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BGH · IV ZR 259/63

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 259/63

Die Beklagte hat in dem damaligen Rechtsstreit in Abredo gestellt, dem Kläger über ihr Verhalten während seiner Abwesenheit unrichtige Angaben gemacht zu haben» Der Erzeuger des 1946 geborenen Kindes sei kein Neger gewesen» Auch die ihr für die spätere Zeit vorgeworfenen Verfehlungen hat sie bestritten» Dagegen habe der Kläger durch sein Verhalten gegenüber seiner Cousine Anne Louis den Anschein eines ehewidrigen Verhältnisses erweckt» Er hat behauptet, er habe nach dem Eintritt der Rechtskraft des Urteils des Vorprozesses von weiteren Eheverfehlungen der Beklagten aus den Jahren 1943 bis 1949 erfahrene Die Beklagte habe nicht, wie im Vorprozeß angenommen worden sei, nur einen einmaligen Fehltritt begangen, sondern mindestens zwei ehebrecherische Bauer-verhultnisso unterhalten» Sie habe damals mit Negern verkehrt und Abtreibungen vorgenomaen* Darüber habe sie ihn getauscht und belogen» Er hat ergänzend vorgetragen, die Beklagte habe das von ihr am 14« Februar 1946 geborene Kind durch Nachlässigkeit erfrieren lassen« Nach seiner Elickkehr aus der Kriegsgefangenschaft habe es zwischen den Parteien ständig Streit gegeben, die Beklagte habe ihn dabei geschlagen« Sie habe gesagt, es sei besser, wenn er in Sibirien verreckt wäre« Auch über ihre Beziehungen zu dem Architekten Harry habe sie ihm unrichtige Angaben gemacht« 1» Da das Berufungsgericht die Revision nicht zugelassen hat, ist dieses Rechtsmittel nur statthaft, soweit es sich darum handelt, ob in dem angefochtenen Urteil mit Recht angenommen worden ist, daß der von der Beklagten gegen die Scheidung nach § 46 EheG erhobene Widerspruch durch-greife» dem angefochtenen Urteil dargelegt, die tiefe Zerrüttung der Ehe sei nicht auf das Verhalten der Beklagten zurück-zuführen, sie sei vielmehr durch das ehev/idrige Verhalten des Klägers zu Christine herbeigeführt worden» Allo Tatsachenbehauptungen, die der Kläger schon im vorausgegangenen Rechtsstreit geltend gemacht habe oder hätte geltend machen können, also alles, was mit dem Ehebruch der Beklagten im Jahre 194$ und dem zwei Tage nach der Geburt verstorbenen Kind Zusammenhänge, seien nach 5 616 ZPO ausgeschlossen» Als selbständige Scheidungs-gründo kämen ferner nach § $0 Abs. 2 EheG keine Tatsachen in Betracht, die mehr als 10 Jahre vor der Klagerhebung lägen. Insbesondere sei es kein solcher Grund, wenn der Kläger erst während des Rechtsstreits Kenntnis vom Umfang der verjährten Verfehlungen der Beklagten erlangt und die Beklagte ihm in nicht verjährter Zeit auf ausdrückliches Befragen Tatsachen aus jener Zeit verschwiegen oder ihm nur die halbe V/afarheit gesagt habe. Auch habe die Beklagte den Kläger nach der Verkündung des Urteils im Vorprozeß nicht böswillig verlassen, höchstens handle es sich um eine Verfehlung von ganz untergeordneter Bedeutung. Dennoch und besonders unter dem Eindruck der über 10 Jahre lang im ganzen unauffällig verlaufenen Ehe falle die Abwägung su Ungunsten des Klägers aus« Dabei habe nicht unbeachtet bleiben können, daß der Kläger die Beklagte Anfang I960 mißhandelt habe« Das Berufungsgericht glaube der Beklagten auch, daß ihre Unmuteäußerung, der Kläger wäre bosoer in Rußland geblieben, erst nach dem Eintritt der völligen Zerrüttung gefallen sei« Abschließend heißt es in dem angefochtenen Urteil in diesen Zusammenhang nochmals, das Berufungsgericht sei Überzeugt davon, daß die Zerrüttung der Ehe ihre Ursache weder in den Vorfällen der Jahre 1946 bis 1946 noch in dem Verhalten der Beklagten zu Beginn und während der von dem Kläger betriebenen Ehescheidungsprozesee habe, sondern in der Hinneigung des Klägers zu Christine Su dem Hilfsantrag des Klägers auf Scheidung nach § 48 EheG wird in dem Berufungsurteil auogeführt, die Zerrüttung der Ehe sei vom Kläger verschuldet, wie sich aus den vorhergehenden Ausführungen ergebe« Dabei habe das Berufungsgericht auch in diesem Zusammenhang das Gesamt-verhalten beider Ehegatten nochmals eingehend gewürdigt« Der erkennende Senat hat wiederholt hervorgehoben, daß die Abweisung der auf § 4'5 EheG gestützten Scheidungsklage in einem Vorprozeß das Gericht bei der Prüfung eines neuen auf C 48 EheG gegründeten Scheidungsbegehrens, gegen das der beklagte Ehegatte Widerspruch erhoben hat, nicht von der Pflicht entbindet, allen Behauptungen der Parteien Uber die Ursachen für die Zerrüttung der Ehe nachzugehen, jedenfalls wenn zur Zeit des Vorprozesses die Voraussetzungen des § 48 Abs» 1 EheG nicht Vorlagen, nunmehr jedoch gegeben sind (IM ZPO § 616 Kr« 14, 16, EheG § 48 Abs« 2 Mr. 62). Es hat, wie anzunehmen ist, bei der Gesamtabwägung die im Tatbestand mitgeteiltc Tatsache verwertet, daß die Beklagte im Jahre 1946 ein nicht vom Kläger erzeugtes Kind geboren hat, und auch in Rechnung gestellt, daß nach dem eigenen Vortrag der Beklagten die Beziehungen zwischen ihr und dem Amerikaner spanischer Abkunft bis zu dem Jahre 1948 angedauert haben. Ks ist aber zweifelhaft, ob das Berufungsgericht dabei auch die weiteren von der Revision angeführten Behauptungen des Klägers berücksichtigt hat, die Beklagte habe nach dem Einmarsch der alliiei'ten Truppen nicht nur ein jahrelanges Verhältnis mit einem Amerikaner spanischer Abkunft unterhalten, sondern mit mehreren Kegersoldaten in geschlechtlichen Beziehungen gestanden und Handlungen, die auf eine Abtreibung gerichtet gewesen seien, vorgenomaen. könnte es nicht gebilligt werden, daß insoweit keine Feststellungen getroffen, sondern die Behauptungen des Klägers allenfalls als richtig unterstellt sind® Derartig schwerwiegende Verfehlungen, wie sie die Beklagte nach der Behauptung de3 Klägers v/ährend seiner Kriegsgefangenschaft begangen haben soll, sind erfahrungsgemäß geeignet, die eheliche Gesinnung des Ehemannes auch dann noch schwer zu erschüttern, wenn er erst längere Zeit nach seiner Rückkehr von ihnen erfahren hat* Sie können in ihrer vollen Bedeutung für die weitere Entwicklung der Ehe der Parteien nur gewürdigt werden, wenn festgestellt wird, in welchem Umfang die Vorwürfe des Klägers, für die er Beweis angetreten hat, nachweisbar und berechtigt sind* Es ist denkbar, daß das Wissen des Ehemannes von einem unter den besonderen Verhältnissen der ersten Nachkriegszeit eingegangenen ehebrecherischen Verhältnis seiner Ehefrau sich nicht in dem Maße auf seine eheliche Gesinnung auswirkt wie die Erkenntnis, daß die Ehefrau sich während seiner Abwesenheit mehreren Angehörigen der Besatzungmacht hingegeben und die Folgen ihres Verhaltens durch Abtreibungshandlungen zu beseitigen versucht hat* Zu einer weiteren Minderung seiner ehelichen Gesinnung kann es führen, wenn die Ehefrau ihm auf Befragen Uber ihr Verhalten während seiner Abwesenheit unrichtige oder nur halb wahre Antworten gegeben und er erst allmählich den vollen Umfang ihrer Verfehlungen aufgedeckt hat* Zu beanstanden ist ferner, daß das Berufungsgericht, das die Ursachen für die Zerrüttung der Ehe in dem ehebrecherischen Verhältnis des Klägers zu Christine gesehen hat, keine Feststellungen darüber getroffen hat, wann dieses Verhältnis begonnen hat* Der Kläger hat behauptet, er habe solche Beziehungen erst nach dem Abschluß Wenn dagegen erst die ehewidrige Handlungsweise des Klägers in Verbindung mit den vorhergegangenen Belastungen, denen die Ehe durch das treulose Verhalten der Beklagten ausgesetzt worden ist, die unheilbare Zerrüttung der Eho herbeigeführt oder die schon vorher sich anbahnende Zerrüttung unheilbar gemacht hat, bedarf es einer Abwägung der Zerrüttungsursachen. bilden, daß er sich aus der Ehe gelöst hot und zu einer anderen Frau in ehebrecherische Beziehungen getreten isto Wäre das letztere anzunehmen, so wäre dem Kläger die überwiegende Schuld an der Ehezerrüttung nicht bei-zu demesseno Dabei kann, sofern nicht besondere Umstände für das Gegenteil sprechen, davon ausgegangen werden, daß dem ehewidrigen Verhalten des Klägers dann nicht die Überwiegende Bedeutung für die Zerrüttung der Ehe zukommt, wenn es bei Berücksichtigung des gesamten Verlaufs der Ehe, der in ihr von der Beklagten gebrachten Opfer und der in der Zeit des Zusammenlebens geschaffenen Verbundenheit trotz eines Verlustes des Rechts auf Scheidung nach den §§ 42, 42 EheG verständlich und entschuldbar erscheinen müßte, daß ein normal empfindender, von sich aus zu rechter ehelicher Haltung bereiter Ehemann, nachdem er von den xreuowidrigkeiten der Beklagten erfahren hat, die eheliche Gesinnung verliert.; denn dann kann nach der Lebenserfahrung angenommen worden, daß die Ehe auch ohne das ehewidrigo Verhalten des Klägers an den ihr von der Beklagten auferlegten Belastungen zerbrochen wäre (über die Notwendigkeit, bei Abwägung der Serxiittungs Ursachen einen hypothetischen Eheverlauf festzustellen, Urteil des Senats vom 7» Oktober 1964 - IV ZR 162/63 -)» Aber darauf, wie ein normal empfindender Ehegatte auf die Kenntnis von den Verfehlungen der Beklagten reagiert hätte, kann sich der Kläger nicht berufen, wenn er selbst sich nach erlangter Kenntnis anders verhalten und zur Fortsetzung der Ehe bereitgefunden hat und später aus damit nicht zusammenhängenden, allein von ihm zu verantwortenden Gründen die eheliche Gesinnung aufgegeben hat, so daß also die Ehe ohne sein eigenes ehe-widriges verhalten nicht zerrüttet wäre«. loch können ehewidrigo Handlungen eines Ehegatten, die einen Schuldvorwurf gegen ihn begründen, zu seinem Nachteil, auch soweit sie das Verhalten des anderen Ehegatten entschuldigen oder in milderem Licht erscheinen lassen, nur berücksichtigt werden, wenn sie bewiesen sind (Urteil de3 Senats vom 19o Juni 1964 - IV 2R 287/63 -)» Im übrigen hat die Beklagte die Beweislast dafür, daß die unheilbare Ehe-zerrüttung überwiegend auf dem Verschulden des Klägers beruht, so daß es zu ihren Lasten geht, soweit sich der Tatbestand nicht aufklären läßt«

Zitierte Normen: § 43 EheG
EheKindBerufungsgerichtVerhaltenEheGKläger

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF 243$ 0C0
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am
7» Oktober 1964 öroeske, Justiz-angestellte
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 de^Inötallateurmeisters Heinrich M B^Bstraße
IV ZR 259/63	URTEIL
in dem Hechtsstreit
- Prozeßbevollmächtigter:
Klägers und Revisionsklägers,
 Rechtsanwalt Br*
gegen
^raj^Maria
 Bfl|Astraße
 geh.
- Prozeßbevollmächtigter:
Beklagte und Revisionsbeklagte,
 Rechtsanwalt Br*
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Der IV o Zivilsenat des Bunde sgex’ichtshof s hat auf die mündliche Verhandlung vom 30o September 1964 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Raske, Johannsen, Wüstenberg und Maaß
 flir Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des lo Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 12o September 1963 aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an den 4« Zivilsenat des Berufungsgerichts zurUckverwiesen«
Von Rechts wegen Tatbestand:
Die Parteien haben sich im Jahre 1942 auf Grund eines Briefes, den die Beklagte an einen unbekannten Soldaten gerichtet hatte, kennengelernt und im März 1944 die Ehe geschlossene Aus ihrer Verbindung ist ein im Juli 1944 geborener Sohn hervorgegangene Im Jahre 1949 kehrte der Kläger aus der Kriegsgefangenschaft zurück» Die Parteien lebten seitdem 10 Jahre lang zusammen. Der letzte eheliche Verkehr fand am 4. Oktober 1959 statt» Seit dem Januar I960 leben die Parteien getrennt»
Doch im Oktober 1959 hat der Kläger erstmals Klage auf Scheidung der Ehe nach § 43 EheG erhoben. Er hat damals vorgebracht, die beklagte habe ihm über ihr Verhalten wahrend der Zeit seiner Kriegsgefangenschaft unrichtige Angaben gemacht» Erst im Verlauf des Rechtsstreits
 
habe sie ihQ gestanden, daß sie am 14» Februar 1946 ein Kind geboren habe, das zwei Tage nach der Geburt gestorben sei» Fr habe festgestellt, daß das Kind aus dem Geschlechtsverkehr der Beklagten mit einem amerikanischen Neger hervorgegangen sei* Die Beklagte habe wahrend seiner Abwesenheit auch mit anderen Männern Beziehungen unterhalten» Neuerdings habe sie mit dem Architekten Harry	mindestens	ehewidrigen	Umgang»	Ihm,	dem
 kluger, dem sie häufig den ehelichen Verkehr verweigert habe, habe sic vorgehalten, er habe sie mit	ver-
kuppelt» Sie habe ihm, dem Kläger, schriftliche Unterlagen entwendet, durch Täuschung Zahlungen von ihm zu erlangen versucht, den Haushalt und die Pflege des Kindes vernachlässigt und aus Schikane Wasser in den Tank seines Kraftwagens gegossen»
Die Beklagte hat in dem damaligen Rechtsstreit in Abredo gestellt, dem Kläger über ihr Verhalten während seiner Abwesenheit unrichtige Angaben gemacht zu haben» Der Erzeuger des 1946 geborenen Kindes sei kein Neger gewesen» Auch die ihr für die spätere Zeit vorgeworfenen Verfehlungen hat sie bestritten» Dagegen habe der Kläger durch sein Verhalten gegenüber seiner Cousine Anne Louis den Anschein eines ehewidrigen Verhältnisses erweckt»
Auch anderen Frauen sei er zu nahe getreten»
Die Klage ist durch Urteil des Landgerichts vom 14» Juni I960 abgewiesen und die Berufung des Klägers durch Urteil des öberlandesgerichts vom 7» März 1961 zurückgewiesen worden»
l.iit einer am 31« Hai 1961 bei den Landgericht ein-gegangenen Klage hat der Kläger erneut auf Scheidung geklagt» ISr hat sein scheidungsbegefcren im ersten Hechts-
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zug wiederum auf § 43 EheG gestützt und beantragt, die Ehe aus dem Verschulden der beklagten zu Beileiden*
Er hat behauptet, er habe nach dem Eintritt der Rechtskraft des Urteils des Vorprozesses von weiteren Eheverfehlungen der Beklagten aus den Jahren 1943 bis 1949 erfahrene Die Beklagte habe nicht, wie im Vorprozeß angenommen worden sei, nur einen einmaligen Fehltritt begangen, sondern mindestens zwei ehebrecherische Bauer-verhultnisso unterhalten» Sie habe damals mit Negern verkehrt und Abtreibungen vorgenomaen* Darüber habe sie ihn getauscht und belogen»
Nach dem Abschluß des Vorprozesses habe die Beklagte ihn böswillig verlassen und ihm das mit Porten angekündigt, in denen sie ihn mit "Herr Manns" und "Sie" angeredet habe«
Sic habe lisch- und Bettwäsche aus der ehelichen Wohnung entnommen und erhebliche Mengen Hausrat weggebracht* Sie habe seine Mutter beschimpft, so mit dem Ausdruck "Kupplerin", und ihr gedroht, sic mit einem Besenstiel zu schlagen*
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen, hilfsweiso, den Klager für überwiegend schuldig zu erklären»
Sie hat erklärt, sie bestreite nicht, daß sie von 1945 bis 1948 mit einem amerikanischen Besatzungssoldaten spanischer Abkunft geschlechtliche Beziehungen unterhalten habe, die am 14. Februar 1946 zur Geburt eines Kindes geführt hätten* Im übrigen ist die Beklagte dem Vorbringen des Klägers entgegengetreten* Dieser unterhalte ehebrecherische Beziehungen zu der kaufmännischen Angestellten Christine	mit	der	er	in einer Wohnung
 zusar.menlebe» Das Verhältnis sei von der Mutter des Klagers unterstützt worden* Wegen dieser Beziehungen suche der Kläger von der Ehe loszukommen, obwohl sie, die Beklagte,
 
ihn und die Familie in den vergangenen fahren, als er sich der Ausbildung zu dem Installateurmeister unterzogen habe, von ihrem Lohn als Landarbeiterin ernährt und auch spater durch ihre Mitarbeit und Geldmittel ihres Vaters unterstützt habe«
Der Kläger hat ehebrecherische Beziehungen zu Christine	nicht	bestritten« Als er sie nach dem Ab-
schluß des Vorprozesses ausgenommen habe, sei jedoch die Ehe schon zerrüttet gewesen« Unrichtig sei die Behauptung der Beklagten, daß sie seine Existenz aufgebaut habe«
Ihren Lohn habo sie für sich selbst verbraucht«
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen«
Der Kläger hat Berufung eingelegt und nunmehr sein Scheidungsverlangen hilfsweise auch auf £ 46 EheG gegründet«
Er hat beantragt, das Urteil des Landgerichts zu ändern und die Ehe aus den Verschulden der Beklagten, hilfsweiso ohne schuldaucspruch, zu scheiden«
Er hat ergänzend vorgetragen, die Beklagte habe das von ihr am 14« Februar 1946 geborene Kind durch Nachlässigkeit erfrieren lassen« Nach seiner Elickkehr aus der Kriegsgefangenschaft habe es zwischen den Parteien ständig Streit gegeben, die Beklagte habe ihn dabei geschlagen« Sie habe gesagt, es sei besser, wenn er in Sibirien verreckt wäre« Auch über ihre Beziehungen zu dem Architekten Harry habe sie ihm unrichtige Angaben gemacht«
Die Beklagte hat einer Scheidung nach § 46 EheG widersprochen und beantragt, die Berufung zurückzuweisen, hilfs-weise, den Kläger für überwiegend schuldig zu erklären.
Sie hat bestritten, den Tod des Kindes verschuldet zu haben, und sich auch gegen das weitere Vorbringen des
 
Klägers gewendet» Lie Streitigkeiten seien in der Hauptsache von der Butter des Klägers ausgegangen, her Kläger habe sie und das eheliche Kind mißhandelt»
Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen»
Mit der Revision will der Kläger erreichen, daß die Ehe der Parteien nach § 4B EheG ohne Schuldausspruch geschieden wird»
Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen» Entscheidungsgrunde:
1» Da das Berufungsgericht die Revision nicht zugelassen hat, ist dieses Rechtsmittel nur statthaft, soweit es sich darum handelt, ob in dem angefochtenen Urteil mit Recht angenommen worden ist, daß der von der Beklagten gegen die Scheidung nach § 46 EheG erhobene Widerspruch durch-greife»
Dem Berufungsurteil kann entnommen werden, daß die häusliche Gemeinschaft der Parteien seit mehr als drei Jahren aufgehoben ist» Daß die eingetretene tiefe Zerrüttung der Ehe unheilbar ist, wird in dem Urteil nicht ausdrücklich gesagt» In der Revisionsinstanz ist von der unheilbaren Zerrüttung der Ehe auszugehen. Da, wie das ange-i'oehtene Urteil ergibt, zur Zeit des Abschlusses des Vorprozessea die Heimtrennung noch nicht drei Jahre an-gedauert hatte, steht die Vorschrift des § 616 ZPO dem auf § 46 EheG gestützten Scheidungabegehren nicht entgegen»
2» a) Bei der Erörterung des in erster Linie gestellten Klageantrags, die Ehe nach § 43 EheG zu scheiden, wird in
 
dem angefochtenen Urteil dargelegt, die tiefe Zerrüttung der Ehe sei nicht auf das Verhalten der Beklagten zurück-zuführen, sie sei vielmehr durch das ehev/idrige Verhalten des Klägers zu Christine	herbeigeführt	worden» Allo
 Tatsachenbehauptungen, die der Kläger schon im vorausgegangenen Rechtsstreit geltend gemacht habe oder hätte geltend machen können, also alles, was mit dem Ehebruch der Beklagten im Jahre 194$ und dem zwei Tage nach der Geburt verstorbenen Kind Zusammenhänge, seien nach 5 616 ZPO ausgeschlossen» Als selbständige Scheidungs-gründo kämen ferner nach § $0 Abs. 2 EheG keine Tatsachen in Betracht, die mehr als 10 Jahre vor der Klagerhebung lägen. Damit seien alle behaupteten Ehebrüche der Beklagten oder ihr Gesamtverhalten bis zur Rückkehr des Klägers aus der Kriegsgefangenschaft im Jahre 1949 al3 selbständige Scheidungsgründe ohne Belang» Es müsse mindestens ein neuer nicht ausgeschlossener Grund festgestellt werden, der al3 Scheidungsgrund, unter Umständen zusammen mit den an sich ausgeschlossenen Gründen, in Betracht komme» Solche Gründe seien nicht festzustellen. Insbesondere sei es kein solcher Grund, wenn der Kläger erst während des Rechtsstreits Kenntnis vom Umfang der verjährten Verfehlungen der Beklagten erlangt und die Beklagte ihm in nicht verjährter Zeit auf ausdrückliches Befragen Tatsachen aus jener Zeit verschwiegen oder ihm nur die halbe V/afarheit gesagt habe. Auch habe die Beklagte den Kläger nach der Verkündung des Urteils im Vorprozeß nicht böswillig verlassen, höchstens handle es sich um eine Verfehlung von ganz untergeordneter Bedeutung. Allenfalls sei das Verhalten der Beklagten gegen die Mutter dos Klägers als Ehev/idrigkeit zu bezeichnen, es sei jedoch unter den vorliegenden besonderen Umständen keine schwere Eheverfehlung. Selbst wenn man aber eine solche ar.nehmen
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wollto, stehe § 43 Satz 2 KheG der Scheidung entgegen« Dabei sei eine Gesamtabv/ägung aller Umstände nach Parteivernehmung sorgfältig vorgenomtaen worden, wobei nicht verkannt werde, daß dio Beklagte in den Jahren 1946 bis 1948 selbst verschuldet ihre Ehe in ernsthafte Gefahr gebracht habe«
Dennoch und besonders unter dem Eindruck der über 10 Jahre lang im ganzen unauffällig verlaufenen Ehe falle die Abwägung su Ungunsten des Klägers aus« Dabei habe nicht unbeachtet bleiben können, daß der Kläger die Beklagte Anfang I960 mißhandelt habe« Das Berufungsgericht glaube der Beklagten auch, daß ihre Unmuteäußerung, der Kläger wäre bosoer in Rußland geblieben, erst nach dem Eintritt der völligen Zerrüttung gefallen sei«
Abschließend heißt es in dem angefochtenen Urteil in diesen Zusammenhang nochmals, das Berufungsgericht sei Überzeugt davon, daß die Zerrüttung der Ehe ihre Ursache weder in den Vorfällen der Jahre 1946 bis 1946 noch in dem Verhalten der Beklagten zu Beginn und während der von dem Kläger betriebenen Ehescheidungsprozesee habe, sondern in der Hinneigung des Klägers zu Christine
 Su dem Hilfsantrag des Klägers auf Scheidung nach § 48 EheG wird in dem Berufungsurteil auogeführt, die Zerrüttung der Ehe sei vom Kläger verschuldet, wie sich aus den vorhergehenden Ausführungen ergebe« Dabei habe das Berufungsgericht auch in diesem Zusammenhang das Gesamt-verhalten beider Ehegatten nochmals eingehend gewürdigt«
Das Ergebnis ändere sich auch im Hinblick auf § 48 Abs«2 EheG ni cht o
b) -^er Revision ist zuzugeben, daß mit dieser Begründung die alleinige oder überwiegende Schuld des Klägers an der Zerrüttung der Ehe nicht rechtlich einwandfrei festgestellt ist«
 
Der erkennende Senat hat wiederholt hervorgehoben, daß die Abweisung der auf § 4'5 EheG gestützten Scheidungsklage in einem Vorprozeß das Gericht bei der Prüfung eines neuen auf C 48 EheG gegründeten Scheidungsbegehrens, gegen das der beklagte Ehegatte Widerspruch erhoben hat, nicht von der Pflicht entbindet, allen Behauptungen der Parteien Uber die Ursachen für die Zerrüttung der Ehe nachzugehen, jedenfalls wenn zur Zeit des Vorprozesses die Voraussetzungen des § 48 Abs» 1 EheG nicht Vorlagen, nunmehr jedoch gegeben sind (IM ZPO § 616 Kr« 14, 16, EheG § 48 Abs« 2 Mr. 62).
Unter ausdrücklicher Bezugnahme auf diese Rechtsprechung heißt es zwar in dem angefochtenen Urteil, es sei das Gesamtverhalten beider Ehegatten eingehend gewürdigt worden. Das Berufungsgericht hat es aber unterlassen, alle Vorwürfe zu prüfen, die der Kläger gegen die Beklagte erhoben hat. Es hat, wie anzunehmen ist, bei der Gesamtabwägung die im Tatbestand mitgeteiltc Tatsache verwertet, daß die Beklagte im Jahre 1946 ein nicht vom Kläger erzeugtes Kind geboren hat, und auch in Rechnung gestellt, daß nach dem eigenen Vortrag der Beklagten die Beziehungen zwischen ihr und dem Amerikaner spanischer Abkunft bis zu dem Jahre 1948 angedauert haben. Ks ist aber zweifelhaft, ob das Berufungsgericht dabei auch die weiteren von der Revision angeführten Behauptungen des Klägers berücksichtigt hat, die Beklagte habe nach dem Einmarsch der alliiei'ten Truppen nicht nur ein jahrelanges Verhältnis mit einem Amerikaner spanischer Abkunft unterhalten, sondern mit mehreren Kegersoldaten in geschlechtlichen Beziehungen gestanden und Handlungen, die auf eine Abtreibung gerichtet gewesen seien, vorgenomaen.
Selbst wenn das Berufungsgericht diese von dem Kläger erhobenen weiteren Vorwürfe berücksichtigt haben sollte,
 
könnte es nicht gebilligt werden, daß insoweit keine Feststellungen getroffen, sondern die Behauptungen des Klägers allenfalls als richtig unterstellt sind® Derartig schwerwiegende Verfehlungen, wie sie die Beklagte nach der Behauptung de3 Klägers v/ährend seiner Kriegsgefangenschaft begangen haben soll, sind erfahrungsgemäß geeignet, die eheliche Gesinnung des Ehemannes auch dann noch schwer zu erschüttern, wenn er erst längere Zeit nach seiner Rückkehr von ihnen erfahren hat* Sie können in ihrer vollen Bedeutung für die weitere Entwicklung der Ehe der Parteien nur gewürdigt werden, wenn festgestellt wird, in welchem Umfang die Vorwürfe des Klägers, für die er Beweis angetreten hat, nachweisbar und berechtigt sind* Es ist denkbar, daß das Wissen des Ehemannes von einem unter den besonderen Verhältnissen der ersten Nachkriegszeit eingegangenen ehebrecherischen Verhältnis seiner Ehefrau sich nicht in dem Maße auf seine eheliche Gesinnung auswirkt wie die Erkenntnis, daß die Ehefrau sich während seiner Abwesenheit mehreren Angehörigen der Besatzungmacht hingegeben und die Folgen ihres Verhaltens durch Abtreibungshandlungen zu beseitigen versucht hat* Zu einer weiteren Minderung seiner ehelichen Gesinnung kann es führen, wenn die Ehefrau ihm auf Befragen Uber ihr Verhalten während seiner Abwesenheit unrichtige oder nur halb wahre Antworten gegeben und er erst allmählich den vollen Umfang ihrer Verfehlungen aufgedeckt hat*
Zu beanstanden ist ferner, daß das Berufungsgericht, das die Ursachen für die Zerrüttung der Ehe in dem ehebrecherischen Verhältnis des Klägers zu Christine gesehen hat, keine Feststellungen darüber getroffen hat, wann dieses Verhältnis begonnen hat* Der Kläger hat behauptet, er habe solche Beziehungen erst nach dem Abschluß
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des Vorprozeoses, als seine Ehe niit der Beklagten bereits zerrüttet gewesen sei, aufgenommen. Die Revision macht zutreffend geltend, daß das erheblich ist. Die Eingehung des ehebrecherischen Verhältnisses durch den Kläger und seine Lossagung von der Ehe müßte bei der Abwägung der Zerrüttungsursachen außer Betracht bleiben, wenn die Ehe zu der Zeit, als der Kläger sich von der Ehe abwendete, schon unheilbar zerrüttet war. Lie bereits eingetretene . unheilbare Ehezerrüttung wäre dann durch das ehewidrige Verhalten des Klägers schuldhaft von ihm weiter vertieft worden (BGHZ 12, 111, 113} 18, 190, 196); aber dem könnte unter den gegebenen Umständen im Rahmen des § 48 Abs« 2 EheG keine entscheidende Bedeutung beigemesoen werden«
Wenn dagegen erst die ehewidrige Handlungsweise des Klägers in Verbindung mit den vorhergegangenen Belastungen, denen die Ehe durch das treulose Verhalten der Beklagten ausgesetzt worden ist, die unheilbare Zerrüttung der Eho herbeigeführt oder die schon vorher sich anbahnende Zerrüttung unheilbar gemacht hat, bedarf es einer Abwägung der Zerrüttungsursachen. Es kommt dann darauf an, ob dio unheilbare Zerrüttung hauptsächlich auf das schuldhafte Verhalten des Klägers zurückzuführen ist«.
Dafür ist es nicht entscheidend, ob den Kläger oder die Beklagte der schwerere Schuldvorwurf trifft« Maßgebend ist vielmehr, welche Bedeutung den Verfehlungen der Beklagten für die von dem Kläger begangenen Verfehlungen sukoent. Es ist zu fragen, ob der Kläger auch dann die eheliche freue verletzt und die Abwendung von der Eho vollzogen hätte, wenn die Beklagte selbst sich ehegemäß verhalten hätte, oder ob die von der Beklagten begangenen Ehewidrigkeiten und dio dadurch bei dem Kläger hervor-gerufenen Enttäuschungen die eigentliche Ursache dafür
 
bilden, daß er sich aus der Ehe gelöst hot und zu einer anderen Frau in ehebrecherische Beziehungen getreten isto Wäre das letztere anzunehmen, so wäre dem Kläger die überwiegende Schuld an der Ehezerrüttung nicht bei-zu demesseno
 Dabei kann, sofern nicht besondere Umstände für das Gegenteil sprechen, davon ausgegangen werden, daß dem ehewidrigen Verhalten des Klägers dann nicht die Überwiegende Bedeutung für die Zerrüttung der Ehe zukommt, wenn es bei Berücksichtigung des gesamten Verlaufs der Ehe, der in ihr von der Beklagten gebrachten Opfer und der in der Zeit des Zusammenlebens geschaffenen Verbundenheit trotz eines Verlustes des Rechts auf Scheidung nach den §§ 42, 42 EheG verständlich und entschuldbar erscheinen müßte, daß ein normal empfindender, von sich aus zu rechter ehelicher Haltung bereiter Ehemann, nachdem er von den xreuowidrigkeiten der Beklagten erfahren hat, die eheliche Gesinnung verliert.; denn dann kann nach der Lebenserfahrung angenommen worden, daß die Ehe auch ohne das ehewidrigo Verhalten des Klägers an den ihr von der Beklagten auferlegten Belastungen zerbrochen wäre (über die Notwendigkeit, bei Abwägung der Serxiittungs Ursachen einen hypothetischen Eheverlauf festzustellen, Urteil des Senats vom 7» Oktober 1964 - IV ZR 162/63 -)» Aber darauf, wie ein normal empfindender Ehegatte auf die Kenntnis von den Verfehlungen der Beklagten reagiert hätte, kann sich der Kläger nicht berufen, wenn er selbst sich nach erlangter Kenntnis anders verhalten und zur Fortsetzung der Ehe bereitgefunden hat und später aus damit nicht zusammenhängenden, allein von ihm zu verantwortenden Gründen die eheliche Gesinnung aufgegeben hat, so daß also die Ehe ohne sein eigenes ehe-widriges verhalten nicht zerrüttet wäre«.
Es ist nach alledem unerläßlich, den gesamten Verlauf der Ehe bia zu dem Zeitpunkt, in dem die ünhoilbarkeit der Bhezerrüttung vollendet war, aufzuklären. loch können ehewidrigo Handlungen eines Ehegatten, die einen Schuldvorwurf gegen ihn begründen, zu seinem Nachteil, auch soweit sie das Verhalten des anderen Ehegatten entschuldigen oder in milderem Licht erscheinen lassen, nur berücksichtigt werden, wenn sie bewiesen sind (Urteil de3 Senats vom 19o Juni 1964 - IV 2R 287/63 -)» Im übrigen hat die Beklagte die Beweislast dafür, daß die unheilbare Ehe-zerrüttung überwiegend auf dem Verschulden des Klägers beruht, so daß es zu ihren Lasten geht, soweit sich der Tatbestand nicht aufklären läßt«
Der Bachverhalt muß unter den dargelegten Gesichtspunkten nochmals geprüft werden, und das angefochtene Urteil ist deshalb aufzuheben und der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückzuverweisen«
3« Das Berufungsgericht wird dann auch Gelegenheit haben nochmals zu prüfen, ob sich feststeilen läßt, daß der Beklagten die Bindung an die Ehe oder die zu demutbare Bereitschaft, die Eho fortzusetzen, fehlt« Der widersprach gegen die Scheidung greift schon dann nicht durch, wenn der Beklagten entweder die zu demutbare Bereitschaft, die Ehe fortzusetzen, oder die Bindung an die Ehe, mit der sich das Berufungsgericht nicht befaßt hat, fehlt (Urteil des Senat JM EheG 5 48 Abs« 2 »r. 46)«
Die Revision ist der Auffassung, bei der Prüfung der Frage, ob die Beklagte sich an die Ehe gebunden fühlt, hätte die bedenkliche Auffassung von der Ehe, die sie während der Kriegsgefangenschaft des Klägers zeigte, ihr Verhalten in den Scheidungsprozessen und der Umstand, daß sie nach der Abweisung der ersten Scheidungsklage die
 
Ehewohnung verließ, berücksichtigt werden Küssen« Es ist richtig, daß alle Umstände, die Rückschlüsse auf die innere Einstellung der Beklagten zulassen, mit in Rechnung zu stellen und möglichst bei der Begründung der Entscheidung mit zu erörtern sind» Maßgebend ist jedoch die Einstellung der Beklagten im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung der Tatsacheninstanzeno Frühere schwere Verfehlungon brauchen deshalb eine gegenwärtige Bindung an die Ehe nicht auszuschließeno
 Ascher	Raske	Johannsen
 Wüstenberg	Bundesrichter	Maaß
 ist beurlaubt	und
 verhindert zu	unter-
schreiben.
Ascher