ZPO § 519 Abs« 3 Nr« 2; BEG § 209 Abs« 1 Bio Bezugnahme auf das schriftliche Gutachten eines privaten Sachverständigen kann die eigene verantwortliche Stellungnahme des Berufungsanwalts zu der tatsächlichen und rechtlichen Würdigung des Streitstoffes in dem angefochtenen Urteil nicht ersetzen« Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 13o Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 26«, April 1962 wird zurückgewiesen. Mit der Klage gegen diesen Bescheid hat der Kläger beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, an ihn für erlittenen Schaden an Körper und Gesundheit Kapitalentschädigung und Rente nach den gesetzlichen Bestimmungen auf der Grundlage einer verfolgungsbedingten Erwerbsminderung von 25 unter Einstufung in die vergleichbare Beamtengruppe des mittleren Pienstes bei Anwendung eines Be-messungshundertsatzes von 30 # zu zahlen» Pas Landgericht hat die Klage abgewiesen» Es hat im wesentlichen ausgeführt, der Kläger könne sich nicht auf § 2 der*2i PV-BEG berufen, weil die Syphilis erst 1950 entdeckt worden sei» Außerdem sei nicht mit Y/ährscheinlichkeit festzustellen, daß die Syphilis durch den Lageraufenthalt bedingt Mit der Berufung gegen dieses Urteil hat der Kläger vorgetragen, das Landgericht habe sich in seinen Bntschei-dungpgründen völlig an die vom beklagten Land vertretene Auffassung gehaltene Der Kläger habe sich nun inzwischen von Br, St^p eingehend untersuchen lassen und dieser sei. 2« Das beklagte Land wird verurteilt, an den Kläger für erlittenen Schaden an Körper und Gesundheit KapitalentSchädigung und Rente zu bezahlen, und zwar; verfolgungsbedingte Erwerbsminderung 50 Hundertsatz 40 i* und Einstufung in die Beamtengruppe des mittleren Dienstes: Io Das Oberlandesgericht hat die Berufung als unzulässig angesehen, weil sie nicht innerhalb der durch §§ 209 Abs.1, 218 Abs. 2 BEG, 519 ZPO vorgeschriebenen Weise begründet worden sei» Dem § 519 Abs.3 Nr. 2 ZPO sei nur dann Genüge getan, wenn die Berufungsbegründung eine besondere Einstellung auf das angefochtene Urteil, eine Auseinandersetzung mit ihm durch Anführung der angegriffenen Punkte und der Gründe, aus denen man seine Auffassung als unrichtig ansehe, enthalte. nähme zu dem angefochtenen Urteil; die Bezugnahme auf dieses Gutachten vermöge aber die unzulängliche Berufungsbegründung nicht zu ersetzen«, Vielmehr könne ein Schriftstück nur dann als Teil der Rechtsmittelbegründung angesehen Vierden, wenn es durch einen postulationsfähigen Anwalt unterzeichnet sei«, Gutachten oder Atteste anderer Personen seien dagegen nicht geeignet, die eigene verantwortliche Stellungnahme des Berufungsanwalts zu der tatsächlichen und rechtlichen Würdigung des Streitstoffes in dem angefochtenen Urteil zu ersetzen. § 176 Abs» 1 BEG, der sich nicht auf die Berufungsbegründung5 sondern auf die Amtsermittlung beziehen ändere hieran nichts» Die in dem nachgereichten Schriftsatz vom 13» Juni 1961 noch erfolgte Auseinandersetzung des Klägers mit dem angefochtenen Urteil sowie den verschiedenen ärztlichen Beurteilungen und dem medizinischen Schrifttum sei zu spät erfolgt, als daß sie die unvollständige Berufungsbe^ gründung nachträglich noch als ordnungsmäßig erscheinen lassen könnteo dem Hinweis auf § 209 Abs» 1 BEGr, wonach die Vorschriften der Zivilprozeßordnung für das Verfahren vor den Entschädi-gungsgerichton nur "sinngemäß” anzuwenden seien,, Hierbei verkennt die Revision,, daß die Anwendung einer zivilprozessualen Bestimmung in Entschädigungsverfahren nach dieser Vorschrift nur dann ausgeschlossen ist, wenn sie dem.Sinne und den allgemeinen Grundsätzen des Entschädigüngsverfahrens widersprochen würde (vgl* Blesoin/Ehrig/Wilden, Bundesentschädigungsgesetze, 3„ Aufl*, § 2C9 BEG, Anm* 2 S* 10195 van Bam/Loos, Bundesentschädigungsgesetz, § 209 BEG, Anim 2 So 731). Biese Regelung steht zunächst mit dem in § 179 BEG gesetzlich fostgelegten Erfordernis beschleunigter Burchführung der Entschädigungsverfahren in Einklang; denn das Gesetz hat durch seine Novelle vom 27* Oktober 1933 (RGBl I, 780) schärfere Anforderungen ah die BerufungsBegründung gerade deshalb gestellt, um zu erreichen, daß der Rechtsstreit im Berufungs-rechtszug schnell erledigt wird (RG2 H6, 2545 147, 316; Baumbach/Iauterbach, ZPO, 27» Aufl., § 519? Entgegen der Auffassung der Revision 3teht die Notwendigkeit des Berufungsbegründungszwanges auch mit § 176 Abo* 1 BEG nicht in Widerspruch* Bie Auffassung des Oberlandesgerichts trifft das Richtige, wenn im Berufungourteil ausgeführt wird,diese Vorschrift beziehe sich nicht auf die Erfordernisse einer Berufungsbegründung, die der Gesetzgeber durch § 224 Abs. 2 Satz 2 BEG ausdrücklich einem Rechtsanwalt Die Revision wendet sich weiter zu Unrecht gegen die Auffassung des Oberlandesgerichts von dem durch § 224 Abs* 2 Satz 2 BEG für das Verfahren vor dem Berufungsgericht eingeführten Anwaltszwang* Sie sieht den Sinn dieser Vorschrift darin, es solle dem Geschädigten ein Rechtskundiger zur Seite stehen, um die Verwirklichung der Entschädigungsan-Sprüche zu erleichtern, weniger aber, um die Tätigkeit des Gerichts zu vereinfachen, vde das in einem normalen Zivil** prozeß der Fall sein möge* Es ist zwar richtig, daß die in § 224 BEG von der allgemeinen Regelung getroffenen Abweichun« gen den Verfolgten die gerichtliche Geltendmachung ihrer Ent«* Schädigungsansprüche erleichtern und ihnen vormeidbare Kosten ersparen sollen (vgl* Blessin/Ehrig/^iläen, aaO? Stern könne eine zulängliche Berufungsbegrün-dung nicht ersetzen; denn diese Bezugnahme ersetzt nicht die eigene verantwortliche Stellungnahme des Berufungsanwalts zu der tatsächlichen und rechtlichen Würdigung des Streitstoffs in dem angefochtenen Urteil (vgl0 RG vom 2«, Oktober 1934 -II B 15/34 -p JW 1934, 3199 Rr* 12; BGH vom 11. Da sonstige Hechtsfehler zu dem Nachteil des Klägers in den Ausführungen des Oberlandesgerichts nicht erkennbar sindp ist die Hevision mit der sich aus den §§209 Abs»
Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: nein ZPO § 519 Abs« 3 Nr« 2; BEG § 209 Abs« 1 Bio Bezugnahme auf das schriftliche Gutachten eines privaten Sachverständigen kann die eigene verantwortliche Stellungnahme des Berufungsanwalts zu der tatsächlichen und rechtlichen Würdigung des Streitstoffes in dem angefochtenen Urteil nicht ersetzen« BGH7 Urt« vo 13«. februar 1963 — IT m 253/62 ~ OM Düsseldorf LG Düsseldorf IV ZE 259/62 Verkündet am 13. Februar 1963 Hoeppe, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Entschädigungsrechtsstreit des Schneiders Szaja Avenue 9 9 - Prozcßbevollmächtigter} Klägers und Revisionsklägers? Rechtsanwalt in gegen das Land Nordrhein-Westfalen9 vertreten durch die Landesrentenbehörde in Düsseldorf, Tannenstraße 26? Beklagten und Revisionsbeklagten hat der IV „ Zivilsenat des Bundesgerichtshofs ohne mündliche Verhandlung am 8. Februar 1963 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Johannsen, Maaß, Dr, Loewenheim und Br. Graf für Recht erkannt} Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 13o Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 26«, April 1962 wird zurückgewiesen. Die Entscheidung ergeht gebühren- und auslagenfrei,> Die außergerichtlichen Kosten der Revision trägt der Kläger« Von Rechts wegen Tatbeatand; Per ai B, 1905 in QrQgBD (Polen) geborene jüdische Kläger lebt seit 1928 in-Frankreich0 Im Jahre 1941 wurde er von der Gestapo in Paria verhaftet, bis Mitte 1942 im Zwangsarbeitslager Pittivier (Frankreich) und anschließend bis zu seiner Befreiung am 5» Mai 1945 nacheinander in den Konzentrationslagern Birkenau, Auschwitz, Mauthausen und Bbensee in Haft gehaltene Per Kläger hat Entschädigung wegen Schadens an Körper und Gesundheit beansprucht» Pie Landesrentenbehörde hat den Anspruch abgelehnt» Mit der Klage gegen diesen Bescheid hat der Kläger beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, an ihn für erlittenen Schaden an Körper und Gesundheit Kapitalentschädigung und Rente nach den gesetzlichen Bestimmungen auf der Grundlage einer verfolgungsbedingten Erwerbsminderung von 25 unter Einstufung in die vergleichbare Beamtengruppe des mittleren Pienstes bei Anwendung eines Be-messungshundertsatzes von 30 # zu zahlen» Pas beklagte Land hat gebeten, die Klage abzuweisen» Pas Landgericht hat die Klage abgewiesen» Es hat im wesentlichen ausgeführt, der Kläger könne sich nicht auf § 2 der*2i PV-BEG berufen, weil die Syphilis erst 1950 entdeckt worden sei» Außerdem sei nicht mit Y/ährscheinlichkeit festzustellen, daß die Syphilis durch den Lageraufenthalt bedingt ~ 3 - sei.» Zwar hätten Br, B^P und Br» SflBl erklärt, daß die Übertragung einer Lues durch die Promiskuitätsverhältnisse in einem Konzentrationslager möglich, nicht aber, daß es wahrscheinlich so gewesen sei» Mit der Berufung gegen dieses Urteil hat der Kläger vorgetragen, das Landgericht habe sich in seinen Bntschei-dungpgründen völlig an die vom beklagten Land vertretene Auffassung gehaltene Der Kläger habe sich nun inzwischen von Br, St^p eingehend untersuchen lassen und dieser sei. zu dem Schluß gekommen, daß eine iörwerbsminderung in Höhe von 60 bis 70 # und eine verfolgungsbedingte Erwerbsminderung von 50 rj> vorliege, Sr hat dazu 1, das Gutachten von Br, St^® vom 24, Januar 1961, 2, Laborbefund, aus dem ersichtlich sei, daß alle drei Reaktionen negativ seien, 3, Laborbefund Über Gehirn und Wifbelsäulen-Rlüssigkeit, 4, Serologischer Befund (Waflm negativ), 5o ärztliches Attest von Br, A^H^ vom 7, Januar 196t, über die Röntgenuntersuchungen des Rückens und der Lendenwirbelsäule, ^ 6, zwei Radiokardiogramme zu diesem Attest, überreicht, Ben Inhalt dieser Unterlagen hat er zu dem Gegenstand der Berufungsbegründung gemacht. In einem weiteren, nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist am 15» Juni 1961 eingegangenen Schriftsatz hat er sich mit dem angefochtenen Urteil, den ärztlichen Untersuchungsbefunden, der medizinischen Würdi*» gung des beklagten Landes und der medizinischen Rachliteratur eingehend auseinandergesetzt« Er hat beantragt, zu erkennen; 1c DasUrteil des Landgerichts Düsseldorf vom 25«, Oktober I960 - Aktenzeichen Landgericht Düsseldorf 25 0 (EflHP) 208/60 - wird aufgehoben« 2« Das beklagte Land wird verurteilt, an den Kläger für erlittenen Schaden an Körper und Gesundheit KapitalentSchädigung und Rente zu bezahlen, und zwar; verfolgungsbedingte Erwerbsminderung 50 Hundertsatz 40 i* und Einstufung in die Beamtengruppe des mittleren Dienstes: Rente vom: 1« 11. 1953 bis 31. 12« 1955 monatlich 162,80 BM 1« 1, 1956 bis 31« 3« 1957 monatlich 177,60 DM 1« 4. 1957 monatlich 205,20 DM Kapi talent Schädigung vom; I« 1. 1949 bis 31 « HO. 1953 insgesamt 9 442,40 DM« Das beklagte Land hat beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung als unzulässig verworfen. Mit der gemäß § 221 Abs. 1 BEG auch ohne Zulassung statthaften Revision verfolgt der Kläger seinen Entschädigungsanspruch weiter. Das beklagte Land hat sich vor dem Revisions-gcricht nicht vertreten lassen« Entscheidungsgründe: Die Revision ist nicht begründet» Io Das Oberlandesgericht hat die Berufung als unzulässig angesehen, weil sie nicht innerhalb der durch §§ 209 Abs. 1, 218 Abs. 2 BEG, 519 ZPO vorgeschriebenen Weise begründet worden sei» Dem § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO sei nur dann Genüge getan, wenn die Berufungsbegründung eine besondere Einstellung auf das angefochtene Urteil, eine Auseinandersetzung mit ihm durch Anführung der angegriffenen Punkte und der Gründe, aus denen man seine Auffassung als unrichtig ansehe, enthalte. Auch in Entschädigungssachen seien an die Rechtsmittelbegründung strenge Anforderungen zu stellen; der hier für das Berufunga-verf ähren vorgeschriebene Anwalts zwang (§ 224 Abs. 2 Satz 2 BES; bedeute, daß der Anwalt die ihm von der Partei erteilte Information solbst zu verarbeiten, dabei das Unwesentliche aus zu scheiden.; den Prozeßstoff zu ordnen und sachgemäß zusammen zufaesen habe, um dadurch eine ersprießliche Prozeßführung und gut vorbereitete Rechtsprechung zu ermöglichen. Diesen Anforderungen entspreche die - im Tatbestand vollinhaltlich wiedergegebene - Berufungsbegründung des Klägers vom 13. Pebruar 1961 nicht; denn der Kläger setze sich hier nicht mit den Entscheidungsgründen des Landgerichts auseinander. Zwar enthalte das der Berufungsbegründung beigefügte Privatgutachtei von Dr. St^^ eine schlüssige Stellung- nähme zu dem angefochtenen Urteil; die Bezugnahme auf dieses Gutachten vermöge aber die unzulängliche Berufungsbegründung nicht zu ersetzen«, Vielmehr könne ein Schriftstück nur dann als Teil der Rechtsmittelbegründung angesehen Vierden, wenn es durch einen postulationsfähigen Anwalt unterzeichnet sei«, Gutachten oder Atteste anderer Personen seien dagegen nicht geeignet, die eigene verantwortliche Stellungnahme des Berufungsanwalts zu der tatsächlichen und rechtlichen Würdigung des Streitstoffes in dem angefochtenen Urteil zu ersetzen. § 176 Abs» 1 BEG, der sich nicht auf die Berufungsbegründung5 sondern auf die Amtsermittlung beziehen ändere hieran nichts» Die in dem nachgereichten Schriftsatz vom 13» Juni 1961 noch erfolgte Auseinandersetzung des Klägers mit dem angefochtenen Urteil sowie den verschiedenen ärztlichen Beurteilungen und dem medizinischen Schrifttum sei zu spät erfolgt, als daß sie die unvollständige Berufungsbe^ gründung nachträglich noch als ordnungsmäßig erscheinen lassen könnteo II, Die hiergegen geirichteten Angriffe der Revision haben keinen Erfolg» Die in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats (Beschlüsse vom 20» September 1957 - IV ZB 143/57 m Nr* 31 zu § 519 ZPO = RzW 1957/ 414 Nr* 37* und vom 11 » Mai I960 - IVZB 135/60 -3 LM Nr, 34 zu § 2 09 BEG 1956) begründete Auffassung des Oberlandesgerichts, auch in Entschädigungssachen seien an die Rechtsmittelbegründung strenge Anforderungen zu-stellen* bekämpft die Revision mit dem Hinweis auf § 209 Abs» 1 BEGr, wonach die Vorschriften der Zivilprozeßordnung für das Verfahren vor den Entschädi-gungsgerichton nur "sinngemäß” anzuwenden seien,, Hierbei verkennt die Revision,, daß die Anwendung einer zivilprozessualen Bestimmung in Entschädigungsverfahren nach dieser Vorschrift nur dann ausgeschlossen ist, wenn sie dem.Sinne und den allgemeinen Grundsätzen des Entschädigüngsverfahrens widersprochen würde (vgl* Blesoin/Ehrig/Wilden, Bundesentschädigungsgesetze, 3„ Aufl*, § 2C9 BEG, Anm* 2 S* 10195 van Bam/Loos, Bundesentschädigungsgesetz, § 209 BEG, Anim 2 So 731). Bas ist bei der zivilprozessualen Regelung der Berufungobegründung nicht der Ball* Biese Regelung steht zunächst mit dem in § 179 BEG gesetzlich fostgelegten Erfordernis beschleunigter Burchführung der Entschädigungsverfahren in Einklang; denn das Gesetz hat durch seine Novelle vom 27* Oktober 1933 (RGBl I, 780) schärfere Anforderungen ah die BerufungsBegründung gerade deshalb gestellt, um zu erreichen, daß der Rechtsstreit im Berufungs-rechtszug schnell erledigt wird (RG2 H6, 2545 147, 316; Baumbach/Iauterbach, ZPO, 27» Aufl., § 519? Anim 3 A S* 824; Beschluß des erkennenden Senats vom 20* September 1957, aaO S, 414)* Entgegen der Auffassung der Revision 3teht die Notwendigkeit des Berufungsbegründungszwanges auch mit § 176 Abo* 1 BEG nicht in Widerspruch* Bie Auffassung des Oberlandesgerichts trifft das Richtige, wenn im Berufungourteil ausgeführt wird,diese Vorschrift beziehe sich nicht auf die Erfordernisse einer Berufungsbegründung, die der Gesetzgeber durch § 224 Abs. 2 Satz 2 BEG ausdrücklich einem Rechtsanwalt - s - Vorbehalten habe, sondern auf die Ermittlungspflicht der Entochädigungsorgane zugunsten der häufig ungewandten Antragsteller, die hierdurch aber keineswegs von ihrer Mit- . wirkungspflicht bei der Sachaufklärung entbunden würden (Urteil des erkennenden Senats vom 18» Juni 1958 - IV ZR 47/58 -, IM Er0 6 zu § 176 BEG 1956)0 Zutreffend fügt das Cborlandeogericht hinzu, wenn schon im Rahmen des Amtser-mittlungsprinzips strenge Anforderungen an die Mitwirkung der Verfolgten gestellt würden, könnten die Anforderungen, die an eine durch einen Rechtsanwalt zu fertigende Berufungsbegründung zu stellen seien, nicht geringer sein* Im Berufungs-Verfahren setze die Anwendung des § 176 Abs* 1 BEG voraus, daß überhaupt erst einmal ordnungsmäßig Berufung eingelegt worden sei* Die Revision wendet sich weiter zu Unrecht gegen die Auffassung des Oberlandesgerichts von dem durch § 224 Abs* 2 Satz 2 BEG für das Verfahren vor dem Berufungsgericht eingeführten Anwaltszwang* Sie sieht den Sinn dieser Vorschrift darin, es solle dem Geschädigten ein Rechtskundiger zur Seite stehen, um die Verwirklichung der Entschädigungsan-Sprüche zu erleichtern, weniger aber, um die Tätigkeit des Gerichts zu vereinfachen, vde das in einem normalen Zivil** prozeß der Fall sein möge* Es ist zwar richtig, daß die in § 224 BEG von der allgemeinen Regelung getroffenen Abweichun« gen den Verfolgten die gerichtliche Geltendmachung ihrer Ent«* Schädigungsansprüche erleichtern und ihnen vormeidbare Kosten ersparen sollen (vgl* Blessin/Ehrig/^iläen, aaO? § 224 BEG, Anm* 1 S* 1054)« Biese Abweichungen beziehen sich aber nur auf dei Umfang, nicht dagegen auch auf den Inhalt des Anwaltszwangs im Entschädigungcverfahren* Dieser bezweckt auch hier* - .9 - neben der Fürsorge für die rechtskundige Partei, gleicher-maßen die Fürsorge für das Gericht, welchem aussichtslose Prozesse durch den Hechtsanwalt ferngehalten und die anhängig werdenden mit gedrängtem, geordneten Tatsachenstoff und dieser in juristischer Verarbeitung vorgelegt werden sollen,, Infolge dieser Verarbeitung und der Prozeßführung durch rechtsgelehrte und redegewandte Personen wird die •Tätigkeit des Rechtsanwalts erst ersprießlich (vgl0 Hosenberg, Lehrbuch des deutschen Zivilprozeßrechts, 9» Aufl0, § 28 Poso II So 113 f)o Von diesem Standpunkt aus rechtfertigt sich schließlich«, gegen die Auffassung der Revision, diejenige des Oberlandesgerichts, die einfache Bezugnahme auf das Privatgutachten des Dr.. Stern könne eine zulängliche Berufungsbegrün-dung nicht ersetzen; denn diese Bezugnahme ersetzt nicht die eigene verantwortliche Stellungnahme des Berufungsanwalts zu der tatsächlichen und rechtlichen Würdigung des Streitstoffs in dem angefochtenen Urteil (vgl0 RG vom 2«, Oktober 1934 -II B 15/34 -p JW 1934, 3199 Rr* 12; BGH vom 11. Juli 1957 -VII ZB 1-3/57 VersH 1957, 642}. Her erkennende Senat folgt der Auffassung des VII* Zivilsenats (aaO» 3» 642) * Wie dieser unter Hinweis auf § 519 Abs. 3 Hr. 2 ZPO ausgesprochen hat, muß der Berufungskläger im einzelnen angeben, in welcher Beziehung und aus welchen Gründen er die rechtliche und tatsächliche Würdigung des ersten Richters für unrichtig hält0 Die Berufungsbegründung muß sich der Eigenart des zur Entscheidung stehenden Falles anpassen* Sie muß klar ergeben, welche Punkte des angefochtenen Urteils für änderungsbedürftig angesehen werden, und aus welchen Gründen im einzelnen die Änderung für geboten erachtet wird * Wie der VII* Zivilsenat besonders unterstrichen hat (aaO. So 642) und oben bereito betont worden ist, sind durch das Gesetz vom 27 o Oktober 1933 (KGB1 I, 780) die PormvorSchriften des §5*9 ZPO zu dem Zwecke verschärft wurden, den Berufungsführer zu zwingen, sein; Vorbringen aus dem ersten Hechtszuge unter eigener Überprüfung nach Maßgabe der abweichenden Auffassung des ^rstrichtere zusammenzufassen und dem Berufungsrichter so zu unterbreiten, daß eich dieser über die Art unterrichten kann, wie der Berufungsführer den Streitfall beurteilt wissen will«, Durch die Bezugnahme auf die schriftlichen Auslassungen eines pri^ vaten Sachverständigen wird das Berufungsgericht, entgegen der Absicht des Gesetzgebers, nicht indie Lüge versetzt, sich möglichst schnell und sicher über den Streitstand, über die mit der Berufung angegriffenen Punkte und über die Gründe zu unterrichten, aus denen der Berufungsführer eine Änderung der angefochtenen Entscheidung begehrt« Da sonstige Hechtsfehler zu dem Nachteil des Klägers in den Ausführungen des Oberlandesgerichts nicht erkennbar sindp ist die Hevision mit der sich aus den §§209 Abs» 225 Abs- 1 BEG-p 97 Abs- 1 2B0 ergebenden Kostenfolge zurüclt-zuv/cis en, Ascher Johannsen Maaß Br- Loewenheim Bundesrichtor Dr» Graf ist beurlaubt und daher verhindert zu unterschreiben- Ascher