Die Klägerin hat 1953 einen Antrag auf Entschädigung als Hinterbliebene ihres Ehemannes gestellt» Das beklagte Land hat diesen Anspruch durch einen noch im gleichen Jahre unanfechtbar gewordenen Bescheid vom 24„ Juni 1959 geregelt» Am 27o April 1961 meldete die Klägerin bei der Behörde einen weiteren Anspruch auf Entschädigung wegen eigenen Schadens an Körper und Gesundheit an» Sie berief sich darauf, daß sie bei einem überfall braun uniformierter Deutscher auf das Hotel ihres Ehemannes der Mißhandlung ihrer jüdischen Gäste hilflos habe Zusehen müssen, aber auch selbst mißhandelt und beschimpft worden sei» Die Drangsalierung der Hotelgäste habe 3ich wiederholt» Sie selbst sei nach der Trennung von ihrem Ehemanne in BflBBl wiederholten Verhören durch die Geheime Staatspolizei ausgesetzt gewesen» Auf diese und andere Belastungen durch die Verfolgung der Juden führt die Klägerin körperliche und seelische Beschwerden verschiedener Art zurück» behandelt (§ 189 BEG)«, Bas Landgericht hat hilfsweise ausgesprochen, daß die Klägerin als "Arierin” von der Verfolgung ihres Ehemannes nur mitbetroffen, nicht aber selbst aus Gründen des § 1 BEG verfolgt worden seio Ihre Vernehmungen in Berlin hätten sich offenbar auf ihre tschechische Staatsangehörigkeit bezogen <> April 1958 einen wirksamen Entschädigungsantrag als Hinterbliebene ihres Ehemannes gestellt hat, ist die Anmeldung ihrer Ansprüche wegen Gesundheitsschadens vom 27o April 1961 rechtzeitig* Die zeitliche Grenze der "Nachschiebung" von Einzelansprüchen bestimmt nunmehr das Gesetz; die Rechtsprechung des erkennenden Senats, nach der sie durch den Abschluß des fristgemäß in Gang gesetzten Verfahrens bestimmt wurde, ist überholt * Auch auf die weiteren Erwägungen des Berufungsrichters und der Revision zur Wirksamkeit des Antrages vom 27* April 1961 kommt es nicht mehr an. Der Berufungsrichter hat sich durch den Mangel eines rechtzeitigen Entschädigungsantrages gehindert gesehen, den Entschädigungsanspruch der Klägerin sachlich zu prüfen* Das Landgericht hat zwar hilfs-v/eise auch zur Sache Stellung genommen* Der Gesichtspunkt, daß die Klägerin durch die Verfolgung ihres jüdischen Ehemannos allenfalls mitbetroffen worden sei, trägt aber nach Art« I Nr, 1 BEG-ScblußG die Ablehnung des Entschädigungsanspruchs nicht mehr* Der Anspruch ist in vollem Umfange .
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES ZR_259Z64 URTEIL Wi&Wftr 1965 Broeske Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Entschädigungsrechtsstreit der Witwe Elli H 0 geh« S| Allee Klägerin und Revisionsklägerin, - Proaeßbevollmächtigte: Hecbtsanwälte und Br« gegen das Land Berlin 9 vertreten durch den Senator für Inneres in PlatzM, Beklagten und Revisionsbeklngten 2 Der IVo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 3«. November 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Y/ilden, Dr« Loewenheim, Dr. Graf und von der Mühlen für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 19«» Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 18» Juni 1964 aufgehoben und das Urteil der Ferienzivilkammer 7 des Landgerichts Berlin vom 30«. Juli 1963 abgeändert * Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwieseno Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei0 Über die außergerichtlichen Kosten der Revision entscheidet das Landgerichte Von Rechts wegen Tatbestand : Die Klägerin heiratete 1939 in Zilina (CSR) einen jüdischen Hotelbesitzer tschechischer Staatsangehörigkeit« Die i‘he wurde 1941 geschieden; der fortbestehenden Ver- bindung sind jedoch durch Anordnung des Senators für Justiz in Berlin die Wirkungen der Khe zuerkannt worden» 1942 nahm die Klägerin ihren ständigen Wohnsitz in BflIB«, Ihr Ehemann wurde im Frühjahr 1943 in das Konzentrationslager Auschwitz verschleppt» Er ist 1945 für tot erklärt worden» Die Klägerin hat 1953 einen Antrag auf Entschädigung als Hinterbliebene ihres Ehemannes gestellt» Das beklagte Land hat diesen Anspruch durch einen noch im gleichen Jahre unanfechtbar gewordenen Bescheid vom 24„ Juni 1959 geregelt» Am 27o April 1961 meldete die Klägerin bei der Behörde einen weiteren Anspruch auf Entschädigung wegen eigenen Schadens an Körper und Gesundheit an» Sie berief sich darauf, daß sie bei einem überfall braun uniformierter Deutscher auf das Hotel ihres Ehemannes der Mißhandlung ihrer jüdischen Gäste hilflos habe Zusehen müssen, aber auch selbst mißhandelt und beschimpft worden sei» Die Drangsalierung der Hotelgäste habe 3ich wiederholt» Sie selbst sei nach der Trennung von ihrem Ehemanne in BflBBl wiederholten Verhören durch die Geheime Staatspolizei ausgesetzt gewesen» Auf diese und andere Belastungen durch die Verfolgung der Juden führt die Klägerin körperliche und seelische Beschwerden verschiedener Art zurück» Das beklagte Land hat den Entschädigungsantrag durch den angefochtenen Bescheid vom 10» Januar 1963 abgelehnto Klage und Berufung blieben erfolglos» Beide Gerichte haben den Antrag als verspätet - 4 ~ i behandelt (§ 189 BEG)«, Bas Landgericht hat hilfsweise ausgesprochen, daß die Klägerin als "Arierin” von der Verfolgung ihres Ehemannes nur mitbetroffen, nicht aber selbst aus Gründen des § 1 BEG verfolgt worden seio Ihre Vernehmungen in Berlin hätten sich offenbar auf ihre tschechische Staatsangehörigkeit bezogen <> Der Berufungsrichter hat die Revision zugelassen . Die Klägerin bittet, die Sache zur anderwei-ten Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen , Das beklagte Land hat sich im Revisionsverfahren nicht vertreten lassen«. Entscheidungsgrunde : Die Revision ist begründet. Nach Art, I Nr, 112 BEG-SchlußG (BGBl, 1965 1 So 1315) können Entschädigungsansprüche noch bis zu dem 31 * Dezember 1965 angomoldet werden, wenn ein Antrag auf Entschädigung gemäß § 189 BEG rechtsv/irkoam gestellt worden ist. Diese Bestimmung ist nach Art, XII Nr, 6 BEG-SchlußG seit dem 18, September 1965 in Kraft und im Revisionsverfahren zu beachten. Da die Klägerin vor dem 1. April 1958 einen wirksamen Entschädigungsantrag als Hinterbliebene ihres Ehemannes gestellt hat, ist die Anmeldung ihrer Ansprüche wegen Gesundheitsschadens vom 27o April 1961 _ w « rechtzeitig* Die zeitliche Grenze der "Nachschiebung" von Einzelansprüchen bestimmt nunmehr das Gesetz; die Rechtsprechung des erkennenden Senats, nach der sie durch den Abschluß des fristgemäß in Gang gesetzten Verfahrens bestimmt wurde, ist überholt * Auch auf die weiteren Erwägungen des Berufungsrichters und der Revision zur Wirksamkeit des Antrages vom 27* April 1961 kommt es nicht mehr an. Der Berufungsrichter hat sich durch den Mangel eines rechtzeitigen Entschädigungsantrages gehindert gesehen, den Entschädigungsanspruch der Klägerin sachlich zu prüfen* Das Landgericht hat zwar hilfs-v/eise auch zur Sache Stellung genommen* Der Gesichtspunkt, daß die Klägerin durch die Verfolgung ihres jüdischen Ehemannos allenfalls mitbetroffen worden sei, trägt aber nach Art« I Nr, 1 BEG-ScblußG die Ablehnung des Entschädigungsanspruchs nicht mehr* Der Anspruch ist in vollem Umfange . nachzuprüfen* Um dies zu ermöglichen, erschien die Zurückverweisung an das Landgericht in entsprechender Anv/endung von § 538 Abs* 1 Nr* 2 und 3 ZPO angemessen* Verneint ein Entschädigungsgericht eine der J H I 6 Grundvoraussetzungen der Entschädigung und tritt daher in eine Prüfung des Verfolgungsvorgangs und der daraus erwachsenen Schäden gar nicht ein, so ist dies im Hahmen der sinngemäßen Anwendung der Zivilprozeßordnung (§ 209 Abo«. 1 BEG) der Verneinung einer Prozeßvoraussetzung oder des Haftungsgrundes gleichzustellen (RzW 1964, 239; BGHZ 14,11). Ascher Wilden Dr. Loewenheim Dr. Graf v.doMühlen