende Klage erhoben mit dem Antrag, die Ehe der Parteien nach § 48 EheG ohne Schuldausspruch zu scheiden. Der Kläger hat•vorgetragen, die Ehe sei unheilbar zerrüttet. Diese Zerrüttung hübe die Beklagte überwiegend verschuldet. In dem vorangegangenen Scheidungsstreit seien erhebliche EheWidrigkeiten der Beklagten festgestellt worden. Die Beklagte habe bei der Erziehung des Sohnes, der straffällig geworden sei, versagt. Sie habe mit dem Geld nicht umgehen können. Ihre Haushaltsführung habe zu wünschen übrig gelassen. Das alles ergebe sich aus seinem an die Beklagte gerichteten Brief.vom 3«November 1954« Die Beklagte habe sich ferner im Jahre 1945 in nachts aus der Wohnung entfernt, sei zu dem Tanzen gegangen und habe die Kinder allein gelassen. Seit ihrer Operation sei sie zänkisch und streitsüchtig geworden. Sie habe den Kläger grob beschimpft und beleidigt und vor anderen Personen ihre Mißachtung über ihn kundgetan. Ihr Verhalten zeige,daß sie ihn hasse oder verachte. Auch fehle ihr die Bereitschaf zur Fortsetzung der Ehe» Sie beabsichtige, mit der Tochter ins Ausland zu gehen. Die Beklagte hat der Scheidung widersprochen und beantragt, die Klage abzuweiseno Sie hat eine Zerrüttung der Ehe und ihre Absicht, aus dem Hause der Parteien fortzuziehen, bestritten und vorge-tragen, sie sei bereit, mit dem Kläger jederzeit die Ehe fortzusetzen. Weiter hat sie-vorgetragen, sie habe alle Anstrengungen gemacht, unt’die eheliche Gemeinschaft wieder aufzunehmen. Aus dem Vorprozeß ergebe sich, daß der Kläger die Zerrüttung allein verschuldet habe. Sic hätten sich erst entzweit, als der Kläger in die Erziehung der Kinder eingegriffen habe, diese in geradezu unmenschlicher Weise behandelt, gewürgt und mit Riemen und Pausten auf deren nackte Körper eingeschlagen habe. Auch sie selbst sei vom Kläger wiederholt mißhandelt worden. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist erfolglos geblieben. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Scheidungsbegehren weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen. I. Das Berufungsurteil, in dem die Revision nicht zugelassen ist, unterliegt gemäß § 547 Abs. 1 ZPO nur insoweit der Anfechtung durch die Revision und der Nachprüfung durch das Revisionsgericht, als es sich um die Frage handelt, ob die vom Berufungsgericht festgestellte unheilbare Zerrüttung der Ehe von dem die Scheidung begehrenden Ehegatten ganz oder überwiegend verschuldet worden ist (Urteil des Senats BGHZ 38, 116 ) . 'II. Die Revision ist begründet» 1« Das Berufungsgericht hat für das Revisionsgericht bindend festgestellt, dass die Parteien läger als 3 Jahre getrennt leben und dass ihre Ehe unheilbar zerrüttet ist» Hach den weiteren vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen hat der Kläger die Zerrüttung der Ehe überwiegend verschuldet. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass bei der nach §.49. Abs .2 EheG gebotenen Prüfung der Frage, ob der die Scheidung begehrende Ehegatte die I Zerrüttung der Ehe ganz oder überwiegend verschuldet hat, das gesamte Verhalten der Ehegatten zu würdigen ist und dass einer Verwertung des gesamten Tatsachenstoffes des Vor-prozesses die Bestimmung des § 616 ZPO nicht entgegen steht. Diese Auffassung entspricht der Rechtsprechung des Senats (DM Hr. 57, 61, 62 zu § 48 Abs.2 EheG und. Nr. 16 zu § 616 I ZPO). Die Vorschrift des § 616 ZPO ist schon deshalb nicht I anzüwenden, weil im Zeitpunkt der letzten mündlichen Ver- I handlung des Vorprozesses die DreiJahresfrist des § 48 Abs.i EheG noch nicht abgelaufen war. I Hach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat der I Kläger die Beklagte mehrfach eine Schlampe, ein Mistvieh, I eine Mistsau, ein Miststück, ein Dreckschwein, eine I dreckige Kanaille genannt und auch sonstwie beschimpft. I Besonders schwere Ehewidrigkeiten, so hat das Berufungs- I gericht weiter ausgeführt, habe der Kläger durch die wieder'! holte Mißhandlung der Beklagten begangen. Im Vorprozeß I habe er zugegeben, sie geohrfeigt zu haben. Bei seiner I Jetzigen Vernehmung habe er nicht bestritten, sie im Jahre I 1954 aufs Bett geworfen, gewürgt und blutig geschlagen zu I haben. Eine Mißhandlung im Jahre i960 habe die Beklagte I durch Vorlage eines ärztlichen Attestes nachgewiesen. Die I 6 7 Zeugin DflBD habe im Vorverfahren bekundet, ddtp Beklagte im Jahre 1957 oder 1958 mit geschwollenem Gesicht und blauen Flecken angetroffen zu haben, die von Gewalttätigkeiten des Klägers herrührten. Wenn die Beklagte allgemein weitere Mißhandlungen behaupte, so stünden diese zwar im einzelnen nicht fest. Es könne ihr jedoch geglaubt werden, dass der Kläger sie mehrmals geschlagen habe. Der Kläger habe auch nicht bestritten, die Kinder, insbesondere den Sohn der Parteien, von klein auf körperlich schwer gezüchtigt zu haben. Er habe den Sohn sich entkleiden lassen und dann mit einem Riemen auf dessen nackten Körper eingeschlagen. Ein anderes Mal habe sich der Sohn, der damals noch zur Schule gegangen sei, geweigert, in der Turnstunde sein Hemd auszuziehen, weil er die sichtbaren Spuren der Schläge des Klägers habe verbergen wollen. Alsjg der Sohn schon Soldat und aus dem Hause gewesen sei, habe der Kläger ihm den Zutritt zu dem Elternhaus und damit vor allem einen Besuch bei seiner Mutter mit den Worten verweigert : " Für Spitzbuben ist hier im Hause kein Platz . tt Erst durch gerichtliche Anordnung habe dem Kläger klargemacht werden müssen, dass er auch rechtlich nicht einwandfrei gehandelt habe. Er habe als Vater nicht einmal den Versuch der Verzeihung oder Versöhnung unternommen. Um die Zahlung von Miete und Kostgeld zu erreichen, habe er gegen seinen Sohn einen Rechtsstreit in zwei Instanzen geführt. Auch seine Tochter habe er sieh durch seine Härte entfremdet. Mit dieser Härte seines Wesens und seiner unnachgiebigen Haltung habe er schuldhaft in hohem Maße zu der Zerrüttung der Ehe beigetragen, weil er hierdurch die Beklagte in ihren Muttergefühlen verletzt und Spannungen zu ihr geschaffen habe. Er sei auch geizig und bürokratisch gewesen. Ei* habe verlangt, dass die Beklagte vom wöchentlichen Haushaltsgeld von 5o DM aüch ihre Kleidung kaufe und über jede Ausgabe Buch führe. Er habe nicht bestritten, der Beklagten niemals ein Kleidungsstück angeschafft zu haben. Von seiner damals sich in der Lehre befindenden Tochter habe er eine monatliche Abgabe von 2o DM gefordert;, die er der Beklagten am Haushaltsgeld abgezogen habe«, Bei seiner Vernehmung habe er diese Abgabe zwar nicht als wirtschaftlich notwendig, aber als '‘Beitrag zu den Gemeinlasten der Familie" bezeichnet, auf dem er "aus Prinzip" habe bestehen müssen» Die Art und Weise, in der er von seinen berufstätigen Kindern einen gewissen Beitrag zu dem gemeinsamen Familienunterhalt verlangt habe, und warum er das getan habe, offenbare, dass er kleinlich und bürokratisch gewesen sei«, Auch die Art und Weise, in der er am 19»Mai i960 die endgültige Trennung vollzogen habe, stelle eine schuldhafte Eheverfehlung dar» Bei seiner Vernehmung habe er angegeben, dies getan zu haben, um endlich Ruhe und mit seiner Ehefrau nichts mehr zu tun zü'haben. Sein Verhalten habe die Beklagte aufs schwerste treffen müssen» Es sei selbst dann zu mißbilligen, wenn vorher schon eine unheilbare Zerrüttung der Ehe bestanden haben sollte» Es erkläre sieh allein aus der ehefeindlichen, unverträglichen und rücksichtslosen Einstellung des Klägers, der nur seine Person und seinen Willen anerkannt habe» Es Spreche einiges, wie z.B» der gemeinsame Urlaub vom 24»Dezember 1959 bis zu dem 1»Januar i960, dafür, dass die Ehe damals noch zu retten gewesen wäre» Das Verschulden der Beklagten an der Zerrüttung der Ehe sei erheblich geringer» Nach den im Vorprozeß getroffenen Feststellungen, könne ihr der Kläger nur die dort genannten Ausdrücke, ihr Verhalten gegenüber Dritten und Fehler bei der Erziehung des Sohnes, aber keine einzige schwere EheVerfehlung verwerfen» Nach den eigenen Ausführungen des Klägers im Berufungsrechtszug seien ihre Beschimpfungen und ihr Verhalten gegenüber Dritten, mit denen sie ihn herabgesetzt habe, lediglich Folge der bereits eingetretenen Zerrüttung gewesen» Seine Behauptung, 8 i dass das ihr in seinem Briefe vom 3»November 1954 vorgeworfene Verhalten die Zerrüttung der Ehe herbeigeführt habe, habe sich bei seiner Vernehmung nicht bestätigte Er habe zu den Vorwürfen, die Beklagte habe den Haushalt schlecht geführt und nicht mit dem Geld umgehen können, Einzelheiten nicht angeben konnen» Hinsichtlich der Behauptung, die Beklagte sei im Jahre 1945 in TflHBP nachts zu dem Tanzen gegangen, habe es keiner Beweiserhebung bedurft, da dies allein das Verhältnis des beiderseitigen Verschuldens nichts habe entscheidend beeinflussen können., Berechtigt sei lediglich der Vorwurf, die Beklagte habe bei der Erziehung des Sohnes teilweise versagt« Sie habe sich nicht stets der Zusammenarbeit mit dem Kläger bei der KindererZiehung widersetzen, ihm die Verfehlungen des Sohnes verheimlichen und sich vor diesen stellen dürfen« Der Kläger habe aber bei der Erziehung des Sohnes weit mehr gefehlt« Der Kläger habe auch nicht zu beweisen vermocht, dass der Beklagten die Bindung an die Ehe oder eine zu demutbare Bereitschaft, sie fortzusetzen, fehle« Die Beklagte habe glaubhaft bekundet, an der Ehe festhalten zu wollen, und die Absicht verneint, mit ihrer Tochter ins Ausland zu ziehen« Der Vernehmung der Tochter habe es nicht bedurft, weil der Kläger zugegeben habe, von dieser angeblichen Absicht der Beklagten durch dritte Personen erfahren zu haben, die er nicht nennen könne« 2» Diese Ausführungen lassen erkennen, dass das Berufungsgericht die Feststellungen, aus denen es ein überwiegendes Verschulden des Klägers hergeleitet hat, in wesentlichen Punkten auf die Bekundungen gestützt hat, die der Kläger und die Beklagte bei ihrer Vernehmung vor dem Berufungsgericht gemacht haben« Dasselbe gilt auch von seiner Annahme, es lasse sich nicht feststellen, dass der Beklagten die Bindung an die Ehe und eine zu demutbare Bereitschaft, sie fortzusetzen, fehlten« Das Berufungsgericht hat sich insoweit auf die glaubhafte Bekundung der Beklagten bezogen, sie wolle an der Ehe festhalten, und habe nicht die Absicht, mit ihrer Tochter ins Ausland zu ziehen« Die Beklagte hatte dies zwar bereits bei ihrer Vernehmung im ersten Rechtszug vor dem Landgericht Wiesbaden am 17»September 1963 (Bl» 2o GA) bekundet» Da jedoch das Berufungsgericht nicht auf diese Vernehmung verwiesen hat, liegt die Annahme nahe, dass es seine Überzeugung aufgrund ehr vor ihm gemachten Angaben der Beklagten gewonnen hat, zu demal es für die Frage des Fehlens der Bindung oder der zu demutbaren Bereitschaft zur Fortsetzung der Ehe auf die Einstellung des beklagten Ehegatten im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ankommt» Nach der Sitzungsniederschrift vom 19«Juni 1964(31.89 GA) sind beide Parteien vom Berufungsgericht vernommen^-; worden und haben zur Sache ausgesagt. Der Inhalt ihrer Aussagen ist weder in dieser Niederschrift noch im Tatbestand de3 angefochtenen Urteils noch in einem in dem Urteil in Bezug genommenen Vermerk niedergelegt. In der Sitzungsniederschrift ist zwar nicht ausdrücklich vermerkt, dass die Vernehmung der Parteien zu Beweiszwecken erfolgt ist. Nach dem gesamten Inhalt des Berufungsurteils kann es jedoch nicht zweifelhaft sein, dass das Berufungsgericht die Bekundungen der Parteien bei ihrer Vernehmung zu demindest teilweise wie Parteiaussagen über bestrittene Behauptungen, so über die der Beklagten nach ihrer Behauptung vom Kläger zugefügten zahlreichen Mißhandlungen und über das von der Beklagten behauptete Ausmaß der Züchtigung der Kinder durch den Kläger, in der Weise gewertet hat, dass sie zur Grund -läge seiner Überzeugungsbildung geworden sind. Bei der prozessualen Bedeutung, die das Berufungsgericht hiernach dem Ergebnis der Vernehmung der Parteien für seine Entscheidung tatsächlich beigemessen hat, durfte es von einer Niederlegung ihrer Aussagen seihst dann nicht absehen, wenn es sich nach seiner Absicht nur um eine Anhörung gemäß § 619 ZPO handeln sollte. Unter den gegebenen Umständen war es vielmehr unerläßlich, dass der Inhalt der Aussagen, sei es in der Sitzungsniederschrift, sei es im Tatbestand des Urteils, sei es in einem Vermerk,nieder -gelegt wurde, auf den im Urteil Bezug genommen ist» Denn nur, wenn die Wiedergabe der Parteiaussageh so erfolgt, daß sie sich deutlich von deren Würdigung abhebt, und wenn der gesamte Inhalt erkennbar ist, soweit er irgendwie für die Entscheidung von Bedeutung sein kann, ist das Revisions-gericht in der Lage zu prüfen, ob sie in allen erheblichen Teilen rechtlich zutreffend beurteilt worden sind, und nur dann können die Parteien durch Anträge auf Protokollierung oder auf Tatbestandsberichtigung darauf hinwirken, dass etwaige Irrtümer des Gerichts über den Inhalt der Aussagen rechtzeitig berichtigt werden« Dies hat der Senat bereits wiederholt, insbesondere in seinem BGHZ 4o, 84 veröffentlichten Urteil, in dem auch auf die frühere Rechtsprechung zu dieser Frage verwiesen ist, sowie in seinen Urteilen vom 2o»Februar 1963 -IV ZR 165/62 - , vom lo»Juli 1964 -IV ZR 74/63- und vom 26»Februar 1965 - IV ZR 94/64 - ausgesprochen» In dem zuletzt genannten Urteil hat der Senat auch entschieden, dass die Untezlassung der Wiedergabe der Parteiaussagen einen Mangel darstellt, der grundsätzlich auch dann zur Aufhebung des angefochtenen Urteils führt, wenn er von der Revision nicht ausdrücklich gerügt worden ist, weil es sich dabei nicht um einen bloßen Verfahrensverstoß , sondern um einen Mangel im Tatbestand des Urteils ( § 313 Abs» 1 Nr»3 ZPO) handelt, der vom Revisionsgericht auch ohne Verfahrensrüge berücksichtigt werden muss» - 11 III. Schon wegen dieses Mangels kann das Berufungs urteil keinen Bestand haben und muss aufgehoben werden. Zugleich muss der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden. Im übrigen geben die Ausführungen des Berufungsgerichts Anlass zu folgenden Hinweisen: Bei der nach § 48 Abs .2 EheG gebotenen Abwägung kommt es nicht darauf an, ob die dem klagenden Ehegatten zur Last fallenden Eheverfehlungen schwerer wiegen als die des Beklagten. Entscheidend ist vielmehr, ob den Verfehlungen des Klägers unabhängig von ihrem Schuld-,gehalt gegenüber denen des beklagten Ehegatten die größere Zerrüttungswirkung zukommt. Aus diesem Grund begegnet es Bedenken, dass das Berufungsgericht die Behauptungen des Klägers, die Beklagte sei im Jahre 1945 zu dem Tanzen gegangen, mit der Erwägung unberücksichtigt gelassen hat, dies allein könne das Verhältnis des beiderseitigen Verschuldens nicht entscheidend beeinflussen» Desgleichen begegnen die Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht den Antrag des Klägers auf Vernehmung der Tochter abgelehnt hat, rechtlichen Bedenken» Für die Erheblichkeit dieses Beweisangebots kommt es nicht darauf an, von wem der Kläger die von ihm behauptete Absicht der Beklagten, mit der Tochter ins Ausland zu ziehen, erfahren hat» Ascher Baske Wüstenberg Maaß Dr» Graf