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BGH · IV ZR 259/95

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 259/95

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Schmitz, den Richter Dr. Zopfs, die Richterin Dr. Ritter und die Richter Terno und Seiffert auf die mündliche Verhandlung vom 4. Straße fl in Bflflfe in einem kleinen im Erdgeschoß gelegenen Aufenthaltsraum bei laufendem Fernsehgerät auf die Couch gelegt und war eingeschlafen. Da er den Ring, den er immer am Finger getragen haben will, trotz intensiver Suche im Aufenthaltsraum nicht wiederfand, ging er davon aus, daß ihm der an sich festsitzende Ring bei dem Kampf mit einem der Täter abhandengekommen sei, da seine Hände blutverschmiert gewesen seien. 1. Das Berufungsgericht hat den Eintritt des Versicherungsfalles in der bei der Beklagten unterhaltenen Valorenversicherung, einer sogenannten "Allgefahren"-Versicherung, 2.1 AVBSP 76 (Bl. 63 f.GA), bejaht. Das Berufungsgericht ist ferner davon ausgegangen, daß der Ring dem Kläger anläßlich des Raubüberfalles abhandengekommen ist, 2.2 AVBSP 76. 3. Dagegen hat die Annahme des Berufungsgerichts, der Kläger habe den Versicherungsfall, das Abhandenkommen des versicherten Ringes, grob fahrlässig herbeigeführt, keinen Bestand. Hierfür genügt es nicht, daß der Eintritt des Versicherungsfalles dadurch gefördert worden sein mag, daß der Kläger zunächst bei geöffnetem Fenster in einem im Erdgeschoß gelegenen, schwach erleuchteten und durch den 20 cm breiten Schlitz zwischen Fensterrahmen und nicht vollständig herabgelassener Jalousie einsehbaren Raum geschlafen hatte. Daran ändert auch nichts, daß er nach Ansicht des Berufungsgerichts damit rechnen mußte, auf der Couch vor dem Ein derartiges Anlocken ist auch nicht deshalb gegeben, weil dem im Laufe der Jahre wechselnden Personal des Klägers bekannt geworden sein mag, daß bei dem Kläger beträchtliche Geldmittel erwartet werden konnten. Daß die Täter auch den bei der Beklagten versicherten Ring erbeuten konnten, beruht auf dem aus ihrer Sicht zufälligen Umstand, daß die zu demindest von vornherein einbruchsentschlossenen Täter in dem Aufenthaltsraum auf den zunächst schlafenden Kläger stießen. Daß dies der Fall sein würde, war ihnen bei dem Eindringen in den Gewerbehof noch unbekannt, so daß sie die Aussicht, vom Kläger gerade getragene Schmuckstücke erbeuten zu können, nicht angelockt haben kann. Da demnach ein Herbeiführen des Versicherungsfalles durch ein deutliches Unterschreiten des vertragsgemäß vorausgesetzten Sicherheitsstandards ausscheidet, bedarf es für die Entscheidung keines Eingehens mehr auf die Frage, ob der Kläger grob fahrlässig gehandelt hat. Die Sache ist noch nicht entscheidungsreif, da das Berufungsgericht - von seinem Rechtsstandpunkt aus konsequent - nicht mehr auf von der Beklagten geltend gemachte Obliegenheitsverletzungen nach Eintritt des Versicherungsfalles eingegangen ist.

TäterAufenthaltsraumFensterStraßeBerufungsgerichtringenAVBSPKläger

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
18. Dezember 1996 Wermes
 Justizhauptsekretär als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 Klägers und Revisionsklägers,
 Beklagte und Revisionsbeklagte,
IV ZR 259/95
Verkündet am:
des Herrn Klaus Kurt
 Straße 0
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
 die	Versicherung	AG,	Zweigniederlassung
 vertreten durch den Vorstand, fll,
- Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte	Dr.
und 
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Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Schmitz, den Richter Dr. Zopfs, die Richterin Dr. Ritter und die Richter Terno und Seiffert auf die mündliche Verhandlung vom 4. Dezember 1996
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 30. Juni 1995 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Parteien streiten darum, ob die Beklagte dem Kläger Ersatz in Höhe von 98.000 DM für einen bei ihr nach den Allgemeinen Bedingungen für die Versicherung von Juwelen, Schmuck- und Pelzsachen im Privatbesitz (AVBSP 76) versicherten goldenen Bandring mit eingesetztem Brillanten zu leisten hat.
Am 4. Juli 1993 gegen 3.30 Uhr wurde der Kläger Opfer eines von mehreren bewaffneten Tätern verübten Raubüberfalls . Er hatte sich in seinem Gewerbehof iflüHHHM-
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Straße fl in Bflflfe in einem kleinen im Erdgeschoß gelegenen Aufenthaltsraum bei laufendem Fernsehgerät auf die Couch gelegt und war eingeschlafen. Der Gewerbehof ist von einem 2 m hohen Zaun mit einem ebenso hohen, auch in der Tatnacht verschlossenen Tor umgeben. An dem zur Hofseite gelegenen Fenster des Aufenthaltsraumes, dessen Simshöhe 110 cm beträgt, war die Aluminiumjalousie bis auf circa 20 cm heruntergelassen. Wegen der Sommerhitze stand ein Fensterflügel offen, der andere war angelehnt. Vor dem Fenster lagen zwei Reifen, um den vom Kläger gehaltenen Katzen das Einsteigen in den Aufenthaltsraum zu erleichtern. Auf dem Tisch hatte der Kläger Bargeld in einer Plastiktüte liegen lassen. Es handelte sich um die Restkasse vom Freitag und die Tageseinnahmen vom Samstag. Der kleine Tresor im Aufenthaltsraum war verschlossen.
Den unbekannt gebliebenen Tätern gelang es, unbemerkt in den Hof vorzudringen und durch das Fenster in den Aufenthaltsraum einzusteigen. Dort schlugen sie dem Kläger mit einem Knüppel auf den Kopf und fesselten ihn mit Klebeband. Der Kläger konnte sich befreien, sich auf einen der Täter stürzen und Hilfe herbeirufen. Zwischenzeitlich flohen die Täter jedoch unter Mitnahme von circa 8.000 DM Bargeld. Später bemerkte der Kläger den Verlust seines Ringes. Da er den Ring, den er immer am Finger getragen haben will, trotz intensiver Suche im Aufenthaltsraum nicht wiederfand, ging er davon aus, daß ihm der an sich festsitzende Ring bei dem Kampf mit einem der Täter abhandengekommen sei, da seine Hände blutverschmiert gewesen seien.
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Die Beklagte lehnte eine Schadensregulierung mit Schreiben vom 20. Dezember 1993 ab, weil der Kläger den Versicherungsfall grob fahrlässig herbeigeführt habe. Da die Vorinstanzen ihrer Argumentation gefolgt sind, blieben Klage und Berufung des Klägers erfolglos. Mit seiner Revision verfolgt er sein Klageziel weiter, die Beklagte zur Zahlung von 98.000 DM nebst Zinsen zu verurteilen.
Entscheidungsgründe:
Sein Rechtsmittel führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
1.	Das Berufungsgericht hat den Eintritt des Versicherungsfalles in der bei der Beklagten unterhaltenen Valorenversicherung, einer sogenannten "Allgefahren"-Versicherung, 2.1 AVBSP 76 (Bl. 63 f. GA), bejaht. Damit hat es zugrundegelegt, daß der Kläger den Ring in der Tatnacht am Finger getragen hat, denn anderenfalls wäre er gemäß 5.1.1 AVBSP 76 nicht versichert gewesen. Das Berufungsgericht ist ferner davon ausgegangen, daß der Ring dem Kläger anläßlich des Raubüberfalles abhandengekommen ist, 2.2 AVBSP 76. Eine mit Gewalt erreichte Wegnahme erfordert der Begriff des Abhandenkommens nicht. Es genügt deshalb, wenn der festsitzende Ring nur infolge des glitschigen Blutes an den Händen des Klägers vom Finger glitt und so in den Besitz des mit dem Ring flüchtenden Täters gelangte, mit dem der Kläger handgemein geworden war.
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2.	Das Berufungsgericht hat auch eine erhebliche Wahrscheinlichkeit einer bloßen Vortäuschung des Abhandenkommens des Ringes anläßlich des Raubüberfalles verneint.
Sämtliche Feststellungen werden von der Revisionserwiderung nicht mehr bekämpft. Sie lassen Rechtsfehler nicht erkennen.
3.	Dagegen hat die Annahme des Berufungsgerichts, der Kläger habe den Versicherungsfall, das Abhandenkommen des versicherten Ringes, grob fahrlässig herbeigeführt, keinen Bestand. Es steht nämlich schon nicht fest, daß der Kläger den Versicherungsfall überhaupt herbeigeführt hat. Das würde nach der ständigen Rechtsprechung des Senates voraussetzen (s. dazu z.B. Urteil vom 12.10.1988 - IVa ZR 46/87 -VersR 1989, 141 m.w.N.), daß der Kläger durch sein Verhalten - Tun oder Unterlassen - den als vertragsgemäß vorausgesetzten Standard an Sicherheit gegenüber den unter Versicherungsschutz gestellten Gefahren deutlich unterschritten hätte.
Hierfür genügt es nicht, daß der Eintritt des Versicherungsfalles dadurch gefördert worden sein mag, daß der Kläger zunächst bei geöffnetem Fenster in einem im Erdgeschoß gelegenen, schwach erleuchteten und durch den 20 cm breiten Schlitz zwischen Fensterrahmen und nicht vollständig herabgelassener Jalousie einsehbaren Raum geschlafen hatte.
Daran ändert auch nichts, daß er nach Ansicht des Berufungsgerichts damit rechnen mußte, auf der Couch vor dem
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eingeschalteten Fernsehgerät einzuschlafen. Diese Möglichkeit bedeutete nicht schon eine deutliche Unterschreitung des Sicherheitsstandards, die vom Kläger ein gegenläufiges Handeln gefordert hätte. Er befand sich nämlich in einem Raum, dessen Fenster auf den umfriedeten Betriebshof hinausging. Damit scheidet ein Anlocken von Tätern, die nicht schon in Einbruchsabsicht die 2 m hohe Umfriedung überwunden hatten, durch schon von der Straße her erkennbare, aneignungswert erscheinende Gegenstände von vornherein aus. Ein derartiges Anlocken ist auch nicht deshalb gegeben, weil dem im Laufe der Jahre wechselnden Personal des Klägers bekannt geworden sein mag, daß bei dem Kläger beträchtliche Geldmittel erwartet werden konnten. Zudem fordert der Kläger keinen Ersatz für das geraubte Bargeld.
Daß die Täter auch den bei der Beklagten versicherten Ring erbeuten konnten, beruht auf dem aus ihrer Sicht zufälligen Umstand, daß die zu demindest von vornherein einbruchsentschlossenen Täter in dem Aufenthaltsraum auf den zunächst schlafenden Kläger stießen. Daß dies der Fall sein würde, war ihnen bei dem Eindringen in den Gewerbehof noch unbekannt, so daß sie die Aussicht, vom Kläger gerade getragene Schmuckstücke erbeuten zu können, nicht angelockt haben kann.
Da demnach ein Herbeiführen des Versicherungsfalles durch ein deutliches Unterschreiten des vertragsgemäß vorausgesetzten Sicherheitsstandards ausscheidet, bedarf es für die Entscheidung keines Eingehens mehr auf die Frage, ob der Kläger grob fahrlässig gehandelt hat.
 
4.	Die Sache ist noch nicht entscheidungsreif, da das Berufungsgericht - von seinem Rechtsstandpunkt aus konsequent - nicht mehr auf von der Beklagten geltend gemachte Obliegenheitsverletzungen nach Eintritt des Versicherungsfalles eingegangen ist.
Dr. Schmitz
 Dr. Zopfs
 Dr. Ritter
 Terno
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