Rechtssatzs In einem Vorhaben, kurz vor dem'Ende des Krieges einem sinnlos erscheinende Zerstörungen zu verhindern, liegt für sich allein noch nicht ein Einsatz gegen die Mißachtung der Menschenwürde im Sinne von § 1 Abs 2 EEG» Y/ährend das Landgericht ihren Anspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt hat, ist die Klage vom Oberlandesgericht abgewiesen worden. Mit der Revision, die vom Oberlandesgericht zugelassen worden ist, beantragen die Kläger, das Urteil des Oberlandesgerichts aufzuheben und die Berufung des Beklagten als unzulässig zu verwerfen, hilfsweise sie zurückzuweisen. Wie die Bekundung der Sachbearbeiterin des Beklagten, der Frau Assessorin S^|HHHfcergeben hat, ist die Unterschrift unter der Berufungsbegründung von ihr auf Grund der ihr vom Beklagten erteilten Zeichnungsbefugnis eigenhändig geleistet worden, Der Unterschied dieser Unterschrift zu ihren sonstigen Unterschriften beruht darauf, daß sie mit dem Kugelschreiber und in lateinischen Buchstaben geleistet worden ist, während die sonstigen Unterschriften mit dem Federhalter und in deutschen Buchstaben vorgenommen worden sind, Ein Anhaltspunkt, daß für seine Bestrafung seine politische Einstellung von Bedeutung gewesen sei, liege nicht vor, zu demal da 3 seiner Schicksalsgefährten auch zu dem Tode verurteilt worden seien, obwohl sie, soweit bekannt, keine bestimmte politische Überzeugung besessen hätten. Aber selbst wenn man annehmen würde, daß dem Kriegsgericht aus den ihm eröffneten einzelnen Tatumständen eine gegen den Nationalsozialismus gerichtete politische Überzeugung des BJpQ bekannt geworden wäre, so würde sich auch dann nicht das Vorliegen einer nationalsozialistischen Gewaltmaßnahme ergeben. Dies trifft aber, wie in dieser Entscheidung ausgeführt wird, nur für solche Handlungen zu, bei denen der gegen den Nationalsozialismus gerichtete politische Charakter der Straftat und des Täters in die Erscheinung getreten ist und Auch die Erklärung des Justizamtmanns R^fc vom 13* Mai 194-6, daß "alle Strafakten, soweit sie irgendeinen politischen Inhalt oder Hintergrund hatten", Anfang Mai 194-5 verbrannt worden seien, nötigte nicht zu dem Schluß, daß die Verurteilten ihre Taten überwiegend zur Bekämpfung des Nationalsozialismus begangen haben. Das Berufungsgericht konnte auch ohne Rechtsverstoß aus den bereits in der Berufungsbegründung vorgetragenen und von den Klägern nicht bestrittenen Tatsachen, daß von einer politischen Einstellung der Mitverurteilten Bd§s nichts bekannt geworden sei, einen Anhaltspunkt dafür entnehmen, die politische Einstellung des habe auf das Strafverfahren keinen Einfluß ausgeübt. 2) Die Revision rügt sodann noch, daß das Berufungsgericht zu Unrecht nicht den Abs 2 des § 1 BEG angewendet habe. Die Vorschrift ist zwar geschaffen worden, um diejenigen Widerstandskämpfer, die keine gegen den Nationalsozialismus gerichtete politische Überzeugung besessen hatten, nicht von einer Entschädigung auszuschließen. Ihre Anwendung setzt aber voraus, daß der Verfolgte sich gegen die Mißachtung der Menschenwürde, insbesondere gegen die sittlich auch durch den Krieg nicht gerechtfertigte Vernichtung von Menschenleben eingesetzt hat. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat, da mit einem unblutigen Verlauf der Meuterei nicht gerechnet werden konnte, B^^ bei seinem Vorhaben Menschenopfer bewußt in Kauf genommen, wenn auch das Berufungsgericht die Schilderung der Zeugen Cund über einen geplanten Massenmord an Offizieren, Mitgliedern der NSDAP und Hitlerrungen für übertrieben angesehen hat. Der Revision kann auch nicht gefolgt werden, wenn sie auf Grund der militärischen Lage im April 1945- die Verteidigung einer Festung, wie sie die Insel Helgoland war, als sinnlos und damit gegen die Die Feststellungen des Berufungsgerichts, daß die Verteidigung der Festung Helgoland durch eine kampfkräftige Besatzung auch in der letzten Phase des verlorenen Krieges einen Sinn gehabt habe, ist rechtlich nicht zu beanstanden. ob die Anwendung des § 1 Abs 2 BEG nicht auch daran scheitern müßte, daß mit ihr nur die Gewissensentscheidung der 'Widerstandskämpfer der im § 1 Abs 1 BEG genannten politischen Überzeugung gleichgestellt werden sollte, ohne daß damit die übrigen Voraussetzungen des Abs 1 für einen Entschädigungsanspruch entfallen (so Blessin-Y/ilden § 1 BEG Anm 24- S 87) und daß diese Voraussetzungen, wie bereits oben zu I 1 ausgeführt ist, hier nicht gegeben sind.
für das Nachschlagewerk ! ? Nicht für die Amtliche Sammlung ! 2466 093 37 Gesetz: BEG § 1 Abs 2 Rechtssatzs In einem Vorhaben, kurz vor dem'Ende des Krieges einem sinnlos erscheinende Zerstörungen zu verhindern, liegt für sich allein noch nicht ein Einsatz gegen die Mißachtung der Menschenwürde im Sinne von § 1 Abs 2 EEG» Aktenzeichens IV ZE 260/54 Urteil des BGH vom 15. Juni 1955 OIG Karlsruhe o . IV ZR 260/54 Verkündet am 15« Juni 1955 Schorm, Justizangest, als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit 1. 2. der Witwe Petronella Haus Nr S» Krs» T des minderjährigen Adolf B ten durch die Klägerin Ziff. E< ebenda, vertre- Kläger, Berufungsbeklagten und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. gegen das Land Baden-Württemberg, vertreten durch das Landesamt für die Wiedergutmachung in Karlsruhe, Leopoldstr. 7a Beklagten, Berufungskläger und Hevisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr. hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 25» Mai 1955 unter Mitwirlolhg des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Ascher, Dr. Kregel, Dr. v. Werner und Wüstenberg für Recht erkannt: Die Revision der Kläger gegen das den Parteien an Verkündungs Statt am 13./l4. August 1954 zugestellte Urteil'des Entschädigungssenats des Oberlandesgerichts in Karlsruhe wird zurückgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten der Revision haben die Kläger zu tragen. Die Entscheidung ist gebühren und auslagenfrei. Von Rechts wegen w * Tatbestands Der Ehemann der Klägerin zu l) und Vater des Klägers 2u 2) Georg B^l; der seit dem Jahre 1942 als Dachdeckermeister auf der Insel Helgoland tätig war, hatte zusammen mit einigen Y/ehrmacht sangehörigen im Frühjahr 1945 den Plan gefaßt, die zur Verteidigung der Insel eingesetzten Offiziere zu überwältigen und die Insel dann den Engländern kampflos zu übergeben» Das Vorhaben wurde angezeigt. Die Beteiligten wurden verhaftet und vor ein Kriegsgericht gestellt. Dieses hat 4 weitere Beteiligte am 21. April 1945 zu dem Tode verurteilt. Das Urteil ist am gleichen Tage vollstreckt worden. Die Kläger verlangen die Zahlung einer Witwen= und Waisenrente sowie einer Kapital ent Schädigung. Y/ährend das Landgericht ihren Anspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt hat, ist die Klage vom Oberlandesgericht abgewiesen worden. Mit der Revision, die vom Oberlandesgericht zugelassen worden ist, beantragen die Kläger, das Urteil des Oberlandesgerichts aufzuheben und die Berufung des Beklagten als unzulässig zu verwerfen, hilfsweise sie zurückzuweisen. Der Beklagte bittet, die Revision zurückzuweisen. Entscheidungsgründe; I. Die Revision rügt, daß die Berufungsbegründung des Beklagten nicht von einem zu seiner Vertretung befugten Amtsträger unterzeichnet sei. Die unter ihr befindliche Unterschrift weiche von den anderen Unterschriften desselben Amtsträgers so auffällig ab, daß sie nicht von derselben Hand geleistet sein könne.. Die Rüge ist nicht begründet. Wie die Bekundung der Sachbearbeiterin des Beklagten, der Frau Assessorin S^|HHHfcergeben hat, ist die Unterschrift unter der Berufungsbegründung von ihr auf Grund der ihr vom Beklagten erteilten Zeichnungsbefugnis eigenhändig geleistet worden, Der Unterschied dieser Unterschrift zu ihren sonstigen Unterschriften beruht darauf, daß sie mit dem Kugelschreiber und in lateinischen Buchstaben geleistet worden ist, während die sonstigen Unterschriften mit dem Federhalter und in deutschen Buchstaben vorgenommen worden sind, IIo 1) Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß B eine gegen den Nationalsozialismus gerichtete politische Überzeugung besessen habe. Allerdings sei diese nur ein mitbestimmender, nicht ein ausschließlicher Grund für sein Handeln gewesen-. Bestimmend seien auch "praktische Erwägungen", nämlich vernünftige Gedanken über die Sinnlosigkeit weiterer Zerstörungen gewesen, Grund und Zweck seines Vorhabens sei jedenfalls gewesen, die Insel Helgoland vor weiteren Kampfhandlungen und ihren Folgen zu bewahren. Soweit die politische Überzeugung BfHs in Frage komme, fehle es jedoch an der für einen Entschädigungsanspruch nach § 1 BEG erforderlichen weiteren Voraussetzung, daß die politische Überzeugung den Gegenstand der Verfolgung gebildet, diese somit die Verfolgungsbehörde zu ihrem Vorgehen bestimmt habe, Braun sei nicht verhaftet und bestraft worden, weil er als politischer Gegner des Nationalsozialismus erkannt worden sei, sondern weil er Kriegsverrat begangen habe. Ein Anhaltspunkt, daß für seine Bestrafung seine politische Einstellung von Bedeutung gewesen sei, liege nicht vor, zu demal da 3 seiner Schicksalsgefährten auch zu dem Tode verurteilt worden seien, obwohl sie, soweit bekannt, keine bestimmte politische Überzeugung besessen hätten. Der erkennende Senat hat bereits in seiner Entscheidung vom 22. Dezember 1954, deren Leitsatz in 22 NJW Rz\7 55, 85 abgedruckt ist, ausgesprochen, daß ein Anspruch auf Entschädigung bei einer Verfolgung aus politischen Gründen nur besteht, wenn die politische Überzeugung dem Verfolger bekannt geworden ist und nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen ausgelöst hat. An dieser Rechtsauffassung, der auch das Berufungsgericht gefolgt ist, hält der Senat fest. Schon an dieser dargelegten Voraussetzung fehlt es nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts. Aber selbst wenn man annehmen würde, daß dem Kriegsgericht aus den ihm eröffneten einzelnen Tatumständen eine gegen den Nationalsozialismus gerichtete politische Überzeugung des BJpQ bekannt geworden wäre, so würde sich auch dann nicht das Vorliegen einer nationalsozialistischen Gewaltmaßnahme ergeben. ist wegen Kriegsverrats in einem ord- nungsmässig durchgeführten Strafverfahren auf Grund von Bestimmungen bestraft worden, wie sie auch vor i der Herrschaft des Nationalsozialismus gegolten haben und auch in anderen Ländern gelten, ohne daß sie rechtsstaatlichen Grundsätzen widerstreiten., Zwar hat der erkennende Senat in einer zur Veröffentlichung bestimmten Entscheidung vom 6. April 1955 - IV ZR 264/54 - ausgesprochen, daß auch eine rechtsstaatlichen Grundsätzen entsprechende Inhaftierung und Bestrafung eine Gewaltmaßnahme im Sinne des § 1 BEG darstellen kann. Dies trifft aber, wie in dieser Entscheidung ausgeführt wird, nur für solche Handlungen zu, bei denen der gegen den Nationalsozialismus gerichtete politische Charakter der Straftat und des Täters in die Erscheinung getreten ist und die Tat überwiegend zur Bekämpfung des Nationalsozialismus begangen worden ist. Etwas Derartiges liegt aber nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hier nicht vor. Die Revision glaubt allerdings in dieser Hinsicht mehrere Verfahrensrügen erheben zu können? sie sind jedoch nicht begründet. Das Berufungsgericht war nicht genötigt, von Amts wegen noch weitere Nachforschungen nach dem Verbleib der Kriegsgerichtsakten anzustellen, aus denen sich nach dem Vortrag der Revision die politischen Motive Bd^ ergeben hätten, nachdem die eingehenden Ermittlungen der Karinegerichte-Auffangsstelle nach dem Verbleib der Akten erfolglos geblieben waren und die Auskunft vorlag, daß mit der endgültigen Vernichtung der Akten gerechnet werden müsse. Auch die Erklärung des Justizamtmanns R^fc vom 13* Mai 194-6, daß "alle Strafakten, soweit sie irgendeinen politischen Inhalt oder Hintergrund hatten", Anfang Mai 194-5 verbrannt worden seien, nötigte nicht zu dem Schluß, daß die Verurteilten ihre Taten überwiegend zur Bekämpfung des Nationalsozialismus begangen haben. Das Berufungsgericht konnte auch ohne Rechtsverstoß aus den bereits in der Berufungsbegründung vorgetragenen und von den Klägern nicht bestrittenen Tatsachen, daß von einer politischen Einstellung der Mitverurteilten Bd§s nichts bekannt geworden sei, einen Anhaltspunkt dafür entnehmen, die politische Einstellung des habe auf das Strafverfahren keinen Einfluß ausgeübt. Eine solche Würdigung des Verfahrensergebnisses war nach § 286 ZPO zulässig. V ' 2) Die Revision rügt sodann noch, daß das Berufungsgericht zu Unrecht nicht den Abs 2 des § 1 BEG angewendet habe. Aus dieser Bestimmung, die die früheren Entschädigungsvorschriften erweitert, läßt sich* jedoch nichts zugunsten der Kläger herleiten. Die Vorschrift ist zwar geschaffen worden, um diejenigen Widerstandskämpfer, die keine gegen den Nationalsozialismus gerichtete politische Überzeugung besessen hatten, nicht von einer Entschädigung auszuschließen. Ihre Anwendung setzt aber voraus, daß der Verfolgte sich gegen die Mißachtung der Menschenwürde, insbesondere gegen die sittlich auch durch den Krieg nicht gerechtfertigte Vernichtung von Menschenleben eingesetzt hat. An dieser Voraussetzung fehlt es jedoch nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts. Nach diesen wollte Bppp die ^n" sei Helgoland vor Zerstörungen, die er für sinnlos hielt, bewahren» Entscheidend waren für ihn nicht Erwägungen, wie sie § 1 Abs 2 BEG verlangt. Unstreitig war die Insel Helgoland zu damaliger Zeit weitgehend von der Zivilbevölkerung evakuiert. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat, da mit einem unblutigen Verlauf der Meuterei nicht gerechnet werden konnte, B^^ bei seinem Vorhaben Menschenopfer bewußt in Kauf genommen, wenn auch das Berufungsgericht die Schilderung der Zeugen Cund über einen geplanten Massenmord an Offizieren, Mitgliedern der NSDAP und Hitlerrungen für übertrieben angesehen hat. Das Vorhaben Bpppe hatte, v/ie es sich nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils darstellt, mit der Wahrung der Menschenwürde nichts zu tun. Der Revision kann auch nicht gefolgt werden, wenn sie auf Grund der militärischen Lage im April 1945- die Verteidigung einer Festung, wie sie die Insel Helgoland war, als sinnlos und damit gegen die 1 Menschenwürde verstoßend ansehen will,. Die Feststellungen des Berufungsgerichts, daß die Verteidigung der Festung Helgoland durch eine kampfkräftige Besatzung auch in der letzten Phase des verlorenen Krieges einen Sinn gehabt habe, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Ein Einsatz gegen die sittlich auch durch den Krieg nicht gerechtfertigte Vernichtung von Menschenleben liegt sonach ebenfalls nicht vor., Es kann deshalb dahinstehen. ob die Anwendung des § 1 Abs 2 BEG nicht auch daran scheitern müßte, daß mit ihr nur die Gewissensentscheidung der 'Widerstandskämpfer der im § 1 Abs 1 BEG genannten politischen Überzeugung gleichgestellt werden sollte, ohne daß damit die übrigen Voraussetzungen des Abs 1 für einen Entschädigungsanspruch entfallen (so Blessin-Y/ilden § 1 BEG Anm 24- S 87) und daß diese Voraussetzungen, wie bereits oben zu I 1 ausgeführt ist, hier nicht gegeben sind. Die Revision mußte daher mit der Kbstenfolge aus §§ 87 BEG, 97 ZPO zurückgewiesen werden. Schmidt Ascher Kregel v. Werner T,Yüstenberg