Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat unter Mitwirkung der Bundesrichter Johannsen, Dr. Loev/cnhein, Dr. Graf, von der Mühlen und Prof. Der Hechtsetreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht surückverwiesen. Die Klägerin, 1937 in Jassy (Rumänien) geboren, begehrt Entschädigung mit der Begründung, sie habe nicht nur, r/ic von der BntSchädigungsbehörde angenommen, bis sum 31« Dezember 1941, sondern bis zu dem 23« August 1944 den Judenstern getragen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und dazu ausgeführt, die Klägerin selbst und zwei Zeugen hätten zunächst eidesstattlich versichert, daß die Klägerin den Judenstern Ende 1941 habe ablegen können. Die Klägerin habe auch nicht unter den Voraussetzungen der §§ 47 Abs. 1 und 43 Abs.3 BEG gelebt« wenn sie im Elternhaüse verborgen worden sei« während ihre Mutter zur Zwangsarbeit ging. Es ist der Auffassung, daß die Klägerin nicht bewiesen habe, daß sie den Judenstern bis zur Befreiung habe tragen müssen. Es betrachtet auch die Behauptung nicht als erwiesen, daß die Klägerin bis zur Befreiung im August 1944 unter menschenunwürdigen Bedingungen in der Illegalität oder unter haftähnlichen Bedingungen gelebt habe. Mit der Revision bittet die Klägerin um Zurückverwei-sung des Rechtsstreits zur Entscheidung in der Sache* Ras beklagte Land.war nicht vertreten* Bntscheidupgsicrttndejt Bas Berufungsgericht geht von zutreffenden Grundsätzen über die Anforderungen aus, die $319 ZPO an die Berufungsbegrttndung stellt* Insbesondere ist richtig, daß eine Wiedergabe der Gründe des angefochtenen Urteils und eino Bezugnahme auf den Parteivortrag erster Instanz zu den im Urteil behandelten Gegenständen nicht ausreicht* V Eo kommt deshalb nicht darauf an9 ob die Klägerin späterhin - was nicht geschehen ist - in dieser frage weitere Tatsachen oder Beweismittel zur Erörterung gestellt hat* Unerheblich für die frago der Zulässigkeit der Berufung sind auch die Ausführungen der Berufungs-begründung zu der anderen frage, ob die Klägerin dadurch, daß sic von ihrer Mutter versteckt wurde, illegal
2b?& 0S1 BUNDESGERICHTSHOF (M NAMEN DES VOLKES I3LSL252M URTEIL Verkünd« «n 31* Januar 1968 Broeeke» Justizangootellte alt Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Ent Schädigungsrechtsstreit Batia S i, Israel, ^ÄDr. A| Klägerin und Revisionsklügerin. * Prozeßbevollmächtigtes Recht sanwälte Dr* und Br« gegen Land Rheinland - Pfalz, vertreten durch das Landesamt für Wiedergutmachung und vorwaltcto Vermögen in Maine* Beklagten und Revisionebcklagten. Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat unter Mitwirkung der Bundesrichter Johannsen, Dr. Loev/cnhein, Dr. Graf, von der Mühlen und Prof. Dr. Bökelmann auf die mündliche Verhandlung vom 31# Januar 1968 für Hecht erkannt: Das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandes-* gorichts Köhlens vom 22. März 1966 wird aufgehoben. Der Hechtsetreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht surückverwiesen. Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei . . v • Von Rechts wegen : Tatbestand: Die Klägerin, 1937 in Jassy (Rumänien) geboren, begehrt Entschädigung mit der Begründung, sie habe nicht nur, r/ic von der BntSchädigungsbehörde angenommen, bis sum 31« Dezember 1941, sondern bis zu dem 23« August 1944 den Judenstern getragen. Jedenfalls aber habe sie während dieser Zeit illegal unter menschenunwürdigen und zugleich unter haftähnlichen Bedingungen gelebt, weil sie von ihrer Mutter versteckt gehalten worden sei. - 3 ~ Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und dazu ausgeführt, die Klägerin selbst und zwei Zeugen hätten zunächst eidesstattlich versichert, daß die Klägerin den Judenstern Ende 1941 habe ablegen können. Die nachgebrachten Versicherungen zweier anderer Zeugen und die jetzige Versicherung der Klägerin überzeugten nicht. Die ursprünglichen Erklärungen seien aus frischerer Erinnerung abgegeben. Auch erscheine es ausgeschlossen, daß Menschen , die vier Jahre lang den Judenstern getragen hätten, zunächst erklären, sie hätten ihn nach einigen Monaten wieder ablegen können. Schließlich f sei der Kammer bekannt, daß das Sterntragen ab 1942 nicht mehr streng überwacht worden sei. Die Klägerin habe auch nicht unter den Voraussetzungen der §§ 47 Abs. 1 und 43 Abs. 3 BEG gelebt« wenn sie im Elternhaüse verborgen worden sei« während ihre Mutter zur Zwangsarbeit ging. Die Borufung gegen dieses Urteil hat die Klägerin im Schriftsatz vom 28. 12. 1964 wie folgt begründet: "Das Landgericht hat die ... Klage abgewiesen. Es ist der Auffassung, daß die Klägerin nicht bewiesen habe, daß sie den Judenstern bis zur Befreiung habe tragen müssen. Es betrachtet auch die Behauptung nicht als erwiesen, daß die Klägerin bis zur Befreiung im August 1944 unter menschenunwürdigen Bedingungen in der Illegalität oder unter haftähnlichen Bedingungen gelebt habe. Die Klägerin bezieht sich auf alles, was sie - 4- - OK in der X. Instanz vorgebracht hat, und bittet um Nachprüfung des landgerichtlichen Urteile*" Das Oberlandesgericht hat diese Begründung als unzureichend angesehen und die Berufung verworfen* Mit der Revision bittet die Klägerin um Zurückverwei-sung des Rechtsstreits zur Entscheidung in der Sache* Ras beklagte Land.war nicht vertreten* Bntscheidupgsicrttndejt Bas Berufungsgericht geht von zutreffenden Grundsätzen über die Anforderungen aus, die $319 ZPO an die Berufungsbegrttndung stellt* Insbesondere ist richtig, daß eine Wiedergabe der Gründe des angefochtenen Urteils und eino Bezugnahme auf den Parteivortrag erster Instanz zu den im Urteil behandelten Gegenständen nicht ausreicht* V » ^ ' .. * *■ Hierin.eÄschöpft sich jedoch die Berufungsbegründung der Klägerin nicht* Sie legt dar, daß die Klägerin nach der Auffassung des Landgerichts ihre Behauptung, sic habe den Judenstern bis zur Befreiung getragen, nicht bewiesen habe, und bittet (auch) in dieser Frage um eine Nachprüfung« Weder für das Berufungsgericht noch für den Gegner konnte zweifelhaft sein, daß hiermit eine erneute und anderweite Würdigung der bereits vom Landgericht verwerteten Beweismittel durch das Berufungsgericht begehrt wurde* Bern Rechtsmittelgericht war damit die Frage gestellt, welcher der eidesstattlichen Versicherungen cs unter Berücksichtigung richterlicher Erfahrung seinerseits folgen wolle und welche amtlichen Ermittlungen ( § 176 Abs* 1 BEO) go etwa noch für erforderlich halte* Schon aus diesem Grunde genügte die Berufungsbegründung $ 519 Abs* 3 Kr* 2 ZPO. Eo kommt deshalb nicht darauf an9 ob die Klägerin späterhin - was nicht geschehen ist - in dieser frage weitere Tatsachen oder Beweismittel zur Erörterung gestellt hat* Unerheblich für die frago der Zulässigkeit der Berufung sind auch die Ausführungen der Berufungs-begründung zu der anderen frage, ob die Klägerin dadurch, daß sic von ihrer Mutter versteckt wurde, illegal * ♦ unter menschenunwürdigen Bedingungen (§47 Abs* 1 BEG) oder unter haftähnlichen Bedingungen (§43 Abs« 3 BEO) gelebt hat. Es sei daher nur bemerkt, daß mit der Beruf ungsbegründung in dieser frage ersichtlich eine an-derweite rechtliche Würdigung eines in Tatbestand und Gründen des angefochtenen Urtoils fest umrissehen tat- » .* sächlichen Sachverhalts erbeten wurde* Auch insoweit würde die Berufungsbegründung den gesetzlichen Anforderungen genügen, wenn es auf eine weitere Begründung des nämlichen Anspruchs noch ankäme* Denn auf Rechtsausführungen im ersten Rechtszuge durfte die Klägerin jedenfalls unter den hier gegebenen Umständen ohne weiteres Bezug nehmen; zu weiteren rechtlichen Erwägungen war sie nicht verpflichtet, diese waren vielmehr Aufgabe des Gerichts* Insbesondere war sie nicht gehalten, ihre Überlegungen über die Belastung von Kindern durch das Verstecktwerden vorzutragen, die ihr späterer Schriftsatz vom 1* März 1966 anstellt* Der Schriftsatz vom 28* Dezember 1964 genügt mithin angesichts dos überaus einfachen Sachund Streit- Standes dem $ 519 Aba. 3 ZPO« Hach § 225 Abo. 1 BEO ist das Revisionsverfahren gebtlhren« und auslagcnfrei. Johannsen Br. Loewenheim Br. Graf Sökelmann von der Kühlen ■ 'v ■