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BGH · IV ZR 260/61

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 260/61

BWGöD § 26, BKG § 222 Das Hevisionsgericht kann nicht nachprüfen, Ob das Berufungsgericht die Zulässigkeit des ordentlichen Rechtswegs nach dem von ihm anzuwendenden Landesrecht zu Recht bejaht hat. Sie macht geltend, das Kammergericht habe zu Unrecht die Zulässigkeit des Rechtswegs bejaht. Die Revision, mit der die Unzulässigkeit des ordentlichen Rechtswegs gerügt wird, ist nach § 221 BEG zulässig Sie ist jedoch offensichtlich unbegründet. Die Revision rügt, daß das Kammergericht zu Unrecht angenommen habe, daß nach dem in Berlin geltenden Recht diese Klage in den ordentlichen Rechtsweg verwiesen sei. Das Berufungsgericht hat zwar die Frage der Zulässigkeit des ordentlichen Rechtswegs nicht ausdrücklich geprüft. Die Akten ergeben indes, daß Uber die Zulässigkeit des ordentlichen Rechtswegs verhandelt worden ist und daß das Berufungsgericht selbst Bedenken gegen dessen Zulässige keit gehabt hat. Daraus, daß es in der Sache entschieden hat, ergibt sich, daß es die Zulässigkeit des ordentlichen Rechtswegs auf Grund des von ihm anzuwendenden BerliOÖB-Rechts bejaht hat. Jedoch gilt auch hier, daß das Revisionsgericht nach § 222 BEG nicht nachprüfen ksnn, ob die Zulässigkeit des ordentlichen Rechtswegs nach Landesrecht zu Recht oder zu Unrecht angenommen worden ist.

Zitierte Normen: § 221 BEG § 26 BWGöD
RechtordentlichZulässigkeitBWGöDBerlinKlägerinRechtswegsRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	ja
 Amtliche Sammlung: nein

BWGöD § 26, BKG § 222
Das Hevisionsgericht kann nicht nachprüfen, Ob das Berufungsgericht die Zulässigkeit des ordentlichen Rechtswegs nach dem von ihm anzuwendenden Landesrecht zu Recht bejaht hat.
BGH, ürt. v. 16. *ai 1962 - IV ZR 260/61 - KG Berlin
LG Berlin
IV ZR 260/61
Verkündet ara 16. Mai 1962 Becker, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Entschädigungsrechtsstreit
 der verw^weten Frau A ere b. G^^ft in
 Klägerin, Anschlußberuf ungskläsrerin und Revisionsklägerin,
 Prozeßbevollmächtigte: Rechts
 Dr.
gegen
 das Land Berlin,
 vertreten durchdex^en^or für Inreres in Berlinwilmersdorf,	Platz	#,
Bekl8gten, Anschlußberufungsbeklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Re
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tsanwalt Dr.
in
 hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 9. Mai 1962 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Ra3ke, •Johannsen, Maaß und Dr. Graf
 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 17* Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 14. August 1961 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Gerichtsgebühren und Auslagen werden nicht erhoben.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Klägerin macht als Witwe und Erbin ihres verstorbenen Mannes Ansprüche nach dem BWGöD geltend* Das Landgericht in Berlin hat ihrem Antrag entsprochen. Das Kammergericht hat dieses Urteil geändert und die Klage aus sachlichem Grunde abgewiesen. Die Revision ist nicht zugelassen worden. Die Klägerin hat Revision eingelegt. Sie macht geltend, das Kammergericht habe zu Unrecht die Zulässigkeit des Rechtswegs bejaht. Sie hst beantragt, das Urteil des Kammergerichts aufzuheben und die Sache an das Verwaltungsgericht in Berlin zu verweisen. Das beklagte Land hat gebeten, die Revision zurückzuweisen.
Entscheid ungsgründ e:
Die Revision, mit der die Unzulässigkeit des ordentlichen Rechtswegs gerügt wird, ist nach § 221 BEG zulässig Sie ist jedoch offensichtlich unbegründet.
Nach § 26 BWGÖD können Entscheidungen, durch die der Wiedergutmachungsanspruch abgelehnt worden ist, durch eine Klage im ordentlichen Rechtsweg angefochten werden, wenn diese Rechtsstreitigkeiten durch die in dem beklagten Land geltenden Rechtsvorschriften ^er ordentlichen Gerichtsbarkeit zugewiesen worden sind. Die Revision rügt, daß das Kammergericht zu Unrecht angenommen habe, daß nach dem in Berlin geltenden Recht diese Klage in den ordentlichen Rechtsweg verwiesen sei. Sie rügt damit die Verletzung von Berliner Landesrecht. Diese Rüge kann sie nach § 222 BEG nicht geltend machen. Rach dieser Bestimmung kann die Revision nicht darauf gestützt werden, daß die Entscheidung auf der Verletzung londesrechtlicher Vorschriften beruht.
 
Das Berufungsgericht hat zwar die Frage der Zulässigkeit des ordentlichen Rechtswegs nicht ausdrücklich geprüft. Die Akten ergeben indes, daß Uber die Zulässigkeit des ordentlichen Rechtswegs verhandelt worden ist und daß das Berufungsgericht selbst Bedenken gegen dessen Zulässige keit gehabt hat. Daraus, daß es in der Sache entschieden hat, ergibt sich, daß es die Zulässigkeit des ordentlichen Rechtswegs auf Grund des von ihm anzuwendenden BerliOÖB-Rechts bejaht hat.
Die Zulässigkeit des ordentlichen Rechtswegs ist vor den Zivilgerichten eine ProzeSvoreussetzung. Sie ist von Amts wegen und in jeder Laire des Verfahrens zu prüfen. Jedoch gilt auch hier, daß das Revisionsgericht nach § 222 BEG nicht nachprüfen ksnn, ob die Zulässigkeit des ordentlichen Rechtswegs nach Landesrecht zu Recht oder zu Unrecht angenommen worden ist. Denn § 26 BWGöD gestattet es dem Landesgesetzgeb*r ausdrücklich, Bestimmungen darüber zu treffen, ob abweichend von der bundesgesetzlichen Regelung über Klagen gegen Entscheidungen der Landesbehörden im ordentlichen Rechtsweg entschieden werden soll. Es ist hier ebenso wie in den Fällen, in denen nach §§3,4 EGGVG Landesgesetze Bestimmungen über die Zuläöoigkeit des ordentlichen uocntawevs getroffen haben, in solchen Fällen kann nacn her ständigen iiocht-apx*echung des Reichsgerichts, der sich auch der Bundes= gerichtshof angeschlossen hat (BGHZ 21, 214, 217 und die
 dort enthaltenen Hinweise auf die Rechtsprechung des Reichsgerichts), das Revisionsgericht die Zulässigkeit des Rechtswegs nur im Rahmen des § 549 ZFO nachprüfen.
hie Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO,
§ 225 Abs. 1 BEO.
Ascher
 Raske
Johannsen
 Maaß
Dr. Oraf