Februar 1959 unter Mitwirkung des Se-natspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Raske, Johannsen, Y/..stenberg und Wilden für Recht erkannt Bie Revision der Kläger gegen das Jfrteil des 17* Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 18. Die Kläger verlangen eine Entschädigung für Schaden an der Freiheit, weil ihre Mutter vom 19. Mai 1945, dem Zeitpunkt der To des Vermutung nach § 180 EEG« Das Entschädigungsamt hat die Entschädigung für den Zeitraum vom 19* September 1941 bis zu dem 10c Februar 1943 zugebilligt, eine weitere Entschädigung aber abgelehnt, weil der 10« Februar 1943 als Todestag festgestellt sei. Februar 1947 vom Amtsgericht Charlottenburg willkürlich footgestellt worden und daher für die Bemessung des Entschädigungsanspruchs für Schaden an der Freiheit nicht maßgebend sein könne. Unter diesen Umständen sei der Todeserklärungsbeschluß vom 25« Juni 1947$ dessen Abänderung nicht mehr beantragt werden könne, durch die spätere Gesetzgebung überholt, er dürfe daher nicht mehr den Vorrang vor der für das Entschädi-gungsreoht aufgesteilten Vermutung einnehmen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassensn Revision verfolgen die Kläger ihren Kiagantrag weiter» In der mündlichen Verhandlung vor dem Revisionsgerieht waren die Kläger nicht vertreten* Dr<s beklagte land hat beantragt, die Revision als imbegründet zurückzuweisen« Kläger als Erben ihrer Kitter den aus den §§ 1 und 43 BEO hergeleiteten 2n'bSchädigungsanspruch für Schaden an der Freiheit nach § 46 Abs« 2 BEG geltend machen können* Das Berufungsgericht bjemißt die Höhe dieses Anspruchs mit der Ent Schädigungsbehörde und dem Landgericht nur auf 2,400 DK, weil der tatsächliche 20destag nicht ermittelt und daher als Bndzeitpunkt der PreihcitsentZiehung der in dem Beschluß des Amtsgerichts Cahrlottenburg vom 25 * Juni 1943 festgestellte Todestag vom 10« Pehruar 1943 anzunehmen sei* Die Revision vertritt dagegen die Ansicht, daß gemäß § 180 Abs. 1 3EG als maßgebender Endzeitpunkt der Preiheitsent-Ziehung der 8* Mai 1945 zu vermuten sei, da eine abweichende Pest Stellung nicht habe getroffen werden können. Bis Revision ist daher mit der sich aus den §§ 97 ZPO und 225 Abs. 1 BSG ergebenden Kostenfolge .zurückzuweisen.
2545 ICO H-J052/58 Verkündet a© 27. Februar 1959 Schorm, Justizangestellter als Urkundebeasiter der Ges chäf t b s t oil e j I m Namen des Volkes In dem Kntschädigimgsrechtsstreit der Erben nach I*rau Bise ), nämlich 1o Bräulein Charlotte Henriette iVf Cal • , 2« Proviantmeister Bmest SflHBl (früher Ernst Rudolf Zu- o , v» (Ar 3. Chemiker E^^[erm^n^Ojg^nder Z^HBV Ave« It Kläger und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanv/alt am Hanseatischen Oberlandesgericht Br« w<&° 4HBMBP in gegen das land Berlin, vertreten durch «den Senator für Inneres in Berlin-Yalmersdorf, Pchrbelliner Platz 1, Beklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmclchtigter: Rechtsanwalt Br. 4NHI ^ hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 25. Februar 1959 unter Mitwirkung des Se-natspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Raske, Johannsen, Y/..stenberg und Wilden für Recht erkannt Bie Revision der Kläger gegen das Jfrteil des 17* Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 18. August 1958 wird zurückgewiesen. Bie Kläger haben die außergerichtlichen Kosten der Revision zu tragen. Gerichtsgebühren und -auslagen werden nicht erhoben. Von Rechts wegen Tatbestands Die Kläger sind die Kinder und einzigen Erben ihrer Mutv ter, Frau Else ZflHHP B*fo. HofPl Frau ZfflHMP als Jüdin wegen ihrer Zugehörigkeit zur jüdischen Gemeinschaft am 29« Januar 1943 im Alter von 55 Jahren von Berlin, ihrem letzten Wohnsitz, mit unbekanntem Ziele nach dem Osten deportiert worden« Sie ist seitdem verschollen. Durch Beschluß des Amtsgerichts Charlottenburg vom 25. Juni 1947 (14 II 27/47) ist Frau zflNP-gPfür tot erklärt worden $ als Todestag ist der 10. Februar 1943 festgesetzt worden. Die Kläger verlangen eine Entschädigung für Schaden an der Freiheit, weil ihre Mutter vom 19. September 1941 an den Judenstern habe tragen müssen, bis zu dem 8. Mai 1945, dem Zeitpunkt der To des Vermutung nach § 180 EEG« Das Entschädigungsamt hat die Entschädigung für den Zeitraum vom 19* September 1941 bis zu dem 10c Februar 1943 zugebilligt, eine weitere Entschädigung aber abgelehnt, weil der 10« Februar 1943 als Todestag festgestellt sei. Mit der Klage verlangen die Kläger eine weitere Entschädigung in Höhe von 4.050 DM. Sie machen geltend, daß der Todestag vom 10. Februar 1947 vom Amtsgericht Charlottenburg willkürlich footgestellt worden und daher für die Bemessung des Entschädigungsanspruchs für Schaden an der Freiheit nicht maßgebend sein könne. Unter diesen Umständen sei der Todeserklärungsbeschluß vom 25« Juni 1947$ dessen Abänderung nicht mehr beantragt werden könne, durch die spätere Gesetzgebung überholt, er dürfe daher nicht mehr den Vorrang vor der für das Entschädi-gungsreoht aufgesteilten Vermutung einnehmen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, die Berufung der Kläger blieb erfolglos«. Mit der vom Berufungsgericht zugelassensn Revision verfolgen die Kläger ihren Kiagantrag weiter» In der mündlichen Verhandlung vor dem Revisionsgerieht waren die Kläger nicht vertreten* Dr<s beklagte land hat beantragt, die Revision als imbegründet zurückzuweisen« Da die Kläger ordnungsgemäß zu dem zur mündlichen Verhandlung anberaunten Termin geladen waren, kann trotz ihres Nichterscheinens über die Revision gemäß § 209 Abs* 3 ZPO sachlich durch jßndurteil entschieden werden« Das Berufungsgericht geht davon aus, daß die. Kläger als Erben ihrer Kitter den aus den §§ 1 und 43 BEO hergeleiteten 2n'bSchädigungsanspruch für Schaden an der Freiheit nach § 46 Abs« 2 BEG geltend machen können* Das Berufungsgericht bjemißt die Höhe dieses Anspruchs mit der Ent Schädigungsbehörde und dem Landgericht nur auf 2,400 DK, weil der tatsächliche 20destag nicht ermittelt und daher als Bndzeitpunkt der PreihcitsentZiehung der in dem Beschluß des Amtsgerichts Cahrlottenburg vom 25 * Juni 1943 festgestellte Todestag vom 10« Pehruar 1943 anzunehmen sei* Die Revision vertritt dagegen die Ansicht, daß gemäß § 180 Abs. 1 3EG als maßgebender Endzeitpunkt der Preiheitsent-Ziehung der 8* Mai 1945 zu vermuten sei, da eine abweichende Pest Stellung nicht habe getroffen werden können. Dio Bedenken der Revision vermögen ihr nicht zu dem Erfolg zu verhelfen. D^s Ergebnis, zu dem das Berufungsgericht in seiner Entscheidung kommt, entspricht dem Standpunkt, den der erkennende Senat in dem in RzW 1959, 42 Kr* 51 abgedruckten Urteil eingenommen hat. Axi diesem Standpunkt hat der Senat auch in zwei weiteren nicht veröffentlichten Entscheidungen vom 5* Dezember Entscheidungsgründe % 1958 ~ IV m 179/58 und vom 21. Januar 1959 - IV ZR 218/58 fest gehalten, Die Bedenken der Revisioin gegen die £r*&gungen des Berufungsgerichts geben dem Senat keinen Anlaß, seinen Standpunkt aufsugeben« ilr tritt den zutreffenden Ausführungen des angefochtenen Urteils in vollem Umfang bei. Bis Revision ist daher mit der sich aus den §§ 97 ZPO und 225 Abs. 1 BSG ergebenden Kostenfolge .zurückzuweisen. Ascher Baske Johanns en ^tlstenberg Bundesrichter Wilden ist beurlaubt und verhindert zu unterschreiben« Ascher