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BGH · IT ZR 259/55

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IT ZR 259/55

Ein Berufssoldat, der wegen seiner gegen den Nationalsozialismus gedichteten Überzeugung vorzeitig in den Ruhestand versetzt worden ist, kann für die Zeit vom 8* Mai 1945 bis zu dem 31. hat der IVe Zivilsenat des Bundesgerichtshofs gemäß §§ 98 Abs 3 BEG> 128 Abs 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung in der Sitzung vom 28. Das Verfahren ist gebühren- und auslagenfrei; jedoch hat der Kläger dem beklagten Lande die Kosten der Revision zu erstatten. Der Bundesminister des Innern hat mit Wiedergutmachungsbescheid vom 16, Dezember 1952 festgestellt, der Kläger sei wegen seiner gegen den Nationalsozialismus gerichteten politischen über- Der Kläger verlangt nunmehr auf Grund des BEO noch eine Entschädigung für ausgefallene 3ezUge aus der Zeit vom 8. Hiernach hat er unter den Voraussetzungen der §§ 1 bis 9, 25 BEG Anspruch auf Entschädigung für die Zeit vor dem 1« April 1950, wenn ihm auf Grund der vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand Bezüge entgangen sind. Die Voraussetzungen des § 38 Abs 1 Kr 1 d BEG sind - unabhängig von der Verweisung auf die §§ 1 bis 9, 25 BEG - schon deshalb nicht erfüllt, weil unstreitig dem Kläger 3ezüge für den geltend gemachten Zeitraum auch ohne die politische Verfolgung nicht ausgezahlt worden wären, mithin der in 5 38 Abs 1 BEG selbst erforderte ursächliche Zusammenhang fehlt.. lie Die Klage mußte außerdem an § 3 Abs 3 BEG scheitern« hiernach wird fiir Schaden, der auch ohne die Verfolgung entstanden wäre, keine Entschädigung gewährt, “soweit in diesem Gesetz nichts Abweichendes bestimmt ist*“ Außerdem schließt aber, wie unter I ausgeführt ist, auch § 38 Abs 1 BEG Entschädigungsansprüche für Schäden aus, die ohne die Verfolgung entstanden wären.

Zitierte Normen: § 3 BEG
VerfolgungEntschädigungRuhestandBEGZeitAnspruchKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

BEG §§ 3 Abs 3, 38 Abs 1, 48
Ein Berufssoldat, der wegen seiner gegen den Nationalsozialismus gedichteten Überzeugung vorzeitig in den Ruhestand versetzt worden ist, kann für die Zeit vom 8* Mai 1945 bis zu dem 31. März 1950 keine Entschädigung wegen entgangener Bezüge nach dem Bundesentschädigungsgesetz verlangen«
Aktenzeichen:	IT ZR 259/55
Urteil des BGH vom 28. Januar 1956 (ohne mündliche Verhandlung)
OLG Celle
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Die Urteilsformel wurde den Parteien IV ZR 259/55	anstelle	der	Verkündung	zugestellt?
a)	dem Proz»Bevollmächtigten des Klägers am 18» Februar 1956
b)	dem Proz.Bevollmächtigten des Beklagten am 15. Pebruar 1956*
Karlsruhe, den 23, Pebruar 1956 Lob, Justizinspektor, als Urkundsbearater der Geschäftsstelle
 Im Barnen des Volkes
 In dem Rechtsstreit des Obersten a.D. Friedrich P 'eg 0,
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Klägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigte1 Rechtsanwälte Justizrat Dr Dr.	Dr»	in
 gegen
das Land Biedersachsen, vertreten durch den Regierungspräsidenten - Entschädigungsbehörde - in Hildesheim,
 Beklagten und Revisionsbekiagten, Proseßbevollmäehtigter: Rechtsanwalt Dr»
hat der IVe Zivilsenat des Bundesgerichtshofs gemäß §§ 98 Abs 3 BEG> 128 Abs 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung in der Sitzung vom 28. Januar 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Dr. Kregel, Dr»v.Werner, Siemer und Wüstenberg
 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom 16. Mai 1955 wird zurückgewiesen»
Das Verfahren ist gebühren- und auslagenfrei; jedoch hat der Kläger dem beklagten Lande die Kosten der Revision zu erstatten.

Von Rechts wegen
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Tatbestands
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Der Kläger war aktiver Offizier, zuletzt Oberst« Er wurde im November 1944 vorzeitig in den Ruhestand versetzt. Der Bundesminister des Innern hat mit Wiedergutmachungsbescheid vom 16, Dezember 1952 festgestellt, der Kläger sei wegen seiner gegen den Nationalsozialismus gerichteten politischen über-
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zeugung vorzeitig in den Ruhestand versetzt worden; es sind ihm daher Ansprüche nach dem BWGöD zugebilligt worden«
Der Kläger verlangt nunmehr auf Grund des BEO noch eine Entschädigung für ausgefallene 3ezUge aus der Zeit vom 8. Mai 1945 bis zu dem 31« März 1950, und zwar zunächst zu einem Teilbeträge von 1.000,- DM.
Der Kläger ist vor dem Landgericht und dem Oberlandesgericht unterlegen. Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen.. Der Kläger verfolgt mit ihr seinen Klagantrag weiter. Das beklagte Land bittet, die Revision zurückzuweisen.
Die Parteien haben gebeten eine Entscheidung ohne eine mündliche Verhandlung zu treffen.
Entscheidungsgründes
 Der Kläger stützt seine Klage auf die §§ 48, 41 ff,
38 Abs 1 Kr I d BEO. Hiernach hat er unter den Voraussetzungen der §§ 1 bis 9, 25 BEG Anspruch auf Entschädigung für die Zeit vor dem 1« April 1950, wenn ihm auf Grund der vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand Bezüge entgangen sind.
I. Die Voraussetzungen des § 38 Abs 1 Kr 1 d BEG sind - unabhängig von der Verweisung auf die §§ 1 bis 9, 25 BEG - schon deshalb nicht erfüllt, weil unstreitig dem Kläger 3ezüge für den geltend gemachten Zeitraum auch ohne die politische Verfolgung nicht ausgezahlt worden wären, mithin der in 5 38 Abs 1 BEG selbst erforderte ursächliche Zusammenhang fehlt..

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lie Die Klage mußte außerdem an § 3 Abs 3 BEG scheitern« hiernach wird fiir Schaden, der auch ohne die Verfolgung entstanden wäre, keine Entschädigung gewährt, “soweit in diesem Gesetz nichts Abweichendes bestimmt ist*“
Die Revision will die abweichende Bestimmung in der Regelung der §§ 38 ff BEG finden. Dem steht jedoch entgegen, daß gerade § 38 Abs 1 BEG uneingeschränkt auf die §§ 1 bis 9,
25 BEG und damit auch auf § 3 Abs 3 BEG verweist und die Annahme, § 3 Abs 3 BEG verweise wieder auf § 38 Abs 1 BEG zurück, sich schon deshalb verbietet. Außerdem schließt aber, wie unter I ausgeführt ist, auch § 38 Abs 1 BEG Entschädigungsansprüche für Schäden aus, die ohne die Verfolgung entstanden wären.
Die Vorschrift kann hiernach auch ihrem eigenen Inhalt nach keine Ausnahme gegenüber § 3 Abs 3 3EG sein,
IIIc Eine andere - der Revision günstige - Ansicht wird zwar von 31essin-*Vilden 3EG § 48 Anm 1 S 277 vertreten. Dort wird ausgeführt: Da § 3 Abs 3 3EG nur insoweit gelte, als "in diesem Gesetz nichts Abweichendes bestimmt” sei und § 48 Abs 1 BEG die Bestimmungen der §§ 41 bis 47 BEG auf Berufssoldaten und ’.Unterbliebene ausdrücklich für anwendbar erkläre, müsse angenommen werden, das Gesetz habe bewußt die verfolgten Vf ehrmachtsangehörigen besser stellen wollen, hierbei wird übersehen, daß die Ansprüche der verfolgten Vfehrmachtsangehörigen sich nicht aus § 48 in Verbindung mit §§ 41 - 47 3EG allein herleiten lassen, sondern daß die Grundlage der Ansprüche die für beide Gruppen - a) Beamte, b) Berufssoldaten - gemeinsame Vorschrift des § 38 BEG ist (vgl §§ 41 Abs 1, 42 BEG). Diese Bestimmung entspricht aber gerade dem allgemeinen und verständigen Grundsatz, daß nicht solche Schäden wiedergutgemecht werden sollen, die nicht durch die Verfolgung bedingt waren (wie hier im Ergebnis auch Becker-Huber-Küster 3EG § 48 Anm 1 S 511 f)o
y:
IV, Die Revision war hiernach mit der Kostenfolge aus den §5 87 BES* 97 ZPC zurücksuweisen«
Schmidt	Kregel	v*	Werner
 Siemer	Vmstenberg
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