Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. März 2007 durch den Richter Seiffert als Vorsitzenden, den Richter Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf, die Richter Felsch und Dr. Franke beschlossen: Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 30. Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 259/06 vom 28. März 2007 in dem Rechtsstreit Hans |B| jstraßeS, Bl Beklagter und Beschwerdeführer, - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr. gegen i ■ Rita spi, 2. Margit M^i. - Prozessbevollmächtigte: Klägerinnen und Beschwerdegegnerinnen, Rechtsanwälte Dr. I kund Dr.' Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. März 2007 durch den Richter Seiffert als Vorsitzenden, den Richter Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf, die Richter Felsch und Dr. Franke beschlossen: Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 30. August 2006 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen. Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 97.572 € Seiffert Wendt Dr. Kessal-Wulf Felsch Dr. Franke ö U Ao^rloS- ro^ 30. o$, Aö ö 933 iöii - ^ ZOOS'