Die Entschädigungsbehörde hat ihm gemäß §§ 115, 118 BEG 5.000 DM zugesprochen, da er von der erstrebten Ausbildung ausgeschlossen worden sei und diese nicht nachgeholt habe. Es ist daher gemäß § 209 Abs.3 BEO auf die einseitige mündliche Verhandlung des Klägers entschieden worden. 1. Das Oberlandesgericht hat in den Gründen des angefochtenen Urteils festgestellt, daß der Kläger vor Beginn der Verfolgung vorhatte, Arzt zu werden. § 209 Abs. 1 BEG, § 561 ZPO- Wenn der Kläger vorträgt, er habe auch daran gedacht, seine besonderen wissenschaftlichen Neigungen nicht als praktischer Arzt, sondern in anderer Y/eise, etwa in einem akademischen Lehramt, zur Geltung zu bringen, so ist das für die Präge nach der Berufsausbildung ohne Bedeutung- Eine solche akademische Laufbahn setzt in Deutschland - damals wie heute - regelmäßig die Approbation als Arzt voraus. 2- Bei diesem Berufsziel des Klägers kommt es daher darauf an, ob die der medizinischen Staatsprüfung folgende Beschäftigung als Medizinalpraktikant noch zur Ausbildung des Arztes gehört oder nicht. Ist die Tätigkeit des MedizinalPraktikanten noch ein Toil der Ausbildung, so steht dem Kläger nur der Pauschalbetrag des $ 1J.6 Wie in dem Berufungsurteil richtig ausgeführt wird, erfaßt § 114 BEG den Kreis der Verfolgten, der seine Berufsausbildung bereits abgeschlossen hat, aber aus den Verfolgungsgründen des § 1 BEG daran gehindert worden ist, die der Ausbildung entsprechende berufliche Tätigkeit aufzunehmen. Die für die Entscheidung über den Anspruch des Klägers ausschlaggebende Frage, ob die Tätigkeit des Medizinalpraktikanten vor der Approbation zur Ausbildung des Arztes gehört, hat das Berufungsgericht auf Grund der Prüfungsordnung für Ärzte vom 5. Der letztere Punkt ist von besonderer Bedeutung; es handelt sich dabei vor allem um das Verhältnis zwischen Arzt und Patient, ein weites Gebiet, auf dem das Hochschulstudium nur einige Grundlagen vermitteln kann. Erst nach äem erfolgreichen Abschluß des praktischen Jahres hat der angehende Arzt die Voraussetzungen für die Approbation erfüllt und damit das Berufsziel erreicht. Verfolgungsmaßnahmen zwangen den Kläger vor Abschluß des praktischen Jahres, seine Ausbildung in Deutschland abzubrechen» In diesem Augenblick war daher seine Ausbildung als Arzt noch nicht abgeschlossen. Ao Das Berufungsgericht hat auch zutreffend erkannt, daß der Kläger nicht deshalb, weil Verfolgungsmaßnahmen die Beendigung der gesetzlich festgelegten Vorbereitungszeit vereitelt haben, so gestellt werden müsse, als habe er das praktische Jahr erfolgreich zurückgelegt und damit die Voraussetzung für die Erteilung der Approbation erfüllt. Ohne rechtliche Bedeutung ist es ferner, daß der Bundesminister des Innern dem Kläger mit Rückwirkung auf den 29» November 1932 die Bestallung als Arzt erteilt hat. Entschädigung wird nach dem HEG gewährt, wenn während der nationalsozialistischen Herrschaft der Verfolgungstatbestand im Sinne der §§ 1 und 2 BEG sowie einer der Sonder-tatbestände der einzelnen Schadensarten verwirklicht worden ist» Grundlage der rechtlichen Beurteilung ist der Ablauf der Ereignisse, wie sie sich in der Verfolgungszeit entwickelt haben. Die gegenteilige Meinung der Revision würde zu dem abwegigen Ergebnis führen, daß der Verwaltungsakt auf Grund seiner Rückwirkung das begangene Unrecht beseitigt hatte. Da das angefochtene Urteil auch sonst keinen Rechtsfehler erkennen läßt, ist die Revision mit der Kostenfolge der §§
IV ZR 260/59 Vei’kündet air* 6« April I960 Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle 2428 095 Im Namen des Volkes In dem l&tSchädigungsrechtsstreit des Arztes Dr* med. HHHW w , TMMMP Israel, PflBMstrahe ■, Klägers und Revisionsklägers, - Rrozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr, gegen das Land Niedersachsen, Vertreter «..vch den Niedersächsisehen Minister des Innern Beklagten und Revisionsbeklagten, hat de*: 17. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 30. März I960 unter Mitwirkung des Senats-Präsidenten Ascher und der Bundesrichter Raske, Wüstenberg, Maaß und Br. Loewenheim für Recht erkannt: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom 8. Mai 1959 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die außergerichtlichen Kosten des Rechtsmittels. Die Entscheidung ergeht frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der 1908 geborene Kläger studierte Medizin an der Universität in und bestand am 29. November 1932 die ärzt- liche Prüfung. Ara 6. Dezember 1932 bescheinigte ihm das Sächsische Ministerium für Volksbildung, daß seiner Beschäftigung als Praktikant sin einer Universitätsklinik nichts entgegenstehe , An der Medizinischen Klinik der Universität LMB 4M begann er am 1. November 1932 seine Tätigkeit als Medizinalpraktikant, mußte sie zwar dort wegen seiner jüdischen Abstammung am 31 * März 1933 abbrechen, konnte sie aber am chirurgisch-poliklinischen Institut der gleichen Universität noch fortsetzen. Am 20. Juli 1933 wurde seine Beschäftigung als Medizinalpraktikant aus rassischen Gründen endgültig unterbunden. Im September 1933 wanderte der Kläger nach Palästina aus. Dort erhielt er am 22. Januar 1934 sowie erneut am 16. Mai 1950 die Erlaubnis, als Arzt tätig zu sein. Diesen Beruf übt er seit 1950 aus. Der Bundesminister des Innern hat ihm am 11. Juli 1958 die Approbation mit hückwirkung auf den 29» November 1932 erteilt. Der Kläger hat Entschädigung wegen Schadens in der Ausbildung und im beruflichen Fortkommen begehrt. Die Entschädigungsbehörde hat ihm gemäß §§ 115, 118 BEG 5.000 DM zugesprochen, da er von der erstrebten Ausbildung ausgeschlossen worden sei und diese nicht nachgeholt habe. Diesen Bescheid hat der Kläger mit der Klage angefoch-ten. Er hat vorgetragen, seine berufliche Ausbildung sei mit dem Bestehen der ärztlichen Prüfung zu Ende gewesen. Durch Verfolgungamaßnahmen sei er aber gehindert worden, seinen Beruf auszuüben, so daß er nach § 114 BEG zu entschädigen sei. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Mit der Berufung hat der Kläger beantragt. das beklagte Land zu verurteilen, 35.000 DM zu zahlen. Das Hechtsmittel hatte keinen Erfolg. Mit der im Berufungsurteil zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Anspruch weiter. Entscheidungsgründe: I. Das beklagte Land hat sich trotz ordnungsgemäßer Ladung im Revisiönsreehtszug nicht vertreten lassen. Es ist daher gemäß § 209 Abs. 3 BEO auf die einseitige mündliche Verhandlung des Klägers entschieden worden. II. Die £eVisionsbegründung läßt keinen Zweifel, daß der Kläger das Berufungsurteil in vollem Umfang anfechten will. Auch ohne förmlichen Antrag genügt diese Begründung der Vorschrift des § 554 Abs. 3 Kr. 1 ZPO. III. Die Revision ist jedoch unbegründet. Das Berufungsgericht hat den von ihm festgestellten Sachverhalt in allen entscheidenden Punkten rechtlich zutreffend gewürdigt. 1. Das Oberlandesgericht hat in den Gründen des angefochtenen Urteils festgestellt, daß der Kläger vor Beginn der Verfolgung vorhatte, Arzt zu werden. Es hat ferner festgestellt, daß er eine andere Berufsausbildung als die ärztliche weder begonnen noch erstrebt habe. Diese Peststellung bindet das Revisionsgericht nach ~ 4 - § 209 Abs. 1 BEG, § 561 ZPO- Wenn der Kläger vorträgt, er habe auch daran gedacht, seine besonderen wissenschaftlichen Neigungen nicht als praktischer Arzt, sondern in anderer Y/eise, etwa in einem akademischen Lehramt, zur Geltung zu bringen, so ist das für die Präge nach der Berufsausbildung ohne Bedeutung- Eine solche akademische Laufbahn setzt in Deutschland - damals wie heute - regelmäßig die Approbation als Arzt voraus. 2- Bei diesem Berufsziel des Klägers kommt es daher darauf an, ob die der medizinischen Staatsprüfung folgende Beschäftigung als Medizinalpraktikant noch zur Ausbildung des Arztes gehört oder nicht. Ist die Tätigkeit des MedizinalPraktikanten noch ein Toil der Ausbildung, so steht dem Kläger nur der Pauschalbetrag des $ 1J.6 Abs. 1 BEG zu. Dies gilt auch dann, wenn, wie hier, 4er fehlende Abschluß der Ausbildung in Deutschland nur J*s •rate Glied in der Kette beruflicher und wirt-uchaftlict»c*r Nachteile bildet. Die Tatsache, daß der zur Auswanderung gezwungene Kläger in dem Aufnahmeland infolge der dort herrschenden Lebensbedingungen viele Jahre lang seinen Beruf nicht ausüben konnte, obwohl er als Arzt zugelassen war, führt nicht zu dem Ergebnis, daß dem Kläger neben der Entschädigung für einen Ausbildungsschaden Ansprüche nach § 114 BEG in Verbindung mit den Vorschriften der §§ 66 - 86 BEG zustehen. Wie in dem Berufungsurteil richtig ausgeführt wird, erfaßt § 114 BEG den Kreis der Verfolgten, der seine Berufsausbildung bereits abgeschlossen hat, aber aus den Verfolgungsgründen des § 1 BEG daran gehindert worden ist, die der Ausbildung entsprechende berufliche Tätigkeit aufzunehmen. Daß diese Abgrenzung zwischen den Ausbildungsschäden und den Schäden infolge der Nicht-aufnähme des Berufs nach Abschluß der Vorbildung der Ent- stehungsgeschichte und dem Aufbau der Schadenatatbestände des Gesetzes entspricht, hat der Senat in dem NJW HzW 1959, po 228 abgedruckten Urteil eingehend dargelegt. Die besonderen Härten, die sich aus dieser gesetzlichen Regelung in den Fällen ergeben können, in denen Ausbildungsschäden zeitlich und sachlich v/eitreichende berufliche und wirtschaftliche Nachteile zur Folge haben, lassen sich in manchen Fällen durch Darlehen nach §§ 117» 69 ff BEG, §§ 6 ff 3. DV-BEG mildern, da solche Darlehen grundsätzlich auch von im Ausland lebenden Verfolgten beansprucht werden können. Das hat der Senat in der NJW RzW 1959, 468^ veröffentlichten Entscheidung im einzelnen dargelegt. 3. Die für die Entscheidung über den Anspruch des Klägers ausschlaggebende Frage, ob die Tätigkeit des Medizinalpraktikanten vor der Approbation zur Ausbildung des Arztes gehört, hat das Berufungsgericht auf Grund der Prüfungsordnung für Ärzte vom 5. Juli 1924 (RMB1 S. 240) in der Fassung der V0 vom 22. Dezember 1927 (RMB1 S. 605) und vom 13» Mai 1932 (RMB1 S« 257) richtig beantwortet. Sie ist ein Teil der Ausbildung, weil der Medizinalpraktikant nach § 65 Abs. 1 der Prüfungsordnung an geeigneten Kliniken und Krankenhäusern zu beschäftigen ist, damit er seine fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten vertieft und erweitert und ein ausreichendes Verständnis für die Aufgaben und Pflichten des ärztlichen Berufes gewinnt. Der letztere Punkt ist von besonderer Bedeutung; es handelt sich dabei vor allem um das Verhältnis zwischen Arzt und Patient, ein weites Gebiet, auf dem das Hochschulstudium nur einige Grundlagen vermitteln kann. Erst nach äem erfolgreichen Abschluß des praktischen Jahres hat der angehende Arzt die Voraussetzungen für die Approbation erfüllt und damit das Berufsziel erreicht. Verfolgungsmaßnahmen zwangen den Kläger vor Abschluß des praktischen Jahres, seine Ausbildung in Deutschland abzubrechen» In diesem Augenblick war daher seine Ausbildung als Arzt noch nicht abgeschlossen. Ao Das Berufungsgericht hat auch zutreffend erkannt, daß der Kläger nicht deshalb, weil Verfolgungsmaßnahmen die Beendigung der gesetzlich festgelegten Vorbereitungszeit vereitelt haben, so gestellt werden müsse, als habe er das praktische Jahr erfolgreich zurückgelegt und damit die Voraussetzung für die Erteilung der Approbation erfüllt. Die verfolgungsbedingte Unterbrechung auch des letzten Ausbil-dungsabschnitts verwirklicht den Sondertatbestand des § 11$ BEG. Ohne rechtliche Bedeutung ist es ferner, daß der Bundesminister des Innern dem Kläger mit Rückwirkung auf den 29» November 1932 die Bestallung als Arzt erteilt hat. Entschädigung wird nach dem HEG gewährt, wenn während der nationalsozialistischen Herrschaft der Verfolgungstatbestand im Sinne der §§ 1 und 2 BEG sowie einer der Sonder-tatbestände der einzelnen Schadensarten verwirklicht worden ist» Grundlage der rechtlichen Beurteilung ist der Ablauf der Ereignisse, wie sie sich in der Verfolgungszeit entwickelt haben. Ein Verwaltungsakt, den eine Behörde der Bundesrepublik zu dem Zwecke der Wiedergutmachung, hier nach § 67 Ab3. 1 BEG, erlassen hat, kann die tatsächlichen Geschehnisse der nationalsozialistischen Vergangenheit nicht rückwirkend ändern. Die gegenteilige Meinung der Revision würde zu dem abwegigen Ergebnis führen, daß der Verwaltungsakt auf Grund seiner Rückwirkung das begangene Unrecht beseitigt hatte. Da das angefochtene Urteil auch sonst keinen Rechtsfehler erkennen läßt, ist die Revision mit der Kostenfolge der §§ 225 Abs. 1, 209 Abs. 1 3EG, § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Ascher Raske Wüstenberg Maaß Dr. Loewenheim