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BGH

Gericht: BGH

Der Wiederbeschaffungswert zerstörter oder gestohlener Gegenstände bestimmt riach § 52 Abs* 2 BEG auch in den Fällen die Höhe der Entschädigung, in denen der geschädigte Verfolgte nach dem Schadenseintritt aus eigenen Mitteln Ersatz beschafft hat* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 15« März 1961 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Wüstenberg, Maaß, Wilden und Br. Loewenheim für Recht erkannt: Er beschaffte sich noch vor seiner Auswanderung den notwendigsten Ersatz und wandte hierfür aus seinen Mitteln 8.000 RM auf.Die Entschädigungsbehörde hat ihm die zur Ersatzbeschaffung aufgewandten 8.000 RM nach § 11 BEG mit I.600 DM entschädigt. Der Kläger hat weitere 7.4oo Dm gefordert und zur Begründung dieses Anspruchs vorgetragen, für die gestohlenen Wertsachen hätte ein um I.000 DM höherer Wiederbeschaffungswert angenommen werden müssen, bei der Entschädigung für den zerstörten Hausrat müsse außer Betracht bleiben, daß er aus eigenen Mitteln 8.000 RM ausgegeben Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision will das beklagte Land erreichen, daß die Klage in vollem Umfang abgewiesen wird. 1o In verfahrensrechtlicher Hinsicht rügt das beklagte Land, das Berufungsgericht habe die Vorschrift des § 286 ZPO verletzt, weil es nicht berücksichtigt habe, daß nach der in den Entschädigungsakten befindlichen Auskunft des Polizeiamts Mannheim vom 11. Auf diese Feststellung der Polizeibehörde hat sich das beklagte Land weder im Verfahren vor der Entschädigungsbehörde noch im Laufe des folgenden Rechtsstreits vor den Entschädigungsge-richten berufen, obwohl das spätere Schicksal der beim Kläger zerstörten Gegenstände nach § 9 Abs» 5 BEG für die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sein konnte (vgl, Blessin/ Ehrig/Wilden, Bundesentschädigungsgesetze 3* Aufl., An. 7 zu § 52 BEG). Auch in der Berufungsbegründung des beklagten Landes wird dieser Gesichtspunkt nicht berührt, das beklagte Land wehrt sich vielmehr nur dagegen, daß trotz der Wiederbeschaffung des am Io» November 1938 zerstörten Hausrats die Entschädigung nach § 52 Abs. 2 BEG bemessen worden ist. August 1951 gestellt und die Klage am 24« Juni 1957 erhoben worden -erst jetzt, im Revisionsrechtszug dieser Einwand erhoben wird, so hat das beklagte Land damit die ihm obliegende Pflicht, bei der Aufklärung des Sachverhalts im Verfahren vor der Entschädigungsbehörde und den Tatsachengerichte*1 mitzuwirken, verletzt (vgl. Diese Pflicht zur Mitwirkung bei der Sammlung der rechtserheblichen Tatsachen hat das beklagte Land bei seiner Prozeßführung zu beachten, besonders dann, wenn es schon lange die Möglichkeit gehabt hätte, auf den jetzt gerügten Mangel hinzuweisen. 2. Auf sachlich-rechtlichem Gebiet enthält das ange-fochtene Urteil keine Rechtsfehler * Zu Unrecht meint die Revision, § 52 Abs* 2 BEG sei hier nicht anwendbar, dem Kläger stünden vielmehr nur nach § 11 BEG umzustellende Reichsmark-Entschädigungsansprüche zu, weil er nach der Zerstörung seiner Sachen für S.ooo RM neuen Hausrat angeschafft habe* Biese Wiederbeschaffung ändert an dem Schadenstatbestand des § 51 BEG nichts, wie das Berufungsgericht mit Reöht /butftvorgehoben hat* Burch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen wurde der Hausrat des Klägers zerstört. Es liegt auf der Hand und bedarf keiner weiteren Begründung, daß dieser Anspruch durch die eigenen Leistungen des Geschädigten nicht untergegangen ist. Die Revision des beklagten Landes muß daher mit der Kostenfolge aus §§ 225 Abs.1, 2Ö9 Abs. 1 BEG, § 97 ZPO zurückgewiesen werden.

Zitierte Normen: § 11 BEG § 286 ZPO § 52 BEG § 529 ZPO § 51 BEG § 249 BGB § 97 ZPO
LandbeklagenEntschädigungBEGWiederbeschaffungswertRMKlägerSacheRevision

Volltext der Entscheidung

2431 059
Nachschlagewerk:	ja
 Amtliche Sammlung; nein
BEG §§ 51, 52 Abs* 2
Der Wiederbeschaffungswert zerstörter oder gestohlener Gegenstände bestimmt riach § 52 Abs* 2 BEG auch in den Fällen die Höhe der Entschädigung, in denen der geschädigte Verfolgte nach dem Schadenseintritt aus eigenen Mitteln Ersatz beschafft hat*
BGH, Urt. v* 24. März 1961 - iv ZR 26o/6o - OLG Karlsruhe
LG Karlsruhe
IV ZR 26o/6o
Verkündet am 24. März 1961
__ p, Justizangestellter
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Entschädigungsrechtsstreit
 des Landes Baden-Württemberg, vertreten durch das Justizministerium Baden-Württemberg in sdH^-N, K^m|[^str
 Beklagten und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt	Br.^flj^fein	KaflH
gegen
 Ernesto M	’	Santiago	de
 Kläger und Revisionsbeklagten - Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt	Bf.	lH^fein
 hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 15« März 1961 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Wüstenberg, Maaß, Wilden und Br. Loewenheim
 für Recht erkannt:
Bie Revision des beklagten Landes gegen das Urteil des Entschädigungssenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 22. Juni i960 wird zurückgewiesen.
Gerichtsgebühren und Auslagen werden nicht erhoben.
Bie außergerichtlichen Kosten der Revision hat das beklagte Land zu tragen.
Von Rechts wegen
2
Tatbestand:
Der am 4» Januar 1886 geborene Kläger war früher Schuhgroßhändler in Mannheim. Er wanderte im Juni 1939 nach Chile aus, weil er als Jude verfolgt worden war.
Am Io. November 1930 wurden seine Wohnungseinrichtung und sein übriger Hausrat zerstört, Geld und Wertsachen gestohlen.
Den ’Wiederbeschaffungswert dieser, für die schon lange vorher geplante Auswanderung zu dem großen Teil neu angeschafften Einrichtungsgegenstände hat der Kläger mit 9.541 RM beziffert. Er beschaffte sich noch vor seiner Auswanderung den notwendigsten Ersatz und wandte hierfür aus seinen Mitteln 8.000 RM auf.
Die Entschädigungsbehörde hat ihm die zur Ersatzbeschaffung aufgewandten 8.000 RM nach § 11 BEG mit I.600 DM entschädigt. Soweit eine Ersatzbeschaffung unterblieben war (9.541 - 8.000), hat sie den Wiederbeschaffungswert mit 1.541 RM angenommen und den gleichen DM-Bütrag als Entschädigung festgesetzt. Das beklagte Land hat ferner für gestohlenes Geld (800 RM) eine Entschädigung von I60 DM, für gestohlene Wertsachen einen geschätzen Wiederbeschaffungswert von 3°0oo DM bewilligt, zusammen also dem Kläger (160 + 3.000 + 1.541 + I.600) 6.3o1 DM Entschädigung zugebilligt.
Der Kläger hat weitere 7.4oo Dm gefordert und zur Begründung dieses Anspruchs vorgetragen, für die gestohlenen Wertsachen hätte ein um I.000 DM höherer Wiederbeschaffungswert angenommen werden müssen, bei der Entschädigung für den zerstörten Hausrat müsse außer Betracht bleiben, daß er aus eigenen Mitteln 8.000 RM ausgegeben
 
habe«. Er hätte also hierfür neben den 1.541 EM weitere 8.000 EM erhalten müssen, hierauf seien allerdings 1»6oo EM anzurechnen, so daß ihm noch ein Betrag von Io000 + 6o4oo DM zusteheo
 Auf Grund eines Sachverständigengutachtens über die Höhe des Wiederbeschaffungswertes hat das Landgericht dem Kläger 4.394 EM zuerkannt, im übrigen die Klage abgewiesen.
Auf die Berufung des beklagten Landes hat das Oberlandesgericht die weitere Entschädigung des Klägers von 4.394 EM auf 4.1o4 EM herabgesetzt.
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision will das beklagte Land erreichen, daß die Klage in vollem Umfang abgewiesen wird. Eer Kläger hat gebeten, die Revision, zurückzuweisen .
Ent3cheidungsgründe:
Eie Revision ist unbegründet.
1o In verfahrensrechtlicher Hinsicht rügt das beklagte Land, das Berufungsgericht habe die Vorschrift des § 286 ZPO verletzt, weil es nicht berücksichtigt habe, daß nach der in den Entschädigungsakten befindlichen Auskunft des Polizeiamts Mannheim vom 11. Dezember 1951 während des letzten Krieges das früher vom Kläger bewohnte Haus völlig zerstört worden sei. Diese Auskunft war im Zusammenhang mit den Nachforschungen nach dem Aufenthalt früherer Hausbewohner, die als Zeugen in Betracht kamen, erteilt worden. Auf diese Feststellung der Polizeibehörde hat sich das beklagte Land weder im Verfahren vor der Entschädigungsbehörde noch im
 Laufe des folgenden Rechtsstreits vor den Entschädigungsge-richten berufen, obwohl das spätere Schicksal der beim Kläger zerstörten Gegenstände nach § 9 Abs» 5 BEG für die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sein konnte (vgl, Blessin/ Ehrig/Wilden, Bundesentschädigungsgesetze 3* Aufl., Anm. 7 zu § 52 BEG). Auch in der Berufungsbegründung des beklagten Landes wird dieser Gesichtspunkt nicht berührt, das beklagte Land wehrt sich vielmehr nur dagegen, daß trotz der Wiederbeschaffung des am Io» November 1938 zerstörten Hausrats die Entschädigung nach § 52 Abs. 2 BEG bemessen worden ist. Wenn nun nach bald Io-jähriger Bauer des gesamten Verfahrens - der Entschädigungsantrag ist am 16. August 1951 gestellt und die Klage am 24« Juni 1957 erhoben worden -erst jetzt, im Revisionsrechtszug dieser Einwand erhoben wird, so hat das beklagte Land damit die ihm obliegende Pflicht, bei der Aufklärung des Sachverhalts im Verfahren vor der Entschädigungsbehörde und den Tatsachengerichte*1 mitzuwirken, verletzt (vgl. RzW 1958, 373). Hierdurch wird die rechtskräftige Entscheidung in dieser Sache wiederum erheblich hinausgezögert. Bas ist mit dem Grundsatz des § 179 Abs. 1 BEG unvereinbar. Diese Pflicht zur Mitwirkung bei der Sammlung der rechtserheblichen Tatsachen hat das beklagte Land bei seiner Prozeßführung zu beachten, besonders dann, wenn es schon lange die Möglichkeit gehabt hätte, auf den jetzt gerügten Mangel hinzuweisen. Nach Lage der Bache brauchte der Kläger in diesem Rechtszug nicht mehr damit zu rechnen, daß das Land sich in dieser 7/eise verteidigen wolle. Baß die Säumnis, Tatsachen und Beweismittel rechtzeitig vorzubringen, verfahrensrechtlich dazu führen kann, daß verspätetes Vorbringen nicht mehr beachtet zu werden braucht, ergibt sich übrigens schon aus den Vorschriften der §§ 279» 283 Abs. 2, 529 Abs. 2 und 3 ZPO.
Unter Würdigung dieser Gesichtspunkte ist die Erhebung dieser Verfahrensrüge mit den Geboten von Treu und Glauben unvereinbar und daher unzulässig.
 
2. Auf sachlich-rechtlichem Gebiet enthält das ange-fochtene Urteil keine Rechtsfehler * Zu Unrecht meint die Revision, § 52 Abs* 2 BEG sei hier nicht anwendbar, dem Kläger stünden vielmehr nur nach § 11 BEG umzustellende Reichsmark-Entschädigungsansprüche zu, weil er nach der Zerstörung seiner Sachen für S.ooo RM neuen Hausrat angeschafft habe* Biese Wiederbeschaffung ändert an dem Schadenstatbestand des § 51 BEG nichts, wie das Berufungsgericht mit Reöht /butftvorgehoben hat* Burch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen wurde der Hausrat des Klägers zerstört. Burch dieses Ereignis entstanden, jedenfalls dem Grunde nach, Schadensersatzansprüche gegen das Beutsche Reich. Biese Verpflichtungen haben die Länder in ihrer Gesamtheit nach Maßgabe des Bundesentschädigungsgesetzes übernommen. Es liegt auf der Hand und bedarf keiner weiteren Begründung, daß dieser Anspruch durch die eigenen Leistungen des Geschädigten nicht untergegangen ist. Ber erwähnte Schadenstatbestand im Eigentum wurde durch die Leistungen des Klägers auch nicht zu einem Schaden am Vermögen.
Etwas Berartiges ist auch nicht aus der Begründung des Regierungsentwürfe zu dem BEG zu § 18a (S. 12o der BT-Brucks. 1949) herauszulesen. Bort ißt vielmehr von einem Schaden im Vermögen nur für den Fall die Rede, daß der Verfolgte verunstaltete Sachen aus seinen Mitteln wieder in Ordnung gebracht hat. In diesem Falle besteht der Schade in dem Aufwand von Geldmitteln für die Wiederherstellung beschädigter Gegenstände. Burch die Zerstörung der dem Kläger gehörenden Sachen ist dagegen der Schaden eingetreten, der nach § 52 BEG auszugleichen ist. Für diesen Fall
 bestimmte schon § 17 US-EG, daß grundsätzlich der Zustand wiederherzustellen sei, der bestehen würde, wenn die Zerstörung nicht eingetreten wäre (vgl, § 249 BGB). Um die Geschädigten bei einem Schadensausgleich in Geld nicht schlechter zu stellen, beinißt sich die Höhe der Entschädi-

gung nach dem Wiederbeschaffungswert. Diese Rechtsstellung des Geschädigten ist durch die Ersatzbeschaffungen des Klägers nicht beeinträchtigt worden. Das entspricht den Grundsätzen des Schadensersatzrechtes $ dem Bundesentschä-giungsgesetz ist nicht zu entnehmen, daß sie hier nicht gelten sollen.
Die Revision des beklagten Landes muß daher mit der Kostenfolge aus §§ 225 Abs. 1, 2Ö9 Abs. 1 BEG, § 97 ZPO zurückgewiesen werden.
Ascher Wüstenberg Maaß Wilden Dr.Loewenheim