Das beklagte Land hat auch bestritten, daß der Kläger erst im Jahre 1934 das Aufnahmegesuch bei der NSDAP gestellt habe, und daß auf der in der Zentralkartei befindlichen Karteikarte eine Rückdatierung des Eintrittsdatums vorgenommen sei, sowie ferner, daß nicht der Kläger selbst, sondern für ihn sein Vater Sitgliedsbeiträge an die Partei gezahlt habe. Das Landgericht hat* durch Teil-Grundurteil über den Grund des von dem Kläger geltend gemachten Entschädigungsanspruchs wegen Schadens an Eigentum vorab ent schieden und ausgesprochen, daß dieser Anspruch dem Grunde nach gerechtfertigt sei. 1 In dem Urteil des Berufungsgerichts wird zu der Präge, ob der Kläger nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 BEG von der Entschädigung ausgeschlossen sei, ausgeführt, er sei nicht Mitglied der NSDAP gewesen» Die Mitgliedschaft habe er nur durch die Aushändigung einer Mitgliedskarte oder eines Mitgliedsbuches erwerben können, diese habe er nicht erhalten. Die Ausschlußgründe des § 6 Abs, 1 Nr. 1 BSG müssen von dem auf Entschädigung belangten Land nachgewiesen werden, wobei es hier dahinstehen kann, ob diese Beweislastregelung auch gilt, wenn es sich darum handelt, ob die nur nominelle Mitgliedschaft durch aktive Bekämpfung des Nationalsozialismus ausgeglichen worden ist. Es ist auch nicht richtig, wenn die Revision geltend macht*, durch die Eintragung in der Zentralkartei der NSDAP sei der Anscheinsbeweis für die volle Mitgliedschaft des Klägers seit dem 1. Allerdings wäre es angebracht gewesen, darzulegen, ob die Eintragung des Klägers als Parteimitglied in der Zentralkartei etwa darauf hindeutete, daß untere Parteistellen zunächst S(?ine Aufnahme befürwortet hatten, und ob daraus etwa in der einen oder anderen Richtung nachteilige Schlüsse gegen den Kläger zu ziehen waren, sei es auch nur auf eine längere Dauer der Zeit, 3‘ Die Revision macht ferner geltend, daß es nicht das Verdienst des Klägers gewesen sei, wenn er nicht langjährig Mitglied der NSDAP gewesen sei. Nur wenn der Klager die Mitgliedschaft ausschließlich zu dem Schutze seiner rassisch verfolgten Ehefrau erstrebt hätte, könne der Ausschließungsgrund des § 6 Abs. 1 Lr. 1 BEG entfallen; so liege es hier jedoch nicht, da er sich nach seiner eigenen Behauptung mit seinem Vetter, darüber beraten habe, wie er aus der Lage, in die:er durch die Anmeldung geraten sei, herauskoinmen könne. Der Kläger sei aber auch von der Entschädigung ausgeschlossen, weil er der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft Vorschub geleistet habe« Dazu genüge die objektive Forderung der Ziele der NSDAP und das Bewußtsein der Förderung, eines weitergehenden Willens bedürfe es nicht. Wer, wie der Kläger, einen Antrag auf Aufnahme in die NSDAP gestellt und einen Uitgliedsbei-trag gezahlt habe, könne sich nicht darauf berufen, daß ihm die Förderung der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft nicht bewußt geworden sei. gruppenleiter die Streichung veranlagte, ohne daß der Kläger in dieser Richtung etwas 'unternommen hatte, so ergeben die getroffenen Feststellungen, daß dem Kläger eine Mitgliedschaft in der NSDAP, wie sie in §;6 Abs;, 1 Nr. 1 BEG für den Ausschluß von der Entschädigung vorausgesetzt wird, nicht nachgewiesen ist. Ohne Rechtsirrtum wird in dem angefochtenen Urteil ausgeführt,, daß die Aufnahme in die NSDAP erst mit der Aushändigung einer Mitgliedskarte oder eines Mitgliedsbuches.erfolgt wa r (§ 3 Abs. 1 der Satzung der: NSDAP vom 22. Es kann dahinstehen, ob eine dem Verfolgten erklärte vorläufige Aufnahme in die NSDAP durch eine untergeordnete Parteidienststelle, die ihm bereits in gewissem Umfang Pflichten eines Parteimitgliedes auferlegte.als Mitgliedschaft im Sinne des § 6 Abs. 1 Kr. 1 BEG zu werten ist (so Blessin in Blessin-Yfilöen § 6 An. 8; a.A. van Dam-I.oos Mai 1957 IV ZR 11/57), und auch die daraufhin erfolgte Anforderung und Zahlung des Parteibeitrages, die diese Anmeldung häufig ohne weiteres* nach sich gezogen haben wird, machte den Betreffenden noch nicht zu dem Parteimitglied im Sinne des § 6 Abs.- 1 .Nr. 1 3EG. Steht aber seine erfolglos gebliebene Bemühung um Aufnahme in die NSDAP der erworbenen Mitgliedschaft nicht gleich, so kann sie, wenn nicht besondere Umstände'hinzukommen, auch nicht deswegen den Entschädigungsanspruch ausschließen, weil sie ein Vorschubleisten für die nationalsozialistische Gewaltherrschaft bedeute. Nach der Rechtsprechung des Senats erfordert dieses zwar nicht den Willen, die Ziele des Nationalsozialismus zu fördern, vielmehr reicht für ihn das Bewußtsein der Förderung aus (Urteile vom 24. Die Beitragszahlung bedeutet zwar eine gewisse Förderung des Nationalsozialismus, dies kann dem Kläger, wie der Revision zuzugeben ist, auch nicht unbekannt geblieben sein. Das würde, ersichtlich dem Gesetz widersprechen» Hier kommt noch hinzu, daß der Kläger, wie den in dem Berufungsurteil enthaltenen Ausführungen zu entnehmen ist, zunächst auf die Werbung des Parteifunktionärs einging, um nicht weiter bekannt werden zu lassen, daß seine Frau eine Jüdin war. Diese Feststellung steht nicht im 'Widerspruch zu der Tatsache, daß der Kläger sich nach seinen Angaben später bemüht haben-will, die Anmeldung zur Partei rückgängig zu machen. Mag für den Kläger hier auch nicht schon eine wirkliche Zwangslage Vorgelegen haben, so wurde sein Verhalten, wie die getroffenen Feststellungen erkennen lassen, doch durch die schwierige Lage veranlaßt, in der er sich als Ehemann einer jüdischen Frau befand. Das Berufungsgericht hat daher mit Hecht auf Grund des von ihm festgestellten Sachverhalts angenommen, daß Entschädigungsansprüche des Klägers nicht nach § 6 Abs, 1 Hr, 1 BEG ausgeschlossen sind. Dort seien sie ohne eine seine Interessen wahrende Aufsicht geblieben und geplündert worden, nachdem die Geheime Staatspolizei von der Elucht des Klägers Kenntnis erhalten habe. Sie haben jedoch unbeachtet gelassen, daß der Kläger bei seiner persönlichen Anhörung vor dem Landgericht angegeben hat, daß die Wohnung, aus der er Anfang 1944 ausgewiesen wurde, später völlig ausgebombt worden sei und die darin befindlichen Personen umgekommen seien. notwendig, zu prüfen, ob etwa die Eigentumsverluste, deretwegen in den Vorinstanzen ein Entschädigungsanspruch des Klägers dem Grande nach bejaht worden ist, und um die es auch im Revisionsrechtszug allein geht, nicht auch ohne die Verfolgung entstanden wären (§ 9 Abs. 5 BEG). untersucht werden müssen, ob der Kläger dis Gegenstände, für die er Ersatz verlangt, nachweislich auch verloren hätte, wenn er nicht verfolgt worden wäre und deshalb in seiner ersten Wohnung hätte bleiben können. Dabei wären freilich auch Umstände zu berücksichtigen, die dafür sprechen würden, daß er die Gegenstände oder einen Seil von ihnen rechtzeitig in weniger luftgefährdete Gebiete verlagert und vor dem Untergang bewahrt .hätte, üürde jedoch die Prüfung ergeben, daß die Gegenstände beim Verbleiben des Klügere in seiner ersten Wohnung, also ohne die Verfolgung, ebenfalls verlorengegangen wären, so könnte der Kläger sich nicht darauf berufen, daß sie ihm jedenfalls in der ihm zugewiesenen Wohnung erhalten geblieben wären, wenn die Verfolgung, mit der Zuweisung dieser Wohnung ihr Ende gefunden;hätte und er nicht auch diese wieder hätte verlassen müssen. Wären die Eigentumsverluste in vollem Umfang auch ohne die Verfolgung eingetreten, so hätte der hier in Rede stehende Anspruch schon deshalb nicht dem Grunde nach für gerechterer tigt erklärt werden dürfen. 2. Das Berufungsgericht hätte sich auch mit den in dem ablehnenden Bescheid der Entschädigungsbehürde enthaltenen Ausführungen auseinandersetzen sollen, es liege die Vermutung nahe, daß der Kläger durch das Verschweigen seiner Mitgliedschaft in der NSDAP die Entschädigungsbehörde wissentlich zu'täuschen versucht habe, um Entschädigungsleistungen zu erlangen (§ 2 Abs. 1 BErgG, jetzt § 7 Abs. 1 BEG). Es hätte untersuchen sollen, ob der Kläger, etwa auf Grund an ihn gerichteter entsprechender weitgehender Fragen, verpflichtet war, seine vor übergehenden Beziehungen zur hSDÄP zu offenbaren, und ob er etwa durch sein Verhalten bei der Geltendmachung der Entschädigungsansprüche die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 BEG erfüllt hat. Bevor dieses darüber entschieden hat, ob der Anspruch auf Entschädigung dem Grunde nach gerechtfertigt ist, kommt eine Zurückverweisimg der Sache an das Landgericht gemäß § 538 Abs. 1 Er. 3 ZPO in Verbindung mit § 209 Abs, 1 BEG nicht in Betracht.
IV.. ZR 260/57 (5 tj (Rutsch.) 70/56) Verkündet am 18» Dezember 1957 Schorm, Jusiizangesbellter aIp Urkundsbeamter der Geschäftsatelle Im Kamen des Volkes In dem EntschädigungsrechtsBtreit dos Landes IJordrheiu-Weatfalen, vertreten durch den Innenminister des Landes Nordrhein-Westfalen in Düsseldorf, Beklagter und 2ievis*icnsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Hechtsanwalt Dr. MBP in gegen den Kaufmann Dr. Karl Kläger und Revisionsbeklagten, Pro3bßb?voll:’äct.tigte; Rechtsanwälte und Dr. m hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 15» Dezember 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Ascher, Rsske, Johann sen und V.üst enherg für Rocht erkannt: Auf die Revision des beklagten Landes wird das Urteil deB 5» Zivilsenats (Entschädigungssenats) des Oberlandesgerichts in Köln vom 6. Juni 1957 aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verbs dlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückv erwiesen. Das Verfahren vor dem Revisionsgericht ist gebühren-und auslagenfrci. Von Rechts wegen Tatbestand Der im Jahre 1900 geborene Kläger trat nach dem Studium der Rechtswissenschaft im Jahre 1924 in den elterlichen kaufmännischen Betrieb ein. Seine Ehefrau, mit der er im Jahre 1925 die Ehe eingegangen ist, ist Jüdin, er selbst ist nicht-jüdischer Abstammung. Nachdem in Deutschland der Nationalsozialismus an die Macht gelangt war, versuchte ein (inzwischen verstorbener) Funktionär der NSDAP namens der ebenso wie der Kläger Mitglied eines Angelsportklubs war, ihn für den Eintritt in die Partei zu werben. Der Kläger und sein Vater erhielten Anmeldungsformulare zu dem Parteibeitritt zugesandt. Beide füllten die Vordrucke aus und sandten sie 5NIS zu. Für beide wurde auch eine Beitragszahlung geleistet. Der Kläger wurde später nicht mehr als Parteimitglied geführt. Auf der ihn betreffenden Karteikarte der Zentralkartei der NSDAP ist vermerkt: "Eingetroten 1.5*53 Ausgefee&e» (so!) lt, KÖln-Aachen/Xl/34 Bl. 50 uJL." Später war der Kläger wegen der Abstammung seiner Ehefrau Verfolgungen ausgesetzt. Er, seine Frau und die aus der Jhe hervorgegangene Tochter mußten Anfang 1944 ihre ftohnung verlassen, und es wurde ihnen in einem anderen Haus ein Zimmer iiugc'Äioscii. Im Kerbst 1944 sollte der Kläger in dem lager iJüngersclorf untergebracht werden, doch konnte er vorher entfliehen und sich bis zur Beendigung der nationalsozialistischen Herrschaft verborgen halten. Durch Beschluß des Ausschusses für die Entschädigung für Freiheitsentziehung für den Stadtkreis Köln vom 22. Juni 1950 ist dem Kläger wegen des Lebens in der Illoyalität eine Haft- entSchädigung von 1.200 DIS zuerkannt worden. Er macht weitere Entechädigungsanrpxiiche wegen Schadens an Körper und Gesundheit, wegen Sehaaens :r irigei tum und. Vermögen sowie wegen Schadens im "beruflicher und wirtschaftlichen Fortkommen geltend. Die Urit3Ch£digyn.inbehörüe hat die Ansprüche abgeleknt. Der Kläger hat Klage erhoben und u.a. beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, an ihn wegen Schadens an Eigentum und Vermögen 3.750 DM zu zahlen.. Br hat behauptet, er habe bei seiner Flucht in die Illegalität persönliche Gegenstände, insbesondere Kleidungsstücke, im Werte von 2.834 HM eingebüßt. Der Kläger hat ferner behauptet, er habe die Anraeldungs-erklärang für die IJSDAP erst Ende 1934 abgegeben., Br habe dies getan, weil er für sich und seine Frau Verfolgungsmaß-nahmen befürchtet habe, falls durch die Ablehnung der Aufforderung, der Partei beizutreten, die Abstammung seiner Ehefrau bekanntgoworden wäre. Es sei dann für ihn eine einmalige Entrichtung von Parteiboiträgcn erfolgt, die verhältnismäßig hoch gewesen sei, weil sie Nachzahlungen für mehrere Monate enthalten habe; diese Zahlung hebe sein Vater für ihn an geleistet. Zwei bis drei Wochen nach der Anmeldung habe er, der Kläger, sich mit seinem Vetter, dem Zeugen der damals Kreispropagandaleiter der Partei gewesen sei, darüber beraten, wie er aus der Lage, in die er durch die Anmeldung bei der Partei geraten sei, wieder herauskommexi könne. habe ihm versprochen, die Sache in Ordnung zu bringen, und er habe dann auch nichts mehr von einer Mitgliedschaft bei der I78DA? gehört. Br habe den Nationalsozialismus nicht bejaht und ihn nicht fördern wollen. Seine wahre Einstellung ergebe sich daraus, daß er zu seiner Ehefrau gehalten habe und sich nickt.habe scheiden lassen, daß er alle damit verbundenen Unannehmlichkeiten in Kauf genommen habe, und daß er schließ lieh gezwungen gewesen sei, zu dem Schutze seiner Ehefrau und zu seinem eigenen Schutz in die Illegalität zu gehen» Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen. Es hat bestritten, daß der Kläger persönliche Gebrauchs gegenstände in dem von ihm angegebenen Umfang eingebüßt habe Außerdem habe er nicht dargetan, daß er diese Gegenstände ohne eine seine Interessen wahrende Aufsicht zuriiekgelassen und der Plünderung preisgegeben habe. Das beklagte Land hat auch bestritten, daß der Kläger erst im Jahre 1934 das Aufnahmegesuch bei der NSDAP gestellt habe, und daß auf der in der Zentralkartei befindlichen Karteikarte eine Rückdatierung des Eintrittsdatums vorgenommen sei, sowie ferner, daß nicht der Kläger selbst, sondern für ihn sein Vater Sitgliedsbeiträge an die Partei gezahlt habe. Es hat auch in Abrede gestellt, daß der Kläger selbst veranlaßt habe, sein Aufhahmegesuch rückgängig zu machen. Seine Streichung aus der Liste der Pai'teiraitglieder sei vielmehr erfolgt, weil.die Aufnahme wegen der jüdischen Abstammung seiner Ehefrau auf Veranlassung des Ortsgruppenleiters 10| Rückgängig gemacht worden sei» Das Landgericht hat* durch Teil-Grundurteil über den Grund des von dem Kläger geltend gemachten Entschädigungsanspruchs wegen Schadens an Eigentum vorab ent schieden und ausgesprochen, daß dieser Anspruch dem Grunde nach gerechtfertigt sei. Die dagegen von dem beklagten Land eingelegte Berufung ist von dem Oberlandesgericht zuriiekgewiesen worden Mit der Revision, die von dem Berufungsgericht zugelassen worden ist, verfolgt das beklagte Land seinen Antrag auf Abweisung der Klage weiter. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen. * Sntscheidungsgründe: I. 1 In dem Urteil des Berufungsgerichts wird zu der Präge, ob der Kläger nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 BEG von der Entschädigung ausgeschlossen sei, ausgeführt, er sei nicht Mitglied der NSDAP gewesen» Die Mitgliedschaft habe er nur durch die Aushändigung einer Mitgliedskarte oder eines Mitgliedsbuches erwerben können, diese habe er nicht erhalten. Seine Angabe, daß er erst im Herbst 1934 das Aufnahmegesuch unterschrieben habe, sei glaubhaft. Das in der Zentralkartei genannte Eintritt sdatum lasse keine gegenteiligen Schlüsse zu, denn es sei gerichtsbekannt, daß das Aufnahmedatum häufig zurückdatiert worden sei, da nach dem 1. Mai 1933 offiziell eine Aufnahmesperre verhängt worden sei« Rur wirkliche Mitglieder, nicht aber Parteianwärtcr, seien ohne weiteres von der Entschädigung ausgeschlossen. :• Der Kläger habe auch der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft nicht Vorschub geleistöt. Er habe ein begreifliches' Interesse daran gehabt, die jüdische Abstammung seiner Frau nicht weiter bekannt werden zu lassen. Y/enn er daher auf die Werbung’ des Funktionäre..zunächst einmal um Aufnahme in die NSDAP nachgesucht habe, so habe darin ebensowenig ein Vorschubleisten gelegen wie in der einmaligen Zahlung von Parteibeiträgen. Dem Kläger habe, wie sein sonstiges Verhalten zeige, der 'Wille und das Bewußtsein gefohlt, die Ziele der NSDAP zu fördern. Nur wenn der Handelnde sich dieser Förderung bewußt gewesen sei, könne ein Vorochubleisten mit dem Ausschluß aller Entschädigungsansprüche geahndet werden. 2, Die Revision rügt zunächst, das Berufungsgericht habe die Beweislast verkannt. Diese Rüge ist verfehlt. Die Ausschlußgründe des § 6 Abs, 1 Nr. 1 BSG müssen von dem auf Entschädigung belangten Land nachgewiesen werden, wobei es hier dahinstehen kann, ob diese Beweislastregelung auch gilt, wenn es sich darum handelt, ob die nur nominelle Mitgliedschaft durch aktive Bekämpfung des Nationalsozialismus ausgeglichen worden ist. Im übrigen gehen jedenfalls alle nicht zu behebenden Zweifel, die über das Vorliegen der in dieser Vorschrift genannten Äusschließungsgründe in tatsächlicher Hinsicht bestehen bleiben, zu Lasten des Beklagten. Entgegen der Auffassung der Revision mußte deshalb dem Kläger nachgewiesen werden, daß er eine Mitgliedskarte oder ein Mitgliedsbuch der NSDAP erhalten hatte, soweit daraus für ihn nachteilige Folgen abgeleitet werden sollten. ;; Es ist auch nicht richtig, wenn die Revision geltend macht*, durch die Eintragung in der Zentralkartei der NSDAP sei der Anscheinsbeweis für die volle Mitgliedschaft des Klägers seit dem 1. Mai 1933 erbracht, und die Annahme einer Rückdatierung des Eintrittszeitpunktes zugunsten des mit einer Jüdin verheirateten Klägers verstoße gegen die Denkgesetze. Die Angaben in der Zentralkartei begründen keine Vermutung im Rechtssinne (a.A. wohl. Blessin in Blessin-Y/ilden 2. Aufl. § 6 BEG Anm. 8), sondern sind im Wege der freien . Beweiswürdigung zu berücksichtigen. Allerdings wäre es angebracht gewesen, darzulegen, ob die Eintragung des Klägers als Parteimitglied in der Zentralkartei etwa darauf hindeutete, daß untere Parteistellen zunächst S(?ine Aufnahme befürwortet hatten, und ob daraus etwa in der einen oder anderen Richtung nachteilige Schlüsse gegen den Kläger zu ziehen waren, sei es auch nur auf eine längere Dauer der Zeit, die zwischen der Stellung des Aufnabraeantyages und der Veranlassung der Streichung lag« Aber swingend waren solche für den Kläger ungünstigen Rückschlüsse nicht, und das Berufungsgericht brauchte sich mit diesem Umstand nicht besonders auseinanderzusetzen. In Wirklichkeit greift die Revision mit ihren Ausführungen die Beweiswürdigung an« Damit kann sie im Revisionsrechtszug nicht gehört werden« 3‘ Die Revision macht ferner geltend, daß es nicht das Verdienst des Klägers gewesen sei, wenn er nicht langjährig Mitglied der NSDAP gewesen sei. Er.habe jedenfalls alle Anträge gestellt, um Mitglied zu werden. Rur deshalb, weil der Gau der NSDAP sich eingeschaltet habe, sei der Kläger wieder gestrichen worden. Ein Ausschluß aus der Partei oder die Nichtigerklärung der Aufnahme ändere nichts daran, daß die 'betreffende Person Mitglied genesen sei. Nur wenn der Klager die Mitgliedschaft ausschließlich zu dem Schutze seiner rassisch verfolgten Ehefrau erstrebt hätte, könne der Ausschließungsgrund des § 6 Abs. 1 Lr. 1 BEG entfallen; so liege es hier jedoch nicht, da er sich nach seiner eigenen Behauptung mit seinem Vetter, darüber beraten habe, wie er aus der Lage, in die:er durch die Anmeldung geraten sei, herauskoinmen könne. Die Antragstellung sei demnach sein freier Entschluß gewesen. Auch bei einer Ablehnung der Werbung des Parteifunktionärs habe er die Abstammung seiner Frau nicht zu offenbaren brauchen. Der Kläger sei aber auch von der Entschädigung ausgeschlossen, weil er der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft Vorschub geleistet habe« Dazu genüge die objektive Forderung der Ziele der NSDAP und das Bewußtsein der Förderung, eines weitergehenden Willens bedürfe es nicht. Wer, wie der Kläger, einen Antrag auf Aufnahme in die NSDAP gestellt und einen Uitgliedsbei-trag gezahlt habe, könne sich nicht darauf berufen, daß ihm die Förderung der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft nicht bewußt geworden sei. 8 ^ Auch damit kann, die Revision keinen Erfolg haben. Das Berufungsgericht hat keine Feststellungen darüber getroffen, ob der Kläger, wie er behauptet, selbst seine Streichung als Parteimitglied in die Wege geleitet hatte. Aber auch wenn man mit der Revision und entsprechend der Bekundung des Zeugen davon ausgeht, daß der Orts- gruppenleiter die Streichung veranlagte, ohne daß der Kläger in dieser Richtung etwas 'unternommen hatte, so ergeben die getroffenen Feststellungen, daß dem Kläger eine Mitgliedschaft in der NSDAP, wie sie in §;6 Abs;, 1 Nr. 1 BEG für den Ausschluß von der Entschädigung vorausgesetzt wird, nicht nachgewiesen ist. Ohne Rechtsirrtum wird in dem angefochtenen Urteil ausgeführt,, daß die Aufnahme in die NSDAP erst mit der Aushändigung einer Mitgliedskarte oder eines Mitgliedsbuches.erfolgt wa r (§ 3 Abs. 1 der Satzung der: NSDAP vom 22. Kai 1926, mitgeteilt bei Haiden-Fischer, Das Recht der NSDAP 3« Auf1. S. 43» vgl. ferner Organisationsbuch der NSDAP 1943 S. 6)• Da der Kläger diese Urkunden nicht erhalten hatte-, war. er nicht Parteimitglied. Nicht entscheidend ist dafür, daß'er als'Mitglied bereits iii der Zentralkartei der Partei geführt wurde.. Zutreffend wird in dem angefochtenen Urteil auch dargelegt, daß der formelle Ausschlußgrund der Mitgliedschaft in der NSDAP oder einer ihrer Gliederungen, der dazu zwingt, die Umstände des Einzelfalles weithin unberücksichtigt zu lassen, nicht erweiternd über seinen Wortlaut hinaus auszu-legen ist. Es kann dahinstehen, ob eine dem Verfolgten erklärte vorläufige Aufnahme in die NSDAP durch eine untergeordnete Parteidienststelle, die ihm bereits in gewissem Umfang Pflichten eines Parteimitgliedes auferlegte.als Mitgliedschaft im Sinne des § 6 Abs. 1 Kr. 1 BEG zu werten ist (so Blessin in Blessin-Yfilöen § 6 Anm. 8; a.A. van Dam-I.oos § 6 Anm. 3 a). Die Anmeldung zur Partei allein schließt eine Entschädigung nicht aus (Urteil des Senats vom 23. Mai 1957 IV ZR 11/57), und auch die daraufhin erfolgte Anforderung und Zahlung des Parteibeitrages, die diese Anmeldung häufig ohne weiteres* nach sich gezogen haben wird, machte den Betreffenden noch nicht zu dem Parteimitglied im Sinne des § 6 Abs.- 1 .Nr. 1 3EG. Im .vorliegenden Fall ist nur festgestellt, daß der Kläger die Aufnahme beantragte -und einen Parteibeitrag entrichtete, sowie daß er unter einer Litgliedsnummer in der.Sentralkartei als Parteimitglied geführt wurde. Dafür, daß er vorläufig aufgenommen worden ist und in irgendeiner Weise als Parteianwärter oder'Parteimitglied hervorgetroten ist, liegt nichts vor. Er ist daher von der Entschädigung nicht wegen einer Sitgliedsahaft in der NSDAP ausgeschlossen. Steht aber seine erfolglos gebliebene Bemühung um Aufnahme in die NSDAP der erworbenen Mitgliedschaft nicht gleich, so kann sie, wenn nicht besondere Umstände'hinzukommen, auch nicht deswegen den Entschädigungsanspruch ausschließen, weil sie ein Vorschubleisten für die nationalsozialistische Gewaltherrschaft bedeute. Auch die einmalige Zahlung von Parteibeiträgen ist noch kein Vorschubleisten im Sinne des Gesetzes. Nach der Rechtsprechung des Senats erfordert dieses zwar nicht den Willen, die Ziele des Nationalsozialismus zu fördern, vielmehr reicht für ihn das Bewußtsein der Förderung aus (Urteile vom 24. November 1956 IV ZR 189/56, RzW 1957, 55, 56, und vom 5. Juli 1957 IV ZR 113/57). Die Beitragszahlung bedeutet zwar eine gewisse Förderung des Nationalsozialismus, dies kann dem Kläger, wie der Revision zuzugeben ist, auch nicht unbekannt geblieben sein. In der Beitragszahlung kann aber im Sinne des § 6 Abs. 1 Kr. 1 BEG kein Vorschubleisten liegen. Andernfalls würden nominelle Parteimitglieder, die in der Regel Beiträge gezahlt naben, fast stets von der Entschädigung ausgeschlossen. Denn sie könnten sich, soweit sie Vorschub geleistet haben, ■_ niemals darauf berufen, daß sie den Nationalsozialismus bekämpft hätten und daher ent-ochädigungsberechtigt seien. Das würde, ersichtlich dem Gesetz widersprechen» Hier kommt noch hinzu, daß der Kläger, wie den in dem Berufungsurteil enthaltenen Ausführungen zu entnehmen ist, zunächst auf die Werbung des Parteifunktionärs einging, um nicht weiter bekannt werden zu lassen, daß seine Frau eine Jüdin war. Diese Feststellung steht nicht im 'Widerspruch zu der Tatsache, daß der Kläger sich nach seinen Angaben später bemüht haben-will, die Anmeldung zur Partei rückgängig zu machen. Auch wenn diese Angaben zutreffen sollten, kann der Kläger zunächst dem Drängen des Funktionärs nachgegeben haben, um; keinen Verdacht aufkommen zu lassen und um Nachforschungen zu vermeiden! trotzdem kann er später die Schwierigkeiten erkannt haben, die ihm gerade auf dem von ihm eingeschlagenbn J?ege:; drohten. Wie der Senat ent-. schieden hat, entspSricht'es dem-Zweck des Gesetzes, daß der allein zu dem Scjiut2 des jüdischen Ehegatten erfolgte Erwerb der Mitgliedschaft in der NSDAP, nicht zura Ausschluß von der Entschädigung führt (Urteil vom 22. Mai 1957 IV ZR 73/57, RzW 1957, 325, vgl. auch Urteil vom 11. Oktober 1957 IV ZR 161/57, zur Veröffentlichung bestimmt). Mag für den Kläger hier auch nicht schon eine wirkliche Zwangslage Vorgelegen haben, so wurde sein Verhalten, wie die getroffenen Feststellungen erkennen lassen, doch durch die schwierige Lage veranlaßt, in der er sich als Ehemann einer jüdischen Frau befand. Schon aus diesem Gninde lassen sich die festgestellten, verhältnismäßig unbedeutenden Handlungen, die den Nationalsozialismus nicht nennenswert gefördert haben können nicht als ein Vorschubleisten ansehen. Das Berufungsgericht hat daher mit Hecht auf Grund des von ihm festgestellten Sachverhalts angenommen, daß Entschädigungsansprüche des Klägers nicht nach § 6 Abs, 1 Hr, 1 BEG ausgeschlossen sind. ■II.' 1. . Das angefoqhtene Urteil kann jedoch nicht aufrechterhalten werden, weil die zu dem Grund des Anspruchs gehörende Erage, ob wegen Verlustes des Eigentums Entschädigung zu leisten ist, noch weiterer Klärung bedarf. Das Landgericht hat festgestellt, der Kläger habe nicht seine gesamte persönliche Habe in die Illegalität mitnehmen können, sondern habe seine Sachen zu dem Teil in der ihm zugewiesenen V/ohnung zurücklas son müssen. Dort seien sie ohne eine seine Interessen wahrende Aufsicht geblieben und geplündert worden, nachdem die Geheime Staatspolizei von der Elucht des Klägers Kenntnis erhalten habe. Das Berufungsgericht ist dem beigetreten. Beide Gerichte haben ersichtlich angenommen, daß die Gegenstände nicht von der Geheimen Staatspolizei beschlagnahmt wurden, sondern der Plünderung verfielen. Sie haben jedoch unbeachtet gelassen, daß der Kläger bei seiner persönlichen Anhörung vor dem Landgericht angegeben hat, daß die Wohnung, aus der er Anfang 1944 ausgewiesen wurde, später völlig ausgebombt worden sei und die darin befindlichen Personen umgekommen seien. Diese Angaben machen es. notwendig, zu prüfen, ob etwa die Eigentumsverluste, deretwegen in den Vorinstanzen ein Entschädigungsanspruch des Klägers dem Grande nach bejaht worden ist, und um die es auch im Revisionsrechtszug allein geht, nicht auch ohne die Verfolgung entstanden wären (§ 9 Abs. 5 BEG). Es hätte untersucht werden müssen, ob der Kläger dis Gegenstände, für die er Ersatz verlangt, nachweislich auch verloren hätte, wenn er nicht verfolgt worden wäre und deshalb in seiner ersten Wohnung hätte bleiben können. Dabei wären freilich auch Umstände zu berücksichtigen, die dafür sprechen würden, daß er die Gegenstände oder einen Seil von ihnen rechtzeitig in weniger luftgefährdete Gebiete verlagert und vor dem Untergang bewahrt .hätte, üürde jedoch die Prüfung ergeben, daß die Gegenstände beim Verbleiben des Klügere in seiner ersten Wohnung, also ohne die Verfolgung, ebenfalls verlorengegangen wären, so könnte der Kläger sich nicht darauf berufen, daß sie ihm jedenfalls in der ihm zugewiesenen Wohnung erhalten geblieben wären, wenn die Verfolgung, mit der Zuweisung dieser Wohnung ihr Ende gefunden;hätte und er nicht auch diese wieder hätte verlassen müssen. Denn bei der Prüfung « der Frage, ob ein Schaden auch ohne die Verfolgung-entstanden wäre, müssen die-gesamten. Ereignisse,, wie sie sich wirklich abgespielt haben, dem Gesamtverlauf, wie er ohne die Verfolgung eingetreten wäre, gegenübergestellt werden (vgl. Urteil des Senats vom 23. Januar 1957 IV ZR 281/56, RzY7 1957, 86). Wären die Eigentumsverluste in vollem Umfang auch ohne die Verfolgung eingetreten, so hätte der hier in Rede stehende Anspruch schon deshalb nicht dem Grunde nach für gerechterer tigt erklärt werden dürfen. 2. Das Berufungsgericht hätte sich auch mit den in dem ablehnenden Bescheid der Entschädigungsbehürde enthaltenen Ausführungen auseinandersetzen sollen, es liege die Vermutung nahe, daß der Kläger durch das Verschweigen seiner Mitgliedschaft in der NSDAP die Entschädigungsbehörde wissentlich zu'täuschen versucht habe, um Entschädigungsleistungen zu erlangen (§ 2 Abs. 1 BErgG, jetzt § 7 Abs. 1 BEG). Es hätte untersuchen sollen, ob der Kläger, etwa auf Grund an ihn gerichteter entsprechender weitgehender Fragen, verpflichtet war, seine vor übergehenden Beziehungen zur hSDÄP zu offenbaren, und ob er etwa durch sein Verhalten bei der Geltendmachung der Entschädigungsansprüche die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 BEG erfüllt hat. Dabei hätten auch etwaige unwahre Angaben über die nicht durch ihn persönlich erfolgte Entrichtung des parteibeitrages oder über seine Bemühungen, die Anmeldung rückgängig zu machen, eine Rolle spielen können. Bei dem bisher festgestellten Sachverhalt kann das Vorliegen der Voraussetzungen dieser Vorschrift nicht ohne weiteres angenommen werden. J>c Die deshalb noch erforderliche Aufklärung der für den Grund des Anspruchs erheblichen Tatsachen ist von dem Berufungsgericht noch nachzuholen. Bevor dieses darüber entschieden hat, ob der Anspruch auf Entschädigung dem Grunde nach gerechtfertigt ist, kommt eine Zurückverweisimg der Sache an das Landgericht gemäß § 538 Abs. 1 Er. 3 ZPO in Verbindung mit § 209 Abs, 1 BEG nicht in Betracht. Das Revisionsgericht muß deshalb den Rechtsstreit nicht an das Landgericht, soiidern an das Berufungsgericht zurückverweisen.- 'V • 4. Sollte das Berufungsgericht wiederum zur Zurückweisung der Berufung kommen, so wird es die-außergerichtlichen Kosten der Revision dem beklagten Land aufzuerlegen haben. Sollte es dagegen zu dem Ergebnis gelangen, daß der Kläger keinen Anspruch auf Entschädigung wegen Schadens an Eigentum hat, und das Teil-Grundurteil des Landgerichts dahin ändern, daß die Klage insoweit äbgewiesen wird, so wird über die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens, die diesen Teil der Klaganträge einschließlich der Berufung und der Revision - -U - betreffen, in dem Schlußurteil mit zu Senatspräsident Schmidt Ascher ist erkrankt und verhindert zu unterschreiben, Ascher Johannsen V.' entscheiden sein. Ra ske i.sienberg