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BGH

Gericht: BGH

Der Grundsatz, daß österreichische Staatsangehörige keine Vertriebenen im Sinne des § 15o BEG sind, weil sie in der Republik Österreich einen Schutzstaat haben, der für sie zu sorgen verpflichtet ist, trifft auf einen Verfolgten nicht zu, der vor dem ersten Weltkrieg die Staatsangehörigkeit eines zur Österreichisch-Ungarischen Doppelmonarchie gehörenden Staates besaß, später aber nicht die Staatsangehörigkeit der Republik Österreich, sondern die eines anderen Nachfolgestaates der Österreichisch-Ungarischen Doppelnonnrchie erworben hat. Der Kläger hat gegen den Bescheid Klage mit dem Antrag erhoben, ihn eine Entschädigung in Höhe von 4o v.H. der Bezüge eines Beamten des höheren Dienstes zuzubilligen. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, daß dem Kläger weder nach § 16o BEG.als Staatenlosem oder Flüchtling im Sinne der Genfer Konvention noch als Vertriebenem gemäß der Vorschrift des § 15o BEG Entschädigungsansprüche zustünden. 1. Zutrrffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß der Kläger, auf den die Voraussetzungen der §§ 4 und 16o BEG nicht zutreffen, nur dann anspruchsberechtigt sein kann, wenn er Vertriebener im Sinne des § 15o BEG in Verbindung mit § 1 BVFG ist. Der Kläger sei wegen seiner Geburt in SJ^^, das damals zu Österreich gehört habe und jetzt zur Tschechoslowakei gehöre, offenbar zunächst österreichischer Staatsangehöriger gewesen. Denn die Österreicher bildeten nach der im Schrifttum weitaus überwiegenden Meinung, der sich der Senat anschließe, ein eigenes Staatsvolk und seien deshalb nicht den deutschen Volk zugehörig. Sie fänden, anders als die Vertriebenen, die wegen ihrer deutschen Volkszugehörigkeit ihre Heimat und damit die Staatsangehörigkeit ihres Heimatlandes entweder verloren hätten oder doch durch die nach dem Ende des zweiten Weltkriegs in vielen Staaten Europas eingetretene Änderung der sozialen und politischen Verhältnisse gehindert seien, den Schutz ihres Heimatstaates in Anspruch zu nehmen, ihren Rückhalt in ihrem Staat, der für sie zu sorgen habe. Der erkennende Senat unterscheidet bei der Prüfung der Präge, ob Österreichische Staatsangehörige nach den §§ 15o ff BEG als Vertriebene anspruchsberechtigt sein können, nicht zv/isehen Heimatvertriebenen, die dem österreichischen und solchen, die dem deutschen Kulturkreis ange-horen (so BGIi vom 13. Der Senat geht vielmehr bei der Entscheidung der hier streitigen Präge davon aus, daß das Vertriebenen-rccht eine Ausnahme von dem Grundsatz bildet, daß ein Staat im allgemeinen nur für seine Staatsangehörigen zu sorgen hat, und daß die im Zusammenhang mit den Ereignissen des zweiten Weltkrieges Vertriebenen in der Regel nicht den Schutz ihres Heimatstaates in Anspruch nehmen können. Deswegen hat die Bundesrepublik die Betreuung und Sorge für die vertriebenen Deutschen übernommen,Diese Betreuung und Sorge erstreckt sich aber, wie der erkennende Senat in der genannten Entscheidung zu dem Ausdruck gebracht hat, nicht auf diejenigen Vertriebenen, die österreichische Staatsangehörige sind. Diese Rechtsgedanken treffen aber nicht auf einen Verfolgten zu und schließen seine Entschädigungsberechtigung nicht aus, der vor dem ersten Weltkrieg die Staatsangehörigkeit eines zur österreichisch-ungarischen Doppelmonarchie gehörenden Staates besaß, später aber nicht die Staatsangehörigkeit der Republik Österreich, sondern die eines anderen Nachfolgestaates der österreichisch-ungarische* Ilonarchie erworben hat, wie es im Palle des Klägers zutrifft Wenn der erkennende Senat der Ansicht ist, daß für den deutschen Gesetzgeber keine Veranlassung bestanden habe, diejenigen Vertriebenen deutscher Sprache in die deutsche Entschädigungsgesetzgebung einzubeziehen, die in dem wiederorstandenen österreichischen Staat einen Schutzstaat haben, der für sie zu sorgen verpflichtet sei, so betrifft diese Rechtsprechung nur solche Verfolgte, die die österreichische Staatsangehörigkeit, die sie bis zur Vereinigung Österreichs mit dem Deutschen Reich besaßen, dann aber auf Grund des Reichogcsetzes über die Wiedervereinigung Österreichs mit dem Deutschen Reich vom 13. Wer dagegen, wie der Kläger, erstmals nach dem zweiten Weltkrieg in Jahre 1948 die österreichische Staatsbürgerschaft erwarb, hat in der Republik Österreich keinen Schutzutaat gewonnen, an den er sich wegen der gegen ihn verübten nationalsozialistischen Gewaltmaßnahnen nach allgemeinen völkerrechtlichen Grundsätzen halten kann. Für die Wiedergutmachung dieses Unrechts hat die Bundesrepublik Deutschland nach Maßgabe der Vorschriften der §§ 15o ff BEG einzustohen, wenn der Kläger Vertriebener im Sinne dieser Vorschriften ist. Diese Verantwortlichkeit wird nicht dadurch berührt, daß sich ein dritter Staat zur Wiedergutmachung der durch nationalsozialistische Gewaltmnßmaßnahnen verursachten Schäden verpflichtet hat. Diese Rechtslage ist auc-h auf Grund des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich vom 27. November 19^1 zur Regelung der Schäden der Vertriebenen, Umsiedler und Verfolgten über weitere finanzielle Fragen und Fragen aus dem sozialen Bereich (Finanz- und Ausgleichsvertrag) nicht berührt worden. Daß der Kl'iger durch Geburt die österreichische Staatsbürgerschaft erworben und diese im Jahre 1948 durch Verleihung v/iedererlangt hat, steht nach alledem seiner Anspruchsberechtigung ais Vertriebener gemäß den §§ 15o .

Zitierte Normen: § 1 BVFG
österreichischStaatsangehörigkeitStaatÖsterreichBEGVertriebeneBerufungsgerichtKläger

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerks ja Amtliche Sammlung! nein
EEG §§ 15o, 151; Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich v. 27 = November 1961 zur Regelung der Schäden der Vertriebenen, Umsiedler und Verfolgten über weitere finanzielle fragen und Fragen aus den sozialen Bereich (Finanz- und Ausgleichsvertrag) Art. 14
Der Grundsatz, daß österreichische Staatsangehörige keine Vertriebenen im Sinne des § 15o BEG sind, weil sie in der Republik Österreich einen Schutzstaat haben, der für sie zu sorgen verpflichtet ist, trifft auf einen Verfolgten nicht zu, der vor dem ersten Weltkrieg die Staatsangehörigkeit eines zur Österreichisch-Ungarischen Doppelmonarchie gehörenden Staates besaß, später aber nicht die Staatsangehörigkeit der Republik Österreich, sondern die eines anderen Nachfolgestaates der Österreichisch-Ungarischen Doppelnonnrchie erworben hat.
BGH, Urteil v. 7= Oktober 1964 - IV 2R 26o/63 -
OLG Düsseldorf LG Düsseldorf
IV ZR f? 60/65
Verkündet am 7. Oktober 1964
Broeske, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Entschädigungsrechtsstreit
 des ehemaligen Pinanzkaufmanns Georg B
Österreich,
 Klägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt	Br.	in
 gegen
das Land Nordrhein-Westfalen,
 vertreten durch die Landesrentenbehörde Nordrhein-Westfalen in 1^1 T^^Bstraße
 Beklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br.flHHHRin
 hat der IV. Zivilsenat dos Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 18. September 1964 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Johannsen, Wilden, Dr. Loewenheim und Dr. Graf
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 15« Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Büsseldorf vom 11. Juni 1963 aufgehoben.
Ber Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revi-sionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestands
Der Kläger wurde am	18^8	in	das
 jetzt zur Tschechoslowakei gehört, als Sohn jüdischer Eltern geboren. Er besuchte dort die Volksschule und anschließend in Preßburg die Realschule. Von 1914 bis 1916 studierte er an der staatlichen landwirtschaftsschule in Mödling bei Y/ien. Von 1916 bis 1918 kam er als Leutnant in die österreichisch-ungarische Armee und nahm an ersten Weltkrieg teil. Im Jahre 192o siedelte er nach Y/ien über. Hier war er bis zu dem Jahre 1922 als Angestellter bei der Commerz- und Diskontbank und später als selbständiger Kaufmann tätig. Er befaßte sich mit Effektengeschäften, Bankund Finanztransaktionen.
In Mai 1938 siedelte er nach Preßburg über, um nationalsozialistischen Verfolgungsmaßnahmen zu entgehen. Dort mußte er ab September 1941 den Judenstern tragen. Vom Jahre 1942 bis zur Befreiung im Jahre 1945 lebte er illegal unter falschen Nanen in Budapest. Dann kehrte er nach Preßburg zurück. Am 4. Dezember 1948 erwarb er die österreichische Staatsangehörigkeit. Seit Januar 1949 lebt er in Wien.
Der Kläger hat wegen Entziehung der Freiheit eine Entschädigung in Höhe von 3.15o DM erhalten. Auf seinen weiteren Antrag auf Entschädigung v/egen Körper- und Gesundheitsschadens hat ihm die Landesrentenbehörde durch den Bescheid von 8. August i960 unter Zugrundelegung einer verfolgungsbedingten Erwerbsminderung von 3o v. H. ab 1. Juni 1945 eine Kapitalentschädigung in Höhe von 28 v. II. der Bezüge eines Beamten des gehobenen Dienstes zurkannt.
Der Kläger hat gegen den Bescheid Klage mit dem Antrag erhoben, ihn eine Entschädigung in Höhe von 4o v.H.
 
der Bezüge eines Beamten des höheren Dienstes zuzubilligen. Das Landgericht hat durch das Urteil vom 3. August 1962 die Klage abgewiesen. Zur Begründung ist au3geführt, daß eine Einstufung in den höheren Dienst nach den gesetzlichen Vorschriften davon abhange, daß der Kläger in den letzten drei Jahren vor dem Beginn der Verfolgung durchschnittlich 8„2oo RH jährlich verdient habe. Hierfür lägen jedoch keine genügenden Anhaltspunkte vor.
Die Berufung des Klägers blieb erfolglos. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, daß dem Kläger weder nach § 16o BEG.als Staatenlosem oder Flüchtling im Sinne der Genfer Konvention noch als Vertriebenem gemäß der Vorschrift des § 15o BEG Entschädigungsansprüche zustünden.
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Klageanspruch weiter.
Das beklagte Land beantragt, die Revision zuriiek-zuweisen.
Entseheidungsgründes Die Revision ist begründet.
1.	Zutrrffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß der Kläger, auf den die Voraussetzungen der §§ 4 und 16o BEG nicht zutreffen, nur dann anspruchsberechtigt sein kann, wenn er Vertriebener im Sinne des § 15o BEG in Verbindung mit § 1 BVFG ist.
2.	Daß diese Anspruchovoraussetzung erfüllt ist, verneint das Berufungsgericht mit folgender Begründung*
 
Der Kläger sei wegen seiner Geburt in SJ^^, das damals zu Österreich gehört habe und jetzt zur Tschechoslowakei gehöre, offenbar zunächst österreichischer Staatsangehöriger gewesen. Nach dem ersten Weltkrieg habe er die tschechoslowakische Staatsangehörigkeit erworben. Nach der von ihm vorgelegten Aufenthaltsbestätigung vom 23. Oktober 1956 sei er in Wien vom 24» November 192o bis 3. Mai 1938 auch als tschechoslowakischer Staatsangehöriger gemeldet gewesen. Diese Staatsangehörigkeit habe er nach der Bescheinigung des Bezirkskommissars in Preßburg vom 16. März 1948 noch im Jahre 1948 besessen. Am 4= Dezember 1948 seijhm, wie sich aus der vorgelegten Einbürgerungsurkunde ergebe, die österreichische Staatsangehörigkeit verliehen worden. Deutscher Staatsangehöriger sei er demnach zu keiner Zeit gewesen. Er sei auch nicht deutscher Volkszugehöriger im Sinne der §§1,6 BVFG. Er müsse vielmehr wegen seiner Abstammung und Erziehung und im Hinblick auf den langjährigen Aufenthalt in Y/ien als österreichischer Volkszugehöriger angesehen werden, österreichische Volkszugehörige seien jedoch nicht zugleich deutsche Volkszugehörige. Denn die Österreicher bildeten nach der im Schrifttum weitaus überwiegenden Meinung, der sich der Senat anschließe, ein eigenes Staatsvolk und seien deshalb nicht den deutschen Volk zugehörig. Sie fänden, anders als die Vertriebenen, die wegen ihrer deutschen Volkszugehörigkeit ihre Heimat und damit die Staatsangehörigkeit ihres Heimatlandes entweder verloren hätten oder doch durch die nach dem Ende des zweiten Weltkriegs in vielen Staaten Europas eingetretene Änderung der sozialen und politischen Verhältnisse gehindert seien, den Schutz ihres Heimatstaates in Anspruch zu nehmen, ihren Rückhalt in ihrem Staat, der für sie zu sorgen habe. Für ihre Gleichstellung mit diesen Vertriebenen bestehe daher kein Anlaß,
 
3» Diese Ausführungen trogen das Urteil nicht,. Der erkennende Senat unterscheidet bei der Prüfung der Präge, ob Österreichische Staatsangehörige nach den §§ 15o ff BEG als Vertriebene anspruchsberechtigt sein können, nicht zv/isehen Heimatvertriebenen, die dem österreichischen und solchen, die dem deutschen Kulturkreis ange-horen (so BGIi vom 13. «Juni 1962 - IV ZR 5/62 -, RzW 1962,
467 Nr. 31). Der Senat geht vielmehr bei der Entscheidung der hier streitigen Präge davon aus, daß das Vertriebenen-rccht eine Ausnahme von dem Grundsatz bildet, daß ein Staat im allgemeinen nur für seine Staatsangehörigen zu sorgen hat, und daß die im Zusammenhang mit den Ereignissen des zweiten Weltkrieges Vertriebenen in der Regel nicht den Schutz ihres Heimatstaates in Anspruch nehmen können. Deswegen hat die Bundesrepublik die Betreuung und Sorge für die vertriebenen Deutschen übernommen,Diese Betreuung und Sorge erstreckt sich aber, wie der erkennende Senat in der genannten Entscheidung zu dem Ausdruck gebracht hat, nicht auf diejenigen Vertriebenen, die österreichische Staatsangehörige sind. Vertriebene österreichischer Staatsangehörigkeit haben ihren Rückhalt in ihrem wiedererstandenen Staat, der für sie zu sorgen hat. Der Gesetzgeber der Bundesrepublik hatte daher keine Veranlassung, diejenigen Vertriebenen deutscher Sprache, die zur Zeit ihrer Vertreibung die österreichische Staatsangehörigkeit besaßen, in die Vertriebenengesetzgebung einzubeziehen. Diese Rechtsgedanken treffen aber nicht auf einen Verfolgten zu und schließen seine Entschädigungsberechtigung nicht aus, der vor dem ersten Weltkrieg die Staatsangehörigkeit eines zur österreichisch-ungarischen Doppelmonarchie gehörenden Staates besaß, später aber nicht die Staatsangehörigkeit der Republik Österreich, sondern die eines anderen Nachfolgestaates der österreichisch-ungarische* Ilonarchie erworben hat, wie es im Palle des Klägers zutrifft
 
Ebensowenig steht der Anspruchsberechtigung des Klägers der Erwerb der österreichischen Staatsangehörigkeit im Jahre 1948 entgegen. Wenn der erkennende Senat der Ansicht ist, daß für den deutschen Gesetzgeber keine Veranlassung bestanden habe, diejenigen Vertriebenen deutscher Sprache in die deutsche Entschädigungsgesetzgebung einzubeziehen, die in dem wiederorstandenen österreichischen Staat einen Schutzstaat haben, der für sie zu sorgen verpflichtet sei, so betrifft diese Rechtsprechung nur solche Verfolgte, die die österreichische Staatsangehörigkeit, die sie bis zur Vereinigung Österreichs mit dem Deutschen Reich besaßen, dann aber auf Grund des Reichogcsetzes über die Wiedervereinigung Österreichs mit dem Deutschen Reich vom 13. März 1938 verloren hatten, auf Grund des österreichischen Gesetzes über die Überleitung in die österreichische Staatsbürgerschaft (Staatsbürgerschaftts-Überleitungsgesetz) vom Io. Juli 1945 (StGBl Nr. 59) ih der Kundmachung vom 4. November 1949 (BGBl für Österreich Nr. 276) mit Wirkung vom 27. April 1945 wiedererv/orben haben. Wer dagegen, wie der Kläger, erstmals nach dem zweiten Weltkrieg in Jahre 1948 die österreichische Staatsbürgerschaft erwarb, hat in der Republik Österreich keinen Schutzutaat gewonnen, an den er sich wegen der gegen ihn verübten nationalsozialistischen Gewaltmaßnahnen nach allgemeinen völkerrechtlichen Grundsätzen halten kann. Ebenso ist Österreich auf Grund des Völkerrechts nicht legitimiert, wegen der Schäden seines neuen Staatsangehörigen Ansprüche gegen dritte Staaten zu erheben. Für die Wiedergutmachung dieses Unrechts hat die Bundesrepublik Deutschland nach Maßgabe der Vorschriften der §§ 15o ff BEG einzustohen, wenn der Kläger Vertriebener im Sinne dieser Vorschriften ist. Hieran wird auch nichts dadurch geändert, daß der Klüger in das österreichische Gesetz vom 4. Juli 1947 (österr* BGBl Nr. 183) über die Fürsorge für die Opfer des Kampfes
 
um ein freies demokratisches Österreich und die Opfer politischer Verfolgung (Opl’erfürsorgegesetz) einbezogen ist. Die Verantwortlichkeit der Bundesrepublik Deutschland für die Wiedergutmachung der durch nationalsozialistische Verfolgungsmaßnahmen verursachten Schäden wird hierdurch nicht beeinträchtigt. Diese Verantwortlichkeit wird nicht dadurch berührt, daß sich ein dritter Staat zur Wiedergutmachung der durch nationalsozialistische Gewaltmnßmaßnahnen verursachten Schäden verpflichtet hat. Diese Rechtslage ist auc-h auf Grund des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich vom 27. November 19^1 zur Regelung der Schäden der Vertriebenen, Umsiedler und Verfolgten über weitere finanzielle Fragen und Fragen aus dem sozialen Bereich (Finanz- und Ausgleichsvertrag) nicht berührt worden. Das ergibt siel unmittelbar aus Art, 14 des Vertrages (Teil II "Regelung für Verfolgte"). Nach dieser Vorschrift bleiben Ansprüche auf Grund der in der Bundesrepublik Deutschland geltenden WicdergutmachungsgOi3etze mit Ausnahme der in Art. 13 erwähnten Ansprüche, um die es sich hier nicht handelt, unberührt. Daß der Kl'iger durch Geburt die österreichische Staatsbürgerschaft erworben und diese im Jahre 1948 durch Verleihung v/iedererlangt hat, steht nach alledem seiner Anspruchsberechtigung ais Vertriebener gemäß den §§ 15o .
BEG dem Grundsatz nech nicht entgegen»
4o Ob der Klüger Vertriebener im Sinne des § 1 BVFG und des § 15o BEG ist, ist bisher nicht festgestellt worden« Zur Nachholung der hiernach noch erforderlichen Feststellungen i3t der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen,,
Ascher
 Johannsen
Wilden
 DroLoewenheim Dr.Graf