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BGH · IV ZE 260/58

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZE 260/58

Eine Entschädigung wegen Ausbildungsschadens ist nicht zu gewähren, wenn dem Verfolgten, der keinen wesentlichen Schaden erlitten hat, seine Ausbildung durch die für ihn fremdartigen Verhältnisse im Auswanderungsland erschwert worden ist und der Verfolgte diese Erschwernisse durch größere eigene Anstrengungen hat überwinden können* Erwägungen aus-gegangens Dem Kläger sei durch die Verfolgung und Auswanderung kein oder höchstens ein geringfügiger Nachteil in seiner Ausbildung und seinem wirtschaftlichen Fortkommen entstandene Entscheidend sei nicht die Verschiedenheit des akademischen Ausbildungsweges, sondern der Zeitpunkt der Studienbeendigung in Deutschland und den USA, Bei einem Verbleiben in Deutschland hätte der Kläger das Studium an einer Technischen Hochschule auch nicht oder nicht wesentlich früher, als im Sommer 1954, beenden können* Hierbei sei die allgemeine Unterbrechung des Schulunterrichts in Deutschland vom Herbst 1944 bis zun Herbst 1945 au berücksichtigen. Der Kläger könne sich auch nicht auf eine durch die Verschiedenheit 'der Sprache und der gesamten Lebensverhältnisse bedingte, nur durch gesteigerte eigene Anstrengungen gemeisterte Erschwerung seiner Ausbildung berufen. Der Kläger könne sich auch nicht mit Brfolg darauf berufen, daß er die Kosten seines Studiums infolge der verfolgungs- und ausv/anderungsbedingten Verarmung seiner Eltern ganz oder großenteils als V/erkstudent selbst habe verdienen müssen«. lo Zutreffend macht das Oberlandesgericht seine Entscheidung davon abhängig, ob die Gewährung einer Entschädigung wegen Ausbildungsschadens auch dann gerechtfertigt sei, wenn der Verfolgte zwar keinen wesentlichen Schaden erlitten habe, die Ausbildung aber durch die für ihn fremd-artigen Verhältnisse im Auswanderungsland erschwert worden sei und der Verfolgte diese Erschwernisse nur durch größere eigene Anstrengungen habe überwinden können« Es unterliegt Die Revision verkennt demgegenüber zwar nicht* daß wegen eines Schadens im beruflichen Fortkommen nach dem Grundsatz des § 64 Abs* 1 BEG eine Entschädigung nur gewährt wird* wenn mehr als eine nur geringfügige Benachteiligung eingetreten ist* Sie will aber den Begriff der "Benachtei-ligung11 lediglich nach seinem sprachlichen Sinne bestimmen., Danach umfasse er auch jede durch die Verfolgung im Vergleich zu einer ungestörten Ausbildung hervorgerufene Verschlechterung, somit auch einschneidende Veränderungen und Erschwerungen in der Ausbildung, wie etwa die Notwendigkeit« daß der Verfolgte das Studium durch zusätzliche Erwerbstätigkeit als Werkstudent selbst finanziere« Die Revision übersieht hierbei, daß § 115 Abs« 1 BEG« der als "Schaden im beruflichen Fortkommen" auch den Schaden bezeichnet, den der Verfolgte in seiner beruflichen oder vorberuflichen Ausbildung durch Ausschluß von der erstrebten Ausbildung oder durch deren erzwungene Unterbrechung erlitten hat, ausdrücklich auf § 65 BEG verweist« Nach dieser Vorschrift liegt aber ein Schaden im beruflichen Fortkommen nur vor, wenn der Verfolgte in der Nutzung seiner Arbeitskraft geschädigt v/orden ist« Wie der Senat in ständiger Rechtsprechung annimmt (Urteil vom 28» Februar 1958 - IV ZK 357/57 ~f DM Hr. 6 zu § 64 BEG 1956), kommt es hierfür auf die gesamte spätere Entwicklung der Verhältnisse des Verfolgten an« In dem damals entschiedenen Falle hatte das Berufungsgericht festgestellt, der Kläger habe sich trotz der in jungen Jahren erlittenen Verfolgung der von ihm erstrebten Ausbildung unterziehen können; er habe sie auch nicht später abgeschlossen, als es ihm in Deutschland möglich gewesen wäre, wenn er nicht zu den Verfolgten gehört hätte*. Das Oberlandesgericht steht mit dieser Rechtsprechung im Einklang, wenn es annimmt, der Kläger kenne sich nicht auf eine durch die Verschiedenheit der Sprache und der gesamten Lebensverhältnisse bedingte, nur durch gesteigerte eigene Anstrengungen gemeisterte Erschwerung seiner Ausbildung berufen- müsse sich vielmehr entgegenhalten. Das ist hier, da die vorberufliche Ausbildung des Klägers nur geringfügig unterbrochen wurde, nicht der Fa'll, Wenn die Revision weiter ausführt, der Berufungsrichter hätte - für die Berufsausbildung - nicht ein technisches, sondern ein psychologisches Studium in Deutschland zu dem Vergleich heranziehen müssen, so ist auch diese Rüge nicht begründet. Hach der insoweit nicht angegriffenen Feststellung des angefochtenen Urteils hat der Kläger sich nach Absolvierung der High School vom September 1946 bis zu dem Januar 1948 einem technischen Studium gewidmet und vom Februar bis zu dem August 194S auf technischem Gebiet praktisch gearbeitet und dann erst mit psychologischen Studien begonnene Daß es sich bei dieser technischen Schulung und Tätigkeit um eine vorberufliche Ausbildung gehandelt habe, wie der Kläger anscheinend jetzt geltend machen will, war im Berufungsrechtszuge nicht vorgetragen. Ohne nähere Angaben zu diesem Funkt bestand aber für das Berufungsgericht kein Anlaß, an dem fachlichen Charakter dieses Ausbildungsabschnitts zu zweifeln und ihn nicht als einen wesentlichen Teil der Berufsausbildung des Klägers anzusehen. klärung noch Ermittlungen anzustellen (vglo dazu das Urteil des Senats vom 18o Juni 1958 - IV ZR 47/58 -« LSI Nr« 6 zu §176 BEG 1956)» Aber auch, wenn solche Ermittlungen ergeben hätten, daß ein Psychologiestudium in Deutschland binnen einer kürzeren Zeit zu dem Abschluß gebracht werden kann als in Amerika, so wäre damit ein Ausbildungsschaden des Klägers noch nicht nachgewiesen» Vielmehr wäre dann die weitere Präge zvi prüfen gewesen, ob das - kürzere - Psychologiestudium in Deutschland einer Berufsausbildung als Psychologe mit zweijähriger technischer Vorbereitung,wie sie der Kläger in Amerika durchgemacht hat, gleichwertig ist oder ob nicht der ICläger vielmehr mit dieser Ausbildung doch eine soziale und wirtschaftliche Stellung gewonnen hat, wie er sie ähnlich in Deutschland durch eine - längere - technische Ausbildung erlangt hätte» Für eine Prüfung dieser Prägen, die erst durch das neue Vorbringen des Klägers in diesem Rechtszuge aufgeworfen sind, ist indes im Revisionsverfahren kein Raum» *

Zitierte Normen: § 64 BEG
USAAusbildungofDeutschlandBEGStudiumKlägerSchadenRevision

Volltext der Entscheidung

Haohschiagewerk;	ja
♦
Amtliche Sammlung; nein
2545 035
BEG § 64 AbSo 1, §§ 65, 115 Ahe» 1
Eine Entschädigung wegen Ausbildungsschadens ist nicht zu gewähren, wenn dem Verfolgten, der keinen wesentlichen Schaden erlitten hat, seine Ausbildung durch die für ihn fremdartigen Verhältnisse im Auswanderungsland erschwert worden ist und der Verfolgte diese Erschwernisse durch größere eigene Anstrengungen hat überwinden können*
BGH, Hrto v, 18* Februar 1959 - IV ZE 260/58 - OLG Koblenz
LG Hains
IV ZR 260/58
jr	Verkündet
 am 18o Pebniar 1959 Rod&ker, Justisange stellt er 3?r als Urkundsbeamter m der Geschäftsstelle

n.
& •
Im Hamen des Volkes In dem Entschädigungsrechtsstreit
 des Prank M e MaMHBl (USA) ,
, f Pflp Street MBe< Klägers und Revisionsklägers,
 Pro zeßbevollmächtigters
 Rechtsanwalt
in
 gegen

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das Land Rheinland-Pfalz, vertreten durch den Direktor des landesamts für Wiedergutmachung und verwaltete Vermögen in Mains, Aliceplatz 4;
Beklagten und Revisionsbeklagten*
- Prozeßbevollmächtigter!
Rechtsanwalt in
 hat der IV« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche .Verhandlung vom 11„ Pebruar 1959 unter Mitwirkung der Bundesrichter Baske* Johannsen, Dr.v,Werner, Wüstenberg und Droloewenheim
K	für	Recht	erkannt §
*/	Die	Revision des Klägers gegen das Urteil des 3«. Zivil-
senats des Oberlandesgerichts in Koblenz vom 11. Harz E	1958	wird zurückgewiesen.
ft	Die	Entscheidung ergeht gebühren- und auslagenfreio
'Ob -
Die außergerichtlichen Kosten der Revision trägt der Kläger«
K
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Der am So SHHS 1929 geborene jüdische Kläger wanderte nach dem Besuch der jüdischen Schulen in L'4IP und und einer Privat schule in CSBS im Januar 1938 mit seinen Eltern nach den USA aus. Am 1» Februar 1938 wurde er in die 3» Klasse der PBMB*ßchool in ManBHHP auf genommen o Vom September 1942 bis zu dem Juni 1946 besuchte er die BflHP School of ScBMBB in 1NP>Y(BB Ci^B, die er mit dem Certificate of Graduation in Academic Subjects verließ. Vom September 1946 bis zu dem Januar 1948 studierte er Mechanical Engineering am	iBBBMP	BroBB®0	Vom	Februar	bis	zu dem	August
1948 arbeitete er praktisch als Mechaniker. Im September 1948 begann er mit weiteren Studien in IndBHHB ABB BdflMHfc am HBB Tttß StBB ?BBHBB College in OsBB) (lf«Y. )• Im Juni 1951 promovierte er zu dem Bachelor of Science in Education und studierte dann als graduate student Industrial Psychology
CMBBBB iBBHIB of ^BBBHB)in ^iBBBBIB (peBBB^-
 BBB) * Im Juni 1955 erwarb er den Grad als Master of Science in Psychology und promovierte im Juni 1954 zu dem Doctor of Philosophy und Psychology.
Sein Antrag auf Entschädigung in Höhe von 10.000,- DM wegen Schadens in der Ausbildung hatte bei der Entschädigungsbehörde und in beiden Vorinstanzen keinen Erfolgo Mit der vom Berufungsgericht sugelassenen Bevision verfolgt der Kläger seinen Antrag weiterP Das beklagte Land bittet um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe s
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Auch die Revision kann keinen Erfolg haben

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Das Oberlandesgericht ist von folgenden. Erwägungen aus-gegangens
 Dem Kläger sei durch die Verfolgung und Auswanderung kein oder höchstens ein geringfügiger Nachteil in seiner Ausbildung und seinem wirtschaftlichen Fortkommen entstandene
 Entscheidend sei nicht die Verschiedenheit des akademischen Ausbildungsweges, sondern der Zeitpunkt der Studienbeendigung in Deutschland und den USA, Bei einem Verbleiben in Deutschland hätte der Kläger das Studium an einer Technischen Hochschule auch nicht oder nicht wesentlich früher, als im Sommer 1954, beenden können* Hierbei sei die allgemeine Unterbrechung des Schulunterrichts in Deutschland vom Herbst 1944 bis zun Herbst 1945 au berücksichtigen.
Der Kläger hätte frühestens zu Ostern 1948, wahrscheinlich aber erst zu Ostern 1949, das Abitur machen können®
Dann hätte er auch in Deutschland ein halbes Jahr praktisch arbeiten und ein 10-semestriges Studium absolvieren müssen«, Dazu komme noch eine Reihe von Monaten für die Ablegung
 der Prüfungen• Da der Kläger mithin sein Studium in USA
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nicht oder nicht wesentlich später, als in Deutschland, beendet hätte, so liege keine ^Nachholung” seiner Ausbildung vor®
Der Kläger könne sich auch nicht auf eine durch die Verschiedenheit 'der Sprache und der gesamten Lebensverhältnisse bedingte, nur durch gesteigerte eigene Anstrengungen gemeisterte Erschwerung seiner Ausbildung berufen. Denn die Ausbildungsverhältnisse in den USA seien, insbesondere für einen dorthin ausgewanderten, in oder ganz in der Nähe einer Universitätsstadt wohnenden Verfolgten, mindestens
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gleichwertige Bin normal "begabter Junge von 9 bis 10 Jahren vermöge auch mit der Umschulung in eine Schule des englischen Sprachkreises nach einer gewissen Übergangszeit ohne Dauerschäden für seine Ausbildung fertig zu werden; in M habe der Kläger zudem erheblich geringere Schwierigkeiten, als etwa bei einer akademischen Ausbildung in Palästina oder in anderen Bändern, zu überwinden gehabt«
Der Kläger könne sich auch nicht mit Brfolg darauf berufen, daß er die Kosten seines Studiums infolge der verfolgungs- und ausv/anderungsbedingten Verarmung seiner Eltern ganz oder großenteils als V/erkstudent selbst habe verdienen müssen«. Denn für die Schäden der Eltern am Vermögen und im beruflichen und wirtschaftlichen Fortkommen würden diese selbst entschädigt«, Der Kläger habe nur Ansprüche, wenn sich, was nicht der Pall sei, seine Ausbildung nicht unwesentlich verzögert hätte oder wenn er sie nicht nachholen wollte« Durch die Selbstfinanzierung seines Studiums als V/erkstudent habe er dagegen keinen wirtschaftlichen Schaden erlittene
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Die hiergegen gerichteten Angriffe der Eevision sind nicht begründete
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lo Zutreffend macht das Oberlandesgericht seine Entscheidung davon abhängig, ob die Gewährung einer Entschädigung wegen Ausbildungsschadens auch dann gerechtfertigt sei, wenn der Verfolgte zwar keinen wesentlichen Schaden erlitten habe, die Ausbildung aber durch die für ihn fremd-artigen Verhältnisse im Auswanderungsland erschwert worden sei und der Verfolgte diese Erschwernisse nur durch größere eigene Anstrengungen habe überwinden können« Es unterliegt
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auch keinem Rechtsirrtum, wenn es hierbei zu dem Ergebnis gelangt* entscheidend sei nicht die Verschiedenheit des akademischen Ausbildungsganges* sondern der Zeitpunkt der Ötu-dienbeendigung in Deutschland einerseits und den USA andererseits»
Die Revision verkennt demgegenüber zwar nicht* daß wegen eines Schadens im beruflichen Fortkommen nach dem Grundsatz des § 64 Abs* 1 BEG eine Entschädigung nur gewährt wird* wenn mehr als eine nur geringfügige Benachteiligung eingetreten ist* Sie will aber den Begriff der "Benachtei-ligung11 lediglich nach seinem sprachlichen Sinne bestimmen., Danach umfasse er auch jede durch die Verfolgung im Vergleich zu einer ungestörten Ausbildung hervorgerufene Verschlechterung, somit auch einschneidende Veränderungen und Erschwerungen in der Ausbildung, wie etwa die Notwendigkeit« daß der Verfolgte das Studium durch zusätzliche Erwerbstätigkeit als Werkstudent selbst finanziere« Die Revision übersieht hierbei, daß § 115 Abs« 1 BEG« der als "Schaden im beruflichen Fortkommen" auch den Schaden bezeichnet, den der Verfolgte in seiner beruflichen oder vorberuflichen Ausbildung durch Ausschluß von der erstrebten Ausbildung oder durch deren erzwungene Unterbrechung erlitten hat, ausdrücklich auf § 65 BEG verweist« Nach dieser Vorschrift liegt aber ein Schaden im beruflichen Fortkommen nur vor, wenn der Verfolgte in der Nutzung seiner Arbeitskraft geschädigt v/orden ist« Wie der Senat in ständiger Rechtsprechung annimmt (Urteil vom 28» Februar 1958 - IV ZK 357/57 ~f DM Hr. 6 zu § 64 BEG 1956), kommt es hierfür auf die gesamte spätere Entwicklung der Verhältnisse des Verfolgten an« In dem damals entschiedenen Falle hatte das Berufungsgericht festgestellt, der Kläger habe sich trotz der in jungen Jahren erlittenen Verfolgung der von ihm erstrebten Ausbildung unterziehen können; er habe sie
 auch nicht später abgeschlossen, als es ihm in Deutschland möglich gewesen wäre, wenn er nicht zu den Verfolgten gehört hätte*. Danach sei ihm durch die erzwungene Unterbrechung seiner vorberuflichen Ausbildung ein "Nachteil" im Sinne des BEG- nicht entstanden (ähnlich auch das zur Veröffentlichung bestimmte Urteil des Senats vom 26, November 1958 - IV 2R 183/58 -),
Das Oberlandesgericht steht mit dieser Rechtsprechung im Einklang, wenn es annimmt, der Kläger kenne sich nicht auf eine durch die Verschiedenheit der Sprache und der gesamten Lebensverhältnisse bedingte, nur durch gesteigerte eigene Anstrengungen gemeisterte Erschwerung seiner Ausbildung berufen- müsse sich vielmehr entgegenhalten. lassen, daß er sein Studium in den USA nicht oder nicht wesentlich später, als in Deutschland, beendigt habe, so daß es auch an einer “Nachholung11 im Sinne der §§ 115 ff BEG fehle«.
2* Die Revision kann auch keinen Erfolg haben, soweit sie die tatsächlichen FeststeHungen des Oberlandesgerichts angreift, wonach der Kläger in Deutschland frühestens 1948 bzwo 1949 sein Abitur gemacht haben könne und daselbst auch erst ein zehusemestriges technisches Studium habe absolvieren müssen,
 Gegenüber der Rüge der Revision, das Oberlandesgericht habe Feststellungen darüber treffen müssen, wann der Kläger in den USA einen dem deutschen Abitur entsprechenden Aus- ' bildungsstand erreicht hätte, ist auf die Ausführungen des angefochtenen Urteils zu verweisen, in denen der Ausbildungsgang in den USA einerseits und in Deutschland andererseits erörtert und in Vergleich gesetzt wird. Im übrigen kommt es* für die Frage, ob der Kläger einen nicht unwesent-
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lichen Ausbildungsschaden erlitten hat, wie sich bereits aus den obigen Darlegungen ergibt, nur darauf an, ob er das Ziel seiner gesamten Ausbildung nur mit erheblicher Verzögerung erreichen, also seine Berufsausbildung nur erheblich später abschließen und infolgedessen erst erheblich später zur Nutzung seiner Arbeitskraft gelangen konnte, als er ohne die Verfolgung dazu in der Lage gewesen wäre* Der Zeitpunkt des Abschlusses der vorberuflichen Ausbildung, also nur der Erlangung der Reife für den Beginn des Fachstudiums, ist für sich allein nicht entscheidend, es sei denn, daß ein nicht unwesentlicher Teil einer unterbrochenen vorberuflichen Ausbildung nachgeholt werden mußte und dadurch besondere Aufwendungen entstanden sind. Das ist hier, da die vorberufliche Ausbildung des Klägers nur geringfügig unterbrochen wurde, nicht der Fa'll, Wenn die Revision weiter ausführt, der Berufungsrichter hätte - für die Berufsausbildung - nicht ein technisches, sondern ein psychologisches Studium in Deutschland zu dem Vergleich heranziehen müssen, so ist auch diese Rüge nicht begründet. Hach der insoweit nicht angegriffenen Feststellung des angefochtenen Urteils hat der Kläger sich nach Absolvierung der High School vom September 1946 bis zu dem Januar 1948 einem technischen Studium gewidmet und vom Februar bis zu dem August 194S auf technischem Gebiet praktisch gearbeitet und dann erst mit psychologischen Studien begonnene Daß es sich bei dieser technischen Schulung und Tätigkeit um eine vorberufliche Ausbildung gehandelt habe, wie der Kläger anscheinend jetzt geltend machen will, war im Berufungsrechtszuge nicht vorgetragen. Ohne nähere Angaben zu diesem Funkt bestand aber für das Berufungsgericht kein Anlaß, an dem fachlichen Charakter dieses Ausbildungsabschnitts zu zweifeln und ihn nicht als einen wesentlichen Teil der Berufsausbildung des Klägers anzusehen. Es bestand auch kein Anlaß, in dieser Richtung zu dem Zwecke einer weiteren Auf-

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klärung noch Ermittlungen anzustellen (vglo dazu das Urteil des Senats vom 18o Juni 1958 - IV ZR 47/58 -« LSI Nr« 6 zu §176 BEG 1956)» Aber auch, wenn solche Ermittlungen ergeben hätten, daß ein Psychologiestudium in Deutschland binnen einer kürzeren Zeit zu dem Abschluß gebracht werden kann als in Amerika, so wäre damit ein Ausbildungsschaden des Klägers noch nicht nachgewiesen» Vielmehr wäre dann die weitere Präge zvi prüfen gewesen, ob das - kürzere - Psychologiestudium in Deutschland einer Berufsausbildung als Psychologe mit zweijähriger technischer Vorbereitung,wie sie der Kläger in Amerika durchgemacht hat, gleichwertig ist oder ob nicht der ICläger vielmehr mit dieser Ausbildung doch eine soziale und wirtschaftliche Stellung gewonnen hat, wie er sie ähnlich in Deutschland durch eine - längere - technische Ausbildung erlangt hätte» Für eine Prüfung dieser Prägen, die erst durch das neue Vorbringen des Klägers in diesem Rechtszuge aufgeworfen sind, ist indes im Revisionsverfahren kein Raum» *

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III-
Aus diesen Gründen war die Kevision mit der sich aus den §§ 209 Abs» 1, 225 Abs» 1 BEG? 97 Abs-. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen.
Kaske Johannsen v,Werner Wüstenberg Dr.Loewenhehi
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