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BGH · IV ZR 259/91

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 259/91

Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Bundschuh und die Richter Dr. Zopfs, Dr. Ritter, Römer und Dr. Schlichting am 18. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 22. Der Senat hat im Urteil vom 7. Für die Leitungswasserversicherung hat der Senat diese Frage in seinem späteren Urteil vom 23. in eine reine Sachversicherung könne nicht ein Sachersatzinteresse des Mieters, bestehend in dessen Haftpflichtrisiko, einbezogen werden, gilt gleichermaßen für die Gebäudefeuerversicherung. März 1990 aufgeworfene Frage auch für die Gebäudefeuerversicherung zu verneinen.

Zitierte Normen: § 67 WG
23FrageGebäudefeuerversicherungMärzMieterRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IV ZR 259/91	BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 der Eheleute Benaissa S G^HBstraße 7,
und Heike Si
 geborene
Beklagten und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
 dieCflfll Vers icherungs-AG, vertreten durch den Vorstand,
C^tf^Allee 10-12, kMB,
Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte
 Dres.
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Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Bundschuh und die Richter Dr. Zopfs, Dr. Ritter, Römer und Dr. Schlichting
 am 18. Dezember 1991
beschlossen:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 22. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 23. November 1990 wird nicht angenommen.
Die Beklagten tragen die Kosten des Revisionsverfahrens .
Gründe:
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg.
Der Senat hat im Urteil vom 7. März 1990 (IV ZR 342/88 - VersR 1990, 625 unter I. 1.) im Anschluß an Honseil (VersR 1985, 301) die Frage angesprochen, ob in der Gebäudefeuerversicherung die Mieter oder Pächter mitversichert sind, so daß der Übergang von Regreßansprüchen gegen sie auf den Versicherer gemäß § 67 WG nicht in Betracht kommt. Für die Leitungswasserversicherung hat der Senat diese Frage in seinem späteren Urteil vom 23. Januar 1991 (IV ZR 284/89 -VersR 1991, 462) dann aber verneint. Die Begründung dafür,
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in eine reine Sachversicherung könne nicht ein Sachersatzinteresse des Mieters, bestehend in dessen Haftpflichtrisiko, einbezogen werden, gilt gleichermaßen für die Gebäudefeuerversicherung. Auch sie ist reine Sachversicherung. Deshalb ist die im Urteil vom 7. März 1990 aufgeworfene Frage auch für die Gebäudefeuerversicherung zu verneinen.
Bundschuh
 Dr. Zopfs
 Dr. Ritter
 Römer
Dr. Schlichting