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BGH · IV ZR 260/04

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 260/04

Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 20. Oktober 2004 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die von der Beschwerde aufgeworfenen Fragen des Verstoßes gegen das Transparenzgebot und des treuwidrigen Berufens des Versicherers auf das Fehlen einer fristgerechten ärztlichen Feststellung unfallbedingter Invalidität nach Leistungsablehnung aus anderen Gründen vor Ablauf der Frist hat der Senat entschieden (Urteile vom 23. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Zitierte Normen: § 543 ZPO
30ZPOBeschwerdeKläger

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IV ZR 260/04
vom 30. November 2005 in dem Rechtsstreit
 Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 30. November
2005 durch die Richter Seiffert, Dr. Schlichting, Wendt, Felsch und
 Dr. Franke
 beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 20. Oktober 2004 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die von der Beschwerde aufgeworfenen Fragen des Verstoßes gegen das Transparenzgebot und des treuwidrigen Berufens des Versicherers auf das Fehlen einer fristgerechten ärztlichen Feststellung unfallbedingter Invalidität nach Leistungsablehnung aus anderen Gründen vor Ablauf der Frist hat der Senat entschieden (Urteile vom 23. Februar 2005 - IV ZR 273/03 -VersR 2005, 639 und vom 30. November 2005 - IV ZR 154/04 - zur Veröffentlichung bestimmt). Die Überprüfung des angefochtenen Urteils hat keinen Rechtsfehler zu dem Nachteil des Klägers ergeben (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Oktober 2004 - IV ZR 386/02 - BGH-Report 2005, 325).
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 144.951,25 €
Seifte rt
 Dr. Schlichting
 Felsch
Dr. Franke
 Wendt
Vorinstanzen:
LG Wiesbaden, Entscheidung vom 09.12.2002 - 7 0 88/00 -OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 20.10.2004 - 7 U 9/03 -